Beschluss
20 L 1778/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2020:1006.20L1778.20.00
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Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5299/20 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 2020 wird hinsichtlich deren Ziffern 1. (Widerrufsverfügung) und 2. (Untersagungsverfügung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 4. (Zwangsgeldandrohung) angeordnet.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
- 3.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 5299/20 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 2020 wird hinsichtlich deren Ziffern 1. (Widerrufsverfügung) und 2. (Untersagungsverfügung) wiederhergestellt und hinsichtlich deren Ziffer 4. (Zwangsgeldandrohung) angeordnet. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen mit dem Gegenstand „Auskunftei und Inkassounternehmen, insbesondere die außergerichtliche Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sowie hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten“. Mit dem vorliegenden Antrag wendet sie sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des durch den Antragsgegner verfügten Widerrufs der Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und der Untersagung der Fortsetzung des Inkassodienstleistungsbetriebs nebst Zwangsgeldandrohung. Die Antragstellerin wurde am 8. September 2014 durch den Antragsgegner im Rechtsdienstleistungsregister im Bereich Inkassodienstleistungen registriert. Als qualifizierte Person wurde Frau B. angegeben. Die Antragstellerin machte in der Folgezeit hauptsächlich Forderungen für ihre Auftraggeber geltend, die den Erwerb einer Kreditkarte aufgrund einer telefonischen oder online getätigten Bestellung betrafen. Vor allem in diesem Zusammenhang wurden zahlreiche Strafanzeigen wegen Betrugs gegen die Auftraggeber der Antragstellerin und gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin selbst erhoben. Bei dem Antragsgegner gingen in den Jahren 2016 bis 2019 etwa 260 Beschwerden über die Geschäftspraktiken der Antragstellerin ein. Aus diesem Grund erließ er nach vorheriger Anhörung unter dem 12. Juni 2019 einen Auflagenbescheid gegen die Antragstellerin, mit dem diese zur Unterlassung näher bezeichneter Geschäftspraktiken aufgefordert wurde. Im Einzelnen untersagte der Antragsgegner: 1.: Betroffene zum Ausgleich einer angeblichen Forderung unter Beifügung eines Erläuterungsblattes mit der Überschrift „Schuldnerinformation“ aufzufordern oder auffordern zu lassen, wenn dieses ein Piktogramm mit einer hinter Gefängnisstäben befindlichen Person zeigt. 2.: Betroffene zum Ausgleich einer angeblichen Forderung unter Verwendung des Schriftzuges „.XXXXX“ aufzufordern oder auffordern zu lassen. 3.: Betroffene zum Ausgleich einer angeblichen Forderung unter Verwendung der E-Mail Adresse „XXXXX“ aufzufordern oder auffordern zu lassen. 4.: Betroffene zum Ausgleich einer angeblichen Forderung unter Verwendung eines Vordrucks für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Inhalts aufzufordern oder auffordern zu lassen, dass der der geltend gemachten Forderung vermeintlich zugrunde liegende Vertrag nicht geschlossen worden sei. 5.: Betroffenen mit der Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA Holding AG zu drohen, nachdem die Berechtigung der Forderung durch die Betroffenen bereits bestritten worden ist. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügungen wurde nicht angeordnet. Wegen der Einzelheiten zur Begründung des Bescheides durch den Antragsgegner wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Gegen diesen Auflagenbescheid erhob die Antragstellerin am 22. Juli 2019 vor dem Verwaltungsgericht Klage, die weiterhin anhängig ist (20 K 5529/19) und am 6. Oktober 2010 verhandelt wurde. Die Zustellung einer Entscheidung steht aus. Mit Schreiben vom 5. März 2020 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Auflagenbescheid gerichtet auf Untersagung einer weiteren Tätigkeit der Antragstellerin (Q. ) an. Dabei handelt es sich um ein zunächst von der Antragstellerin selbst entwickeltes und unter eigenem Namen ausgeübtes Geschäftsmodell im Zusammenhang mit (angeblich) unberechtigtem Parken auf privaten Grundstücken. Seit ca. Oktober 2019 wird die Website XXXXX.de nunmehr eigenständig von dem Unternehmen B1. UG betrieben. Die jeweiligen Halter der Fahrzeuge werden von der Antragstellerin im Auftrag des jeweiligen Berechtigten (Mieter, Eigentümer) angeschrieben. Es wird Bezug genommen auf ein Beweisfoto, welches den Verstoß nachweise. Mit Hinweis auf eine vermeintlich bestehende Wiederholungsgefahr wird dem Fahrzeughalter das (Vergleichs-) Angebot unterbreitet, für die Besitzstörung eine vom Parkberechtigten ausgewählte „Kompensation“ bis zu 40 Euro zu zahlen. Im Gegenzug würde von einer gerichtlichen Inanspruchnahme auf Zahlung und Unterlassung abgesehen. Darüber hinaus werden von der Antragstellerin geltend gemacht: Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Vergleichskosten in Höhe von 67,50 Euro plus Pauschale in Höhe von 13,50 Euro für Post und Telekommunikation) und Halterermittlungskosten (10,40 Euro), die wegen unerlaubter Handlung nach § 823 BGB zu zahlen seien. Soweit der Angeschriebene nicht zahle, werde der Vorgang an die M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH abgegeben, die dann der Wiederholungsgefahr durch Abmahnung entgegentrete. Sofern der Halter die Halterermittlungskosten nicht zahle, werde diese Forderung (von der B1. UG) an die M1. abgetreten, die dann wiederum von der Antragstellerin geltend gemacht werde. Der Antragsgegner machte im vorbenannten Anhörungsschreiben geltend, die Antragstellerin erbringe unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, indem wissentlich nicht bestehende Forderungen geltend gemacht würden. Das Gesetz sehe im Falle eines etwaigen Parkplatzverstoßes in erster Linie einen Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 BGB vor sowie – bei Nachweis eines konkret entstandenen Schadens – einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, 858 Abs. 1, 249 ff. BGB. Da der Parkberechtigte den auf der Internetseite als „Strafgebühr“ bzw. „Tarif“ bezeichneten, letztlich von der Antragstellerin geltend gemachten Betrag ohne Angabe von Gründen frei wählen könne (zwischen 1 und 40 Euro), bleibe indes vollkommen offen, ob überhaupt ein erstattungsfähiger Schaden im Einzelfall vorliege – was von der Antragstellerin jedenfalls billigend in Kauf genommen werde. Die Geschäftspraktik, Schreiben zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung zu versenden, sei außerdem keine von der Registrierung umfasste Inkassotätigkeit, da von der Antragstellerin insofern keine Geldforderung für ihren Auftraggeber geltend gemacht würde. Jedenfalls stehe der Antragstellerin kein Anspruch auf Inkassogebühren für die Beitreibung einer – auf Grund eines Vergleichs entstandenen – Geldforderung in diesen Fällen zu, da die Beauftragung der Antragstellerin aus Sicht des Betroffenen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig und daher kein erstattungsfähiger Schaden gewesen sei. In ihrer auf dieses Anhörungsschreiben ergangenen Stellungnahme vom 6. April 2020 berief sich die Antragstellerin darauf, es würden keine Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Sie sei vielmehr mit der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung beauftragt, welches eine nach § 2 RDG zulässige Rechtsdienstleistung darstelle. Im Falle des nicht Zustandekommens der Einigung würde ein Rechtsanwalt (M. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) beauftragt werden. Gegenstand der Einigung sei eine Geldforderung – wahlweise als Vertragsstrafe, Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 858 BGB oder Aufwendungsersatz nach §§ 670, 677, 683 BGB. Die Erstattung der Inkassokosten sei in Ansehung der Herbeiführung einer Einigung eine berechtigte Nebenforderung. Gleichzeitig stellte der Antragsgegner fest, dass die Antragstellerin nunmehr anstatt des mit Verfügung vom 12. Juni 2019 untersagten Schriftzuges „XXXXX“ den Schriftzug „XXXXX“ (in Landesfarben) und die Internetadresse XXXXX.de sowie die E-Mailadressen XXXXX und XXXXX bzw. XXXXX nutzte. Mit Schreiben ebenfalls vom 5. März 2020 hörte der Antragsgegner deshalb die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass eines weiteren Auflagenbescheides an – insbesondere zur Untersagung der Verwendung des Schriftzuges XXXXX in landestypischer Farbgebung, einer auf XXXXX oder XXXXX endenden E-Mail Adresse oder der E-Mail Adresse XXXXX. In Bezug auf dieses Anhörungsschreiben führte die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme ebenfalls vom 6. April 2020 aus, die Schreiben wiesen sie selbst als Absenderin mit Geschäftssitz in NRW unter Hinweis auf die Zulassung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus. Vor diesem Hintergrund sei eindeutig, dass die Antragstellerin nicht zu hoheitlichen Maßnahmen befugt sei. Die Abkürzung NRW sei die gängige Abkürzung für das Bundesland – auch bei der Verwendung von Privatleuten. Es gäbe keinen Schutz für die Abkürzung – auch nicht unter Verwendung der Landesfarben. Ein Auflagenbescheid erging daraufhin nicht. Stattdessen hörte der Antragsgegner mit Schreiben vom 17. Juni 2020 die Antragstellerin unter Verweis auf das Schreiben vom 5. März 2020 zu einem beabsichtigten Widerruf der Registrierung und zur Schließung des Betriebs aufgrund „der Vielzahl der festgestellten Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz“ an, ohne die erwähnten Verstöße im Einzelnen konkret zu benennen. Aus diesem Grund wies die Antragstellerin die Anhörung als nicht ausreichend mit Schreiben vom 2. Juli 2020 zurück und nahm nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020 erneut Stellung. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 5. August 2020, zugestellt am 11. August 2020, widerrief der Antragsgegner die Registrierung der Antragstellerin im Rechtsdienstleistungsregister für den Bereich Inkassodienstleistungen (Ziffer 1.). Ferner untersagte er der Antragstellerin, den Inkassodienstleistungsbetrieb fortzusetzen und weitere Inkassodienstleistungen zu erbringen (Ziffer 2.). Hinsichtlich beider Entscheidungen ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung (Ziffer 3.) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an (Ziffer 4.). Zur Begründung des auf § 14 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 RDG gestützten Widerrufs der Registrierung führt der Antragsgegner an, es lägen begründete Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze und dass dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden und des Rechtsverkehrs vorgenommen würden. Diese Annahme stützte der Antragsgegner dabei auf folgende Tatsachen: Die Antragstellerin verwende im Zusammenhang mit Zahlungsaufforderungen an Verbraucher eine Vielzahl von unseriösen Geschäftspraktiken bzw. habe sich solcher Praktiken bedient: - Verwendung eines Piktogramms einer Person hinter Gitterstäben in einem als „Schuldnerinformation“ bezeichneten Schreiben, - Verwendung des Schriftzuges „XXXX“ bzw. „XXXXX“ im Briefkopf von Mahnschreiben in den Farben des Landeswappens und unter Hinweis auf die Zulassung als Inkassounternehmen durch die Präsidentin des OLG Düsseldorf, - Verwendung der E-Mailadressen XXXXX, XXXXX, XXXXX, XXXXX, - Verwendung des Hinweises auf eine Übermittlung von Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA Holding AG, soweit die Forderung nicht bestritten, nicht ausgeglichen wurde und die Weitergabe der Daten zur Wahrung der Interessen der Antragstellerin oder eines Dritten erforderlich ist, - Verwendung des Hinweises: „Nach Ablauf der Frist werden wir unserem Auftraggeber empfehlen, weitere Schritte gegen Sie einzuleiten. Wir sind bevollmächtigt, Anträge in gerichtlichen Mahnverfahren und Vollstreckungsanträge im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls zu stellen; unter Beifügung eines mit „Eingehungsbetrug § 263 StGB“ betitelten Schreibens, welches diverse rechtliche Ausführungen zum Thema Eingehungsbetrug beinhaltete, - Versendung des Formblatts mit der Überschrift „Versicherung an Eides Statt“ mit der Aufforderung, den ausgefüllten und unterschriebenen Vordruck „zwingend im Original per Post“ zurück zu senden. Die Antragstellerin habe außerdem im Zusammenhang mit (angeblichen) Parkverstößen (Internetdienst „XXXXX“) Schadensersatzforderungen eingezogen, obwohl konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die Zweifel an dem Bestehen der Forderungen begründet hätten. Soweit sie dabei auch außergerichtliche Vergleichsangebote unterbereitet habe, die konkludent die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs beinhalteten, habe die Antragstellerin ihre Rechtsdienstleistungsbefugnis überschritten. Schließlich verwies der Antragsgegner auf das Nichteinhalten eigener Zusagen und gerichtlicher Anordnungen bzw. Fortsetzen des beanstandeten Verhaltens mit lediglich minimalen Änderungen. In diesem Zusammenhang berief er sich vor allem auch auf das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. April 2017, 12 O 227/16, durch das die Antragstellerin verpflichtet wurde, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbraucher zum Ausgleich einer angeblichen Forderung zu mahnen oder mahnen zu lassen, wenn das zusammen mit der Aufforderung übersandte Formular „Rückantwort“ folgende Textpassage enthält: „Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen Forderungen aus Vertragsverhältnissen an die SCHUFA […] übermitteln, soweit der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat, die vorstehend genannte Forderung nicht ausgeglichen wird und die Weitergabe der Daten zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder eines Dritten erforderlich ist.“ Das Landgericht hatte angenommen, es würde nicht ausreichend deutlich, dass einfaches Bestreiten genüge, um die Weiterleitung der Daten zu verhindern, insbesondere indem bezüglich der Rückantwort gefordert worden sei, Gründe für das Bestreiten auf einem gesonderten Blatt auszuführen und das Antwortschreiben in jedem Falle umgehend unterschrieben zurückzusenden. Die Antragstellerin änderte sodann ihre Schreiben zunächst dergestalt, dass die zuvor bezeichnete Textpassage direkt im Anschreiben selbst stand und nicht auf dem mit der Aufforderung übersandten weiteren Formular „Rückantwort“. Diesbezüglich stellte sich die Antragstellerin auf den Standpunkt, es sei keine Verpflichtung ausgesprochen worden, überhaupt keine Hinweise auf SCHUFA Unterrichtungen mehr zu verwenden, sondern nur in Verbindung mit den auf dem Rückantwortformular angegebenen Handlungsoptionen und dem Hinweis, das rückseitige Antwortschreiben in jedem Fall umgehend unterschrieben zurückzusenden. Nachdem das Landgericht in dem veränderten Schreiben eine kerngleiche Verletzungshandlung gesehen hatte, setzte es durch Beschluss vom 7. Juni 2018 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro gegen die Antragstellerin fest. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Verfügung vom 5. August 2020 stützte der Antragsgegner auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und begründete das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs, insbesondere weil das Geschäftsgebaren der Antragstellerin eine große Anzahl von Personen betreffe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Die Antragstellerin hat am 4. September 2020 Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gestellt. Neben bzw. ergänzend zu den bereits gegenüber dem Antragsgegner verfassten Stellungnahmen im Rahmen der vorgenommenen Anhörungen trägt die Antragstellerin vor, es lägen keine begründeten Tatsachen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 3 RDG vor, die die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze oder dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringe. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners habe sie nur in einigen wenigen besonderen Fällen ein mit der Überschrift „Schuldnerinformation“ versehenes Dokument verwendet. In der beanstandeten Form werde es – ebenso wie das Informationsblatt Eingehungsbetrug – seit Mai 2019 bzw. Mai 2017 nicht mehr versandt. Mahnschreiben, die den Schriftzug „XXXXX“ enthielten, wobei die Buchstaben NRW in den Farben des Landes Nordrhein-Westfalen gestaltet waren, würden seit Mai bzw. Juli 2019 nicht mehr verwendet. Es werde nunmehr der Schriftzug XXXXX benutzt, der jedoch nicht kerngleich mit XXXXX sei. Ebenso würden E-Mails mit der Adresse XXXXX seit Mai bzw. Juli 2019 nicht mehr versandt. Nicht zutreffend sei, dass sie an eine Vielzahl von Betroffenen einen Vordruck zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit der Überschrift „Versicherung an Eides statt“ versendet habe. Es habe sich um Einzelfälle gehandelt. Die ursprüngliche Version sei seit April 2017 nicht mehr verwendet worden, die abgeänderte Version jedenfalls seit Februar 2020 nicht mehr. Der von dem Antragsgegner monierte Hinweis auf die angekündigte Übermittlung von Daten an die SCHUFA Holding AG werde seit Mai 2019 nicht mehr verwendet. Der Vorwurf, die Antragstellerin habe im Zusammenhang mit Parkverstößen Schadensersatzforderungen eingezogen, obwohl konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten, die Zweifel an dem Bestehen der Forderungen begründet hätten, ginge fehl. Denn ein materieller Schaden sei dargetan gewesen. Über die App sei durch den Auftraggeber, nachdem er zuvor das Registrierungsprozedere durchgeführt habe, ein Parkverstoß zu dokumentieren, eine Beschreibung vorzunehmen und ein Forderungsbetrag anzugeben. Ein Schaden in den hier gegenständlichen Fällen in Höhe von 20 bzw. 25 Euro sei plausibel. Zu berücksichtigen seien die Feststellung und Dokumentation des Parkverstoßes, die Übermittlung, der Aufwand der Überwachung des Parkraums, die Fertigung des Handyfotos und die Einrichtung und Registrierung in der App. Auch könne die Verhinderung einer anderweitigen bestimmungsgemäßen Verwendung des Parkplatzes einen materiellen Schaden auslösen. Überdies betreibe die Antragstellerin seit über einem Jahr nicht mehr den Internetdienst „XXXXX“. Betreiber sei die B1. UG. Hierüber erhalte die Antragstellerin Mandate, die gerichtet seien auf die Unterbreitung eines Vergleichsangebots wegen unberechtigten Abstellens von PKWs auf privaten Parkflächen. Dies sei auch von der Rechtsdienstleistungserlaubnis gedeckt. Es gehe nicht (konkludent) die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches einher. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 5229/20) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. August 2020 hinsichtlich deren Ziffern 1. und 2. wiederherzustellen und hinsichtlich deren Ziffer 4. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Bescheid vom 5. August 2020. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere kommt der Anfechtungsklage abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu; hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der Verfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Ziffer 4. der Verfügung (Zwangsgeldandrohung) schon kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit sofortiger Vollziehungsanordnung versehene bzw. kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Stellt sich die angegriffene Verfügung nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar, ist eine über die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens hinausgehende Abwägung der sonstigen Belange vorzunehmen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben hat. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig erfolgt. Der Antragsgegner hat im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung nicht bloß formelhaft und mit ausreichenden Erwägungen begründet und damit den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung getragen. Ob die angeführten Gründe die vom Antragsgegner vorgenommene Interessenabwägung tatsächlich rechtfertigen, ist an dieser Stelle ohne Belang. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Schutz des Rechtsverkehrs begründet, insbesondere weil das Geschäftsgebaren der Antragstellerin eine große Anzahl von Personen betreffe. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist nach dem zuvor benannten Prüfungsmaßstab wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Maßgeblich dabei ist, dass nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Denn die Regelungen in den Ziffern 1., 2. und 4 der angegriffenen Verfügung vom 5. August 2020 sind weder offenkundig rechtswidrig noch offenkundig rechtmäßig. Als Ermächtigungsgrundlage für die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 5. August 2020 – Widerruf der Registrierung der Antragstellerin – kommt § 14 Abs. 1 RDG in Betracht. Rechtmäßigkeitsbedenken in formeller Hinsicht bestehen zunächst nicht. Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Widerruf folgt aus § 19 Abs. 2 Satz 1 RDG in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des RDG. Demgemäß sind die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung nach dem RDG zustehen, auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Bezirk übertragen. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich demgemäß aus dem Umstand, dass die Antragstellerin ihren Sitz in N. , im Gerichtsbezirk des Antragsgegners hat, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 RDG. Für das Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, sodass der Rechtsdienstleister mangels gesonderter Bestimmungen im RDG gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) anzuhören ist. Diese Anhörung ist mit Schreiben vom 17. Juni 2020 erfolgt. Der Antragsgegner hat in diesem Schreiben die Absicht geäußert, die Registrierung nach § 14 RDG zu widerrufen und diese Entscheidung für sofort vollziehbar zu erklären. Zwar wurden der Antragstellerin in dem Anhörungsschreiben vom 17. Juni 2020 nicht (mehr) im Einzelnen die Verstöße dargelegt. Indes verwies der Antragsgegner auf „sein Schreiben vom 5. März 2020“ – wobei hier beide Anhörungsschreiben vom 5. März 2020 gemeint sein dürften. Die wesentlichen Gründe für die Absicht waren der Antragstellerin daher bekannt. Spätestens mit der genommenen Akteneinsicht hatte die Antragstellerin Kenntnis von den Erwägungen, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen. Ob die Verfügung auch materiell rechtmäßig ist, ist jedoch derzeit nach Vornahme der allein gebotenen summarischen Prüfung offen und bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister unbeschadet des § 49 des VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder die registrierte Person beharrlich Änderungsmitteilungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 RDG unterlässt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung unbeschadet des § 49 VwVfG oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen oder Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt. Ob die vom Antragsgegner im Einzelnen aufgeführten Geschäftspraktiken, das Tätigwerden im Zusammenhang mit der Unternehmung „XXXXX“ und letztlich Verhaltensmuster, sich an eigene Zusagen nicht zu halten und gerichtlichen Anordnungen nur vordergründig nachzukommen, begründete Tatsachen sind, die die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. der qualifizierten Person oder dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil des Rechtsverkehrs rechtfertigen, kann in diesem Verfahren dahinstehen. Denn der Widerruf der Registrierung war bei Zugrundelegung allein der zuvor genannten Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Verfügung gestützt hat, jedenfalls unverhältnismäßig. Zwar besteht – anders als bei § 49 VwVfG – kein Ermessen der Behörde, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 RDG erfüllt sind. Es handelt sich bei der Norm vielmehr um eine gebundene Entscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 4 A 1924/14 –, juris Rn. 13. Indes stellt der Widerruf der Registrierung einen schweren Eingriff in Art. 12 Grundgesetz (GG - Berufswahlfreiheit) dar, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig ist. Geboten ist mithin eine besonders sorgfältige, einzelfallbezogene Prüfung, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Schutz des Rechtsverkehrs, der Rechtsuchenden oder der Rechtsordnung durch eine weitere Erbringung der Rechtsdienstleistungen durch die betroffene Person objektiv gefährdet und ein Widerruf nicht unverhältnismäßig ist, also keine weniger belastenden Mittel zur Verfügung stehen, vgl. Deckenbrock/Henssler/Dötsch, 4. Aufl. 2015, RDG § 14 Rn. 15 mit weiteren zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung. Als milderes Mittel kommen nicht nur die in § 13a Abs. 2 S. 2 RDG klarstellend genannten Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 RDG in Betracht, sondern auch etwaige andere Aufsichtsmaßnahmen nach § 13a Abs. 2 RDG wie ggf. Hinweise der Behörde und die Möglichkeit der vorübergehenden (teilweisen) Untersagung des Betriebs nach § 13a Abs. 3 RDG. Ausgehend von diesem Maßnahmenkatalog stellt der Widerruf der Registrierung hier nur die Ultima Ratio dar, vgl. insoweit auch BT-Drs. 17/14216, Seite 5. Vor diesem Hintergrund ist – zumindest im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – davon auszugehen, dass der Zweck des Widerrufs, nämlich der Schutz des Rechtsverkehrs, auch durch mildere Mittel, nämlich (sofort vollziehbare) Auflagen bzw. eine (sofort vollziehbare) vorübergehende/endgültige Untersagung von Teilbereichen des Unternehmens, hätte erreicht werden können. Bislang existieren keine gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig gewordenen und damit vollziehbaren Auflagen zum Schutz des Rechtsverkehrs, gegen die die Antragstellerin verstoßen hätte. Zwar ist gegenüber der Antragstellerin am 12. Juni 2019 ein Auflagenbescheid in Bezug auf diverse Geschäftspraktiken ergangen. Die sofortige Vollziehung wurde indes nicht angeordnet. Die gegen den Bescheid erhobene Klage 20 K 5529/19 ist weiterhin anhängig und ein auf Grund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage ergangenes Urteil noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die Verwendung des Schriftzuges XXXXX in Landesfarben und entsprechender E-Mail Adressen sowie die Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Unternehmung „XXXXX“ wurde die Antragstellerin zwar zum Erlass von Auflagenbescheiden angehört, die aber nicht erlassen wurden. Demgemäß stellen entsprechende auf die Untersagung bestimmter Geschäftspraktiken gerichtete Auflagenbescheide bzw. die Untersagung der Geltendmachung von Ansprüchen für die B1. UG ein milderes Mittel zur Erreichung des Schutzes des Rechtsverkehrs dar. Dieses Mittel ist auch zur Erreichung des Ziels gleich geeignet. Der Verweis des Antragsgegners darauf, die Antragstellerin habe ein Verhaltensmuster gezeigt, welches dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass sie eigenen Zusagen bzw. gerichtlichen Anordnungen nur vordergründig nachkomme, das beanstandete Verhalten jedoch tatsächlich in gleicher Weise oder mit minimalen Änderungen fortsetze, weshalb zu erwarten sei, dass es auch nach dem Erlass eines Auflagenbescheides zu ähnlichen Umgehungsmaßnahmen kommen werde und ein solcher daher kein milderes gleich geeignetes Mittel sei, trägt insbesondere unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der zu beurteilenden Maßnahme und des gesamten Geschäftsverhaltens der Antragstellerin seit ihrer Registrierung nicht. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs hat die Antragstellerin in der Vergangenheit – vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner bearbeiteten Beschwerden – durchaus ihr Geschäftsgebaren dauerhaft und nicht nur vordergründig verändert. Im Einzelnen: So hat sie Abstand davon genommen, Forderungen einzuziehen, die aus Verträgen stammen sollen, die über die Seite probenheld.de generiert worden sein sollen, und solchen der Auftraggeberin W. , soweit eine angeblich telefonische Bestellung zugrunde gelegen hätte. Auch wurde aufgrund entsprechender Beschwerden Abstand davon genommen, ein Rückantwortformular zu versenden, bei dem das Kästchen zur Antwort, welche ein Schuldanerkenntnis beinhaltete, vorangekreuzt war. Weiterhin liegen aus der letzten Zeit keine Beschwerden (mehr) vor, aus denen hervorgeht, dass das Merkblatt zum Eingehungsbetrug noch versendet wird. Auch soweit die Tätigkeit der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ beanstandet wurde, kam die Antragstellerin dem nach und wurde in diesem Bereich nicht mehr – unter eigenem Namen – tätig. Soweit der Antragsgegner die Mitteilung der Antragstellerin an (vermeintliche) Schuldner, aufgrund einer geleisteten Teilzahlung sei die Forderung bereits anerkannt worden, beanstandet hatte, obwohl nach Aussage der Schuldner keine Teilzahlungen erfolgt seien, verwies die Antragstellerin zunächst darauf, dass es sich um irrtümliche Mitteilungen gehandelt habe. Da dies nach Auffassung des Antragsgegners nicht hinzunehmen war, stellte die Antragstellerin entsprechende automatisierte Versendungen von Schreiben mit dem Hinweis auf geleistete Teilzahlungen gänzlich ein. Ebenfalls stellte die Antragstellerin es ein, einen Vordruck über eine Abgabe einer „Eidesstattlichen Versicherung“ zu versenden. Stattdessen benutzt sie nur noch (zumindest seit Februar 2020) einen Vordruck, bei dem der (angebliche) Schuldner ausdrücklich versichert, den Vertrag nicht geschlossen zu haben. Die Antragstellerin verwendete auch nachweislich ab Mai 2019 nicht mehr das von dem Antragsgegner beanstandete Piktogramm in der Schuldnerinformation. Schließlich reagierte die Antragstellerin auch in Bezug auf die beanstandeten Hinweise auf die mögliche Weitergabe der Daten an die „SCHUFA“ und verwendete den Hinweis zunächst abgewandelt nur in Bezug auf bereits titulierte Forderungen und auch dann nicht mehr, sobald die Forderung bestritten wurde und schließlich in Bezug auf die „SCHUFA“ seit Mai 2019 gar nicht mehr. Vor diesem Hintergrund kann auch der Antragstellerin der vom Landgericht Düsseldorf mit Entscheidung vom 7. Juni 2018 festgestellte Verstoß gegen die im Urteil vom 26. April 2017 ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung nur bedingt vorgeworfen werden, um eine Nichtbefolgung der mit Auflage aufgegebenen Untersagung zu prognostizieren. Denn ausweislich der Einlassung der Antragstellerin zu dem Verfahren ging sie – auf der Grundlage einer zwar eher fernliegenden aber nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Deutung des Urteils – davon aus, ihr Verhalten entsprechend der vom Landgericht auferlegten Pflicht angepasst zu haben. Es sind darüber hinaus keine wesentlichen Gründe ersichtlich, warum in Bezug auf das von dem Antragsgegner beanstandete Verhalten der Antragstellerin der Erlass eines Auflagen- bzw. Teiluntersagungsbescheides zur Herstellung des Schutzes des Rechtsverkehrs nicht ausreichend sein sollte – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin in Ansehung des noch nicht bestandskräftigen Auflagenbescheides ihr geschäftliches Auftreten und Verhalten verändert hat. Demnach stellt sich der Widerruf der Registrierung zumindest unter Heranziehung der vom Antragsgegner gewählten Begründung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Ob indes ein selbstständig tragender Grund für den Widerruf der Registrierung gegebenenfalls darin liegt, dass die Antragstellerin im großen Umfang Forderungen geltend macht bzw. gemacht hat, deren Bestand höchst zweifelhaft ist, bzw. die in strafrechtlich relevanter Weise zustande gekommen sind und/oder die Antragstellerin Teil eines Konglomerats im Sinne einer verschachtelten und undurchsichtigen Unternehmensstruktur ist, hinter der eine einzelne Person steht, die letztlich selbst Forderungen (in strafrechtlich relevanter Weise) generiert, um sie dann durch ein eigenes Inkassounternehmen durchzusetzen, wird im Hauptsacheverfahren (auch) unter Heranziehung der Erkenntnisse der laufenden Ermittlungsverfahren zu klären sein. Falls diese schwerwiegenden Gründe – für die bei umfassender Würdigung des gesamten Verwaltungsvorgangs zumindest deutliche Anhaltspunkte gegeben sind, denen es nachzugehen gilt – zuträfen, dürfte sich ein Widerruf auch ohne vorangegangene (bestandskräftige) Maßnahme als verhältnismäßig darstellen. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens derzeit mithin offen, geht die vorzunehmende Interessenabwägung, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 159, hier zu Lasten des Antragsgegners aus. Bei der Abwägung der beteiligten Interessen fällt wesentlich ins Gewicht, dass auf Seiten der Antragstellerin die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen und in Bezug auf die strafrechtlichen Vorwürfe die geltende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite ist der Schutz des Rechtsverkehrs in Gestalt der Verbraucher in den Blick zu nehmen – auch insofern, als ggf. rechtsgrundlose Zahlungen verhindert werden sollen. Selbst unter Berücksichtigung der großen Anzahl der von den Geschäftspraktiken der Antragstellerin (potentiell) betroffenen Verbrauchern spricht im Ergebnis im Hinblick auf die im Einzelfall eher geringen Geldbeträge, die zudem zivilrechtlich regressierbar sind, sowie die zugleich gegebenen milderen Handlungsoptionen des Antragsgegners zum Schutz des Rechtsverkehrs mehr für ein Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Entsprechend dieser Interessenabwägung war auch dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verfügung über die Untersagung (Ziffer 2.) und der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4.) stattzugeben, weil deren Rechtmäßigkeit maßgeblich von der offenen Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung abhängt. Auf die Frage, ob hier zulässigerweise die Untersagungsverfügung gemäß § 15b RDG zeitgleich mit dem Widerruf erfolgen durfte, kommt es demgemäß jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr an, vgl. zur Problematik Deckenbrock/Henssler/Dötsch, 4. Aufl. 2015, RDG § 15b Rn. 12 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich im Hinblick auf die mit dem Widerruf der Registrierung verbundenen Schließungsverfügung und Zwangsmittelandrohung an der Rechtsprechung des OVG NRW zum Recht der Gewerbeuntersagung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 4 B 1637/04 –, juris. Dieser Betrag ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. insoweit den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziffer 14.1, Ziffer 1.5). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.