Urteil
6 A 3/16
Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2016:1212.6A3.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin, die im September 2015 einen Bachelorabschluss im Fach Wirtschaft und Management an der privaten Hochschule für Oekonomie & Management – FOM – erwarb, wendet sich gegen die Zahlung von Studiengebühren in Höhe von 500,- € pro Semester beginnend mit dem Wintersemester 2015/2016 für das von ihr an der beklagten Universität aufgenommene Grundschullehramtsstudium. 2 Hierzu wurde sie durch die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2015 mit der Begründung herangezogen, dass sie sich aufgrund ihres bereits erworbenen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nunmehr in einem Zweitstudium befinde. 3 Die Klägerin hat daraufhin am 5. Januar 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführt: 4 Sie habe bislang kein staatliches Studium absolviert und den vorhergehenden Studiengang an der privaten Hochschule selbst finanziert. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitstudiengebühr seien folglich nicht gegeben, weil es sich bei dem aktuellen Studiengang um ihr erstes Studium an einer staatlichen Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt handele. Eine Gebührenerhebung würde insbesondere gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine einheitliche Studiengebühr für alle Studienfächer erhebe, obwohl diese zum einen mit einem unterschiedlich hohen finanziellen Aufwand verbunden seien und zum anderen den Studierenden erheblich differierende Einkommensaussichten eröffneten. Sollte die Beklagte über keine Gebührenkalkulation verfügen, sei die Gebührenerhebung ohnehin von vornherein rechtswidrig. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2015 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält den angefochtenen Bescheid aus den darin genannten Gründen für rechtmäßig und weist daraufhin, dass die Höhe der sich ebenfalls auf 500,- € belaufenden Langzeitstudiengebühr schon durch den Gesetzgeber vorgegeben und von der Rechtsprechung als beanstandungsfrei anerkannt und von der Rechtsprechung als beanstandungsfrei anerkannt sei. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 12 Der angefochtene Zweitstudiengebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - 13 Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 111 Abs. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010 iVm. mit §§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b), 3 Abs. 1 Satz 1 der Neufassung der Allgemeinen Gebührenordnung der Beklagten vom 30. Juni 2011 (veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 30. August 2011). 14 Nach § 111 Abs. 3 HSG LSA können die Hochschulen für Studiengänge und andere Angebote, die 1. der Vertiefung und Ergänzung der beruflichen Praxis dienen, 2. für die speziellen Anforderungen der Wirtschaft sowie Berufstätiger konzipiert werden, sowie für ein zweites oder weiteres Studium Gebühren oder Entgelte erheben; hiervon sind Promotionsstudiengänge und gleichwertige Studienangebote ausgenommen. 15 Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und erhebt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 b) ihrer vorgenannten Gebührenordnung für ein zweites oder weiteres Studium eine Gebühr in Höhe von 500,- € pro Teilnehmer bzw. Teilnehmerin und Semester. Die Erhebung von Studiengebühren für ein zweites oder weiteres Studium ist auch vor dem Hintergrund des Art. 12 GG nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 – 6 B 23/08 – unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 -; BayVerfGH vom 28. Mai 2009 – Vf. 4-VII-07 -; HessVGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 – 8 UE 727/06 -; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 – 7 B 00.1515 -; VG Trier, Urteil vom 19. März 2009 – 5 K 849/08 TR –, mwN.; alle zitiert nach juris). 16 Entgegen der Auffassung der Klägerin setzt die Annahme eines "zweiten Studiums" nur voraus, dass der oder die Betreffende einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule erworben hat; das diesem zugrunde liegende Studium muss aber weder kostenfrei noch an einer staatlichen oder gar landeseigenen Hochschule erworben worden sein. Der im Absatz 1 der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, die Studiengebührenfreiheit regelmäßig nur bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss vorzusehen, verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn der Zweck eines gebührenfreien Erststudiums rechtfertigt es auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten, denen, die erfolgreich ein kostenpflichtiges Erststudiums betrieben haben, die Möglichkeit eines gebührenfreien Zweitstudiums zu versagen. Denn solche Studiengänge sind – anders als das Erststudium – für den Berufszugang nicht notwendig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2011 – 3 L 378/09 -, zit. nach juris LS 2 und Rdn. 27). Der Staat ist nicht gehalten, Hochschulausbildungskapazitäten kostenfrei Personen anzubieten, die bereits eine berufsqualifizierende Hochschulausbildung genossen haben. Denn die Aufgabe der Hochschulen, auf bestimmte berufliche Tätigkeiten vorzubereiten, ist in diesen Fällen bereits anderweitig erfüllt worden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. Juli 2008 – 15 A 3137/05 -, zit. nach juris, Rdn. 18). Die Klägerin kann dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sie noch nicht von einem gebührenfreien Studium an einer staatlichen Hochschule profitiert, sondern ihr Erststudium auf eigene Kosten an einer privaten Hochschule absolviert habe. Denn der Zweck der Studiengebührenfreiheit nach § 111 Abs. 1 HSG LSA liegt nicht darin, dass jeder unbeschadet seiner persönlichen Verhältnisse einmal im Leben gebührenfrei studieren können soll. Vielmehr wird damit bezweckt, dass derjenige, der über eine hochschulabschlussgebundene Berufsausbildung nicht verfügt, sie aber anstrebt, die Ausbildung auch gebührenfrei erhalten können soll. Die Klägerin hat von diesem Angebot aber keinen Gebrauch gemacht und das damit bezweckte Ziel einer studienbezogenen Berufsqualifizierung auf andere Weise bereits erreicht – nämlich durch den Erwerb ihres akademischen Bachelorgrades an der privaten FOM Hochschule. Hierdurch ist die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Angebots eines gebührenfreien Studiums zum Zweck der Eröffnung des Berufszugangs entfallen (vgl. OVG NW, aaO., Rdn. 25). 17 Auch die einheitliche Festlegung eines Gebührensatzes von 500,- € je Semester begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; insbesondere begründet diese keinen Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Abgabenrecht vor allem in Gestalt des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 6 C 9/09 -, zit. nach juris Rdn. 29). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich dabei um keine dem Kostendeckungsprinzip nach § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - KAG LSA – unterliegende kommunale Abgabe iSv. § 1 KAG LSA. Vielmehr sind die im Hochschulgesetz spezialgesetzlich geregelten Gebühren und Entgelte gemäß § 111 Abs. 8 HSG LSA in der Regel so zu bemessen, dass sie zur Deckung der allgemeinen Ausgaben für das in Anspruch genommene Personal und die genutzten Einrichtungen beitragen. Soziale Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen; bei einem staatlichen oder einem hochschulpolitischen Interesse kann von dieser Regelung abgewichen werden. 18 Die Festsetzung einer für alle Studiengänge einheitlich geltenden Studiengebühr in Höhe von 500,- € pro Semester ist danach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit den Gebührensatz zugrunde gelegt, den der Landesgesetzgeber für die sog. Langzeitstudiengebühr zwingend vorgegeben hat (s. § 112 Abs. 1 HSG LSA). Eine Studiengebühr dieser Höhe ist im Gesamtzusammenhang einerseits der von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und andererseits der Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums eher moderat (s. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010, aaO., Rdn. 21; so auch schon BVerfG, Urteil vom 26. Januar 2005 – 2 BvF 1/03 -, zit. nach juris Rdn. 72). Da dieser Betrag selbst in einem kostengünstigen Studiengang weit unter den ausbildungsbedingten Kosten der Hochschule liegt, ähnelt er einer Grundgebühr, mit welcher der Vorteil, den die Studierenden erhalten, nur zu einem Teil abschöpft wird (vgl. VGH BW, Urteil vom 16. Februar 2009 – 2 S 1855/07 -, zit. nach juris Rdn. 77 ff., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010, aaO.). Die Erstellung einer Gebührenkalkulation durch die beklagte Universität ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. 19 Die Beklagte war – ebenso wie der Gesetzgeber bei der Festlegung und Bemessung der Langzeitstudiengebühr – auch nicht gehalten, wegen der Höhe der Studiengebühr nach den unterschiedlichen Kosten der Studienfächer und Studiengänge zu differenzieren. Eine Verpflichtung für die kostenintensiveren Studiengänge Gebühren zu erheben, die über die bei allen Studiengängen ohne weiteres sachlich gerechtfertigte Höhe hinausgehen, besteht ebenso wenig wie ein Verpflichtung zur Differenzierung von Gebührensätzen nach Semesterzahl oder gar Studienfortschritt. Dies wäre angesichts der Vielzahl der Studiengänge mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Ermittlungsaufwand verbunden, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gebührenaufkommen stünde (vgl. (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 – 6 C 8/00 -, zit. nach juris Rdn. 47; VGH BW, aaO.). Art. 3 Abs. 1 GG begründet kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Vielmehr verbietet der Gleichheitsgrundsatz auch insoweit eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich ungerechtfertigt ist. Verfassungsrechtlich ist es zudem nicht geboten, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine Verhältnismäßige (Belastungs-)Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Mit Art. 3 Abs. 1 GG ist insbesondere eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu vereinbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, aaO., Rdn. 45 ff.). 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO -.