Beschluss
22 L 1454/20.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0917.22L1454.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Eilanträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. 3 Die am 29. Juli 2020 bei Gericht unter der Überschrift „Antrag im einstweiligen Rechtsschutz“ gestellten wörtlichen Anträge, 4 die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Bescheid vom 11. November 2019, Gz. 0000000-451 aufzuheben und das nationale Verfahren durchzuführen und 5 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, dem Antragsteller eine Aufenthaltsgestattung auszustellen, 6 haben keinen Erfolg. 7 Diese Anträge sind angesichts des Wortlauts der Überschrift, mit der die Antragsschrift überschrieben ist („Antrag im einstweiligen Rechtsschutz“) und dem erkennbaren Rechtsschutzziel, eine gerichtliche Anordnung mit dem begehrten Inhalt herbeizuführen, als Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. 8 Die Anträge sind unzulässig. 9 Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen. Dies bedeutet, dass der Erlass einer die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens vorwegnehmende Regelung in diesem Verfahren grundsätzlich ausscheidet, 10 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 - 1 ER 310/84 ‑, juris; BayVGH, Beschluss vom 21. November 2005 - 10 CE 05.1905 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‑ 2 M 172/07 , juris. 11 So liegt der Fall hier. Die vom Antragsteller angestrebten Regelungen würden die in einem Wiederaufgreifens- oder Asylfolgeverfahren angestrebten Entscheidungen teilweise vorwegnehmen. Durch die erstgenannte Regelung würde die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wirkungen des bestandskräftigen Bescheides vom 11. November 2019 durch dessen Aufhebung (nicht nur vorläufig) zu beseitigen. Die mit der zweitgenannten Regelung letztlich begehrte Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde würde ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht des Antragstellers zumindest zeitweise vorwegnehmen. 12 Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache-Entscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn für den Rechtsschutzsuchenden ohne eine den geltend gemachten Anspruch vorab befriedigende Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein würde. 13 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. November 2005 - 10 CE 05.1905 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2007 ‑ 2 M 172/07 , juris. 14 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist auf die nachfolgend genannte Möglichkeit zu verweisen, den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, in dem seine Asylgründe materiell geprüft werden, vorläufig zu sichern. 15 Eine Umdeutung der anwaltlich formulierten Anträge kommt nicht in Betracht. 16 Auf eine sachdienliche Umstellung der Anträge dahingehend, dass beantragt wird, 17 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass sie den Antragsteller bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über seinen mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2020 gestellten Antrag, das mit Bescheid vom 11. November 2019 (Gz. 0000000-451) abgeschlossene Asylverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wieder aufzugreifen, nicht nach Schweden abschieben darf, 18 hat das Gericht nicht hingewirkt, da dieser Antrag nach derzeitigem Sachstand ebenfalls der Erfolg versagt bliebe. 19 Mit einem Antrag diesen Inhalts könnte der Antragsteller das Rechtsschutzziel erreichen, seine bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. November 2019 rechtskräftig angeordnete Abschiebung nach Schweden bis zu einer vollziehbaren Entscheidung über seinen im anwaltlichen Schreiben vom 14. Juli 2020 formulierten Antrag vorläufig zu verhindern. 20 Ein Antrag dieses Inhalts wäre gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, 21 vgl. VG München, Beschluss vom 14. März 2019 ‑ M 5 S 19.50043 ‑, Rn. 10, juris in Bezug auf vorläufigen Rechtsschutz während eines Klageverfahrens gegen die Ablehnung eines Antrags auf Abänderung eines bestandskräftigen Dublin-Bescheides. 22 Der Antrag wäre aber unbegründet. 23 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 24 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Unterschied zum Beweis verlangt Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung auf den Anspruch führen. 25 Daran fehlt es hier. Der Antragsteller macht einen asylverfahrensrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung geltend. Dieser Anspruch setzt einen noch nicht beschiedenen Asylantrag des Antragstellers voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. 26 Das Asylverfahren, das der Antragsteller mit seinem am 31. Oktober 2019 gestellten Asylantrag in Gang gesetzt hat, ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. November 2019 bestandskräftig abgeschlossen. Nachfolgend hat er keinen wirksamen Asylantrag gestellt. Insbesondere ist ein wirksamer Asylantrag nicht in dem anwaltlichen Schreiben vom 14. Juli 2020 an das Bundesamt zu sehen. 27 Mit diesem Schreiben begehrt der Antragsteller, sein Asylverfahren unter Beseitigung der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2019 (Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als unzulässig) wiederaufzugreifen. Bei diesem Begehren handelt es sich um einen Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Folgeantrag nach dieser Norm liegt vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt. Die Vorschrift ist auf die vorliegende Situation auch anwendbar, in der der Antrag bestandskräftig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, 28 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. August 2019 ‑ AN 17 K 19.50538 ‑, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2020 ‑ A 9 K 4171/19 ‑, Rn. 23, juris; VG München, Beschluss vom 14. März 2019 ‑ M 5 S 19.50043 –, Rn. 11, juris; Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 71 Rn. 7; a.A. VG Ansbach, Beschluss vom 14. November 2019 ‑ AN 17 S 19.51068 ‑, Rn. 21, juris; BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 5; Funke-Kaiser / Fritz / Vormeier, GK-AsylG, § 71 AsylG Rn. 57 (allerdings mit Verweis auf den Beschluss des VGH BW vom 15. März 2017 ‑ A 11 S 2151/16 ‑, der in Bezug auf einen noch nicht unanfechtbaren, sondern im laufenden Klageverfahren streitgegenständlichen Dublin-Bescheid erging). 29 Die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist nicht lediglich die Basis für eine Überstellungsentscheidung, sondern schließt das nationale Asylverfahren ab und verweist den Kläger für den Fall einer erneuten Asylantragstellung im Bundesgebiet auf die Durchführung eines Folgeantragsverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG, 30 vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. August 2020 ‑ A 9 K 4171/19 ‑, Rn. 23, juris. 31 Für die Anwendung des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf diese Fälle spricht auch der Wortlaut der Norm. Dieser stellt lediglich auf die unanfechtbare Ablehnung eines früheren Asylantrags im Sinne des § 13 AsylG ab. Eine Unterscheidung zwischen Zulässigkeits- bzw. Zuständigkeitsprüfung und materieller Prüfung bzw. Entscheidung über den Antrag erfolgt nicht. Mit der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2019 wurde über einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG entschieden. 32 Diese Annahme wird durch das Unionsrecht bestätigt. Die Situation ist in Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) geregelt. Nach unanfechtbarem Abschluss eines Zuständigkeitsverfahrens nach den Dublin-Regelungen handelt es bei allen weiteren Asylanträgen um sog. Folgeanträge im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2013/32/EU, hinsichtlich derer das deutsche Asylverfahrensrecht wiederum zwischen Folge- und Zweitantrag unterscheidet (§§ 71, 71a AsylG), 33 vgl. VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2020 ‑ AN 17 K 20.50046 ‑, juris. 34 Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof davon aus, dass der Mitgliedstaat einer Person, die sich in dessen Hoheitsgebiet ohne Aufenthaltstitel aufhält, nachdem ihr Asylantrag in diesem Mitgliedstaat bestandskräftig mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin III‑VO abgelehnt wurde, die Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz gestatten muss, wenn die Zuständigkeit für die materielle asylrechtliche Prüfung nachträglich auf diesen Mitgliedstaat übergegangen ist, 35 vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 ‑ C‑360/16 ‑, Rn. 80, juris zu Fällen, in denen der betreffende Ausländer auf der Grundlage eines bestandskräftigen Dublin-Bescheides in einen anderen Mitgliedstaat überstellt, das erforderliche Wiederaufnahmegesuch nach dessen Wiedereinreise in diesen Mitgliedstaat aber nicht innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III‑VO genannten Frist gestellt wurde (Hervorhebung durch das Gericht). 36 Der Antragsteller hat bislang nicht dargelegt, einen wirksamen Folgeantrag nach § 71 AsylG gestellt zu haben. Denn dieser ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 AsylG persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Abweichendes ergibt sich hier nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AsylG. Denn es ist weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich, dass ein nach diesen Vorschriften zu behandelnder Sonderfall hier vorliegt. Vielmehr spricht schon die Adressierung des Bescheides vom 11. November 2019 an den Antragsteller, wohnhaft in der Aufnahmeeinrichtung Bonn, dass er im vorangegangenen Asylverfahren verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Dass er zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte, ein Fall des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AslG vorliegt oder er am persönlichen Erscheinen bei der Außenstelle des Bundesamtes gehindert wäre, ist nicht erkennbar. 37 Wird die in § 71 Abs. 2 AsylG vorgeschriebene Antragsform nicht eingehalten, liegt kein wirksamer Antrag auf Durchführung eines Folgeantragsverfahrens vor, 38 BeckOK AuslR/Dickten, 26. Ed. 1.7.2020, AsylG § 71 Rn. 10b. 39 Im Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Denn die Regelung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller hat selbst noch nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan, um einen asylverfahrensrechtlichen Anspruch auf Unterlassung seiner Abschiebung zu erwirken. Es ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich, dass ihm eine Abschiebung auch dann droht, wenn er mit Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit für die Prüfung seines Asylbegehrens auf die Antragsgegnerin übergegangen ist, einen formwirksamen Folgeantrag nach § 71 AsylG (persönlich bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes) stellt. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 41 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.