Beschluss
12 E 1498/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
18mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Hauptsacheklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Vermögen, das nachweislich vorhanden war oder dessen Verbleib ungeklärt bleibt, ist bei der Frage der Bewilligung von Pflegewohngeld als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.
• Bei verheirateten Heimbewohnern ist jeweils ein Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro pro Ehegatten zu berücksichtigen (§ 12 Abs.3 Satz 4 PfG NRW); verbleibendes Vermögen steht der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH: Vermögen verhindert Bewilligung von Pflegewohngeld • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die Hauptsacheklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Vermögen, das nachweislich vorhanden war oder dessen Verbleib ungeklärt bleibt, ist bei der Frage der Bewilligung von Pflegewohngeld als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. • Bei verheirateten Heimbewohnern ist jeweils ein Vermögensschonbetrag von 10.000 Euro pro Ehegatten zu berücksichtigen (§ 12 Abs.3 Satz 4 PfG NRW); verbleibendes Vermögen steht der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen. Die Kläger beantragten Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Klage auf Zahlung von Pflegewohngeld für zwei Heimbewohner. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH ab, weil die Klage voraussichtlich keinen Erfolg habe. Nach den Akten verfügten die Kläger am Heimaufnahmetag über mehrere Vermögenswerte (Sparkonto, Girokonto, Lebensversicherungen, Bargeld). Zudem hatten sie zuvor Erlöse aus Wertpapierverkäufen erzielt, deren Verbleib teilweise ungeklärt blieb. Die Kläger behaupteten, Teile der Erlöse seien auf ein Sparkonto übertragen worden, legten dafür jedoch keine Nachweise vor. Ihr Zeugenvorschlag (Schwiegersohn) wurde als ungeeignet angesehen, umfassende Vermögensdispositionen zu belegen. Das Verwaltungsgericht stellte ein einzusetzendes Vermögen fest, das die Bewilligung von Pflegewohngeld ausschließt. • Rechtliche Maßstäbe: Entscheidung über Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; bei Pflegewohngeld sind Vermögen und Vermögensschonbeträge nach dem PfG NRW und einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu prüfen. • Feststellungen zum Vermögen: Am Tag der Heimaufnahme stand den Klägern ein nachgewiesenes Vermögen von insgesamt 14.536,67 Euro sowie unaufgeklärte verbleibende Erlöse aus Wertpapierverkäufen in Höhe von 12.625,01 Euro gegenüber; Unklarheiten gehen zu Lasten der Kläger. • Beweislast und Nachweispflicht: Behauptete Einzahlungen auf das Sparkonto wurden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgewiesen; der angebotene Zeuge konnte nach Ansicht des Gerichts nicht substantiiert über konkrete Vermögensdispositionen Auskunft geben. • Berücksichtigung von Schonvermögen: Bei beiden Ehegatten sind nach § 12 Abs.3 Satz4 PfG NRW jeweils 10.000 Euro als Schonbetrag anzurechnen, sodass ein einzusetzendes Vermögen von 7.161,68 Euro verbleibt. • Folgen für PKH und Pflegewohngeld: Das festgestellte einzusetzende Vermögen steht der Bewilligung von Pflegewohngeld Monat für Monat entgegen; mögliche soziale Notlagen wären gegebenenfalls nach sozialhilferechtlichen Regelungen zu regeln. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und beiordnung des Anwalts war gerechtfertigt, weil die Hauptsacheklage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Aufgrund der festgestellten Vermögenswerte und der ungeklärten Verbleibe von Verkaufserlösen verbleibt ein einzusetzendes Vermögen von 7.161,68 Euro, das die Bewilligung von Pflegewohngeld verhindert. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Partei nicht, das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.