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Urteil

A 9 K 4171/19

VG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0818.A9K4171.19.00
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Leitsätze
Weder die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedsstaat noch der Ablauf der Fristen für ein Wiederaufnahmeersuchen führen zur Erledigung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) Dublin-III Verordnung gestützten Unzulässigkeitsentscheidung. Mit der Rückkehr des Asylbewerbers nach erfolgter Überstellung erledigt sich eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützte Abschiebungsanordnung.
Tenor
Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedsstaat noch der Ablauf der Fristen für ein Wiederaufnahmeersuchen führen zur Erledigung der auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) Dublin-III Verordnung gestützten Unzulässigkeitsentscheidung. Mit der Rückkehr des Asylbewerbers nach erfolgter Überstellung erledigt sich eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG gestützte Abschiebungsanordnung. Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer. Es entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten durch Prozesserklärung vom 10.08.2020 bzw. allgemeine Prozesserklärung auf mündliche Verhandlung verzichtet haben und weiterer Aufklärungs- oder Erörterungsbedarf nicht ersichtlich ist. II. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie auf Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheids vom 24.05.2019 gerichtet ist. Diese sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Antrag der Beklagten, das Klageverfahren in Folge der erfolgten Überstellung des Klägers nach Italien insgesamt einzustellen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein, wenn die Klage zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt; entsprechendes gilt im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beider Beteiligter (§ 161 Abs. 2 VwGO). Insoweit obliegt es im Ausgangspunkt alleine der Dispositionsbefugnis des Klägers, ob er die Klage zurücknimmt oder in der Hauptsache für erledigt erklärt; eine entsprechende Erklärung des Beklagten fungiert insoweit lediglich als Zustimmung zu einer bereits abgegebenen Erledigungserklärung des Klägers oder als Anregung an den Kläger, eine solche Erklärung abzugeben. Da der Kläger eine solche Erklärung indes nicht abgegeben hat, ist in der Sache über den gestellten Klageantrag zu entscheiden; ob bzw. inwieweit sich der angegriffene Bescheid in Folge nachträglich eingetretener Umstände tatsächlich erledigt hat (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG), ist Frage der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der jeweiligen Klageanträge. 2. Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 24.05.2019, mit dem die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt hat, ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht erledigt und daher zulässiger Gegenstand einer Anfechtungsklage [sogleich a)]. Er ist in Folge des Ablaufs der in Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO geregelten Fristen indes rechtswidrig geworden und daher aufzuheben [unten b)]. a) Die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, hat sich vorliegend weder in Folge der Überstellung des Klägers nach Italien noch in Folge des Ablaufs der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Ersuchensfristen erledigt. aa) Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine Erledigung „auf andere Weise“ tritt dabei nicht schon dann ein, wenn der Bescheid in Folge einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig geworden ist; vielmehr entspricht es dem Wesen der materiellen Bestandskraft eines Verwaltungsakts, auch – vorbehaltlich der in § 44 VwVfG genannten Nichtigkeitsgründe – unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit rechtliche Wirkungen zu entfalten. Eine Erledigung im o.g. Sinne tritt daher nur dann ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten. bb) Von einer Erledigung der mit Ziffer 1 des angesprochenen Bescheids ausgesprochenen Unzulässigkeitsentscheidung in Folge der tatsächlich erfolgten Überstellung geht auch die Beklagte nicht aus; sie hat vielmehr auch auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich an Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung festgehalten. Auch in der Sache ist die Unzulässigkeitsentscheidung geeignet, nach erfolgter Überstellung weitere Rechtwirkungen zu entfalten, da sie nicht lediglich die Basis für die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung bildet, sondern das nationale Asylverfahren abschließt und den Kläger für den Fall einer erneuten Asylantragstellung im Bundesgebiet auf die Durchführung eines Folgeantragsverfahrens verweist (§ 71 Abs. 1 AsylG). Auch in der – gerichtsbekannten – Praxis der Beklagten leitet diese nach erfolgter Überstellung Rechtsfolgen aus einer früheren Unzulässigkeitsentscheidung her, da sie die Kläger im Fall eines bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens auf das Folgeantragsverfahren verweist und im Fall einer noch anhängigen Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung lediglich eine erneute Abschiebungsandrohung erlässt. Nichts anderes folgt unmittelbar aus den Vorgaben der Dublin-III-Verordnung. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 55 entschieden, dass ein Drittstaatsangehöriger, der nach Zurückweisung seines Schutzantrags durch einen zweiten Mitgliedstaat unter Hinweis auf eine frühere Antragstellung in einem ersten Mitgliedsstaat in diesen überstellt wird, nach seiner unerlaubten Rückkehr in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedsstaates Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens sein kann und es nicht möglich ist, ihn ohne Durchführung eines solchen Verfahrens erneut in den ersten Mitgliedstaat zu überstellen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die auf die Bestimmungen der Dublin III-VO gestützte Zurückweisungsentscheidung des zweiten Mitgliedsstaates – hier der Bundesrepublik Deutschland – in Folge der Überstellung in den ersten Mitgliedsstaat – hier der Republik Italien – gegenstandslos wird. Denn aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO geht unmittelbar hervor, dass einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung auch nach deren Vollzug noch stattgegeben werden kann; in diesem Fall ist der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, zur unverzüglichen Wiederaufnahme des Betroffenen verpflichtet. Dies impliziert jedoch, dass eine Überstellungsentscheidung auch nach erfolgter Überstellung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung sein und mit rechtsgestaltender Wirkung aufgehoben werden kann. Dies steht der Annahme entgegen, dass bereits der Vollzug der Überstellungsentscheidung zur Erledigung der Unzulässigkeitsentscheidung führt. Keiner weiteren Vertiefung bedarf es in diesem Zusammenhang, ob – wie die Beklagte in anderen Verfahren angenommen hat – ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Art. 23 f. Dublin III-VO nach Eintritt der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung nur unter den § 71 AsylG genannten Einschränkungen durchgeführt werden kann (dagegen wohl vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 – 7 K 5601/18.TR –, juris, Rn. 25 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 –). Denn das Unionsrecht zwingt in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zur Annahme einer Erledigung der Unzulässigkeitsentscheidung, sondern gebietet gegebenenfalls – nach Eintritt der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung – eine unionsrechtskonforme Auslegung des nationalen Verfahrensrechts im Rahmen der Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens. Einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen eines anhängigen gebliebenen Klageverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung steht das Unionsrecht indes nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 40). cc) Auch in Folge des Ablaufs der in Art. 24 Abs. 2 Dublin-III VO geregelten Fristen [unten II. 2. b)] hat sich die Unzulässigkeitsentscheidung nicht im o.g. Sinne erledigt. Denn in der Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit als unzulässig abzulehnen, in Folge des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Überstellungsfristen ihre Regelungswirkung weder verliert noch sich auf sonstige Weise erledigt (BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 – 1 C 24.15 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020 – 3 ZB 20.50004, 3 ZB 20.50005 –, juris, Rn. 3; a.A. noch BayVGH, Beschluss vom 30.03.2015 – 21 ZB 15.50026 –, juris, Rn. 2 ff.). Nichts anderes gilt in Fällen des Ablaufs der in Art. 21 ff. Dublin III-VO geregelten Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 1 C 37.19 –, juris, Rn. 12 ff.). Denn auch wenn der Ablauf der dort genannten Fristen einen Zuständigkeitsübergang begründet und der Unzulässigkeitsentscheidung so rechtlich den Boden entzieht, bleibt die von der Unzulässigkeitsentscheidung ausgehende Sperrwirkung für die Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bis zur gerichtlichen oder behördlichen Aufhebung der Entscheidung wirksam (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 – 7 K 5601/18.TR –, juris, Rn. 26 ff.); sie ist insbesondere nicht schon aus sich heraus – etwa in Folge einer entsprechenden Tenorierung – bis zum Ablauf der jeweiligen, im Zeitpunkt ihres Erlasses zum Teil noch nicht angelaufenen Frist befristet oder in anderer Weise in ihrem Bestand mit dem Ablauf der jeweiligen Fristen der Dublin-III-VO verbunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12.11. 2015 – 5 B 306/15 –, juris, Rn. 17). Vielmehr sind nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage, die die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Frage stellen, im Rahmen einer auf deren Aufhebung gerichteten Anfechtungsklage oder – nach Eintritt der Bestandskraft – in einem selbstständigen Verwaltungsverfahren zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16 –, juris, Rn. 40 sowie 47 ff., 51). b) Die mit Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Unzulässigkeitsentscheidung ist im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn auch im Fall ihrer anfänglichen Rechtmäßigkeit war das Bundesamt im Fall einer illegalen Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet auch während eines anhängig gebliebenen Klageverfahrens verpflichtet, ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des Art. 24 Dublin III-VO durchzuführen [sogleich aa)]. Da die Beklagte die Durchführung eines solchen Verfahrens vorliegend unterlassen hat, ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers mit Ablauf der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Fristen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (unten bb). aa) Gemäß Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b – d) Dublin III-VO, die sich – wie der Kläger – ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedsstaates aufhält, wieder aufzunehmen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO zuständig ist, und der Betroffene keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In der Rechtsprechung des EuGH ist dabei geklärt, dass ein solches Wiederaufnahmeverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn der Betroffene bereits in den zuständigen Mitgliedsstaat überstellt wurde und ein Klageverfahren gegen die Überstellungsverfahren noch anhängig ist (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16, juris, Rn. 50 ff.). Ohne Durchführung eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens ist eine Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht möglich (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16, juris, Rn. 55). bb) In der Rechtsprechung ist weiterhin geklärt, dass ein Wiederaufnahmegesuch im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Fristen erfolgen muss, um den Eintritt der in Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO geregelten Rechtsfolge – des Zuständigkeitsübergangs auf den ersuchenden Mitgliedsstaat – zu verhindern. Diese Fristen beginnen indes erst zu laufen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat von der Rückkehr der betreffenden Person in sein Hoheitsgebiet Kenntnis erlangt hat (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16, juris, Rn. 57 ff.). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers vorliegend nach Maßgabe des Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat spätestens mit Erfassung der Wiedereinreise des Klägers am 24.03.2020 im Ausländerzentralregister Kenntnis von der Wiedereinreise erlangt. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit weder auf das Vorliegen eines förmlichen „Wiedereinreisenachweises“ noch auf eine Meldung des Klägers beim Bundesamt an, da Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO gerade jenen Fall regelt, in dem der Betroffene nach seiner Wiedereinreise keinen erneuten Asylantrag stellt. Vielmehr ist das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der – hier in der Sache unstreitigen – Wiedereinreise des Betroffenen von Amts wegen einzuleiten, ohne dass es eines förmlichen Antrags oder der Anwesenheit des Betroffenen bedarf (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 – 7 K 5601/18.TR –, juris, Rn. 25). Die mithin spätestens seit dem 24.03.2020 laufende Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, deren Länge sich vorliegend aus Art. 24 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO ergibt, ist folglich jedenfalls mit Ablauf des 24.06.2020 verstrichen. Die Bundesrepublik Deutschland ist daher gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO verpflichtet, dem Kläger Gelegenheit zur Stellung eines neuen Asylantrags zu geben. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 24.05.2019 ist demnach rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 3. Ziffern 3 und 4 der angegriffenen Entscheidung haben sich vorliegend ebenfalls nicht im o.g. Sinne erledigt, weil sowohl die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien als auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung auch nach der erfolgten Überstellung des Klägers und dem Zuständigkeitsübergang auf die Republik Deutschland weiterhin Regelungswirkung entfalten (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 – 7 K 5601/18.TR –, juris, Rn. 64). Als Annexentscheidung zur Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 AsylG teilen sie jedoch deren rechtliches Schicksal und unterliegen folglich der Aufhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 1 C 37.19 –, juris, Rn. 23). III. Im Übrigen ist die Klage unzulässig. 1. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Anordnung der Abschiebung nach Italien begehrt, hat sich diese in Folge der Durchführung der Überstellung nach Italien erledigt. a) Zwar führt der Ablauf der in der Dublin III-VO geregelten Überstellungs- und Ersuchensfristen nicht aus sich heraus dazu, dass eine Abschiebungsanordnung ihre Regelungswirkung verliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2016 – 1 C 24/15 –, juris, Rn. 9). Mit Durchführung der Überstellung nach Italien ist die Abschiebungsanordnung indes „verbraucht“ und kann nicht Grundlage weiterer Vollstreckungsmaßnahmen sein (EuGH, Urteil vom 25.01.2018 – C-360/16, juris, Rn. 41 ff.); mit erfolgter Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet kann sie auch einem etwaigen Vollzugsfolgenbeseitigungs- oder Rückabwicklungsanspruch des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden, der ebenfalls nur auf die Ermöglichung der Wiedereinreise gerichtet sein könnte (vgl. VG Trier, Urteil vom 03.04.2019 – 7 K 5601/18.TR –, juris, Rn. 66; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2018 – 12 L 950/18.A –, juris, Rn. 20 ff.). Insbesondere ist die Abschiebungsanordnung vorliegend auch nicht geeignet, mittelbare Rechtswirkungen zu erzeugen, da – anders als bei Abschiebungen außerhalb des Dublin-Verfahrens (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 11/15 –, juris, Rn. 29) – eine Auferlegung der Überstellungskosten auf die zu überstellende Person nach Art. 30 Abs. 3 Dublin III-VO ausgeschlossen ist. Schließlich hat auch das Bundesamt erklärt, aus der vollzogenen Abschiebungsanordnung keine weiteren Rechtsfolgen mehr herleiten zu wollen. b) Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides vom 24.05.2019 hat sich daher im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise erledigt, so dass eine auf dessen Aufhebung gerichtete Anfechtungsklage ins Leere geht. Insoweit ist die Klage daher unzulässig. Einen Antrag auf Feststellung der Erledigung der Ziffer 3 des Bescheides vom 24.05.2019 hat der anwaltlich vertretene Kläger auch auf entsprechendem Hinweis der Beklagten auf eine mögliche Erledigung der Abschiebungsanordnung nicht gestellt; er wäre im Übrigen auch unzulässig, weil für einen solchen Antrag in Ansehung der Erklärung der Beklagten, aus Ziffer 3 des Bescheids vom 24.05.2019 keine Rechtswirkungen mehr herleiten zu wollen, kein Rechtsschutzbedürfnis bestünde. Eine Erledigungserklärung im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Kläger schließlich ebenfalls nicht abgegeben. 2. Soweit der anwaltlich vertretene Kläger weiterhin eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten, zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Der Erhebung einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO steht entgegen, dass die Dublin III-Verordnung ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2020 – 1 C 37/19 –, juris, Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32/14 –, BVerwGE 153, 162 = juris, Rn. 14 [zur Dublin II-VO]. Vgl. allgemein auch BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 9/17 –, juris, Rn. 14 f.). IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Das Gericht misst den Anfechtungs- und Verpflichtungsanträgen des Klägers mangels abweichender Anhaltspunkte den gleichen Stellenwert zu. Da der Kläger auch im Hinblick auf sein Anfechtungsbegehren zu ¼ unterlegen ist, tragen die Beteiligten die Kosten zu 5/8 bzw. zu 3/8. 2. Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit, der sich nur auf den Kostenausspruch erstrecken könnte, sieht das Gericht gem. § 167 Abs. 2 VwGO ab. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig unter Anordnung seiner Abschiebung nach Italien. Der im Jahr 1987 in Agbor (Nigeria) geborene Kläger reiste am 30.04.2019 in das Bundesgebiet ein, wo er einen Asylantrag stellte. Mit Bescheid vom 24.05.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ab hier: Bundesamt) diesen Asylantrag nach Anhörung des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Italien fest (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Mit am 18.06.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der anwaltlich vertretene Kläger gegen den ihm am 13.06.2019 zugestellten Bescheid Klage erhoben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (A 9 K 4172/19). Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der anwaltlich vertretene Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2019 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, die Beklagte zu Verpflichten dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren sowie die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat zuletzt schriftsätzlich beantragt, das Verfahren einzustellen. Sie hat zunächst Klageabweisung beantragt und auf die Gründe des angegriffenen Bescheides verwiesen. Nach erfolgter Überstellung des Klägers trägt sie vor, dass das anhängige Klageverfahren erledigt sei, nachdem die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid durch Überstellung verbraucht sei. Mit Beschluss vom 16.10.2019 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt (A 9 K 4172/19), woraufhin der Kläger am 17.02.2020 nach Italien überstellt wurde. Mit Schreiben vom 19.03.2020 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger vor etwa 10 Tagen aus Italien zurückgekehrt und in seiner Kanzlei erschienen sei. Auf Aufforderung habe sich der Kläger in die Durlacher Allee 100, Karlsruhe begeben, wo er sich in Quarantäne befinde. Die Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass der Kläger ausweislich der AZR-Informationen am 24.03.2020 wieder eingereist sei und in der Erstaufnahmeeinrichtung Felsstraße 2 – 4 in Karlsruhe untergebracht sei. Mit Verfügung vom 07.05.2020 hat der Berichterstatter die Beklagte zur Stellungnahme aufgefordert, ob sie den Bescheid vom 24.05.2020 auch im Hinblick auf dessen Ziffern 1, 2 und 4 für erledigt erachtet, und um Mitteilung gebeten, ob die Beklagte ein erneutes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchführt. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 15.05.2020 und vom 27.05.2020 mitgeteilt, dass an den Ziffern 1, 2 und 4 des Bescheides festgehalten werde; das Klageverfahren sei dennoch erledigt. Ein weiteres Asylverfahren werde derzeit nicht durchgeführt. Mit richterlichem Hinweis vom 02.07.2020 hat der Berichterstatter die Beklagte um Prüfung gebeten, ob in Ansehung der in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Fristen an der Unzulässigkeitsentscheidung festgehalten werden solle, und ggf. um Erläuterung gebeten, warum kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 hat die Beklagte daraufhin erklärt, dass bislang kein Wiederaufnahmeersuchen habe gestellt werden können, weil der Kläger sich seit seiner Einreise nicht wieder beim Bundesamt gemeldet habe und bislang jeder Wiedereinreisenachweis fehle. Diesbezüglich sei die Erstaufnahmeeinrichtung angeschrieben worden. Sobald ein Wiedereinreisenachweis vorliege, könne ein erneutes Asylverfahren mit einem eigenen Aktenzeichen gestartet werden, in dessen Rahmen ein Wiederaufnahmegesuch gestellt werde, falls erneut ein Dublin-Bescheid oder ein Aufgriffsfallbescheid ergehe. Dieser neue Bescheid werde eigenständig beklagt. Das anhängige Klageverfahren sei daher einzustellen. Dem Gericht lag die Asylakte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgenannte Behördenakte verwiesen.