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Urteil

6 K 2803/20.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0923.6K2803.20A.00
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Tenor

Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2020 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Mai 0000 geborene Kläger zu 1. und die am 0. Dezember 0000 geborene Klägerin zu 2. sind eritreische Staatsangehörige. Sie reisten im Juni 1996 aus Eritrea aus und hielten sich u.a. knapp 21 Jahre im Sudan auf. Sie reisten am 26. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. April 2018 förmliche Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte die Kläger am 23. April 2018 und 2. März 2020 in der Sprache Tigrinya persönlich zu ihrem Verfolgungsschicksal an. Der Kläger zu 1. trug im Wesentlichen vor: Er sei seit 1989 Freiheitskämpfer im Unabhängigkeitskrieg gewesen. Er sei hierbei im Jahr 1990 an der rechten Kopfseite verletzt worden. Er sei infolgedessen ca. sieben Jahre später auf dem linken Auge erblindet. Er habe nach der Unabhängigkeit Eritreas mehrfach um Urlaub gebeten. Dies sei ihm jedoch verweigert worden. Er sei daher vom Militärdienst geflohen. Zu diesem Zeitpunkt sei er in Senafe stationiert gewesen. Er habe am Tag der Flucht keinen Dienst gehabt und eine Toilettenpause vorgetäuscht. Jemand habe ihn von Senafe nach Asmara mitgenommen. Er sei zusammen mit seiner Frau von Asmara nach Kerem und anschließend in den Sudan geflohen. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihm die Inhaftierung, da er desertiert und illegal ausgereist sei. Er leide neben der Kopfverletzung an psychischen Beschwerden. Die Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen vor: Ihr Ehemann – der Kläger zu 1. − sei trotz seiner Verletzung nicht aus dem Militärdienst entlassen worden. Er habe Schmerzen gehabt, aber keine ordnungsgemäße ärztliche Behandlung oder Urlaub erhalten. Sie sei deshalb zusammen mit ihm geflüchtet. Ihr Mann sei am Tag der Flucht von Senafe zu ihr nach Asmara gekommen. Sie seien sodann zusammen nach Kerem und von dort aus in den Sudan gereist. Die Reise habe ca. zwei Wochen gedauert. Sie selbst sei vor der Ausreise zum Nationaldienst nach Sawa einberufen worden. Sie habe diesbezüglich „mehrere Briefe erhalten“, den ersten Brief ca. sechs Monate vor ihrer Ausreise. Im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohe ihr die Inhaftierung, weil sie der Aufforderung zum Nationaldienst nicht gefolgt sei und mit ihrem Mann illegal das Land verlassen habe. Sie leide zudem seit ca. 3-4 Jahren an Diabetes und nehme Medikamente. Die Kläger trugen darüber hinaus mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 (durch ihren früheren Prozessbevollmächtigten) im Wesentlichen vor: Die „Herrschenden“ hätten den Kläger zu 1. nach der Unabhängigkeit Eritreas trotz seiner Erkrankung nicht „in Ruhe gelassen“, sondern weiterhin zwangsrekrutieren wollen. Da der Kläger zu 1. dies nicht gewollte habe, sei er für ca. sechs Monate inhaftiert und in dieser Zeit massiv gefoltert worden. Er habe anschließend in einem Krankenhaus, ca. 80 km von Asmara entfernt, behandelt werden sollen. Dabei sei ihm die Flucht gelangen. Er habe die Klägerin zu 2. getroffen und sie seien noch in derselben Nacht zu Fuß in den Sudan geflohen. Die Kläger legten zudem folgende ärztliche Unterlagen vor: Atteste der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L. M. vom 2. September 2019 (mit Nachtrag vom 9. September 2020) und 20. September 2019 sowie einen Überweisungsschein vom 16. Juli 2019; ärztliche Bescheinigung des LVR-Klinikums Xs vom 13. August 2019; Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. H. vom 5. Juli 2019, 13. September 2019 und 27. Februar 2020. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 8. Mai 2020 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Eritrea oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Der Bescheid wurde am 14. Mai 2020 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Kläger haben am 28. Mai 2020 die vorliegende Klage erhoben. Sie nehmen auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug und tragen im Wesentlichen ergänzend vor: Der Kläger zu 1. habe als Freiheitskämpfer im Unabhängigkeitskrieg erhebliche Kampfverletzungen davongetragen und sei körperlich eingeschränkt. Er habe nach dem Unabhängigkeitskrieg seine Vorgesetzten immer wieder nach medizinischer Behandlung und Urlaub gefragt. Er sei deshalb irgendwann in ein Gefängnis gekommen, in dem er misshandelt und geschlagen worden sei. Aufgrund der erlittenen weiteren Verletzungen sei er in ein Krankenhaus verbracht worden. Nach der Genesung sei ihm von dort die Flucht gelungen. Die Kläger seien vorverfolgt ausgereist. Die Inhaftierung und Folterungen des Klägers zu 1. würden daran anknüpfen, dass sich der Kläger zu 1. über seine Bedingungen beschwert und keine Ruhe gegeben habe. Er sei deshalb „zur Ruhe gebracht“ worden. Es liege zudem ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Der Kläger zu 1. leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer hochgradig monokularen Sehbehinderung links. Er sei deshalb in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und werde pharmazeutisch behandelt. Die Klägerin zu 2. leide unter einer Anpassungsstörung, einer sonstigen depressiven Episode und Diabetes mellitus Typ 2. Sie sei ebenfalls auf regelmäßige Behandlung und Medikamenteneinnahme angewiesen. Die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten sei in Eritrea nicht gewährleistet. Die Kläger haben zudem Entlassmitteilungen des LVR-Klinikums X vom 28. Juni 2019 und 9. September 2019 vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2020 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen dem subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas vorliegen, hilfsweise, das gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides vom 8. Mai 2020 aufzuheben, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2020 zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung ein fachärztliches Attest des Dr. R. H. vom 10. September 2020 vorgelegt. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 19. August 2020 festgestellt, dass hinsichtlich des Sohnes der Kläger (Geschäftszeichen des Bundesamtes: 7458244-1-224) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer mit Beschluss vom 26. August 2020 den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG). Soweit die Kläger rügen, dass Zuschauer nur unter Vorlage eines Lichtbildausweises das Gericht betreten können und deshalb der Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt sei, dringen sie hiermit nicht durch. Eine derartige Ausweiskontrolle führt nicht zu einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 55 VwGO, § 169 S. 1 GVG). Eine Verhandlung ist „öffentlich“ im Sinne von § 169 Satz 1 GVG, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Der Öffentlichkeit einer Verhandlung ist dabei Genüge getan, wenn jedermann sich in zumutbarer Weise Zugang verschaffen kann, mithin niemand daran gehindert wird, an der Verhandlung teilzunehmen. Dem Gerichtspräsidenten steht hierbei als Inhaber des Hausrechts die Befugnis zu, zur Gewährleistung des Dienstbetriebs Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts zu treffen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10 –, juris, Rn. 56 ff., sowie vom 26. März 2010 − 3 N 33/10 −, juris, Rn. 6 f. Hiervon ausgehend erweist sich die Durchführung einer Ausweiskontrolle bei Zutritt zum Gerichtsgebäude als zumutbar. Sie erschwert den Zugang nicht in unverhältnismäßiger Weise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2008 – 4 BN 30/08 −, juris, Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – OVG 10 B 2.10 –, juris, Rn. 58, sowie vom 26. März 2010 − 3 N 33/10 −, juris, Rn. 6 f. Kann sich ein Besucher nicht ausweisen oder verweigert er die Mitwirkung an der Personenkontrolle (trotz des Hinweises auf eine mögliche Zurückweisung), hat dies nicht (zwangsläufig) die Verweigerung des Eintritts zur Folge. Denn es ist gerichtsbekannt – und in den internen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts niedergelegt −, dass in diesen Fällen der Pförtner − sofern es um die Teilnahme an einer Sitzung geht − zunächst die Entscheidung des zuständigen Richters einholt. In allen übrigen Fällen trifft die Geschäfts- oder die Behördenleitung die Entscheidung. Es sind zudem weder Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass Besucher sich veranlasst sehen könnten, allein wegen der Ausweiskontrolle von einer beabsichtigten Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung Abstand zu nehmen. Vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2020 – OVG 11 S 43/20 –, juris, Rn. 24. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Mai 2020 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (II) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (III) nicht zu. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Mai 2020 ist ebenfalls rechtmäßig (IV). Hingegen begegnet die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtlichen Bedenken (V). I. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, da sie ihr Heimatland nicht aufgrund einer politischen Verfolgung verlassen haben oder bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland eine solche zu befürchten haben. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) sowie Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Antragstellers gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 35 ff. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits in seinem Herkunftsland verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Vgl. insoweit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Mit Aufhebung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in der bis zum Ablauf des 30. November 2013 geltenden Fassung sollte kein geänderter Prüfungsmaßstab einhergehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, juris, Rn. 39 m.w.N., BT-Drs. 17/13063, S. 24. Ob sich der Antragsteller im Einzelfall auf diese Beweiserleichterung in Form einer tat-sächlichen Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, berufen kann, bzw. die Vermutung widerlegt wurde, ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 39. Es ist Sache des Antragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. An der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1990 – 2 BvR 1095/90 –, juris; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72/89 –, juris und vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Sie sind in Eritrea keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohung ausgesetzt. 1. Der Kläger zu 1. (a.) und die Klägerin zu 2. (b.) sind zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. a. Der Kläger zu 1. ist nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. Denn die Angaben zu seinen Ausreisegründen sind unglaubhaft (aa.). Unabhängig hiervon und selbstständig tragend liegt jedenfalls keine Verfolgungshandlung vor, die an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpft (bb.). aa. Der Kläger zu 1. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe nach der Unabhängigkeit Eritreas weiterhin beim Militär dienen müssen. Er habe im Jahr 1996 aufgrund seiner Kriegsverletzung starke Schmerzen gehabt und deshalb mehrfach nach medizinischer Behandlung und Urlaub gefragt. Beides sei ihm verwehrt worden und er sei daraufhin inhaftiert und geschlagen worden. Nachdem er bewusstlos geworden sei, habe man ihn in ein Krankenhaus nach Asmara gebracht. Von dort sei er geflohen und anschließend zusammen mit seiner Ehefrau illegal in den Sudan ausgereist. Die Ausreise habe ca. 2 Wochen gedauert. Dieser Vortrag ist unglaubhaft. Das Vorbringen des Klägers zu 1. wirkt konstruiert und ist von Grund auf widersprüchlich. Im Einzelnen: Die Schilderungen des Klägers zu 1. erweckten nicht den Eindruck eines selbst erlebten Geschehens. Seine Ausführungen zu einer angeblichen Inhaftierung mit körperlichen Misshandlungen blieben farblos, stereotyp, detailarm und frei von gefühlsmäßigen Schilderungen. Der Kläger zu 1. konnte auch auf mehrfache Nachfrage hin keine näheren Angaben zu den genauen Umständen der Inhaftierung und den körperlichen Misshandlungen – beispielsweise zum Ablauf, Ort oder anwesenden Personen – machen. Entsprechende Angaben wären bei einem derart einschneidenden Erlebnis – auch nach mehr als 20 Jahren – zu erwarten gewesen. Stattdessen beschränkten sich die Ausführungen des Klägers zu 1. im Wesentlichen auf folgende stereotype und inhaltsleere Floskeln: „Wenn man nicht folgt, wird man geschlagen“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 10); „Man wird gefasst und geschlagen“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 10); „Ich wurde ins Gefängnis gesperrt. Ich kann nicht genau sagen wie lange das war. Vielleicht waren es 10 Tage“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5). Der Kläger zu 1. hat darüber hinaus in wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht und sein Vorbringen gesteigert. Zum einen berichtete er weder im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt vom 23. April 2018 noch in der Anhörung vom 2. März 2020 von einer Inhaftierung, körperlichen Misshandlungen oder einem Krankenhausaufenthalt. Er gab dort vielmehr an, dass er während des Nationaldienstes mehrmals um Urlaub gebeten habe und dies verweigert worden sei. Er habe seine Familie nicht sehen können, dies sei ihm „irgendwann zu viel“ gewesen und er sei mit seiner Frau aus Eritrea geflohen (Bl. 136 der Verwaltungsvorgänge). Zum anderen gab der Kläger zu 1. im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt an, dass er von seiner (Militär-)Einheit aus Senafe nach Asmara zu seiner Frau geflohen sei. Er habe an dem Tag keinen Einsatz gehabt und sei unter Vortäuschung einer Toilettenpause geflohen (Bl. 417 der Verwaltungsvorgänge). Der Kläger zu 1. hat in Widerspruch hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, aus einem Krankenhaus in Asmara unter Ausnutzung einer Zigarettenpause geflohen zu sein. Der Kläger zu 1. konnte diese Widersprüche − auch auf ausdrücklichen Vorhalt in der mündlichen Verhandlung − nicht auflösen. Seine Erklärung, er habe in den Anhörungen beim Bundesamt von der Inhaftierung, den Schlägen und dem Krankenhausaufenthalt in Asmara berichtet, überzeugt nicht. Zum einen hat der Kläger zu 1. die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anhörungsprotokolle durch Unterschrift bestätigt (Bl. 127 und 437 der Verwaltungsvorgänge). Zum anderen fehlt es an einer Erklärung für seine − durchaus detaillierten − Angaben zu einer Flucht aus Senafe (Bl. 417 der Verwaltungsvorgänge). Diese Angaben sind mit einer Flucht aus dem Krankenhaus in Asmara unvereinbar. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin zu 2. im Rahmen der Anhörungen vom 23. April 2018 und 2. März 2020 weder von einer Inhaftierung, Schlägen oder einem Krankenhausaufenthalt des Klägers zu 1. berichtete. Sie gab vielmehr ausdrücklich an, dass der Kläger zu 1. in Senafe gewesen sei und „von dort aus nach Asmara gekommen“ sei (Bl. 434 der Verwaltungsvorgänge). Aus den vorstehenden Gründen können auch die weiteren Erklärungsversuche des Klägers zu 1. keine andere Bewertung rechtfertigen. Der Kläger zu 1. hat auf erneuten Vorhalt zunächst ausweichend erklärt: „Man findet keinen Weg. Die Regierung ist nicht demokratisch, man kann nichts machen“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5). Er hat sodann angegeben, aufgrund seiner Medikamente häufig durcheinander zu kommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5). Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Klägers zu 1. zu seinem Verfolgungsschicksal in eklatanten Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 (Bl. 246 f. der Verwaltungsvorgänge) stehen. Demnach hätten die „Herrschenden“ ihn − den Kläger zu 1. − nach der Unabhängigkeit Eritreas trotz seiner Erkrankung nicht in Ruhe gelassen, sondern zwangsrekrutieren wollen. Da er dies nicht gewollt habe, sei er für ca. sechs Monate inhaftiert worden und in dieser Zeit massiv körperlich gefoltert worden. Die Angabe des Klägers zu 1., dass er nach der Unabhängigkeit (noch) Nationaldienst geleistet habe, ist hiermit unvereinbar. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zur Dauer der Inhaftierung in der mündlichen Verhandlung („Vielleicht waren das 10 Tage“, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 5). Schließlich hat der Kläger zu 1. vorgetragen, er sei aus einem Krankenhaus in Asmara geflohen und die Ausreise in den Sudan habe ca. zwei Wochen gedauert. In Widerspruch hierzu wurde mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2018 vorgetragen, das Krankenhaus sei ca. 80 km von Asmara entfernt gewesen und die Kläger seien noch in der derselben Nacht zu Fuß in den Sudan geflohen. Dem Vortrag des Klägers zu 1., er sei im Jahr 1996 vom Nationaldienst desertiert und illegal ausgereist, steht schließlich entgegen, dass ehemalige Unabhängigkeitskämpfer – wie der Kläger zu 1. − seit 1995 von der Nationaldienstpflicht ausgenommen sind. Dies folgt aus Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Proclamation on National Service No. 82/1995). Diese Ausnahme knüpft an ein früheres, aus der Sicht des Staates Eritrea als besonders ehrenhaft zu bewertendes Verhalten des betreffenden Staatsbürgers an. Vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 60. Das Gericht ist in der Gesamtschau davon überzeugt, dass der Kläger zu 1. – spätestens 1995 − vom Nationaldienst entlassen bzw. freigestellt wurde und anschließend mit seiner Ehefrau legal ausreiste. bb. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend gilt: Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zu 1. zur Einziehung zum Nationaldienst samt Inhaftierung und körperlichen Misshandlungen unterstellt, folgt hieraus zur Überzeugung des Gerichts keine Vorverfolgung. Die Einberufung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes in Eritrea nicht als solche an einen der in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft. Denn sie trifft im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen bestimmten Alters gleichermaßen und zwar ohne Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 36 ff.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 39 ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 32 ff. Soweit der Kläger zu 1. vorgetragen hat, im Rahmen des Militärdienstes inhaftiert und körperlich misshandelt worden zu sein, lässt sich ebenfalls keine Anknüpfung an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG feststellen, insbesondere nicht an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil der Ausländer eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Dabei genügt es, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher − nichtpolitischer − Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter "Politmalus"). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 − 2 BvR 2954/09 −, juris, Rn. 24 und vom 10. Juli 1989 − 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 −, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 32. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung − oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals − treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, vom 26. Februar 2009 – 10 C 50/07 –, juris, Rn. 24 sowie Beschluss vom 24. April 2017 − 1 B 22.17 −, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 34. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen „staatsbürgerlicher Disziplin“, also des Gehorsams der „Gewaltunterworfenen“ gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits flüchtlingsschutzrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein − auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird − keine politische Verfolgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1986 – 9 C 35.86 u. 9 C 36.86 –, juris, Rn. 15. Hiervon ausgehend ist nach einer Gesamtwürdigung der Erkenntnisse und des Vorbringens des Klägers zu 1. nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Inhaftierung/Bestrafung des Klägers zu 1. während der Ableistung des Nationaldienstes aufgrund einer ihm, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung erfolgten. Der Kläger zu 1. hat im Rahmen der Anhörungen durch das Bundesamt vorgetragen, dass er inhaftiert und geschlagen worden sei, weil er mehrfach nach Urlaub und medizinischer Behandlung gefragt habe. Insoweit ist davon auszugehen, dass etwaige Sanktionierungsmaßnahmen der Disziplinierung des Klägers zu 1. zur Durchsetzung der Dienstverpflichtung im Interesse der Aufrechterhaltung und Sicherung der staatlichen Funktionsfähigkeit dienten. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 30 ff. Hierfür spricht auch, dass der Kläger zu 1. als ehemaliger Unabhängigkeitskämpfer aus der Sicht des Staates Eritrea – ehrenhaft − zur Staatsgründung beigetragen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, dass ihm allein aufgrund dauerhafter Beschwerden eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde. Der Vortrag des Klägers zu 1. mit Schriftsatz vom 11. September 2020, er habe einen „demokratischen Staat“ aufbauen wollen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Es ist bereits weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass dieser Wunsch jemals vom Kläger zu 1. nach Außen kundgetan wurde. b. Die Klägerin zu 2. ist (ebenfalls) nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. Ihr Vortrag, sie sei zum Nationaldienst einberufen worden und deshalb illegal ausgereist, ist unglaubhaft (aa). Unabhängig hiervon und selbstständig tragend liegt jedenfalls keine Verfolgungshandlung vor, die an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpft (bb). aa. Die Angaben der Klägerin zu 2. zu ihren Ausreisegründen sind unglaubhaft. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlungen im Wesentlichen vorgetragen: Sie sei im Jahr 1995 zur Ausbildung nach „Sawa“ einberufen worden. Sie habe ca. vier Monate später eine zweite Ladung erhalten. Dies sei Anfang 1996 gewesen. Sie sei der Einberufung jedoch nicht gefolgt. Zwischen der zweiten Ladung und der Ausreise sei „nichts weiter passiert“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 10). Die Klägerin zu 2. trug in Widerspruch hierzu im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt am 2. März 2020 vor: Sie habe den ersten Einberufungsbefehl ca. sechs Monate vor ihrer Ausreise (im Juni 1996) – d.h. Anfang 1996 – bekommen. Sie habe bis zur ihrer Ausreise dann noch weitere „Briefe“ von der Lokalverwaltung erhalten (Bl. 424 der Verwaltungsvorgänge). Diese erheblichen Widersprüche zur Anzahl der Einberufungsbefehle und insbesondere zum zeitlichen Ablauf lassen − wenngleich die behauptete Einberufung bereits mehr als 20 Jahre zurückliegt − ihren Vortrag als unglaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die Angaben der Klägerin zu 2. zur angeblichen illegalen Ausreise in den Sudan unglaubhaft sind. Die Klägerin zu 2. konnte – auch auf ausdrückliche Nachfrage – keine genaueren Angaben zur illegalen Ausreise machen. Ihre Ausführungen zum Grenzübertritt in den Sudan blieben völlig oberflächlich und pauschal und erweckten nicht den Eindruck eines selbst erlebten Geschehens. bb. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend liegt jedenfalls keine Verfolgungshandlung vor, die an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG anknüpft. Die Einberufung zum Nationaldienst knüpft – wie oben dargelegt − nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im Falle der Klägerin zu 2. sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. 2. Den unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. a. Eine Einberufung zum Nationaldienst durch den eritreischen Staat stellt – wie oben dargelegt − keine im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG beachtliche Verfolgung dar. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen würden. Gemäß der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Proclamation on National Service No. 82/1995) vom 23. Oktober 1995 sind in Eritrea Männer und Frauen vom achtzehnten bis zum vierzigsten Lebensjahr nationaldienstpflichtig („active national service“) und gehören bis zum fünfzigsten Lebensjahr der Reservearmee („reserve military service“) an. Vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 33 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 4. Ausgenommen vom Nationaldienst sind Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Ein Recht auf Wehrdienstverweigerung bzw. einen Ersatzdienst gibt es nicht. Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche. Vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 33; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 4. Frauen werden in der Regel bei Heirat oder Schwangerschaft aus dem Militär- bzw. aus dem Nationaldienst entlassen bzw. faktisch freigestellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 15; Danish Immigration Service, Eritrea: National service, exit and entry, Bericht vom Januar 2020, S. 29; EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 33 sowie OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 62 ff. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen in der Praxis als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 15; Amnesty International, Stellungnahme zu Asylverfahren in Eritrea an Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018, S. 6 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 58 f. Hiervon ausgehend ist eine Einberufung des 54-jährigen Klägers zu 1. nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn der Kläger zu 1. ist nicht mehr im wehrfähigen Alter, auf einem Auge blind und damit gesundheitlich beeinträchtigt sowie als ehemaliger Unabhängigkeitskämpfer vom Nationaldienst befreit. Eine Einberufung der 47-jährigen Klägerin zu 2. ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn sie ist verheiratet, Mutter eines Kindes und nicht mehr innerhalb der informellen Altersgrenze von 27 Jahren. b. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch keine Verfolgung wegen Nationaldienstentziehung/Desertion bzw. illegaler Ausreise. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist – wie oben dargelegt – unglaubhaft. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend knüpfen etwaige Sanktionen des eritreischen Staates wegen illegaler Ausreise und/oder Nationaldienstentziehung/Desertion nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG an, insbesondere nicht an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 36 ff.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 33 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 43 ff. sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 – 6 K 7338/16.A –, juris, Rn. 65 ff. Es ist nach einer Gesamtwürdigung der Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass die Sanktionierung von Dienstentziehung/Desertion und/oder illegaler Ausreise durch den eritreischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen einer ihnen, gegebenenfalls auch zu Unrecht, zugeschriebenen politischen Überzeugung zu treffen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Sanktionierungsmaßnahmen der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Nationaldienst im Interesse der Aufrechterhaltung und Sicherung der staatlichen Funktionsfähigkeit dienen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 87 f.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 34; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 58 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3. Hierfür spricht, dass der Nationaldienst in Eritrea neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher bzw. staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Angehörige des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, etwa beim Straßen- und Dammbau, beim Bau von Wohnungen und öffentlichen Gebäuden sowie in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Dienstes des Nationaldienstes arbeiten zudem in allen Bereichen der staatlichen Verwaltung und der Wirtschaft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 15; European Asylum Support Office (EASO), Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 25; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier vom 30. Juni 2017, S. 6 ff. Die gesamte Volkswirtschaft Eritreas und der eritreische Staatsapparat stützen sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Die Sanktionen für Dienstentziehung/Desertion und illegale Ausreise dienen insofern allein dazu, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 87 f.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 34. Bei der für den Fall der illegalen Ausreise und/oder Nationaldienstentziehung/Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden Eritreer gleichermaßen binden. Sie sanktionieren ausschließlich die fehlende (vollständige) Ableistung des Nationaldienstes bzw. die illegale Ausreise, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 82; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 44; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 33. Zwar könnte die außergerichtliche und willkürliche Sanktionierungspraxis in Eritrea für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hindeuten. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen könnte auch sprechen, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als „Schule der Nation“ der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 14; EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 25; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Nationaldienst vom 30. Juni 2017, S. 6. Allerdings spricht das breite Spektrum möglicher Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 22. Darüber hinaus wird über Fälle berichtet, in denen Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind. Vgl. United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2017 – Eritrea, vom 20. April 2018, S. 14. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist bzw. sich durch Flucht der Ableistung des Nationaldienstes entzogen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre statt dessen zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch konsequent Rechnung trägt und dass er alle derart auffällig gewordenen Personen im Wesentlichen gleichermaßen hart bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 106; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 47; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 36; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 33; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 53. Hinzu kommt, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten „Aufbau- bzw. Diaspora-Steuer“ und − bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht − Unterzeichnung eines sogenannten „Reueformulars“ in der Regel unbehelligt nach Eritrea einreisen und wieder ausreisen können. Vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 61 ff. Dies macht deutlich, dass der eritreische Staat die Frage einer Bestrafung von Personen, die durch illegale Ausreise den Nationaldienst umgehen, auch von ökonomischen Interessen abhängig macht, was gegen die Annahme der Sanktionierung einer vermeintlich abweichenden politischen Überzeugung spricht. Würde der eritreische Staat Personen, die sich dem Wehr- bzw. Nationaldienst durch Flucht entzogen haben, tatsächlich als politische Gegner einstufen, wäre die Einräumung einer freiwilligen und unbehelligten Rückkehrmöglichkeit gegen Zahlung einer Abgabe unter Verzicht auf die zumindest teilweise bzw. zeitlich begrenzte Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht nachvollziehbar. Vielmehr scheint der eritreische Staat die Flucht seiner Angehörigen ins Ausland unter anderem bewusst dafür zu nutzen, sich finanzielle Einnahmequellen zu erschließen. Insoweit misst er einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung jedenfalls keinen bedeutsamen Stellenwert mehr zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 91 ff.; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 46; VGH Hessen, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 35 und 40; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 34; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 57. Schließlich ist die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden. Dem Staat Eritrea ist bekannt, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 Prozent der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 89 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 7; Pro Asyl, Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur; Desertion, Flucht & Asyl vom 3. Mai 2018, S. 7 ff. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung im Falle der Kläger sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. c. Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge gestellt haben, nach der Erkenntnislage keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea von den dortigen Behörden eine Regimegegnerschaft zugeschrieben werden würde und damit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine (unterstellte) politische Überzeugung drohen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 131; BayVGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 38 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 232/18.A –, juris, Rn. 61; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 6. II. Den Klägern ist auch nicht der hilfsweise geltend gemachte subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung droht. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtline – QRL) dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Artikel 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Artikel 15b QRL wiederum grundsätzlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 3 EMRK aus. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C-465/07 –, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris, Rn. 6; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 120; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 12. Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 15 m.w.N. „Erniedrigend“ ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK nicht zwingend aus. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, Rn. 92; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 16 m.w.N. Dabei muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Zu den weiteren Faktoren zählen der Zweck der Behandlung, die dahinterstehende Absicht oder Motivation sowie der Kontext, in dem sie erfolgt. Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 122 m.w.N.; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 14 m.w.N. Hinsichtlich des Beweismaßstabes bedarf es gemäß Artikel 2 Buchstabe f QRL einer tatsächlichen Gefahr einer solchen Behandlung bei Rückkehr des Asylbewerbers in sein Heimatland. Danach bezeichnet der Ausdruck „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Insoweit genügt alleine die Möglichkeit einer Misshandlung für die erforderliche Schwelle einer tatsächlichen Gefahr noch nicht. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit eine Misshandlung zu erleiden, höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass dies nicht der Fall sein wird. Vgl. EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 130 m.w.N. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Gefahr vorliegt, sind die gegenwärtigen Umstände. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi/Italien) –, Rn. 133; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N. Dabei ist es notwendig, die absehbaren Folgen einer Rückführung des Antragstellers in das Aufnahmeland zu prüfen, wobei die allgemeine Situation in dem Land und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 (Saadi/Italien) –, Rn. 130; EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 129 m.w.N. Danach sind sämtliche im Entscheidungszeitpunkt erkennbaren wahrscheinlichen künftigen Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Antragstellers in sein Herkunftsland einzubeziehen. Vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 39 und 41 m.w.N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist den Klägern der subsidiäre Schutz nicht zuzuerkennen. Ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Es ist – wie oben dargelegt − nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle der Rückkehr nach Eritrea zum Nationaldienst einberufen würden. 2. Den Klägern droht auch nicht beachtlich wahrscheinlich ein ernsthafter Schaden in Gestalt von Sanktionen des eritreischen Staates wegen Nationaldienstentziehung/ Desertion und/oder illegaler Ausreise. Weder ist der Kläger zu 1. vom Nationaldienst desertiert und illegal ausgereist noch hat sich die Klägerin zu 2. dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen. Denn das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist – wie oben dargelegt – insgesamt unglaubhaft. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend drohen den Klägern – selbst wenn man ihr Vorbringen als wahr unterstellt – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sanktionen des eritreischen Staates wegen Nationaldienstentziehung/Desertion und/oder illegaler Ausreise. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt (inklusive Desertion und Nationaldienstentziehung), einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann die Umgehung des Nationaldienstes ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 74 f.; Danish Immigration Service, Eritrea: National service, exit and entry, Bericht vom Januar 2020, S. 30 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 43 u. 59. Der Versuch, die Grenze illegal zu überschreiten oder andere hierbei zu unterstützen, wird nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 mit bis zu fünf Jahren Haft und/oder einer Geldstrafe bis zu 10.000 Birr (ca. 600 EUR) geahndet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 78 f.; EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 56 f. u. 59; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020 – 6 K 8852/17.GI.A –, juris, Rn. 47. Eine Struktur in der Anwendung der Straftatbestände für illegale Ausreise, Desertion oder Umgehung des Nationaldienstes ist nicht ersichtlich. Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 22. Es wird darüber hinaus über Fälle berichtet, in denen Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind. Vgl. United States Department of State (USDOS), Country Report on Human Rights Practices 2017 – Eritrea, vom 20. April 2018, S. 14. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 78 f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schwerin vom 10. Oktober 2017. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 − 19 A 1857/19.A −, juris, Rn. 80 f. m.w.N. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes ist kein Fall bekannt, in dem ein eritreischer Staatsangehöriger bei Wiedereinreise allein aufgrund seiner illegalen Ausreise bestraft worden wäre. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 14. April 2020. Im Übrigen hängt die Behandlung von eritreischen Staatsbürgern, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Eritrea zurückkehren, von folgenden Faktoren ab: Art der Rückkehr: freiwillig oder erzwungen; Art der Ausreise aus Eritrea: legal oder illegal; Jahr der Ausreise aus Eritrea (d.h. vor oder nach der Unabhängigkeit, dem Grenzkrieg mit Äthiopien); Zahlung der 2%-Steuer („Diaspora-Steuer“) und Unterzeichnung des Reueformulars; politische Aktivitäten im Ausland: keine, regierungsfreundlich, regierungsfeindlich; Nationaldienststatus vor der Ausreise aus Eritrea; Aufenthaltsdauer in Eritrea: kurzzeitiger Besuch oder permanente Rückkehr; persönliche Kontakte bei den zuständigen Behörden; Willkür. Vgl. EASO, Nationaldienst, Ausreise, Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht vom September 2019, S. 59 f.; VG Gießen, Urteil vom 12. Juni 2020 – 6 K 8852/17.GI.A –, juris, Rn. 48. Hiervon ausgehend kann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung der Kläger bei einer Rückkehr nach Eritrea selbst im Falle einer unterstellten Desertion bzw. Nationaldienstentziehung und/oder illegalen Ausreise zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Sie ist aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger zu 1. war als ehemaliger Unabhängigkeitskämpfer bereits bei der Ausreise aus Eritrea nicht mehr nationaldienstpflichtig im Sinne der Proklamation Nr. 82/1995 und wird deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen Desertion – insbesondere nach der Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 – bestraft. Darüber hinaus überschreitet der Kläger zu 1. das Höchstalter von 50 Jahren der Strafvorschrift des Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995. Jedenfalls ist aufgrund des Alters des Klägers zu 1., seiner Kriegsverletzung am Auge, seines Status als früherer Unabhängigkeitskämpfer, der derzeitigen milderen Bestrafungspraxis und insbesondere dem Umstand, dass seit der (angeblichen) Desertion und illegalen Ausreise fast 25 Jahre vergangen sind, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung der Klägerin zu 2. wegen Nationaldienstentziehung und/oder illegaler Ausreise ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Hierfür sprechen folgende Umstände: Die Klägerin zu 2. hat nach eigenen Angaben vor Antritt des Nationaldienstes Eritrea verlassen. Sie ist im Falle der Rückkehr aufgrund ihres Alters, ihrer Heirat und ihres Kindes – wie oben dargelegt – jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr nationaldienstpflichtig. Hinzu kommt, dass die angebliche Nationaldienstentziehung und illegale Ausreise fast 25 Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr (noch) dem Vorwurf der Nationaldienstentziehung ausgesetzt wäre. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung allein wegen der illegalen Ausreise ist nach der Erkenntnislage hingegen nicht beachtlich wahrscheinlich. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein vom 14. April 2020. III. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Eritreas. Nach dieser Regelung ist eine Abschiebung unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Danach stellt sich eine Abschiebung insbesondere dann als unzulässig dar, wenn der Betroffene im Falle der Abschiebung Gefahr liefe, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Kläger haben – aus den zuvor genannten Erwägungen – nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen bei Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen. 2. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies setzt grundsätzlich das Bestehen individuell bestimmter und erheblicher Gefahren voraus, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgehen oder ihm zuzurechnen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 – 8 A 1242/03.A –, juris, Rn. 37; vgl. zu der früheren – weitgehend wortgleichen – Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerfG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris, und vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –, juris Rn. 16. a. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankungen der Kläger nicht erfüllt. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 – 10 C 11/09 –, juris, Rn. 14, das heißt die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 118/90 –, juris, Rn. 17. „Konkret“ ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 –, juris, Rn. 15. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist „erheblich“, wenn aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58/96 –, juris, Rn. 13. Das bedeutet, dass von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden kann, sondern nur bei außergewöhnlich schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt weder im Falle des Klägers zu 1. (aa.) noch im Falle der Klägerin zu 2. (bb.) eine abschiebungsrelevante Gesundheitsgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. aa. Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist bereits keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung feststellbar. Selbst wenn man eine schwerwiegende Erkrankung unterstellt, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Erkrankungen bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern würde, dass eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Der Kläger zu 1. hat eine abschiebungsrelevante Erkrankung nicht durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger fachärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst mit Blick auf das vorgelegte Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L. M. vom 20. September 2019 sowie dem Überweisungsschein vom 16. Juli 2019. Diese Unterlagen enthalten keine substantiierten Ausführungen zu etwaigen Erkrankungen des Klägers zu 1. Das Attest beschränkt sich im Wesentlichen auf die Diagnosen: „Rezidivierende Kopfschmerzen; Blindheit rechtes Auge seit der Kriegsverletzung; Zn schwerer Traumatisierung; emotionale Überforderung; Adaptionsstörung; Rezidivierende Angststörung; Schlafstörung; Schwindel; Depression, behandlungsbedürftig; Nikotinabusus“. Es fehlt hingegen vollständig an jeglichen nachvollziehbaren Angaben zu den Befundtatsachen, zur Behandlungsbedürftigkeit und den Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht voraussichtlich ergeben. Der Kläger zu 1. hat zudem angegeben, nicht auf dem rechten Auge, sondern auf linken Auge erblindet zu sein. Im Übrigen bedarf es bei psychischen Erkrankungen (des Klägers zu 1.) angesichts der Unschärfen der Krankheitsbilder sowie ihrer vielfältigen Symptome regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21/12 –, juris, Rn. 7 sowie Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, juris, Rn. 36. Diesen Anforderungen genügt das Attest vom 20. September 2019 (samt Überweisungsschein) nicht im Ansatz. Es handelt sich bereits nicht um ein fachärztliches Attest (einer Fachärztin für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin). Der Kläger zu 1. hat weiter eine ärztliche Bescheinigung des LVR-Klinikums X vom 13. August 2019 sowie Entlassmitteilungen vom 28. Juni 2019 und 9. September 2019 vorgelegt. Auch diese Unterlagen genügen den zuvor dargelegten Anforderungen nicht. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 13. August 2019 ergibt sich bereits keine nachvollziehbare Diagnose. Die Bescheinigung enthält lediglich die Angabe, dass der Kläger zu 1. aufgrund einer „schweren depressiven Episode, einhergehend mit psychotischem Erleben“, notfallmäßig in der Klinik vorstellig geworden sei. Die Bescheinigung enthält zudem keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung. Eine nachvollziehbare Zuordnung der Beschwerden zu etwaigen psychopathologischen Befunden erfolgt nicht. Stattdessen werden die Angaben des Klägers zu 1. wiedergegeben, ohne dass eine kritische Auseinandersetzung des behandelnden Arztes mit diesen Angaben zu erkennen wäre. Im Übrigen sind die diesbezüglich zugrunde gelegten Angaben des Klägers zu 1. in einem zentralen Punkt unglaubhaft, so dass es dem Attest an einer tragfähigen Grundlage fehlt. Denn der Kläger zu 1. gab ausweislich der Bescheinigung an, seit seinem 16./17. Lebensjahr – d.h. 1982/1983 − im Krieg eingesetzt worden zu sein. Er hat in Widerspruch hierzu im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seit 1989 an Kriegsgeschehen beteiligt gewesen zu sein. Schließlich enthält die Bescheinigung folgende – völlig unschlüssige – Schlussfolgerung: „Aus unserer Sicht ist im Falle des Patienten zudem der weitere Aufenthalt in Deutschland für die stabile Entwicklung der schwerwiegenden Traumafolgestörung langfristig, über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren, dringend erforderlich. Im Falle der konkreten Zwangsabschiebung ist mit Sicherheit eine akute Dekompensation im Sinne einer Retraumatisierung zu erwarten. Auch eine bewusste Eigengefährdung ist nicht auszuschließen, sodass wir den Patienten aus psychiatrischer Sicht als reiseunfähig einstufen.“ Es bleibt vollkommen unklar, worauf diese Einschätzung gestützt wird. Es fehlt nicht nur an einer ausreichenden Begründung, sondern auch an nachvollziehbaren Anknüpfungspunkten. Dies gilt insbesondere für die behauptete Retraumatisierung und Eigengefährdung. Ein Trauma wurde zuvor überhaupt nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. festgestellt. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Frage der Reisefähigkeit des Klägers zu 1., auf die das Attest eingeht, für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Sie betrifft allenfalls ein innerstaatliches Abschiebungshindernis. Diesem wäre erst anlässlich einer konkret in Aussicht genommenen Abschiebungsmaßnahme durch die zuständige Ausländerbehörde nachzugehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 – 9 C 13/96 −, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 – A 2 S 1995/12 −, juris, Rn. 15. Die Entlassungsmitteilungen vom 28. Juni 2019 und 9. September 2019 enthalten zwar jeweils eine Diagnose, jedoch fehlt es (ebenfalls) an nachvollziehbaren Angaben zur Befunderhebung. Zudem enthalten die Mitteilungen keine Angaben zur Behandlungsbedürftigkeit und den Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht voraussichtlich ergeben. Auch in der Gesamtschau mit dem Attest vom 13. August 2019, ergibt sich keine andere Bewertung. Dies gilt bereits deshalb, weil sich die Entlassungsmitteilungen auf andere Behandlungszeiträume beziehen. Der Kläger zu 1. hat schließlich Atteste des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. H. vom 5. Juli 2019, vom 27. Februar 2020 und 10. September 2020 vorgelegt. Auch diese genügen den zuvor dargestellten Anforderungen nicht. Das zuletzt vorgelegte Attest vom 10. September 2020 enthält folgende „psychiatrische Diagnose“: „Reaktive psychische Störung, rezidivierende Episode einer reaktiven Depression, leicht ängstliche Depression, hochgradig monokulare Sehbehinderung links, Tabak-Abhängigkeitssyndrom“. Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Diagnose „monokulare Sehbehinderung links“ bereits nicht um eine „psychiatrische Diagnose“. Unabhängig hiervon fehlt es hinsichtlich der Sehbehinderung (in allen Attesten) an Angaben zur Behandlungsbedürftigkeit und etwaigen Folgen, die sich aus ärztlicher Sicht voraussichtlich ergeben. Insoweit kann weder auf eine konkrete noch auf eine erhebliche Gesundheitsgefahr geschlossen werden. Hierfür spricht auch, dass die Sehbehinderung nach Angaben des Klägers zu 1. seit über 20 Jahren besteht. Hinsichtlich der diagnostizierten psychischen Erkrankungen fehlt es an einer näheren bzw. diagnostisch nachvollziehbaren Begründung. Die Atteste enthalten (wiederum) keine nachvollziehbaren Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung. Der pauschale Hinweis, als Methode der Tatsachenerhebung diene die anamnestische Exploration und die Verhaltensbeobachtung in der psychiatrischen Praxis, reicht insoweit nicht aus. Die Angaben des Klägers zu 1. werden vielmehr ohne kritische Auseinandersetzung wiedergegeben. Hinzu kommt, dass es – auch hier − an einer tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt. Denn alle Atteste legen die Angabe des Klägers zu 1. zugrunde, er sei „über 10 Jahre lang als Soldat angestellt“ gewesen. Diese Angabe ist unglaubhaft. Denn der Kläger zu 1. hat im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vorgetragen, von 1989 bis 1996 – d.h. sieben Jahre – Soldat gewesen zu sein. Es fehlt darüber hinaus an einer nachvollziehbaren Zuordnung der Beschwerden zu den psychopathologischen Befunden. Ebenso fehlt es an ausreichenden Angaben zum Behandlungsverlauf. Die Atteste vom 5. Juli 2019 und 27. Februar 2020 enthalten lediglich die Angabe, dass der Kläger zu 1. an diesen Tagen vorstellig geworden sei. Im Attest vom 10. September 2020 führt Herr Dr. H. aus, dass sich der Kläger zu 1. „seit dem 05.07.2019 regelmässig“ in seiner Facharztpraxis vorstelle. Es wird hingegen nicht konkret ausgeführt, wie häufig, wie lange, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Form Herr Dr. H. supportiv oder beratend psychiatrisch tätig geworden ist. Es ist daher nicht erkennbar, welche genaue Behandlung bei einer Rückkehr in das Heimatland überhaupt abgebrochen werden könnte. Der Kläger zu 1. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, überhaupt nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Erst auf Nachfrage hat er erklärt, ungefähr alle drei Monate die Praxis von Herrn Dr. H. aufzusuchen. Hiervon ausgehend sind auch die in den Attesten enthaltenen Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Die Atteste enthalten folgende –wortgleiche – Formulierung: „Aufgrund der bestehenden o.g. Symptomatik benötigt der Patient weiterhin eine ärztliche und fachpsychiatrische und psychopharmakologische medikamentöse Therapie. Als Risiko und wahrscheinliche Folge eines Abbruchs der ärztlichen psychiatrischen Behandlung bzw. im Falle einer Rückführung ins Herkunftsland ist mit grosser Wahrscheinlichkeit eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens bis hin im schlimmsten Fall zu einer depressiven psychischen Dekompensation zu nennen, was aus fachärztlicher Sicht zu vermeiden ist.“ Diese höchst allgemein gehaltenen Formulierungen lassen keinen Bezug zum konkreten Einzelfall erkennen. Hierfür spricht bereits folgender Umstand: Die Klägerin zu 2. hat ebenfalls ein Attest von Herrn Dr. H. (vom 13. September 2019) vorgelegt. Diese enthält – trotz anderer Diagnose – die wortgleiche Formulierung. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an einem nachvollziehbaren Anknüpfungspunkt. Ein Zusammenhang zu den vorherigen Ausführungen − insbesondere zur Anamnese und Diagnosestellung – ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der nicht näher dargelegten Gefahr einer Dekompensation fehlt es schließlich auch an einem Bezug zu der konkret in Eritrea zu erwartenden Situation. Hierbei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger zu 1. sich seit über 20 Jahren nicht mehr in Eritrea aufgehalten hat. Die Atteste enthalten zudem keine näheren Angaben darüber, dass die angeblichen psychischen Beschwerden im Zusammenhang zu etwaigen Erlebnissen im Herkunftsland stehen. Der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Behauptung, dass der Kläger zu 1. an folgenden Erkrankungen leidet: Reaktive psychische Störung, hochgradig monokulare Sehbehinderung links, rezidivierende Episode einer reaktiven Depression, leicht ängstliche Depression und aufgrund dieser Erkrankungen auf therapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen ist und ihm bei Behandlungsabbruch eine depressive, psychiatrische Dekompensation droht, war mangels substantiierten Vortrags dieser Erkrankungen sowie ihrer Folgen als unsubstantiiert abzulehnen. Soweit der Beweisantrag das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zum Gegenstand hat, bedarf es der Vorlage eines den oben dargelegten Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken ( § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 −, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen genügen die vorgelegten Atteste – wie zuvor dargelegt – nicht. Der Einwand der Kläger, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei lediglich zur posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) entwickelt worden und nicht auf weitere Erkrankungen übertragbar, greift nicht durch. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung von Sachverständigenbeweisanträgen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen entsprechend anzuwenden, wenn die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A −, juris, Rn. 15 ff. sowie Beschluss vom 8. März 2016 – 19 A 1670/13 –, juris, Rn. 36; BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 9 ZB 19.30999 –, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 14. Dezember 2018 – 1 ZB 18.33263 –, juris, Rn. 3. Dies ist bei den geltend gemachten psychischen Erkrankungen − reaktive psychische Störung, rezidivierende Episode einer reaktiven Depression und leicht ängstliche Depression – der Fall. Vgl. zu psychischen Erkrankungen: BayVGH, Beschluss vom 4. April 2019 – 9 ZB 19.30999 –, juris, Rn. 6; zur Depression auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A −, juris, Rn. 17. Der weitere Einwand der Kläger, §§ 60 Abs. 7 und 60a AufenthG würden nur Anforderungen an die Substantiiertheit eines Attestes und nicht an die Substantiiertheit eines Beweisantrages stellen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn das Gericht hat die Anforderungen der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht (direkt) auf den Beweisantrag angewandt. Es hat vielmehr den Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt, da die zugrundeliegenden Atteste weder den Anforderungen der Rechtsprechung noch den Anforderungen der – die Rechtsprechung im Wesentlichen umsetzenden − §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG entsprechen. Vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 –, juris, Rn. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 –, juris, Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01. Oktober 2019 – 9 ZB 19.33382 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 A 205/19.A –, juris, Rn. 11. Soweit der Beweisantrag das Vorliegen einer hochgradig monokularen Sehbehinderung links zum Gegenstand hat, aufgrund derer der Kläger zu 1. auf therapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen sei und ihm bei Behandlungsabbruch eine depressive, psychiatrische Dekompensation drohe, ist er ebenfalls unsubstantiiert. Denn es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass der Kläger zu 1. wegen der Sehbehinderung auf eine therapeutische oder medikamentöse Behandlung angewiesen ist. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass bei einem Behandlungsabbruch eine depressive, psychiatrische Dekompensation droht. Dies dürfte − allein aufgrund einer Sehbehinderung − bereits denklogisch ausscheiden. Die diesbezüglichen – unsubstantiierten – Angaben in den Attesten vom 5. Juli 2019, 27. Februar 2020 und 10. September 2020 beziehen sich erkennbar nur auf etwaige psychische Erkrankungen. Soweit der Beweisantrag lediglich die Feststellung der Sehbehinderung des Klägers zu 1. auf dem linken Auge zum Gegenstand hat, kann er als wahr unterstellt werden. Denn es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass allein die einseitige Sehbehinderung des Klägers zu 1. zu einer erheblichen oder konkreten Gesundheitsgefahr führt. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend können die unter Beweis gestellten Tatsachen auch als wahr unterstellt werden. Denn die geltend gemachten Erkrankungen des Klägers zu 1. können nach den vorliegenden Erkenntnissen auch in Eritrea (weiter) behandelt werden. Grundsätzlich gilt, dass Eritrea den Zugang zur medizinischen Versorgung seit der Unabhängigkeit kontinuierlich verbessert hat. Eine medizinische Grundversorgung ist vorhanden, aber nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 55 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 21 Die Therapie von verbreiteten Krankheiten wie Tuberkulose, HIV/AIDS, Malaria oder Diabetes erfolgt im Rahmen nationaler Programme und ist kostenlos. Komplexe medizinische Behandlungen – wie z.B. komplexe kardiologische Eingriffe, Chemo- und Strahlentherapie oder Transplantationen – können in Eritrea nicht durchgeführt werden. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 55 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 6 f. Die medizinische Versorgung ist in drei Sektoren gegliedert: Erstens: Primäre Gesundheitsversorgung mit landesweit 186325 Gesundheitsstationen (Health Station) und Gesundheitszentren (Health Centre), die eine medizinische Grundversorgung in ländlichen Gebieten sichern sollen und von ausgebildetem Pflegepersonal geführt werden. Sie sind für erste Hilfe in Notfällen, der Behandlung einfacherer Krankheiten, Geburtshilfe und Impfungen zuständig. Zweitens: Sekundäre Gesundheitsversorgung mit 17 Regionskrankenhäuser (Communtiy Hospital), in denen Notfalloperationen und einfache chirurgische Eingriffe erfolgen, sowie sechs Referenzkrankenhäuser (Zoba Referral Hospital) in den Hauptstädten der Zobas, in denen bereits spezialisierte Eingriffe (z.B. in den Bereichen Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Radiologie, Augenheilkunde) erfolgen können. Alle Einrichtungen verfügen über ausgebildete Ärzte. Drittens: Tertiäre Gesundheitsversorgung: Fünf Referenzkrankenhäuser (National Referral Hospital) in Asmara: Orotta (u.a. Innere Medizin, Herzchirurgie, Urologie, Dialyse, Gynäkologie, Neurochirurgie), Halibet (u.a. Orthopädie, Dermatologie; Unfall- und Verbrennungsopfer), Hazhaz (z.B. Tuberkulose), St. Mary (Psychiatrie), Berhane Ayni (Augenmedizin). Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 55 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 6 f. Die Behandlung und der Aufenthalt in Krankenhäusern sind in der Regel kostenpflichtig. Zudem ist es üblich, dass Familienangehörige die Patienten mit Nahrung und Pflege unterstützen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 58; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 21. Besonders bedürftige Personen können ein Armutszertifikat erhalten und werden dann kostenlos behandelt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 58; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 12. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist nicht immer gewährleistet. Medikamente zur Basisversorgung sind eher erhältlich als spezifische Medikamente (z.B. gegen Herzkrankheiten, Altersleiden und Krebs). Sie sind häufig von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 58 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 21. Eine Behandlung psychiatrischer Krankheiten ist nach der Erkenntnislage grundsätzlich möglich, jedoch ist der Zugang stark eingeschränkt, da es an Fachpersonal fehlt. Die Behandlung ist ebenfalls kostenlos. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 57; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 7. Hiervon ausgehend erscheint zur Überzeugung des Gerichts – jedenfalls in Asmara − eine (Grund-)Behandlung sowohl der (angeblichen) psychischen Erkrankungen als auch der Sehbehinderung des Klägers zu 1. möglich. Es ist insbesondere gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf eine bestimmte (Psycho-)Therapie oder Medikation. Vielmehr muss er sich auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit sie eine zumutbare Gesundheitsversorgung darstellt. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann. Zu § 53 Absatz 6 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004 – 13 A 1140/04.A –, juris; vom 30. Dezember 2004 – 13 A 1250/04.A –, juris m.w.N. und weiterer Begründung und vom 19. März 2004 – 13 A 931/04.A –, juris m.w.N. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger zu 1. ist dabei auch auf die Hilfe seiner in Eritrea lebenden Großfamilie zu verweisen. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung berichtet, dass seine Mutter in Asmara ein kleines Geschäft betreibe und hiervon (gut) leben könne. Seine beiden Schwestern hätten jeweils ein eigenes Haus. Die Klägerin zu 2. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls berichtet, dass es ihrer Familie in Eritrea gut gehe, sie über eigenes Vermögen und ein Haus verfügen würden. Das Gericht ist insoweit davon überzeugt, dass ausreichende finanzielle Mittel für Behandlung und Medikamente – soweit nicht kostenlos – vorhanden sind. bb . Soweit die Klägerin zu 2. sich auf abschiebungsrelevante Erkrankungen beruft, hat sie diese ebenfalls nicht durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger fachärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. Das vorgelegte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. H. vom 13. September 2019 genügt den – oben dargelegten – Anforderungen der Rechtsprechung sowie des §§ 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht. Das Attest enthält folgende Diagnose: „Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik, sonstige depressive Episode“. Eine nähere oder diagnostisch nachvollziehbare Begründung und eine Zuordnung der Beschwerden zu den psychopathologischen Befunden fehlen. Ebenso fehlt es an einer eigenen ärztlichen Exploration und Befunderhebung. Das Attest gibt – wie auch beim Kläger zu 1. – ohne kritische Auseinandersetzung die Angaben der Klägerin zu 2. nur wieder. Schlussendlich enthalt das Attest – wie auch beim Kläger zu 1. – die formelhafte Schlussfolgerung, dass im Falle der Rückkehr ins Heimatland eine deutliche Verschlechterung des psychischen Befindens bis hin zu einer depressiven psychischen Dekompensation drohe. Dies ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Für eine solche Feststellung fehlt es an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten. Die zuvor ausgeführten „anamnestischen aktuellen Angaben“ enthalten insbesondere keinerlei näheren Bezug zum Herkunftsland. Unabhängig hiervon hat die Klägerin zu 2. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es „ihr besser“ gehe und sie keine Psychopharmaka mehr einnehme. Eine abschiebungsrelevante psychische Erkrankung liegt insoweit nicht vor. Die Klägerin zu 2. hat weiter ein Attest der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L. M. vom 2. September 2019 (samt Nachtrag vom 9. September 2019) vorgelegt. Demnach leide die Klägerin zu 2. an Diabetes mellitus Typ 2. Eine regelmäßige medikamentöse Therapie sei dauerhaft notwendig. Im Falle der fehlenden Medikationseinnahme sei mit einer hyperglykämischen Entgleisung zu rechnen. Eine dauerhafte nicht behandelte Entgleisung habe einen Multiorganschaden zur Folge. Insbesondere seien hierbei ein Augenschaden mit erheblicher Sehstörung, ein Nierenschaden, Gefäßveränderung(en) mit Gefahr eines Infarktes, Beeinträchtigungen der seelischen Gesundheit, Nervenschäden mit multiplen Folgen zu berücksichtigen. Eine dauerhaft nicht behandelte Diabetes mellitus Typ 2 führe letzten Endes zum vorzeitigen Tod. Die Klägerin zu 2. hat zusätzlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, sie nehme zur Behandlung der Diabetes das Medikament Janumet 50 mg ein. Hiervon ausgehend liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Das vorgelegte Attest vom 2. September 2019 (samt Nachtrag vom 9. September 2019) ist unsubstantiiert. Denn es enthält weder Angaben zu den Befundtatsachen, noch zum Schweregrad der Erkrankung, noch zu der genauen Behandlungsbedürftigkeit bzw. Therapie. Die Feststellung, dass „regelmäßig“ und „dauerhaft“ Medikamente einzunehmen seien, ist unzureichend. Es fehlt an näheren Angaben, insbesondere zur Art der Medikation, der Dosierung und den zeitlichen Abständen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Falle von Diabetes mellitus Typ 2 verschiedene Therapieformen möglich sind. Vgl. hierzu: Pschyrembel Online, Stichwort: Diabetes mellitus, abrufbar unter: https://www.pschyrembel.de/Diabetes%20mellitus%2C%20Typ%202/K05U4/doc/ . Im Übrigen ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass aufgrund der Diabetes alsbald nach der Rückkehr nach Eritrea eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Im Gegenteil: Soweit das Attest nahelegt, dass im Falle einer fehlenden Medikationseinnahme mit einer hyperglykämischen Entgleisung zu rechnen wäre und eine dauerhafte Entgleisung einen Multiorganschaden zu Folge habe, spricht dies gegen eine konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Behauptung, dass die Kläger zu 2. an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aufgrund dieser Erkrankung auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist und ihr bei Behandlungsabbruch ein Multiorganschaden, insbesondere erheblicher Verlust der Sehkraft, Nierenschäden, Gefahr eines Infarktes bis zum Tod droht, war mangels substantiierten Vortrags zu einer Erkrankung der Klägerin zu 2. als unsubstantiiert abzulehnen. Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten einzuholen zum Beweis der Behauptung, dass die Kläger zu 2. an Diabetes mellitus Typ 2 leidet und aufgrund dieser Erkrankung auf medikamentöse Behandlung angewiesen ist und ihr bei Behandlungsabbruch ein Multiorganschaden, insbesondere erheblicher Verlust der Sehkraft, Nierenschäden, Gefahr eines Infarktes bis zum Tod innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Behandlungsabbruch droht. Denn ausgehend von den unsubstantiierten Angaben der Klägerin zu 2. zu einer Erkrankung an Diabetes mellitus Typ 2 liegen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vor. Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 –, juris, Rn. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 –, juris, Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01. Oktober 2019 – 9 ZB 19.33382 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 A 205/19.A –, juris, Rn. 11. Es ist insbesondere nicht substantiiert dargelegt, dass durch einen Behandlungsabbruch eine alsbaldige Verschlimmerung eintreten würde, so dass der Klägerin zu 2. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Bei der diesbezüglich unter Beweis gestellten Behauptung, dass innerhalb eines Jahres nach Behandlungsabbruch eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohe, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung „ins Blaue hinein“. Denn die Behauptung wurde ohne greifbare Anhaltspunkte, also „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ erhoben. Der Einwand der Kläger, der Zeitraum ergebe sich „aus allgemeinen medizinischen Erkenntnissen“, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn derartige Erkenntnisse sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der weitere Einwand der Kläger, weder § 60 Abs. 7 noch § 60a AufenthG stelle Anforderungen an die Substantiiertheit eines Beweisantrages, greift – wie oben dargelegt – nicht durch. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2020 – OVG 10 N 4/20 –, juris, Rn. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 6 A 11330/18 –, juris, Rn. 17 ff.; BayVGH, Beschluss vom 01. Oktober 2019 – 9 ZB 19.33382 –, juris, Rn. 3 f.; OVG Sachsen, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 A 205/19.A –, juris, Rn. 11. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend können die unter Beweis gestellten Tatsachen auch als wahr unterstellt werden. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben der Klägerin zu 2. liegt dennoch nicht vor. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist eine Behandlung von Diabetes in Eritrea möglich. Es handelt sich um eine verbreitete Krankheit, deren Therapie im Rahmen nationaler Programme erfolgt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 55. Die Behandlung ist kostenlos. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 58; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 12. Der Umstand, dass es zu Engpässen bei Diabetesmedikamenten kommen kann, sodass die Medikamente aus dem Ausland bezogen werden müssen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Eritrea: Gesundheitsversorgung, Bericht vom 3. Juli 2019, S. 12. rechtfertigt keine andere Bewertung. Im Falle der Klägerin zu 2. ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr im Notfall auch ein Bezug aus dem Ausland mit finanzieller Hilfe ihrer Großfamilie möglich ist. Der hilfsweise gestellte Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zum Beweis der Behauptung, dass die folgenden Medikamente oder entsprechende Generika in Eritrea nicht verfügbar sind: Janumet 50 mg (Zuckermedikament), war ebenfalls abzulehnen. Der Hilfsbeweisantrag ist unsubstantiiert. Denn die Klägerin zu 2. hat bereits nicht durch ein fachärztliches Attest substantiiert dargelegt, auf dieses Medikament oder entsprechende Generika angewiesen zu sein. Dem vorgelegten Attest vom 2. September 2019 (samt Nachtrag vom 9. September 2019) lässt sich dies nicht entnehmen. Das Attest ist zudem – wie oben dargelegt – unsubstantiiert und bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen. Unabhängig hiervon und selbstständig tragend ist die unter Beweis gestellte Tatsache auch nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, inwieweit das Medikament Janumet oder entsprechende Generika in Eritrea verfügbar sind. Denn die Klägerin zu 2. hat im Falle der Rückkehr keinen Anspruch auf eine bestimmte Therapie oder Medikation. Vielmehr muss sie sich auf den Standard der üblichen heimatlichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen. Hiervon ausgehend reicht es aus, dass Diabetes – wie zuvor dargelegt – in Eritrea behandelbar ist. Die Klägerin zu 2. muss sich auf eine andere Medikation oder Therapie verweisen lassen. 2. Die Kläger können auch keinen Abschiebungsschutz wegen der allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea beanspruchen. Ein Ausländer kann im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Es sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2012 – 10 C 14.10 –, juris, Rn. 22 f. m.w.N. (= BVerwGE 140, 319-332), und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 38 (= BVerwGE 146, 12-31). Eine solche Gefährdungslage ist auch vor dem Hintergrund der sicherlich harten Existenzbedingungen in Eritrea nicht anzunehmen. Zwar ist die Versorgungslage für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen wie FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN) haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln. Nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand: Oktober 2019), S. 20 f. Den Klägern ist es sowohl in Eritrea als auch im Sudan gelungen, ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Tätigkeiten – u.a. in der Landwirtschaft, im Bauwesen, als Reinigungskraft − zu verdienen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung etwaiger Erkrankungen. Es ist nicht ersichtlich, warum sie bei einer Rückkehr hierzu nicht in der Lage sein sollten. Unabhängig hiervon sind die Kläger jedenfalls auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfe durch ihre in Eritrea lebende Großfamilie zu verweisen, von deren Unterstützungsbereitschaft grundsätzlich auszugehen ist, vgl. zu § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. IV. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides sind ebenfalls rechtmäßig. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen, wenn (1.) der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, (2.) dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, (2a.) dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, (3.) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und (4.) der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Sämtliche dieser Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. V. Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag auf Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. Mai 2020 Erfolg. Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere ist die statthafte Klageart gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG die Anfechtungsklage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 –,juris, Rn. 42 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2018 – 27 K 4811/14 –, n.v.; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2018 – 10 L 715/18.A –, juris, Rn. 65. Der Hilfsantrag ist auch begründet. Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides ist rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Über die Länge der Frist wird unionsrechtskonform, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris, Rn. 18 ff., nach Ermessen entschieden (§ 11 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Einer dahingehenden Überprüfung hält die Befristungsentscheidung nicht stand. Das Bundesamt hat das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Familienleben bei der Bemessung der Frist ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen. Zwar werden in § 11 Absatz 3 AufenthG die im Rahmen der Befristung zu berücksichtigenden Belange – außer Belange der Gefahrenabwehr – nicht ausdrücklich genannt oder gar geregelt. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG) wird die Dauer des Einreiseverbots aber in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG können die Mitgliedstaaten in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder eine Einreiseverbot aufheben oder aussetzen. Zudem ist in den vorangestellten Erwägungen dieser Richtlinie u.a. bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 bei der Durchführung dieser Richtlinie insbesondere das „Wohl des Kindes“ im Auge behalten sollen. In Übereinstimmung mit der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten soll bei der Umsetzung dieser Richtlinie außerdem der Schutz des Familienlebens besonders beachtet werden (Erwägungsgrund 22). Nach Maßgabe dessen ist davon auszugehen, dass bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG im Rahmen der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorrangig das Wohl betroffener Kinder und das durch Artikel 8 EMRK geschützte Familienleben des Ausländers besonders in den Blick zu nehmen sind. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2016 – 7 K 6620/16.A –, juris, Rn. 28; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2018 – 10 L 715/18.A –, juris, Rn. 71 m.w.N. Danach hätte das Bundesamt bei seiner Entscheidung über die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Kläger Eltern eines minderjährigen Sohnes, dem mit Bescheid vom 19. August 2020 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt wurde. Zwar war dieser Umstand dem Bundesamt im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht bekannt. Der Bescheid enthält insoweit die Feststellung, dass der Aufenthaltsstatus des minderjährigen Sohnes noch nicht endgültig geklärt sei und deshalb im Entscheidungszeitpunkt nicht fristmindernd berücksichtigt werde. Maßgeblich ist jedoch gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG, der gemäß § 83c AsylG auch auf die Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Absatz 3 AufenthG Anwendung findet, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Der hilfsweise gestellte Verpflichtungsantrag hinsichtlich Ziffer des Bescheides vom 8. Mai 2020 bedarf in der Folge keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.