Beschluss
26 L 2226/20
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung kann angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Aufschubinteresses ergibt.
• Allgemeinverfügungen sind als Verwaltungsakte hinreichend bestimmt zu formulieren; unbestimmte Begriffe, die Adressaten nicht klar erkennen lassen, wann eine Pflicht besteht, führen zur Rechtswidrigkeit.
• Bei Anordnungen mit Sanktionsfolgen erhöht sich das Erfordernis der Bestimmtheit, weil das Verhalten der Adressaten eindeutig beschreibbar sein muss.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung wegen Unbestimmtheit einer Maskenpflicht-Allgemeinverfügung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Allgemeinverfügung kann angeordnet werden, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Aufschubinteresses ergibt. • Allgemeinverfügungen sind als Verwaltungsakte hinreichend bestimmt zu formulieren; unbestimmte Begriffe, die Adressaten nicht klar erkennen lassen, wann eine Pflicht besteht, führen zur Rechtswidrigkeit. • Bei Anordnungen mit Sanktionsfolgen erhöht sich das Erfordernis der Bestimmtheit, weil das Verhalten der Adressaten eindeutig beschreibbar sein muss. Der Antragsteller wandte sich gegen die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 3. November 2020, die in Teilen eine Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske vorsah. Er beantragte beim Verwaltungsgericht, der Klage auf Aufhebung der Verfügung aufschiebende Wirkung zu geben. Die Stadt hatte die Maskenpflicht für "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" sowie unter bestimmten Bedingungen ausgenommen geregelt. Die Verfügung drohte bei Verstößen Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder an. Der Antragsteller rügte insbesondere die Unbestimmtheit der Kriterien für das Bestehen oder Ausbleiben der Maskenpflicht (Tageszeit, räumliche Situation, Passantenfrequenz). Das Gericht hat über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung war zulässig. • Interessenabwägung: Nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 InfG, 80 Abs. 2 VwGO ist zwar grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu gewähren, hier überwiegt jedoch das Aufschubinteresse des Antragstellers. • Bestimmtheitsanforderung: Eine Allgemeinverfügung ist Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S.2 VwVfG NRW und muss nach § 37 Abs.1 VwVfG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt sein; das geforderte Verhalten muss für den Adressaten klar und unzweideutig erkennbar sein. • Unbestimmtheit der Regelung: Die Regelung zur Maskenpflicht verwendet unbestimmte Begriffe (z. B. "im Zusammenhang bebaute Ortsteile", "Tageszeit", "räumliche Situation", "Passantenfrequenz"), die es Adressaten nicht erlauben, sicher zu erkennen, ob die Pflicht besteht. • Kumulativklausel: Die teilweise kumulative Anknüpfung mehrerer unbestimmter Merkmale verschärft die Unbestimmbarkeit, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht bestimmbar sind. • Fehlende Begründung für Abstandswert: Es ist nicht ersichtlich, auf welchem Erkenntnisstand die Festlegung eines fünf Meter-Abstands beruht; die geltende Coronaschutzverordnung nennt 1,5 Meter. • Folge: Wegen dieser Mängel überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der Wirkung der Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom 3. November 2020 an. Begründet wurde dies mit der Unbestimmtheit wesentlicher Tatbestandsmerkmale der Maskenpflicht, die es den Adressaten nicht ermöglichten, ihr Verhalten verlässlich zu bestimmen, und dem erhöhten Bestimmtheitsanspruch bei bußgeldbewehrten Anordnungen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Damit ist die Maskepflicht der angegriffenen Teile der Allgemeinverfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug gesetzt.