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Beschluss

4 A 1924/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.4A1924.14.00
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die angefochtene Verfügung sei formell rechtmäßig. Die Klägerin sei ordnungsgemäß angehört, die Verfügung hinreichend begründet worden. Es liege kein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz vor. Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Verfügung sei materiell rechtmäßig. Die Klägerin erbringe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, indem sie beharrlich gegen die Auflage vom 13.12.2012 verstoße. Sie habe nämlich auch nach deren Bestandskraft am 6.6.2013 noch Inkassoschreiben versandt, in denen auf Schreiben Bezug genommen werde, die von der Auflage untersagte Textpassagen enthielten. Weil es auf den Verstoß gegen die Auflage als solchen ankomme, sei unerheblich, ob durch Änderungen in der Rechtsprechung zwischenzeitlich eine Bezugnahme auf die betreffenden Textpassagen anders bewertet werden müsse. Außerdem betreibe die Klägerin ein unseriöses Geschäftsmodell, indem sie im Rahmen rechtlicher Hinweise auf eine überholte Rechtsprechung abstelle und auf sie noch geraume Zeit auf ihrer Homepage in der Rubrik „Aktuelle Urteile“ verwiesen habe. Der Beklagte habe vor dem Widerruf auch keine weitere Auflage erlassen müssen. Eine Beschränkung auf die Untersagung der Tätigkeit für die GWE stelle sich unter den hier gegebenen Umständen als ebenso intensiver Eingriff in die Berufsfreiheit dar wie der Widerruf. 1. Die Klägerin legt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. a) Der Einwand der Klägerin, auch eine Vielzahl von Beschwerden gegen ihr Verhalten entbinde den Beklagten nicht von der Verpflichtung zur Untersuchung ggf. jeden Einzelfalls nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW, wobei die Klägerin die erforderlichen Aufklärungsschritte ausführlich dargelegt habe, stellt die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das Verwaltungsgericht hat, dem Beklagten folgend, seine Annahme der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufs in erster Linie auf einen beharrlichen Verstoß der Klägerin gegen die bestandskräftige Auflage vom 13.12.2012 gestützt (vgl. Urteilsabdruck, Seite 8 ff.). Diese Annahme wird von den Einwänden der Klägerin betreffend die ihrer Meinung nach ergänzungsbedürftige Sachverhaltsaufklärung nicht berührt. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 10.4.2014 – 4 B 184/14 –, GewArch 2014, 327 (Leitsatz) = juris, Rn. 5. b) Die Rüge der Klägerin, die nach § 28 VwVfG NRW erforderliche Anhörung sei unterblieben, ist gänzlich pauschal vorgebracht worden und entkräftet die begründete Annahme des Verwaltungsgerichts zur erfolgten Anhörung (vgl. Urteilsabdruck Seite 6 f.) nicht. c) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen erbracht, indem sie beharrlich gegen die Auflage vom 13.12.2012 verstoßen habe, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Nach § 14 Nr. 3 RDG widerruft die zuständige Behörde die Registrierung, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist unter anderem in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person beharrlich gegen Auflagen verstößt. § 14 RDG verpflichtet die zuständige Behörde, Registrierungen zu widerrufen, wenn während der Berufsausübung einer der genannten Widerrufsgründe festgestellt wird. Die Widerrufsgründe sind zwingend. Dementsprechend muss die Registrierung widerrufen werden, wenn die Behörde von dauerhaft unqualifizierten Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen erfährt. Die Vorschrift selbst nennt Regelbeispiele für unqualifizierte Rechtsdienstleistungen, darunter der hier vom Verwaltungsgericht angenommene beharrliche Auflagenverstoß. Vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/3655, Seite 71 f. sowie Kleine-Cosack, RDG, 3. Aufl. 2015, § 14 Rn. 1, 4, 9, 13, 16, jeweils auch zu Anforderungen, die sich in diesem Zusammenhang aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben. Der Einwand der Klägerin, ein beharrlicher Auflagenverstoß liege nicht vor, weil keine explizite Benennung der von der Auflage erfassten Urteile erfolgt sei, sondern lediglich eine Bezugnahme im Rahmen geschäftlicher Korrespondenz in Einzelfällen, greift aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung (Urteilsabdruck, Seite 10, Absatz 1), auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, sowie der Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheides (Seite 25 bis 29), der der Senat entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO folgt, nicht durch. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme, dass sie ein unseriöses Geschäftsmodell betreibe. Ihr Einwand, dass die maßgebliche Rechtsprechung nicht zutreffend ausgewertet worden sei, war nicht mehr entscheidungserheblich, weil schon das Regelbeispiel des beharrlichen Auflagenverstoßes vorlag. d) Zu Unrecht rügt die Klägerin schließlich einen Ermessensfehler mit Blick darauf, dass zunächst eine weitere Auflage in Betracht gekommen wäre, ggf. auch der Ausspruch der Untersagung des Tätigwerdens nur für die GWE. Ermessensfehlerhaftigkeit kam hier schon deswegen nicht in Betracht, weil eine gebundene Entscheidung in Rede steht (vgl. oben unter c). Unabhängig davon unterliegt der Widerruf auch im konkreten Fall keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken. Der Senat folgt insoweit der Begründung des angefochtenen Widerrufsbescheides (Seite 36 f.), vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2017 – 4 A 2868/15 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Hinsichtlich der Fragen, wann ein beharrlicher Verstoß gegen eine Auflage vorliegt, ob eine indirekte Bezugnahme auf frühere Schreiben, die einen Verstoß gegen eine Auflage beinhalten, ebenfalls einen direkten Verstoß darstellen und wie weit die Befugnis eines Inkassounternehmens reicht, auf evtl. Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung hinzuweisen, zeigt die Klägerin keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf. Die von der Klägerin angestrebten Aussagen einer Berufungsentscheidung zur Ausübung des Ermessens sind schon deshalb nicht zu erwarten, weil das Gesetz der Behörde kein Ermessen einräumt (vgl. oben unter 1. c). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.