Beschluss
2 L 3111/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:0911.2L3111.19.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. November 2019 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsplanstelle eines Leiters einer Abteilung mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern der Sekundarstufe I (Jahrgang 9/10) an der Gesamtschule X. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung eines Mitbewerbers und dessen Einweisung in die Stelle würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Ein Anordnungsanspruch besteht hingegen nicht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rdnr. 7. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2017 – 2 L 3174/16 –, juris, Rdnr. 16 m. w. N. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die mit Schreiben vom 7. November 2019 bekannt gegebene Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle nach dem Leistungsgrundsatz nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtmäßig. Formelle Rechtsfehler lässt die angegriffene Auswahlentscheidung vom 18. Oktober 2019 nicht erkennen. Vor dieser Entscheidung sind sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch der Personalrat beteiligt worden (Blatt 1 der Verwaltungsvorgänge). Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Die Rüge des Antragstellers, dass Vieles dafür spreche, dass die in der dienstlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2019 vorgenommene Bewertung seiner Leistungen mit einem Gesamturteil von vier Punkten nicht seinen tatsächlichen Leistungen entsprechen würde, greift nicht durch. Dass das Gesamturteil in der aus Anlass des Ablaufs der Probezeit des Antragstellers erstellten dienstlichen Beurteilung vom 11. Dezember 2014 lautet, „[der Antragsteller] hat sich während der Probezeit in vollem Umfang bewährt. Er hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet.“, lässt für sich gesehen keinen Rückschluss auf einen Beurteilungsfehler in dem hier maßbeglichen Beurteilungszeitraum (9. Oktober 2016 bis zum 9. Oktober 2019) zu. Gleiches gilt mit Blick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 26. Oktober 2015, in der das Gesamturteil „die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße“ zuerkannt wurde. Diese Vorbeurteilung ist bereits mit der dienstlichen Beurteilung vom 9. Oktober 2019 nicht vergleichbar, weil sie im niedrigeren Statusamt (A 12 LBesO) erstellt worden ist. Nicht weiter hilft der Einwand des Antragstellers, der Leistungsbericht vom 10. Juni 2019 falle gegenüber der Beurteilung deutlich besser aus. Diese pauschale Rüge lässt für sich gesehen einen Beurteilungsfehler nicht erkennen, zumal es ein häufig zu verzeichnendes Phänomen ist, dass Bewertungen in Leistungsberichten eines Schulleiters von den in dienstlichen Beurteilungen getroffenen Bewertungen abweichen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter rügt, dass er im Beurteilungsmerkmal „Beratung“ im Leistungsbericht mit fünf Punkten, in der dienstlichen Beurteilung hingehen lediglich mit drei Punkten bewertet worden sei, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Die Beurteilerin hat ihre Absenkungsentscheidung nachvollziehbar begründet, in dem sie darauf verwiesen hat, dass beim Antragsteller „Optimierungsbedarf“ bei schulfachlichen Kenntnissen bezüglich des angestrebten Funktionsamtes im Bereich Abschlüsse und Laufbahnberatung bestünden. Dem ist der Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Für das weitere Vorbringen des Antragstellers, der über ihn erstellte Leistungsbericht vom 10. Juni 2019 habe offensichtlich keine Berücksichtigung gefunden, gibt es keinen greifbaren Anhalt. Zum einen ist der Leistungsbericht – wie auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einräumt – in der dienstlichen Beurteilung vom 9. Oktober 219 ausdrücklich als Beurteilungsgrundlage erwähnt worden. Zum anderen findet auch in den „Erläuterungen zur Bildung des Gesamturteils“ auf Seite 5 der angegriffenen Beurteilung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgenannten Leistungsbericht statt. Im Übrigen ist die Selbsteinschätzung des Antragstellers, seine Leistungen müssten mit fünf Punkten bewertet werden, nicht maßgebend, weil die Beurteilungskompetenz nicht bei ihm, sondern bei der Schulaufsicht liegt. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass die Personalangaben in seiner Beurteilung hinsichtlich seiner Abordnung an die Städtische I. -Realschule X. unzutreffend seien. Soweit er hierbei darauf verweist, dass sich der Abordnungszeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 erstreckt habe, liegt er ohnehin außerhalb des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums (9. Oktober 2016 bis zum 9. Oktober 2019). Ebenfalls nicht weiter hilft der Einwand, eine Begründung des Gesamturteils sei nach Ziffer 7.9 der Beurteilungsrichtlinien auch dann erforderlich, wenn sich das Gesamturteil im Vergleich zur vorherigen dienstlichen Beurteilung verschlechtert habe. Abgesehen davon, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung eine Begründung des Gesamturteils aufweist, geht die Rüge auch deswegen fehl, weil die Beurteilung vom 26. Oktober 2015 - wie bereits festgestellt - noch aus einem rangniedrigeren Amt (A 12 LBesO) erfolgte und angesichts dessen mit der im Streit stehenden Beurteilung nicht vergleichbar ist. Auch besteht kein greifbarer Anhalt dafür, dass ein Beurteilungsgespräch nicht stattgefunden haben könnte. Denn ein solches ist in der dienstlichen Beurteilung aufgeführt (3. Juli 2019). Auch sonst sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre indes unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.