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Beschluss

2 L 3174/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0404.2L3174.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin der Schulkonferenz der D. -A. -Schule – Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung – in E. als wählbare Bewerberin im Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle der Sonderschulrektorin zu benennen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, über die Entscheidung, die Antragstellerin der Schulkonferenz der D. -A. -Schule – Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung – in E. als wählbare Bewerberin im Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle der Sonderschulrektorin zu benennen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu befinden, hat insgesamt keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hauptantrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar ist die abschließende Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der streitigen Schulleiterstelle noch nicht getroffen worden, weil zuvor noch weitere Verfahrensschritte zu durchlaufen sind (vgl. etwa § 61 Abs. 3 und 4 SchulG NRW). Gleichwohl kann ein Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz bereits dann nachsuchen, wenn er schon zu einem frühen Zeitpunkt aus dem weiteren Verfahren praktisch ausgeschlossen, insbesondere der Schulkonferenz bei der Besetzung von Schulleiterstellen nicht als wählbarer Bewerber vorgeschlagen wird. Bei dem Verfahren zur Bestellung des Schulleiters sind nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW a.F. der Schulkonferenz aus den Bewerbungen die geeigneten Personen zur Wahl zu benennen. Die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ist hier in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW., 499). Danach ist § 61 SchulG NRW in der ab dem 1. August 2015 gültigen Fassung erst auf diejenigen Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anwendbar, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet worden sind. Das vorliegende Verfahren ist jedoch schon am 3. Dezember 2015 eingeleitet worden. Zwar wurde die Stelle erst Anfang 2016, und damit nach dem in Art. 2 Abs. 2 des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes bezeichneten Zeitpunkt ausgeschrieben. Gemäß der Begründung zur Übergangsregelung des Art. 2 Abs. 2 des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes (LT-Drs. 16/8441, S. 56) gilt das Verfahren aber schon dann als eingeleitet, wenn die Bezirksregierung den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zum Ausschreibungstext bittet. Dies ist hier bereits am 3. Dezember 2015 geschehen. Durch die Bezugnahme in § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW a.F. auf das in § 9 BeamtStG niedergelegte Prinzip der Bestenauslese greift schon die Nichtbenennung eines Bewerbers in dessen Bewerbungsverfahrensanspruch ein, weil diese Entscheidung für das weitere Stellenbesetzungsverfahren entscheidende Bedeutung hat. Dementsprechend ist die Rechtsposition des ausgeschlossenen Bewerbers unmittelbar betroffen, wenn der Antragsgegner der Schulkonferenz nur einen von mehreren Bewerbern zur Wahl vorschlägt, weil er diese Person für die am besten oder allein geeignete hält. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris Rn. 11 m. w. N. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 10. August 2016 allein die Beigeladene als geeignete Person benannt, weil er von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin ausgegangen ist. 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des jeweiligen Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. a. Die Antragstellerin kann zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Dieser ergibt sich aus dem Umstand, dass mit Schreiben der Bezirksregierung E1. vom 10. August 2016 allein die Beigeladene der Schulkonferenz zur Wahl vorgeschlagen wird. Mangels Einbeziehung der Bewerbung der Antragstellerin in diesen Vorschlag wird deren Rechtsverfolgung bereits jetzt jedenfalls wesentlich erschwert. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, Rn. 14. b. Einen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin allerdings nicht glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Entscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, Rn. 27 m. w. N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, Rn. 29 m. w. N. Diese Grundsätze gelten auch für die unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese zu treffende Entscheidung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW a.F. darüber, welche Bewerber der Schulkonferenz als „geeignete Personen" für die Wahl des Schulleiters benannt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, Rn. 31. In Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die mit Schreiben vom 10. August 2016 bekannt gegebene Entscheidung des Antragsgegners, nach dem Leistungsgrundsatz nicht die Antragstellerin, sondern nur die Beigeladene der Schulkonferenz als geeignete Person zu benennen, als rechtmäßig. aa. Formelle Mängel weist diese Entscheidung nicht auf. Insbesondere leidet das Ausschreibungsverfahren nicht an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Ein solcher kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht in einer fehlerhaften Zustimmung der Schulkonferenz zur Stellenausschreibung nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW a. F. gesehen werden. Eine ordnungsgemäße Zustimmung der Schulkonferenz kann zunächst nicht in der vom Antragsgegner mitgeteilten Eilentscheidung am 7. Dezember 2015 gesehen werden. Die hierfür in § 67 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW aufgestellten Voraussetzungen lagen nicht vor. Es fehlt schon an einer nach dieser Vorschrift ordnungsgemäßen (Eil-) Besetzung der Schulkonferenz, da entgegen der vorgenannten Vorschrift lediglich Dr. K. und Frau T. und damit nur der Schulleiter und eine Vertreterin der Elternschaft an der Entscheidung mitgewirkt haben. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Zustimmung zur Ausschreibung der Schulleiterstelle – wie in § 67 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorausgesetzt – keinen Aufschub duldete. Die Bezirksregierung hat die Schulkonferenz mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 um ihre Zustimmung bis zum 31. Dezember 2015 gebeten. Gründe, warum die Schulkonferenz bis zu diesem Termin nicht hätte einberufen und im gewöhnlichen Verfahren entscheiden können, sind weder vom Antragsgegner dargetan noch sonst ersichtlich. Aufgrund mangelnder Dringlichkeit lagen erst recht die Voraussetzungen einer Eilentscheidung nach § 67 Abs. 5 SchulG NRW nicht vor. Fehlte sonach die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW a.F. erforderliche Zustimmung zur Stellenausschreibung vor der am 18. Januar 2016 erfolgten Ausschreibung, ist dieser Mangel allerdings durch die in der Sitzung am 26. Januar 2016 erfolgte Genehmigung der Ausschreibung durch die Schulkonferenz nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW geheilt worden. Laut dem Protokoll zur Sitzung am 26. Januar 2016 hat die Konferenz unter TOP 4 die Ausschreibung der Schulleiterstelle genehmigt. Damit wurde die nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW a.F. erforderliche Mitwirkung der Schulkonferenz in Form der Zustimmung zur Ausschreibung nachgeholt. Die Schulkonferenz war in ihrer Sitzung am 26. Januar 2016 ordnungsgemäß besetzt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Herr I. als weiterer Lehrervertreter neben Frau H. an der Sitzung teilgenommen und bei der Entscheidung mitgewirkt hat. Zwar wurden im Rahmen der Lehrerkonferenz am 17. August 2015 gemäß 68 Abs. 4 SchulG NRW ursprünglich Frau U. und als Ersatzmitglied Frau W. als Lehrervertreter in die Schulkonferenz für das Schuljahr 2015/2016 gewählt. Nach dem Eintritt von Frau U. in den Mutterschutz und in eine anschließende Elternzeit wäre nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW Frau W. als Ersatzmitglied nachgerückt. Allerdings hat die Lehrerkonferenz den Ausfall von Frau U. zum Anlass genommen, in der Sitzung am 19. Oktober 2015 einstimmig Herrn I. in die Schulkonferenz zu wählen. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise bestehen nicht. Nach § 64 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW endet die Mitgliedschaft in einem Mitwirkungsgremium wie der Schulkonferenz, wenn vom jeweiligen Wahlorgan – hier die Lehrerkonferenz – mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird. Dies ist hier durch die (einstimmige) Neuwahl von Herrn I. in der Lehrerkonferenz am 19. Oktober 2015 geschehen. Die Möglichkeit einer Neuwahl nach § 64 Abs. 3 SchulG NRW war nicht durch die Regelungen in § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW, wonach bei Ausscheiden oder zeitweiser Verhinderung eines Mitglieds das Ersatzmitglied eintritt, versperrt. Im Verhältnis der Bestimmungen in § 64 Abs. 3 Satz 1 und § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW besteht kein Vorrang letztgenannter Regelungen. Gründe, die gegen die Möglichkeit einer Neuwahl für ein ausscheidendes oder zeitweise verhindertes Mitglied zugunsten eines dann zwingenden Nachrückens des Ersatzmitglieds sprechen, sind nicht ersichtlich. Schon der Wortlaut der Vorschrift des § 64 Abs. 3 SchulG NRW sieht eine Einschränkung ihres Anwendungsbereiches auf Fallgestaltungen, die nicht unter die in § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW normierten Tatbestände des Eintritts des Ersatzmitglieds wegen Ausscheidens oder Verhinderung des originären Mitglieds fallen, nicht vor. Nach dem Wortlaut wie auch nach der Systematik der § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 64 Abs. 3 SchulG NRW stehen beide Regelungen alternativ nebeneinander. Ebenfalls Sinn und Zweck der Bestimmungen lassen nicht auf ein exklusives Verhältnis zueinander schließen. Ratio des § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW ist, im Fall eines Ausscheidens oder einer auch nur zeitweisen Verhinderung eines Mitglieds zu gewährleisten, dass die Teilnehmerzahl an den Sitzungen der Schulkonferenz der gesetzlichen Mitgliederzahl entspricht (§ 66 Abs. 1 SchulG NRW) und in den Sitzungen das Stimmengewicht der Lehrer, Eltern und Schülervertreter das gesetzlich bestimmte Verhältnis wahrt (§ 66 Abs. 3 SchulG NRW). Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Loseblatt Stand November 2016, § 64 SchulG NRW, Rn. 7. Hinzu kommt, dass das ipso jure eintretende Nachrücken des Ersatzmitglieds auch der Wahrung der Beschlussfähigkeit der Schulkonferenz dient (§ 63 Abs. 5 SchulG NRW). Ohne diese Zweckbestimmungen zu konterkarieren räumt § 64 Abs. 3 SchulG NRW demgegenüber der Lehrerkonferenz als Wahlorgan die Möglichkeit ein, mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit anstelle eines ursprünglich gewählten Mitglieds ein neues zu wählen. Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut der Vorschrift jederzeit und ist insbesondere nicht an bestimmte Gründe für die Neuwahl gebunden. Der Gefahr eines etwaigen Missbrauchs des Neuwahlrechts wird durch die Festlegung eines Quorums von zwei Dritteln vorgebeugt. Das jeweilige Wahlorgan hat es demnach in der Hand, im Fall eines Ausscheidens oder einer zeitweisen Verhinderung eines gewählten Vertreters für die Schulkonferenz nicht zu reagieren mit der Folge eines Nachrückens des Ersatzmitglieds nach § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG NRW, oder aber das Ausscheiden bzw. die Verhinderung zum Anlass zu nehmen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit einen Nachfolger zu wählen. Eine solche Neuwahl führt auch nicht zu einer Umgehung des Wahlergebnisses der vorangehenden Wahl des ursprünglichen Mitglieds, da die Bestimmung des neuen Mitglieds wiederum auf einem Wahlakt beruht und damit eine gleichwertige demokratische Legitimation erfährt. Ergänzende Wahlvorschriften nach § 64 Abs. 5 SchulG NRW, aus denen sich das Verhältnis von § 64 Abs. 2 und Abs. 3 SchulG NRW konkretisierende Regelungen ergeben könnten, vgl. Wolfering, in: Jekuhl, Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Loseblatt Stand März 2016, § 64 SchulG NRW, Ziffer 2.2. existieren an der D. -A. -Schule nach der unwidersprochen gebliebenen Auskunft des Antragsgegners nicht. Darüber hinaus kann die Antragstellerin mit dem Einwand, die Schulkonferenz sei bei der Genehmigung der Stellenausschreibung am 26. Januar 2016 mit Herrn I. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil dieser im Hinblick auf das Nachrücken von Frau W. als Ersatzmitglied nicht von der Lehrerkonferenz am 19. Oktober 2015 hätte gewählt werden dürfen, nicht mehr gehört werden. Einwände gegen diese Wahl kann die Antragstellerin gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nicht mehr geltend machen. Nach dieser Präklusionsnorm kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Schulleitung schriftlich Einspruch einlegen. Die vorgenannte Frist ist unlängst abgelaufen und die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Wahl aufgrund ihrer Abordnung an die Schule an der I.-------straße in P. kein wahlberechtigtes Mitglied der Lehrerkonferenz an der D. -A. -Schule. Wird gegen die Gültigkeit einer Wahl nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch eingelegt, ist sie gültig. Ein durch die Wahl erwachsenes Mandat bleibt solange bestehen, bis die Mitgliedschaft endet. Gefasste Beschlüsse bleiben wirksam. Vgl. Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Loseblatt Stand November 2016, § 64 SchulG NRW, Rn. 10. Die Genehmigung der Stellenausschreibung durch die Schulkonferenz am 26. Januar 2016 leidet auch an keinen sonstigen formellen Mängeln. Vergeblich moniert die Antragstellerin, dass das Sitzungsprotokoll von Frau H. erst im August 2016 erstellt worden sei und keine Unterschriften aufweise. Sich auf die Entscheidung der Schulkonferenz auswirkende Rechtsfehler sind mit diesen Versäumnissen – deren Vorliegen unterstellt – nicht dargetan. Weder ist den gesetzlichen Anforderungen an die Niederschrift über Sitzungen von Mitwirkungsgremien in § 63 Abs. 4 Satz 5 bis 7 SchulG NRW ein Frist- oder Unterschriftserfordernis zu entnehmen, noch würden solche Formfehler auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Schulkonferenz durchschlagen, weil sie offensichtlich hierauf keinen Einfluss hatten, § 46 VwVfG NRW. Schließlich erfolgte die Einladung zur Schulkonferenz ausweislich des als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Dezember 2016 beigefügten Einladungsschreibens vom 19. Januar 2016 rechtzeitig im Sinne des § 63 Abs.1 Satz 3 SchulG NRW. bb. Die Entscheidung der Bezirksregierung, der Schulkonferenz nur die Beigeladene als geeignete Person zu benennen, ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist nicht schon deshalb der Schulkonferenz als wählbare Bewerberin vorzuschlagen, weil § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der ab 1. August 2015 gültigen Fassung vorschreibt, dass die obere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil erfüllen, zu benennen hat. Dies mag zwar auf die Antragstellerin zutreffen. Die Vorschrift ist aber – wie bereits ausgeführt – in dieser Fassung auf das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren nicht anwendbar. Ferner ist die Antragstellerin nicht deshalb der Schulkonferenz als geeignete Person zu benennen, weil nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG NRW a.F. möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen sind. Denn der Leistungsgrundsatz findet nicht erst im Zusammenhang mit dem Ernennungsakt Beachtung. Vielmehr betrifft die Maßgeblichkeit der dienstrechtlichen Vorschriften, zu denen vornehmlich auch der Leistungsgrundsatz gehört, nicht nur die (abschließende) Stellenbesetzung, sondern das Stellenbesetzungsverfahren insgesamt und somit auch bereits die nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW a.F. zu treffende Vorauswahl. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris Rn. 18 m. w. N. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es bei einer vom Leistungsgrundsatz bestimmten Vorauswahl häufig nicht zu dem nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulG NRW a.F. gewünschten Vorschlag von „mindestens zwei geeignete(n) Personen" kommen wird. Das ist aber dem Vorrang des verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatzes geschuldet und dient zudem der Beschleunigung des Verfahrens. Denn wird ein von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannter Bewerber durch die Schulkonferenz gewählt, obwohl ein (gleichfalls vorgeschlagener) Mitbewerber besser qualifiziert ist, so wäre der Dienstherr wegen des Verstoßes gegen das Prinzip der Bestenauslese an der Ernennung des von der Schulkonferenz favorisierten Bewerbers gehindert. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris Rn. 20 m. w. N. Dass sich bei einem Qualifikationsvergleich, der - in dieser Reihenfolge - das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, differenzierte Aussagen des übrigen Inhalts der Beurteilungen und schließlich auch Vorbeurteilungen in den Blick nimmt, häufig ein bestimmter Bewerber als der bestqualifizierte erweist und deshalb auch nur ein einziger Bewerber der Schulkonferenz zur Wahl gestellt wird, lässt die nach dem Schulgesetz vorgesehene Wahlmöglichkeit der Schulkonferenz auch nicht völlig leerlaufen. Denn die Benennung mehrerer Bewerber ist jedenfalls dann möglich, wenn es sich hierbei um nach aktueller und früherer Beurteilung gleich qualifizierte Bewerber handelt. Ein Gleichstand auch in den - nicht eignungs- oder leistungsbezogenen - sog. Hilfskriterien (Beförderungsdienstalter u.ä.) dürfte hierfür nicht erforderlich sein, weil auf dieser Ebene auch das Votum der Schulkonferenz Bedeutung gewinnen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris Rn. 22 m. w. N. Findet sonach das Prinzip der Bestenauslese auf die Entscheidung, welcher Bewerber der Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW a.F. zu benennen ist Anwendung, ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Beigeladenen, die in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 23. März 2016 im Gesamturteil die Bestbewertung „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“ erzielt hatte, gegenüber der Antragstellerin, die in ihrer Beurteilung vom 2. Juni 2016 mit dem zweitbesten Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen.“ bewertet worden ist, den Vorzug gegeben hat. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, denen für die Frage der Eignung und Befähigung eines Beamten besondere Bedeutung zukommt. Sie dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein. Sie sind deshalb besonders gut geeignet, weil sie auf einheitlichen Richtlinien beruhen. Die somit im Stellenbesetzungsverfahren grundsätzlich heranzuziehenden dienstlichen Beurteilungen müssen den zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (noch) aktuellen Zustand wiedergeben. Der Beamte kann zwar bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen. Ein solcher Fehler würde den unterlegenen Beamten in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte hinsichtlich der dienstlichen Beurteilung eines Beamten beschränkt ist. Die Rechtsprechung billigt dem Dienstherren beziehungsweise den für ihn handelnden Amtsträgern insoweit eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 2 L 2049/15 -, juris, Rn. 40 ff.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt VG Bayreuth, Beschluss vom 17. August 2016 - B 5 E 16.486 -, juris, Rn. 23 ff. m. w. N. Hiernach beachtliche Rechtsfehler weist keine der in den Blick zu nehmenden dienstlichen Beurteilungen auf. Sowohl die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 2. Juni 2016 als auch die der Beigeladenen vom 23. März 2016 sind rechtmäßig zustande gekommen und stellen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung des Antragsgegners vom 10. August 2016 dar, allein die Beigeladene der Schulkonferenz als geeignete Person zu benennen. Bei einem Vergleich der Beurteilungen ergibt sich nachvollziehbar ein Qualifikationsvorsprung zugunsten der Beigeladenen, da ihre Beurteilung mit einem besseren Gesamtergebnis abschließt. Soweit die Antragstellerin rügt, dass ihrer dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2016 als Beurteilungsgrundlage der Leistungsbericht des ehemaligen Schulleiters der D. -A. -Schule, Dr. K. , vom 27. Oktober 2014 zugrunde gelegt worden sei, obwohl gegen Dr. K. die Besorgnis der Befangenheit bestehe, kann sie mit ihrem Vortrag nicht durchdringen. Zwar ist die dienstliche Beurteilung daraufhin zu überprüfen, ob die Beurteilung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht. Beruhen Angaben in einer Beurteilung nicht auf Tatsachen, sondern auf der Voreingenommenheit eines Vorgesetzten, so ist die dienstliche Beurteilung aufzuheben, denn dann hat der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen. Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck – anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess – grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten, noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. August 2016 - 6 ZB 16.656 -, juris Rn. 10 m. w N. Dies zugrunde legend sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der ehemalige Schulleiter Dr. K. bei Erstellung seines Leistungsberichts vom 27. Oktober 2014 voreingenommen oder von sachfremden Motiven geleitet war. Nach den genannten Grundsätzen reicht der Vortrag nicht aus, dass das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Dr. K. zerrüttet gewesen sei. Die Antragstellerin muss darüber und über reine Vermutungen hinaus eine konkrete Tatsachengrundlage angeben, um eine Voreingenommenheit glaubhaft machen zu können. Gegen die tatsächliche Voreingenommenheit des Dr. K. spricht insbesondere, dass der Leistungsbericht vom 27. Oktober 2014 durchgehend wohlwollend formuliert und sich aus diesem allein keine Tendenz für eine Voreingenommenheit erkennen lässt. Zwar kann sich die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers nicht nur aus der Beurteilung selbst, sondern auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, juris, Rn. 32 m. w N. Es fehlt aber gerade an der Darlegung einer entsprechenden relevanten Tatsachengrundlage. Der Umstand, dass Dr. K. in der Schulkonferenz am 26. Januar 2016 den Vorschlag an das Gremium unterbreitet hat, gegen die Rückkehr der Antragstellerin an die D. -A. -Schule zu stimmen und ein Schreiben an die Bezirksregierung aufzusetzen, mag belegen, dass das Verhältnis zu der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt konfliktbeladen war - wobei allerdings die genauen Hintergründe dieses Vorschlags unklar sind. Jedenfalls stellt dieser Umstand aber keinen Beleg dafür dar, dass sich Dr. K. in seinem Leistungsbericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Auch aus dem Schreiben des Dr. K. an die Bezirksregierung vom 3. Juli 2016, in dem er fordert, gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten, ergibt sich nichts anderes. Hinzu kommt insbesondere, dass der Leistungsbericht vom 27. Oktober 2014 lange vor der Schulkonferenz vom 26. Januar 2016 und auch dem Schreiben vom 3. Juli 2016 angefertigt wurde und sich dementsprechend aus letzteren Umständen keine Anhaltspunkte für die Voreingenommenheit gegenüber der Antragstellerin bei Erstellung des Leistungsberichts ergeben können. Auch die übrigen geltend gemachten Mängel vermögen die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 2. Juni 2016 nicht zu begründen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die dienstliche Beurteilung dürfe allein die mit der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 16. Februar 2016 – 2 K 679/15 – aufgehobene Beurteilung zum Eignungsfeststellungsverfahren (EFV) zum Anlass haben und nicht die Bewerbung auf die Stelle einer Sonderschuldirektorin, so kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die im Anschluss an ein EFV erstellte dienstliche Beurteilung diente gerade als Grundlage für eine Auswahlentscheidung im Rahmen eines Besetzungsverfahrens für eine Schulleiterstelle. Bewirbt sich der Beamte auf eine Schulleiterstelle innerhalb des Gültigkeitszeitraums der EFV-Beurteilung, wird nicht eine neue Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um eine Beförderungsstelle erstellt (vgl. Nr. 11 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in der Fassung vom 26. Juni 2013 (EFV-Erlass a.F.; BASS 21-01 Nr. 30), der hier nach Nr. 4.12 des EFV-Erlasses in der Fassung vom 2. Mai 2016 noch Anwendung findet). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Nennung eines zweiten Grundes für den Anlass der Beurteilung hier zu einer verfahrensmäßigen oder inhaltlichen Änderung geführt haben könnte. Die gerügte fehlende Mitteilung des Datums des EFV stellt ebenfalls keinen beachtlichen Beurteilungsfehler dar. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Beurteiler die Punkte des EFV in der Beurteilung aufgeführt hat. Gemäß Nr. 11 EFV-Erlass a.F. ist diesbezüglich entscheidend, dass der Beurteiler die Erkenntnisse aus dem EFV nicht nur aufführt, sondern sich gerade mit den Ergebnissen wertend auseinandersetzt und diese in seine Abwägung einstellt. Der Antragsgegner führt zutreffend aus, dass zu den Ergebnissen des EFV auch die erreichten Punktzahlen gehören. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung wegen unvollständiger Tatsachengrundlage rechtswidrig ist. Dies wäre nur der Fall, wenn der Beurteiler wesentliche Elemente des Einzelvorgangs, auf dem sein Werturteil beruht, nicht erkannt oder bei der Bewertung bewusst eliminiert hat. Dabei ist zu beachten, dass jeder Sachverhalt, der Anlass zu einer Wertung gibt, immer und notwendigerweise lediglich einen Ausschnitt aus der Wirklichkeit darstellt, dessen Relevanz und Vollständigkeit nie eine absolute, sondern stets nur eine solche in Bezug auf allgemeine Wahrnehmungsgewohnheiten und Erkenntnisinteressen sein kann, die für die Auswahl richtungsweisend und prägend sind. Auch aus diesem Blickwinkel ist dem Beurteiler eine Einschätzungsprärogative zuzubilligen, sodass zunächst auch die Bewertung der Tatsachen als relevant seinem Beurteilungsspielraum unterfällt. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11 Rn. 80. Daher ist es mangels Überschreitung des Beurteilungsspielraums unschädlich, wenn – wie von der Antragstellerin moniert – der Beurteiler unter Ziffer I.3.c) der Beurteilung (Tätigkeiten an der Schule außerhalb des eigenen Unterrichts) nicht alle von ihr als relevant erachteten außerunterrichtlichen Tätigkeiten aufgeführt und er ihre Tätigkeit als Referentin im Verband deutscher Schulmusiker nicht in der Beurteilung erwähnt hat. Vergeblich rügt die Antragstellerin, sie habe keine Kenntnis von der vom Beurteiler in Bezug genommenen Übersicht zu Fortbildungsmaßnahmen vom 3. November 2014. Die Antragstellerin hat dem Beurteiler im Nachgang zum Beurteilungsgespräch eine vom 6. Juni 2016 datierende Liste mit absolvierten Fortbildungsmaßnahmen und Zusatzqualifikationen übersandt. Der Beurteiler hat diese Liste zur Kenntnis genommen und der Antragstellerin per Email vom 15. Juni 2016 mitgeteilt, dass sich daraus beurteilungsrelevante neue Erkenntnisse nicht ergäben. Für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums bestehen keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist ihre unterwertige Abordnung als Lehrkraft an die Schule an der I.-------straße nicht unter Ziffer I.3.d) (Leitungs- und Koordinationstätigkeiten) aufzunehmen, da die Abordnung unterwertig als Lehrkraft erfolgte. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Rüge der Antragstellerin, unter vorgenanntem Beurteilungsmerkmal fehle ihre Tätigkeit als Konrektorin der D. -A. -Schule vom 7. Mai 2012 bis 19. Februar 2014. Diese ist dort ausdrücklich erwähnt. Des Weiteren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in die Beurteilung vom 2. Juni 2016 einzelne Passagen, die noch in der Beurteilung vom 25. November 2014 enthalten waren, nicht mehr Eingang gefunden haben. Letztgenannte Beurteilung wurde mit Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2016 – 2 K 679/15 – aufgehoben. Bei der Neuerstellung war der Beurteiler an einzelne Feststellungen der Beurteilung vom 25. November 2014 nicht gebunden. Es erscheint weder willkürlich noch unplausibel, dass ein Beurteiler bestimmte Feststellungen in einer späteren Beurteilung nicht mehr für erwähnenswert hält. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, das unter Ziffer V. der Beurteilung enthaltene Gesamturteil habe nach Ziffer 1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte und Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 – ABl. NRW S. 7) einer besonderen Begründung bedurft, weil es um eine Notenstufe hinter dem Gesamturteil der vorangehenden Beurteilung zurück bleibe. Soweit die Antragstellerin damit auf ihre Beurteilung vom 23. August 2011, die mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ abschließt, rekurriert, erfolgte diese Beurteilung noch in einem niedrigerem Statusamt (A 13 BbesO). Es liegt auf der Hand, das für die nach Beförderung zur Sonderschulkonrektorin (A 14 BbesO) am 7. Mai 2012 aus Anlass des EFV erstellte Beurteilung vom 2. Juni 2016 anderen, nämlich gemessen an den Anforderungen des höheren Statusamts strengeren Maßstäben unterliegt. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus fraglich, ob Ziffer 1.6 BRL auf eine wie hier in Streit stehende EFV-Beurteilung überhaupt Anwendung findet und nicht von den spezielleren Vorschriften des EFV-Erlasses verdrängt wird. Für das erkennende Gericht ist schließlich auch erkennbar, dass sich der Beurteiler nach den im Urteil der Kammer vom 16. Februar 2016 – 2 K 679/15 – aufgestellten Grundsätzen nunmehr selbst mit dem EFV auseinandergesetzt und dieses bei einem Akt wertender Erkenntnis für den gesamten Beurteilungszeitraum einbezogen hat. Dafür, dass eine eigene wertende Auseinandersetzung stattgefunden hat, spricht insbesondere die Ausführung des Beurteilers unter II.1. (Leitungs- und Koordinationstätigkeiten) der Beurteilung, dass „… die aktuellen Leistungsberichte der Schulleiter und die eigenen Beobachtungen im Rahmen von Dienstgesprächen (…) auch aus der Langzeitperspektive sowohl in der Gesamtheit als auch in der Ausdifferenzierung das Ergebnis des EFV [bestätigen]“. II. Der Hilfsantrag ist ebenfalls als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für das geltend gemachte Neubescheidungsbegehren. Entsprechend der obigen Ausführungen durfte die Bezirksregierung rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass auf der Grundlage des Prinzips der Bestenauslese die Beigeladene die einzige geeignete Person für die Wahl zur Schulleiterin ist und dementsprechend von der Benennung der Antragstellerin absehen. III. Die unterlegene Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, da sie keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Weil sie sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, insoweit eine Erstattungsfähigkeit auszusprechen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1 sowie den Sätzen 2 und 3 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Folglich ist als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des letztlich angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 15 BbesO NRW) in Ansatz gebracht worden.