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Gerichtsbescheid

21 K 10138/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0917.21K10138.18.00
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Leitsätze

Gerichtsbescheid; abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gerichtsbescheid; abgewiesen Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW) für den vollstationären Pflegeplatz des Klägers im Altenheim W. -C. -Stift in L. . Der am 00.00.1927 geborene verwitwete Kläger wurde zunächst in die Kurzzeitpflege, ab dem 27.11.2014 in die vollstationäre Pflege der Einrichtung des W. -C. -Stift, L. (im Folgenden: Einrichtung) unter dem Pflegegrad 2, ab dem 01.03.2018 unter dem Pflegegrad 3 aufgenommen. Mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht vom 20.11.2014 hat der Kläger seine Tochter, Frau J. M. , bevollmächtigt, ihn in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu vertreten. Aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung am 18.12.2014, an dem der Kläger 50 % Miteigentum innehatte, wurde ein Betrag W. 92.000 EUR erzielt, W. dem 46.000 EUR an den Kläger am 26.01.2015 und jeweils 23.000 EUR an Tochter und Sohn aufgrund entsprechenden Miteigentumsanteils ausgekehrt wurden (Beiakte = BA 2, Bl. 176). Der Kläger verfügte / verfügt über folgende Renteneinnahmen netto: ab dem 01.07.2014 1.715,64 EUR,ab dem 01.03.2016 1.741,86 EURab dem 01.07.2016 1.815,80 EUR,ab dem 01.01.2017 1.811,73 EUR,ab dem 01.07.2018 1.905,74 EUR. Die Einrichtung stellte dem Kläger für den vollstationären Pflegeplatz die Pflegeleistungen und die Unterbringungskosten abzüglich der W. der Pflegeversicherung gezahlten Beträge in Rechnung u.a. wie folgt: November 2014 91,15 EUR,Dezember 2014 1.802,65 EUR,Januar 2015 1.894,64 EUR,Februar 2015 1.608,32 EUR,März 2015 1.894,64 EUR,April 2015 1.799,20 EUR,Mai 2015 1.894,64 EUR,Juni 2015 1.799,20 EUR,Juli 2015 1.894,64 EUR,August 2015 1.894,64 EUR,September 2015 1.799,20 EUR,Oktober 2015 ?November 2015 1.799,20 EUR,Dezember 2015 1.894,64 EUR,Januar 2016 1.894,02 EUR,Februar 2016 1.703,18 EUR,März 2016 1.894,02 EUR,April 2016 1.798,60 EUR,Mai 2016 1.996,32 EUR,Juni 2016 1.897,60 EUR,Juli 2016 1.996,32 EUR,August 2016 1.996,32 EUR,September 2016 1.897,60 EUR,Oktober 2016 1.996,32 EUR,November 2016 1.897,60 EUR,Dezember 2016 1.996,32 EUR,Januar 2017 1.939,14 EUR,Februar 2017 1.939,14 EUR,März 2017 1.939,14 EUR,April 2017 1.939,14 EUR,Mai 2017 1.958,18 EUR,Juni 2017 1.973,21 EUR. Am 28.01.2015 wies das Girokonto des Klägers (nach Vereinnahmung des Wohnungsverkaufs abzüglich der an Sohn und Tochter überwiesenen Anteile) ein Guthaben W. 42.383,74 EUR aus. Sodann erfolgten u.a. folgende Kontenbewegungen: 5.000 EUR Überweisung am 28.01.2015 an die Tochter des Klägers mit dem Verwendungszweck „Danke laut meinem Schreiben vom 28.01.2015“ 15.000 EUR Barauszahlung am 29.01.2015 20.000 EUR Barauszahlung am 30.01.2015. Auf das Girokonto des Klägers vorgenommen wurden folgende Bareinzahlungen W. insgesamt 7.085 EUR in der Zeit W. März 2015 bis Mai 2017. Für die Folgezeit gehen aus den eingereichten Ablichtungen der Kontoauszüge zum Girokonto u.a. folgende Zahlungseingänge hervor: 200 EUR Zahlungseingang am 05.09.2017 - J. M. / Verwendungszweck „Differenzzahlung Altenheim Vater F. und J. “ 250 EUR Zahlungseingang am 05.12.2017 – J. M. / Verwendungszweck „Unterstützung Vater durch F. und J. “ 25 EUR Zahlungseingang am 20.12.2017 – J. M. / Verwendungszweck „Unterstützung durch J. “ 200 EUR Zahlungseingang am 05.01.2018 – J. M. / Verwendungszweck „Finanzielle Unterstützung Vater Januar 2018 durch J. und F. “ 250 EUR Zahlungseingang am 06.02.2018 - J. M. / Verwendungszweck „Unterstützung Vater 02/2018 durch J. und F. “ 200 EUR Zahlungseingang am 06.03.2018 - J. M. / Verwendungszweck „Unterstützung Vater 03/18 durch J. und F. “ 200 EUR Zahlungseingang am 06.04.2018 - J. M. / Verwendungszweck „Unterstützung Vater 04/18 durch J. und F. “ 200 EUR Zahlungseingang am 11.05.2018 - J. M. mit dem Verwendungszweck „Unterstützung Vater 05/18 durch F. und J. “ Den Erstantrag des durch seine Tochter vertretenen Klägers unter dem 30.05.2017 auf Bewilligung W. Pflegewohngeld für seinen vollstationären Pflegeplatz hatte der Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19.09.2017 abgelehnt. Zur Begründung war angegeben worden, einen Verbrauch der vom Girokonto entnommenen Geldsumme W. 35.000 EUR sei nicht plausibel nachgewiesen worden. Seit Januar 2015 seien monatlich kleinere Beträge auf das Girokonto eingezahlt worden, insgesamt 7.085 EUR. Soweit für den Hilfebedürftigen angegeben worden sei, dass Bargeldverkehr aus dem Barvermögen stamme, werde angenommen, dass auch der eingezahlte Gesamtbetrag W. 7.085 EUR dem Barvermögen entnommen worden sei. Die Bareinzahlungen hätten die Summe der Barabhebungen überschritten, sodass davon auszugehen sei, dass Bargeldabhebungen nicht wieder auf das Konto eingezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung nachvollziehbarer Ausgaben sei gleichwohl der Verbleib eines Vermögens W. 27.915 EUR nicht plausibel gemacht worden. Zudem seien Nachweise über den Verbleib W. Geldvermögen aus zwei bestehenden Sparbücher der vorangegangenen 10 Jahre nicht geführt worden. Der Hinweis der Vertreterin des Hilfebedürftigen, dieser habe seine Geldangelegenheiten stets selbst besorgt, reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus. Unter dem 14.05.2018 stellte die Einrichtung erneut einen Antrag auf Pflegewohngeld. Mit Schreiben vom 06.06.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dem Beklagten mit, zu früheren Kontoverbindungen bestünden keine weitergehenden Unterlagen mehr. Die Umsätze seien im Hinblick auf die Auflösung der Konten im Jahr 2006 bzw. 2010 nicht mehr ersichtlich. Nach Auskunft der Sparkasse Krefeld könnten Unterlagen auch nicht mehr reproduziert werden. Dem Schreiben sind zwei vorformulierte und W. dem Kläger unterzeichnete auf den 08.01.2015 bzw. 08.05.2015 datierte Schriftstücke beigefügt. Dazu wird angegeben, bei der Zahlung W. 5.000 EUR an die Tochter des Klägers handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern vielmehr um Abgeltung W. Pflegetätigkeit in der Vergangenheit. Bei der Zahlung W. 3.000 EUR an die Enkelin des Klägers handele es sich ebenfalls nicht um eine Schenkung, sondern um die Abgeltung für geleistete Hilfetätigkeiten. Dem Schreiben ist des Weiteren ein sog. Haushaltsbuch zum Nachweis über die Verwendung der Barabhebungen beigefügt mit dem Hinweis, es seien sämtliche Ausgaben des Klägers vermerkt. Es seien monatlich nicht nur die Zahlung an die Einrichtung ausgewiesen, sondern auch weitergehende monatliche Ausgaben, welche im Rahmen einer bescheidenen Lebensführung erfolgt seien, sowie höhere Ausgaben für besondere medizinische Hilfsmittel wie Brillen etc.. Aus den Rücklagen seien die Mehrkosten für die Einrichtung getragen worden. In der Zeit W. Januar 2015 bis einschließlich April 2018 habe der Kläger aus seinen Rücklagen insgesamt 5.505,48 EUR an die Einrichtung gezahlt. Dem Schreiben wurden Nachweise zu Bestattungskosten und Beerdigungskosten W. insgesamt 5.030,74 EUR beigefügt. Dem Schreiben ist des Weiteren eine nicht unterzeichnete Erklärung mit Briefkopf der Tochter des Klägers beigefügt u.a. folgenden Inhalts: „€ 35.000,00, Vater wollte das Geld bar, da er den Banken seit der Bankenkrise nicht vertraut. Kleinbeträge aufs Girokonto dienen der Bedienung der laufenden Verträge und Rechnungen. Ferner werden die weiteren monatlichen Kosten seit 2015 über das Bargeld abgewickelt (s. Haushaltsbuch). Wenn er sein Bargeld haben wollte, habe ich ihm es selbstverständlich zur freien Verfügung mitgebracht, da er nicht entmündigt ist. Was er damit macht, darüber ist er mir keine Rechenschaft schuldig. Ich verweise nochmals auf das Haushaltsbuch. Geld, was er der Kirche gespendet hat, Pflegern oder bei Ausflügen mit seinem Freund ausgegeben hat, stammt aus dem Geld, was ich ihm im Heim mitgebracht haben. Ferner hat er das Geld, was für die Beerdigung meines Bruders ihm W. uns geliehen wurde, mit dem Erbe zurückgegeben. Keine Schenkung, sondern Wiedergutmachung für die Pflege und Versorgung meiner Eltern, besonders auch jahrelange Pflege der Mutter, als Dankeschön, wie Sie dem Schreiben entnehmen können. Laut Fr. N. fällt dieses Geld definitiv nicht unter Schenkung.“ Mit Anhörungsschreiben vom 14.06.2020 wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Ablehnung W. Pflegewohngeld Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 02.07.2018 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten mit, ein Vermögen über dem Freibetrag W. 22.146,39 EUR bestehe nicht. W. dem aus dem Verkauf der Eigentumswohnung für den Kläger erzielten Erlös W. 46.000 EUR habe die Tochter des Klägers 5.000 EUR und die Enkelin 3.000 EUR erhalten. Aus dem vorgelegten Haushaltsbuch ergäben sich die entsprechenden Ausgaben. Die Tochter des Klägers habe bereits erklärt, dass für die Beerdigungskosten aus dem Jahr 2013 der Kläger W. seiner Tochter seinem anderen Sohn ein Darlehen in Höhe der Beerdigungskosten W. 5.030,74 EUR erhalten habe. Er habe dieses Darlehen sodann aus dem Betrag W. 35.000 EUR an seine Kinder zurückgezahlt. Es seien 13.030,74 EUR plausibel nachgewiesen worden. Der Kläger befinde sich seit 2015 in der Pflegeeinrichtungen. Im Hinblick darauf, dass er den Banken nicht vertraut habe, habe er seine Tochter angewiesen, den nicht unerheblichen Betrag W. seinem Konto abzuheben und für ihn zu verwahren bzw. diesen für seine Unkosten zu verwenden. Seine Tochter habe darauf im Jahr 2015 mit der Führung des Haushaltsbuches begonnen. Soweit dort Beträge ausgewiesen seien, welche mit Einzahlungen auf dem Konto korrespondierten, hänge dieses damit zusammen, dass die Tochter des Klägers diese Einzahlungen jeweils auf das Konto geleistet habe, damit die Beträge gezahlt werden konnten. Zusätzlich sei dem Kläger für seinen weiteren Eigenbedarf Geld zur Verfügung gestellt worden, z.B. für Ausflüge mit Freunden und für kleinere Anschaffungen. Sofern die in dem Haushaltsbuch eingestellten Kostenpositionen als nicht ausreichend dargetan verstanden würden, sei es ohne weiteres möglich die entsprechenden Belege vorzulegen. Allein für die Heimunterbringungskosten seien ab Januar 2015 insgesamt 5.505,48 EUR aufzubringen gewesen. Im Zuge der Heimunterbringung seien weitere Anschaffungen mit einem Aufwand W. 1.000 EUR erfolgt (Fernseher, Kommode, Sessel). Für die Beschaffung W. Bekleidung und maßgefertigten Schuhen sei ein Betrag W. 1.500 EUR aufgewandt worden. Des Weiteren kämen die monatlichen, aus dem Haushaltsbuch zu entnehmenden regelmäßigen Ausgaben hinzu wie z.B. Apothekenkosten, Telefonkosten, Kosten für Physiotherapie. Folgende Unterdeckungen, die aus dem Barvermögen entnommen worden seien, ergäben sich wie folgt: 7.971,84 EUR im Jahr 2015, 7.954,30 EUR im Jahr 2016, 5.902,03 EUR im Jahr 2017, 1.396,41 EUR für die Zeit W. Januar bis April 2018. Nach alledem sei der Gesamtbetrag nahezu verbraucht. Mit Bescheid vom 05.09.2018 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Bewilligung W. Pflegewohngeld, auch wenn ungedeckte Heimpflegekosten W. durchschnittlich 291,61 EUR monatlich entstünden. Der Hilfebedürftige habe insoweit sein Vermögen einzusetzen. Zum 01.05.2018 habe dieser noch über einen Gesamtbetrag W. 32.146,39 EUR verfügt, W. dem der Freibetrag W. 10.000 EUR abzuziehen sei, mithin ein Vermögen über den Freibetrag W. 22.146,39 EUR bestehe. W. dem Erlös W. 92.000 EUR für den Verkauf der Eigentumswohnung seien dem Kläger nach Abzug der Anteile für Sohn und Tochter W. jeweils 23.000 EUR auf sein Girokonto 46.000 EUR zugeflossen. Davon sei ein Betrag W. 35.000 EUR vom Girokonto abgehoben worden. Ein Betrag W. 5.000 EUR sei der Tochter des Klägers nicht aus dem Barvermögen W. 35.000 EUR ausgehändigt, sondern vom Girokonto überwiesen worden. Mit Schreiben vom 08.05.2015 will der Kläger seiner Enkelin 3.000 EUR übergeben haben, sodass noch ein Barvermögen W. 32.000 EUR vorhanden gewesen sei. Der Verbrauch dieses Betrages sei nicht plausibel nachgewiesen worden. Ein Nachweis des Verbrauchs ergebe sich nicht aus dem vorgelegten Haushaltsbuch. Dieses vollziehe lediglich die Buchungen des Girokontos nach. Ein Zusammenhang zwischen den im Jahr 2015 erfolgten Barabhebungen W. 35.000 EUR und den eingereichten Rechnungen W. März und April 2013 zur Bestattung des anderen Sohnes des Klägers sei nicht erkennbar. Nachweise bezüglich der Abwicklung der Beerdigungskosten lägen nicht vor. Woher die Bareinzahlungen gestammt hätten, die auf das Girokonto vorgenommen worden seien, bliebe unklar. Die Angabe, der Kläger habe seine finanziellen Angelegenheiten selbst geregelt und niemandem darüber Rechenschaft abgelegt, reiche zur Glaubhaftmachung des Anspruchs nicht aus. Dem stünde zudem die Angabe mit Schreiben vom 11.06.2018 entgegen, nach der der Kläger selbst keine Angaben mehr zu dem Verbrauch des in Rede stehenden Betrages machen könne; das Geld sei ihm W. seiner Tochter zur Verfügung gestellt worden und sei W. ihm verbraucht worden. Zuvor habe er seine Tochter wegen des fehlenden Vertrauens in die Banken angewiesen, den in Rede stehenden Betrag vom Girokonto abzuheben und für ihn zu verwahren bzw. diesen für seine Unkosten zu verwenden. Augenscheinlich seien hiervon die regelmäßigen Bareinzahlungen auf das Girokonto des Klägers getätigt worden. Zusätzlich sei ihm Geld für seinen Eigenbedarf gegeben worden. Insofern stellt sich weiter die Frage nach dem Verbrauch vor dem Hintergrund, dass offensichtlich bis zum Erlass des Bescheids weitere Einzahlung auf das Girokonto getätigt worden seien. Den am 14.09.2018 vom Kläger eingelegten Widerspruch lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2018, zugestellt am 15.11.2018, im Wesentlichen unter Vertiefung der Ausführungen im angegriffenen Bescheid ab. Dagegen hat der Kläger am 14.12.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Verbleib W. Vermögen insbesondere aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei hinreichend geklärt. W. dem Erlös W. 92.000 EUR seien anteilsweise je 23.000 EUR an Sohn und Tochter abgeführt worden. Der verbliebene Betrag W. 46.000 EUR sei auch zur Deckung der Heimpflegekosten eingesetzt worden. Soweit Geld für die bescheidene Lebensführung und zur Deckung der weiteren notwendigen Kosten eingesetzt worden sei, sei dem Beklagten ein Haushaltsbuch vorgelegt worden, aus dem die Ausgaben ersichtlich würden. Dem Beklagten seien sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Sämtliche Anfragen des Beklagten seien nachvollziehbar beantwortet worden. Soweit der Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dass eine Zahlung W. 5.000 EUR an die Tochter des Klägers unstreitig sei und diese nicht aus den beiden Barabhebungen, sondern durch eine gesonderte Überweisung am 28.01.2015 erfolgt sei, sei dies nicht zutreffend. Hinsichtlich der Bestattungskosten seien bereits Unterlagen vorgelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auch diese Kosten weiterhin nicht W. dem Beklagten berücksichtigt würden. Zutreffend sei die Darstellung des Beklagten, das den vorgelegten Girokontoauszügen zu entnehmen sei, dass in der Zeit W. März 2015 bis Mai 2018 monatliche Bareinzahlungen auf das Konto W. in der Regel zwischen 50 EUR und 200 EUR erfolgt seien. Diese Bareinzahlungen seien erforderlich gewesen, um hiervon die Heimkosten zu begleichen. Die im Haushaltsbuch dokumentierten weiteren Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des Klägers seien nicht dem Konto des Klägers entnommen worden, sondern stammten aus dem W. der Tochter verwahrten Barvermögen. Unzutreffend sei, dass die im Haushaltsbuch dokumentierten Ausgaben über das Girokonto abgewickelt worden seien. Vielmehr sei es so gewesen, dass hier diverse Ausgaben getätigt worden seien, welche auch bar bezahlt worden seien. Die entsprechenden Quittungen für die Jahre 2014 bis 2018, die im Zusammenhang stünden mit den im Haushaltsbuch aufgeführten Ausgaben, seien bereits vorgelegt worden bzw. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überreicht worden. Der Kläger könne sich aufgrund seiner Erkrankung nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern. Im Verhältnis zu anderen Personen, welche sich in gleicher Situation wie er befänden, jedoch über keine Familienmitglieder oder anderweitige Personen verfügten, welche die Angelegenheiten für sie erledigten, werde er benachteiligt. Es sei alles Mögliche unternommen worden, um die Bedenken und Fragen auszuräumen. Sein Vermögen sei aufgebraucht. Zudem seien mittlerweile weiter gehende Zahlungen für ihn zu veranlassen gewesen, welche mangels Masse nicht mehr hätten bezahlt werden können. Er habe in den letzten Monaten mehrfach ins Krankenhaus gemusst. Krankentransportkosten müssten gesondert getragen werden. Zusätzlich seien die Kosten für das Pflegeheim gestiegen. Eigenanteile für den Krankenhausaufenthalt seien zu bezahlen gewesen. Soweit W. einem nicht nachgewiesenen Vermögensbetrag W. 11.000 EUR ausgegangen worden sei, sei der über den Freibetrag W. 10.000 EUR überschießende Betrag verbraucht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 05.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2018 zu verpflichten, ihm ab dem 14.05.2018 für seinen vollstationären Pflegeplatz im W. -C. -Stift, I. 00, 00000 L. , Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, der Verbrauch des Vermögens des Klägers sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Die vom Kläger geltend gemachte Zahlung W. 5.000 EUR an seine Tochter sei nicht aus den beiden Barabhebungen W. insgesamt 35.000 EUR erfolgt, sondern durch eine gesonderte Überweisung bereits am 28.01.2018. Die Zahlung W. 3.000 EUR an die Enkelin sei hingegen nicht über das Konto abgewickelt worden, sodass davon auszugehen sei, dass sie aus dem Barvermögen entnommen worden sei. Verschiedene vom Kläger erwähnte Ausgaben (Möbel, TV, Bekleidung) W. insgesamt 2.500 EUR seien vermögensmindernd vom Beklagten berücksichtigt worden, obwohl hierzu keinerlei Nachweise erfolgt seien. Bestattungskosten W. 5.030,74 EUR eines bereits Ende 2012 verstorbenen Sohnes des Klägers hätten nicht berücksichtigt werden können. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht erkennbar, dass die Rechnungen seinerzeit durch die Kinder bezahlt worden seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob der Kläger zur alleinigen Kostentragung verpflichtet gewesen sei, da ausweislich des vorgelegten Erbscheins der Kläger zu ½ und seine beiden anderen Kinder zu je ¼ Erben des verstorbenen Sohnes /Bruders geworden seien. Da die Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten die Erben treffe, wäre der Kläger auch nur zur Tragung der hälftigen Kosten verpflichtet. Die weiterhin angeführten, zur Bestreitung der Heimkosten für Ausgaben und Anschaffungen des persönlichen Bedarfs verwandten Gelder seien nur teilweise nachvollziehbar nachgewiesen. Aus den vorgelegten Girokontoauszügen ergäben sich für die Zeit W. März 2015 bis Mai 2018 Bareinzahlungen W. insgesamt 8.185 EUR bei monatlichen Einzahlungen W. i.d.R. zwischen 50 EUR und 200 EUR. Diese Bareinzahlungen seien dann zusammen mit der Rente zur Begleichung der Heimkosten sowie weitere Aufwendungen für seine persönlichen Bedarf (z.B. Zuzahlungen, Telefonkosten, Fußpflege, Versicherungen) verwandt. Über diese Bareinzahlungen hinausgehende Aufwendungen auf den W. der Tochter verwahrten Barvermögen seien nicht ersichtlich. Bei den im Haushaltsbuch dokumentierten Ausgaben handele es sich nicht um zusätzlich zu berücksichtigende Ausgaben. Das Haushaltsbuch dokumentiere lediglich die über das Girokonto abgewickelten Ausgaben (z.B. Zuzahlungen, Telefon, Fußpflege, Versicherung). Diese Ausgaben seien aus der Rente und den bereits berücksichtigten Bareinzahlungen beglichen, sodass sich der Verbrauch weiteren Vermögens für den persönlichen Bedarf daraus nicht ergebe. Soweit im Klageverfahren Quittungen und Kassenbelege vorgelegt worden seien, dokumentierten diese lediglich die Ausgaben des Haushaltsbuches. Diese seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen, da sie keine neuen Informationen zum Verbleib des Geldes lieferten. Sie untermauerten allenfalls die bereits vorliegenden Angaben und Nachweise. Nicht nachgewiesener Verbleib W. Vermögensbeträgen sei dem Kläger zuzurechnen. Die Anrechnung der ungeklärten Beträge führe zur Überschreitung des Freibetrags W. 10.000 EUR. Der zugleich mit der Klage gestellte Prozesskostenhilfeantrag blieb erfolglos (Beschluss vom 16.04.2019). Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach muss der Kläger die angegriffene Ablehnung W. Pflegewohngeld ab dem 14.05.2018 wegen nicht hinreichenden Nachweises der Vermögenslosigkeit hinnehmen. 1.Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ APG NRW) wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der W. ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendung im Sinne des § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht. Pflegewohngeld wird gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 APG NRW unter anderem dann nicht gezahlt, wenn durch Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens die Zahlung der Investitionskosten möglich ist. Die Gewährung W. Pflegewohngeld darf hierbei gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW nicht abhängig gemacht werden W. dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe W. bis zu 10.000,00 EUR bei alleinstehenden Personen bzw. 15.000,00 EUR bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beklagte den Antrag auf Gewährung W. Pflegewohngeld zu Recht abgelehnt, denn der Kläger hat nicht plausibel nachweisen können, dass sein Vermögen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung die für ihn maßgebliche Schonvermögensgrenze W. 10.000 EUR unterschritten hat. Nach den im Verwaltungsverfahren und im vorliegenden Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und Belegen konnte der Kläger nicht darlegen, dass er – neben dem Bestand auf dem W. ihm geführten Girokonto hinaus ‑ bei Antragstellung nicht über ein Barvermögen W. 18.802,92 EUR bzw. (bei weiterer Reduzierung um die im Zusammenhang mit der Beerdigung eines Sohnes angefallenen Kosten) W. 13.772,18 EUR verfügt hat. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), OVG NRW, Urteil vom 07.06.2016 – 12 A 1133/14 ‑, juris / www.nrwe.de m.w.N. (zu § 12 Abs. 3 Pflegegesetz NRW 2003), zur Frage der Berücksichtigung nicht nachgewiesenen Vermögensverbrauchs gilt, dass „(…) bei der Bewilligung W. Pflegewohngeld […] auch solche Beträge als Vermögen des Pflegebedürftigen zu berücksichtigen [sind] (soweit sie die Schonvermögensgrenze nach § 12 Abs. 3 PfG NRW überschreiten), deren Verbleib ungeklärt ist. Dieser Ansatz folgt dem Grundprinzip, dass Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins W. Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu Lasten des Anspruchstellers gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 10 f., m. w. N. Den Verbleib eines Vermögenswerts in diesem Sinne als ‚ungeklärt‘ anzusehen, setzt die konkrete Möglichkeit voraus, dass der Anspruchsteller weiterhin Inhaber dieses Werts oder jedenfalls eines an seine Stelle getretenen Surrogats ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nur unklar ist, auf welche bestimmte Weise ein Vermögenswerts verloren gegangen ist, der (ersatzlose) Verlust an sich aber keinen Zweifeln unterliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Unmöglichkeit, den Verbleib ursprünglich vorhandener Vermögenswerte aufzuklären, dem Anspruchsteller anzulasten ist. Denn ein unverschuldeter Beweisnotstand zwingt nicht zu dem Schluss, es existiere kein verwertbares Vermögen mehr, sondern eröffnet im Rahmen der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nur die Möglichkeit, W. der Wahrheit substantiierter schlüssiger und plausibler Darlegungen im Sinne wohlwollender Beurteilung auszugehen. Die Beweisnot eines Beteiligten führt nicht dazu, dass an seine Behauptung ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen oder W. einer deren Würdigung vorangehenden Sachaufklärung abzusehen ist. Auch bewirkt die Beweisnot weder eine Beweislastumkehr noch eine Verringerung des Beweismaßes. Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.“ Nach diesen Grundsätzen, der sich die Kammer, dem der Einzelrichter angehört, angeschlossen hat, vgl. nur: VG Düsseldorf, Urteile vom 14.08.2018 – 21 K 4864/17 ‑, vom 23.11.2017 ‑ 21 K 8495/17 ‑, Beschluss vom 15.04.2019 ‑ 21 L 7287/18 ‑, wirkt sich die bestehende Ungewissheit über den Verbleib W. Vermögensbeträgen zu Ungunsten des Klägers aus, da Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins W. Vermögen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Pflegewohngeld zu seinen Lasten gehen. Auch in vorliegendem Klageverfahren hat der Kläger nicht vollständig den Verbleib der Barabhebungen vom Girokonto W. 15.000 EUR am 29.01.2015 und W. 20.000 EUR am 31.01.2015 dargelegt, nachdem aufgrund des Verkaufs der Eigentumswohnung des Klägers ein Verkaufspreis W. 92.000 EUR erzielt worden war, W. dem am 27.01.2015 Tochter und Sohn des Klägers ihren Anteil an dem Verkaufspreis W. jeweils 23.000 EUR erhalten hatten. Die bevollmächtigte Tochter des Klägers hat dazu angegeben, die bar abgehobenen Beträge hätten der Verwahrung durch sie und zur Begleichung W. Unkosten der Pflege gedient. Ein Betrag W. 3.000 EUR sei als Geschenk an eine Enkelin ausgezahlt worden, ein weiterer Betrag W. 5.000 EUR an sie, die Tochter. W. den verbliebenen 32.000 EUR seien Beträge W. 1.000 EUR bzw. 1.500 EUR für die Anschaffung eines Fernsehgerätes und Möbel bzw. W. Bekleidung in Abzug zu bringen. W. den insoweit verbliebenen 29.500 EUR seien 8.185 EUR auf das Girokonto eingezahlt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass W. dem ‑ nach Angaben der bevollmächtigten Tochter des Klägers ‑ W. ihr verwahrten Barbetrag keine Zahlung W. 5.000 EUR an sie abzuziehen ist. Am 28.01.2015 wies das Girokonto des Klägers (nach Vereinnahmung des Wohnungsverkaufs abzüglich der an Sohn und Tochter überwiesenen Anteile) ein Guthaben W. 42.383,74 EUR aus. Sodann ist der Betrag W. 5.000 EUR am 28.01.2015 mit dem Verwendungszweck „Danke laut meinem Schreiben vom 28.01.2015“ an sie überweisen worden; er ist nicht bar (aus dem Bargeldbestand) ausgehändigt worden. Erst nach dieser Überweisung erfolgten die Barhebungen durch Barauszahlungen W. 15.000 EUR am 29.01.2015 und 20.000 EUR am 30.01.2015. In der Zeit W. März 2015 bis Mai 2017 (also bis zur Antragstellung) sind auf das Girokonto des Klägers Bareinzahlungen W. 7.085 EUR vorgenommen worden. W. dem verbliebenen Betrag werden weitere Abzüge W. 1.000 EUR bzw. 1.500 EUR für die Anschaffung eines Fernsehgerätes und Möbel bzw. W. Bekleidung geltend gemacht. Weitere Ausgaben hat die Tochter des Klägers durch Vorlage W. Quittungsbelegen über einen Gesamtbetrag W. 3.612,08 EUR für weitere Entnahmen aus dem Bargeldbestand bis zur Antragstellung – soweit sie lesbar bzw. datiert waren – versucht glaubhaft zu machen; die über den Zeitpunkt der Antragstellung hinausgehenden Beträge sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen. Nebenbei bemerkt sind v.a. die Apothekenausgaben nicht eindeutig, da sowohl „Quittungen“ als auch „Lieferbelege“ vorgelegt werden. Unter Einbeziehung des – im Übrigen nicht nachgewiesenen – Postens W. 2.500 EUR (für TV, Möbel, Bekleidung) ist W. einem Bargeldbestand W. 18.802,92 EUR zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14.05.2018 auszugehen: 35.000 EUR (Bargeldabhebung zur Verwahrung bzw. Deckung der Heimkosten),abzüglich 3.000 EUR (Zahlung an Enkelin),abzüglich 7.085 EUR (Bareinzahlungen aus dem Bargeldbestand zum Kontenausgleich),abzüglich 2.500 EUR (Anschaffung Fernsehgerät, Möbel, Bekleidung),abzüglich 3.612,08 EUR (weitere Entnahme aus Bargeldbestand bis zur Antragstellung). Unentschieden bleiben kann in vorliegendem Verfahren, ob das Vorbringen zutrifft, der Kläger habe für die Beerdigung eines Sohnes im Jahr 2013 W. seiner Tochter J. und seinem Sohn F. ein Darlehen in Höhe der Beerdigungskosten W. 5.030,74 EUR erhalten; dieses Darlehen habe er aus dem Betrag W. 35.000 EUR an seine Kinder zurückgezahlt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass W. letztgenannten Kosten nur die Hälfte in Abzug zu bringen seien, da der Kläger auch nur zu ½ erbberechtigt gewesen sei, mithin auch nur die Hälfte der Kosten hätte tragen müssen. Auch bei Abzug des Gesamtbetrages der Beerdigungskosten wird die Schonvermögensgrenze nicht unterschritten. Darüber, welche weiteren Beträge W. dem verbliebenen Barbetrag in Abzug zu bringen sind, streiten die Beteiligten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die W. seiner Bevollmächtigten im Haushaltsbuch niedergelegten Beträge in Abzug zu bringen seien. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die im Haushaltsbuch niedergelegten Ausgaben auch vom Girokonto abgebucht worden seien, so dass diese nicht zweimal berücksichtigt werden könnten. Nach Auffassung des Einzelrichters sind die Angaben im W. der Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Haushaltsbuch nicht sämtlich plausibel; damit wird dieses Haushaltsbuch zum Nachweis des Verbrauchs W. finanziellen Mitteln aus dem Barbestand unbrauchbar. Die dort handschriftlich eingetragenen Posten sind nur zum Teil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Vorlage W. Quittungsbelegen nachgewiesen; darüber hinaus werden im Haushaltsbuch auch Posten aufgeführt, die offensichtlich nicht bar beglichen, sondern ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge durch Überweisung mittels Girokonto abgewickelt worden sind. Die genaue buchhalterische Vorgehensweise bei Dokumentierung der Kosten durch das Haushaltsbuch (nur Ausgaben, die vom zurückgelegten Bargeld beglichen worden sind oder alle Kosten einschließlich Kontoüberweisungen) sind nicht plausibel gemacht worden. Aufgrund der Vorlage einer Vielzahl W. Einzelquittungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist aber erkennbar geworden, dass die Bevollmächtigte des Klägers derartige Belege komplett aufbewahrt hat und es insoweit nicht auf die undokumentierten Angaben im Haushaltsbuch ankommt. Ausgaben, die vom Girokonto nachvollziehbar überwiesen worden sind, z.B. Rechnungen für Heimkosten, für Physiotherapie, für Apotheke, für Fußpflege) sind nicht ein weiteres Mal abzuziehen vom – wie W. der bevollmächtigten Tochter des Klägers angegeben ‑ separat W. ihr verwahrten Bargeldbestand. Denn insoweit ist für den Kläger angegeben worden, zur Begleichung der jeweiligen Kosten sei monatlich ein Barbetrag eingezahlt worden, damit das Girokonto keine Unterdeckung aufweise. Insoweit sind, wie dargelegt, lediglich die Entnahmen aus dem Bargeldbestand absetzbar, der seinerzeit zum Zwecke der Verwahrung und der Begleichung W. Rechnungen in bar vom Girokonto abgehoben worden war. Der Tatsache, dass ab September 2017 keine Bareinzahlungen mehr auf das Girokonto erfolgten, führt nicht zu dem zwingenden Schluss, dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt der separat verwaltete Bargeldbestand des Klägers verbraucht gewesen sein muss. Festgestellt werden kann lediglich, dass sich die Form der Geldzuführung auf das Girokonto verändert hat. Denn ab September 2017 erfolgten statt der Bargeldeinzahlungen nunmehr Kontoüberweisungen durch die Tochter des Klägers in wechselnder Höhe W. 200 EUR und 250 EUR, einmal auch in Höhe W. 25 EUR mit den sinngemäßen Verwendungsvermerken „Finanzielle Unterstützung Vater durch J. “ bzw. „Finanzielle Unterstützung Vater durch J. und F. “. Zeitlich trifft diese Verfahrensweise mit dem Erlass des ersten ablehnenden Bescheids vom 19.09.2017 und dem zuvor der Tochter des Klägers zugegangenem Anhörungsschreiben vom 25.08.2017 zusammen. Dort wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass Pflegewohngeld nicht bewilligt werden könne, da der Verbrauch des Bargeldbetrages nicht nachgewiesen sei, auch nicht durch monatliche Einzahlungen kleinerer Beträge auf das Konto, da es sich insoweit um Einzahlungen W. lediglich 7.085 EUR gehandelt habe. Zum Grund der Umstellung der Geldzuführungen auf das Girokonto des Klägers (W. Bareinzahlungen aus dem vorbezeichneten Bargeldbestand hin zu Überweisungen der Tochter für sich und ihren Bruder) verhält sich das klägerische Vorbringen nicht. Der Vermutung verfahrensangepassten Verhaltens konnte die Tochter des Klägers – wie dargelegt ‑ nicht durch plausiblen Nachweis des Verbrauchs durch Vorlage W. entsprechender Quittungsbelegen entgegentreten. Ein Vermögen, dessen Verbleib ungeklärt ist, steht der Bewilligung W. Pflegewohngeld Monat für Monat ‑ soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde ‑ entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob es ausgereicht hätte, den Bedarf im Antragszeitraum insgesamt zu decken und ungeachtet der Regelung, wonach Pflegewohngeld für einen Zeitraum W. zwölf Monaten bewilligt wird. Vgl. zu dieser Frage: OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2009 – 12 E 1498/08 ‑, juris; Urteil vom 29.05.2008 - 16 A 601/08 -, NWVBl. 2009, 29 f. Sollte sich daraus eine Notlage des Klägers ergeben, wäre dieser unter Umständen sozialhilferechtlich zu begegnen (vgl. etwa § 42 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 37 Abs. 1 SGB XII). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2009 – 12 E 1498/08 ‑, juris (zu § 42 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 34 SGB XII a.F.). 2.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: § 154 Abs. 1; § 188 S. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.