Leitsatz: 1. Frauen sind in Iran keine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 2. Der etwaig bestehenden sozialen Gruppe aus alleinstehenden, nicht geschiedenen Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2018 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit und wurde am 00.00.1998 in U. (Iran) geboren. Die Klägerin reiste am 16. März 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dazu nutzte sie ein Touristenvisum, dass der Klägerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland für 20 Tage gestattete. Am 29. März 2018 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. April 2018 gab die Klägerin im Wesentlichen an, dass ihre Familie bei ihren Onkel in Deutschland Urlaub gemacht habe und an einem Abend ihre Mutter und sie von ihrem Vater geschlagen worden seien. Am frühen Morgen des nächsten Tages habe ihre Mutter, ihre Schwester und sie das Haus ihres Onkels in Deutschland verlassen und sich an die Polizei gewandt. Bereits vor ihrer Reise nach Deutschland habe es in Iran ständige Gewaltanwendung ihres Vaters gegenüber ihr und ihrer Mutter gegeben. Außerdem habe ihr Vater sie mit einem Mann gegen ihren Willen verheiraten wollen. Mit Bescheid vom 13. April 2018, zugestellt am 18. April 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, drohte der Klägerin die Abschiebung in den Iran mit einer Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen ab Bestandskraft an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate. Die Klägerin hat am 20. April 2018 Klage gegen den ablehnenden Bescheid erhoben und im Wesentlichen damit begründet, dass ihr Leben in Iran aufgrund der ihr drohenden häuslichen Gewalt in Gefahr sei. Ferner drohe ihr eine Zwangsehe. Schließlich sei sie in Deutschland zum Christum konvertiert und deshalb drohe ihr in Iran staatliche Verfolgung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des AufenhG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2020 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Klägerin, der beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen 2 K 3634/18.A und den beigezogenen Verwaltungsvorgängen zum Geschäftszeichen 0000000-439 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. September 2020 zur Entscheidung übertragen hat. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. April 2018 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK –, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach Nr. 2 der Bestimmung umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. § 3b Abs. 2 AsylG stellt schließlich ergänzend fest, dass es für die Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, nicht darauf ankommt, ob er die zur Verfolgung führenden Merkmale tatsächlich aufweist. Ausreichend ist bereits, dass diese ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Was den notwendigen Zusammenhang zwischen den in §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen angeht, stellt § 3a Abs. 3 AsylG nochmals klar, dass insoweit eine Verknüpfung bestehen muss. Ob eine Verfolgung der vorstehend näher beschriebenen Art droht, d. h. der Ausländer sich im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG aus begründeter Furcht vor einer solchen Verfolgung außerhalb des Herkunftslandes befindet, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13. Es ist dabei Sache des Asylantragstellers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht oder bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des jeweiligen Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33 m.w.N. Die Prognose in Bezug auf eine bei Rückkehr in den Heimatstaat drohende Verfolgung hat anhand des Maßstabs der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zu erfolgen. Vgl. dazu im einzelnen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris, Rn. 22. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Von der Richtigkeit der Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden politischen Verfolgung muss das Gericht – wie auch bereits von der Wahrheit des der Prognose zugrunde zu legenden Lebenssachverhalts – die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 17. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat, streitet also die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die aus der Vorverfolgung resultierende Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Erforderlich ist hierfür, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. a) Es steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich auf einer festen Überzeugung und einer ernst gemeinten religiösen Einstellung beruhend derart zum Christentum hingewendet hat, dass eine in Iran verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für sie persönlich nach ihrem Glaubensverständnis unverzichtbar ist und dass ihr aus diesem Grund in Iran die Gefahr einer politischen Verfolgung droht. In Bezug auf eine Verfolgung wegen der Religion des Asylbewerbers ist zu berücksichtigen, dass zu den Handlungen, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers gehören, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen. Des Weiteren sind sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet, erfasst. Es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C 71/11 und C-99/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C 71/11 und C-99/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris. Für den Fall der Konversion muss das Gericht aufgrund der glaubhaft gemachten Beweggründe festgestellt haben, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch im Herkunftsland auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A –, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris. aa) Die Klägerin ist hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Zugehörigkeit zum Christentum nicht vorverfolgt ausgereist. Sie hat sowohl während ihrer Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung keine Umstände vorgetragen, die auf eine Verfolgung aus religiösen Gründen in Iran schließen lassen. Während ihrer Anhörung beim Bundesamt hat die Klägerin eine Ausübung der christlichen Religion ebenso wenig erwähnt, wie die Mutter der Klägerin. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin überhaupt eine Zugehörigkeit zum Christentum als Verfolgungsgrund geltend gemacht. Dort hat sie angegeben das Christentum in Iran nicht Leben zu können. Ihre Mutter habe ihr über die Bibel erzählt und sie hätten christliche Inhalte in Iran im Internet über einen VPN-Tunnel angeschaut. Die Klägerin will das Christentum von Anfang an in ihrem Herzen getragen haben. Diese Einlassungen sind nicht glaubhaft. Es ist bereits nicht plausibel, dass die Klägerin in Iran bereits eine überzeugte Christin gewesen sein will und gleichzeitig von ihrem muslimischen Vater, der nach den Einlassungen ihrer Mutter sehr religiös gewesen sei (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 im Verfahren 2 K 3634/18.A), das Bild eines Haustyrannen zeichnet. Die Einlassungen zur persönlichen Bedeutung des Christentums sind außerdem phrasenhaft und inhaltsleer. Eine auch nur annähernd vertiefte Befassung mit christlichen Glaubensinhalten ist nicht erkennbar geworden. Insofern hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass ihr Asylgrund ein anderer als ihre Religion gewesen sei. bb) Ebensowenig hat Klägerin einen konversionsbezogenen Nachfluchttatbestand glaubhaft gemacht. Hinsichtlich ihrer Glaubensausübung in Deutschland hat die Klägerin eine Taufurkunde der evangelisch reformierten Gemeinde H. -T. vom 00.00.2018 vorgelegt und angegeben regelmäßig den Gottesdienst zu besuchen sowie zum christlichen Gott zu beten. Nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung kann aber eine mit diesen nach außen gewandten Handlungen korrelierende feste innere Überzeugung und eine ernstlich religiöse Einstellung als Grund für die geltend gemachte Zugehörigkeit zum christlichen Glauben nicht festgestellt werden. Die Aussagekraft der Taufbescheinigung vom 00.00.2018 über ihre Taufe am 00.00.2018 erscheint in Bezug auf die innere Glaubenseinstellung der Klägerin bereits zweifelhaft, weil die Klägerin während ihrer nur 5 Monate zuvor erfolgten Anhörung beim Bundesamt am 10. April 2018 nichts von ihrem christlichen Glauben berichtet hat und bereits nach relativ kurzer Zeit in Deutschland – und offenbar ohne näheren Anschluss an “ihre“ Kirchengemeinde – getauft wurde. Es bleibt unklar weshalb die Klägerin überhaupt dem christlichen Glauben zugetan sein will und was das Christentum für sie in ihrem Leben bedeutet. Bestätigt sieht sich das Gericht in seiner Einschätzung einer asyltaktisch geprägten Konversionsbehauptung schließlich auch dadurch, dass die Klägerin dem Gericht in der mündlichen Verhandlung auch auf der Ebene der emotionalen Kommunikation nicht den Eindruck vermittelt hat, dass sie sich für die christliche Religion – abgesehen von ihrer asyltaktischen Nützlichkeit – ernstlich und ehrlich „begeistert“. Die Klägerin berichtet von ihrem christlichen Glauben – im Gegensatz zu ihren Schilderungen über das Zusammenleben mit ihrem Vater in Iran – ohne nennenswerte Gefühlsregungen. Es mag sein, dass die Klägerin die Restriktionen des islamischen Glaubens, zumal in der strengen und mit dem Staat verknüpften Ausrichtung in Iran und der damit einhergehenden gesellschaftlich verbreiteten Auffassung zur Rolle der Frau, als einengend empfunden hat und sich bei ihr ein Bedürfnis nach Freiheit im Sinne eines westlich-christlichen Lebensstils entwickelt hat. Eine (etwaige) Loslösung vom Islam und Hinwendung zum christlichen Glauben aus einem identitätsprägenden religiösen Motiv heraus oder gar ein von Anfang an bestehender christlicher Glaube ist demgegenüber nicht erkennbar geworden. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht bei einer Gesamtschau aller Umstände nicht die nötige Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin den christlichen Glauben mit einer Intensität als für ihre Identität verbindlich empfindet, dass für sie ein unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungener Verzicht auf eine (nach außen wirkende) Betätigung des christlichen Glaubens im Heimatland zu einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Religionsfreiheit im Sinne einer rechtserheblichen Verfolgung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG führte. Im Ergebnis spricht aus Sicht des Gerichts mehr dafür, dass die Hinwendung zum Christentum aus asyltaktischen Motiven erfolgt ist und gerade nicht auf einer ernsthaften Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht. b) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Es kann offenbleiben, ob alleinstehende, nicht geschiedene Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bilden. Selbst sofern für diesen Personenkreis eine soziale Gruppe im vorgenannten Sinne anzunehmen wäre, ist dieser Personenkreis jedenfalls nicht einer für die Annahme der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsdichte nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG ausgesetzt. aa) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe a) AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschriften, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 1 RL 2011/95/EU), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe b) AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 2 RL 2011/95/EU). Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 RL 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 RL 2011/95/EU erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht hingegen schon für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - C-473/16 -, NVwZ 2018, 643, juris, Rn. 30; BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 1 B 54.19 -, juris, Rn. 8, vom 19. Juni 2019 - 1 B 30.19 -, NVwZ-RR 2019, 1066, juris, Rn. 9 f., vom 15. April 2019, - 1 B 16.19 -, juris, Rn. 9, und vom 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris, Rn. 9, Urteil vom 19. April 2018, - 1 C 29.17 -, BVerwGE 162, 44, juris, Rn. 29 ff. Nach diesen Maßstäben ist auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Insofern gilt die Regelvoraussetzung, an welche § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchstabe b) AsylG die Qualifizierung einer Personengruppe mit gemeinsamen Merkmalen als bestimmte soziale Gruppe knüpft, auch für die unveräußerlichen Merkmale des Geschlechts und der geschlechtlichen Identität nach Halbsatz 4. Dieses Normverständnis ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Halbsatzes 4, wonach die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen „kann“, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Auch nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 4 RL 2011/95/EU werden geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe lediglich „angemessen berücksichtigt“. Beide Vorschriften stellen mit diesen Formulierungen klar, dass die Merkmale des Geschlechts oder der geschlechtlichen Identität die Zugehörigkeit der betroffenen Person zu einer bestimmten sozialen Gruppe je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland begründen können, dies aber nicht stets der Fall ist. Voraussetzung dafür ist vielmehr auch bei diesen beiden Merkmalen - ebenso wie bei dem Merkmal der sexuellen Orientierung -, dass die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht oder die gleiche geschlechtliche Identität haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. September 2020, - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 115; Zum Merkmal der sexuellen Orientierung EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, - C-473/16 -, NVwZ 2018, 643, juris, Rn. 30; Eine solche soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wurde auf Grundlage dieser Kriterien für „alleinstehende oder alleinerziehende Frauen in Irak, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können“, angenommen. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 07. Oktober 2019 – 6 A 5999/17 –, juris Rn. 24 ff. m.w.N. Ungeachtet der unten näher beschriebenen schwierigen Situation von Frauen in Iran sind diese nicht bloß aufgrund ihres Geschlechts als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG anzusehen. Frauen in Iran werden von der sie umgebenden Gesellschaft nicht als andersartig betrachtet und haben keine deutlich abgegrenzte Identität gegenüber der Geamtbevölkerung in Iran. Nach Maßgabe dieser Kriterien könnten indes alleinstehende, nicht geschiedene Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, eine soziale Gruppe im vorgenannten Sinne bilden. Angesichts der nachstehenden Ausführungen zur nicht gegebenen Verfolgungsdichte kann offenbleiben, ob die sie umgebende Gesellschaft diese Gruppe als andersartig betrachtet und sie eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Eine weitergehende Eingrenzung der „sozialen Gruppe“ durch weitere Kriterien wie beispielsweise Herkunft aus einer bestimmten Region, bestehender (temporärer) sozialer Isolation und/oder Berücksichtigung des Bildungsgrades, würde dazu führen, dass die so definierte „soziale Gruppe“ ihre abgrenzbare Identität verliert und die sie umgebende Gesellschaft diesen Personenkreis nicht als andersartig betrachtet. bb) Der etwaigen sozialen Gruppe aus alleinstehenden, nicht geschiedenen Frauen in Iran, welche nicht auf den Schutz eines Familienverbandes zurückgreifen können, obwohl sie noch über männliche Verwandte im engeren Familienkreis verfügen, droht – für den unterstellten Fall einer Gruppenzugehörigkeit der Klägerin aufgrund der vorgetragenen häuslichen Gewalt und der drohenden Zwangsverheiratung – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 AsylG. Trotz der schwierigen Situation von Frauen in Iran erreichen die teilweise ausbleibenden staatlichen Schutzmaßnahmen vor gesellschaftlichen Konventionen und moralisch-sittlichen Traditionen in Kumulation mit staatlicher Diskriminierung der möglicherweise bestehenden vorgenannten sozialen Gruppe nicht ein so gravierendes Ausmaß, dass dies eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG). Nach der hiesigen Erkenntnislage stehen die Gleichheit der Frau vor dem Gesetz und der Schutz der Frau in Iran unter dem Vorbehalt des islamischen Rechts, wobei vielfache Diskriminierungen in rechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht gegeben sind. Die Frau nimmt in Iran eine dem Mann gegenüber untergeordnete Rolle ein, was sich bei Aspekten wie prozessualen Beweisregeln, Selbstbestimmung, Heirat, Sorgerecht, Ehescheidung und Erbrecht entsprechend niederschlägt. Darüberhinaus sind Frauen in Iran moralisch-sittlichen Traditionen unterworfen, welche die Frau dem Mann unterstellen. Nach diesen traditionellen Konzepten hat die Frau die Sitte und Anstand der Familie zu bewahren, um so die Ehre der Familie nicht zu gefährden. Dabei kann beispielsweise schon das Verlassen des Hauses oder der Umgang mit nichtverwandten Männern Anlass zur Beschuldigung unmoralischen Verhaltens geben. Die Frau ist für das Ansehen der eigenen Familie maßgeblich verantwortlich. Reinhalten der Ehre des Mannes oder seines Haushalts heißt nach dem auch in anderen orientalischen Gesellschaften wirksamen Ehre/Schande-Konzept ein Bewahren der ihm zugerechneten Frauen (Ehefrau, Schwester, Tochter) vor allem Gerede. Deshalb wird ihr Verhalten durch das Umfeld streng kontrolliert. Eine freie Alltagsgestaltung (sowohl beruflich wie auch privat) ist für Frauen viel komplizierter als für Männer. Häufig ist es so, dass auch dort, wo der Islam theoretisch Freiräume gewährt, die Tradition und die gesellschaftliche Realität deren Einforderung verunmöglichen. Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen dabei der Grad der Frömmigkeit und der Traditionsabhängigkeit der einzelnen Familien und ihr gesellschaftliches Umfeld. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, 30. Juni 2007, S. 3 f., Der kaum existierende staatliche Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa durch Familienväter oder Ehemänner, unterstreicht die schwache Position der Frau im traditionellen Kontext und erzeugt ein schwieriges Klima für Frauen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen ist in Iran weitverbreitet. Besondere Strafnormen bezüglich häuslicher Gewalt bestehen nicht, wobei für den Nachweis einer Körperverletzung hohe Beweishürden (zwei männliche Zeugen) zu überwinden sind. Selbst im Falle der Erbringung eines solchen Beweises ist regelmäßig nur mit der Verhängung einer Geldstrafe zu rechnen, wenn nicht ausnahmsweise eine öffentliche Bedeutung oder die Nichttolerierbarkeit der Gewalt zu bejahen sind. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand Februar 2020) vom 26. Februar 2020, S. 16; UK Home Office, Women, Februar 2016, S. 5 ff., 15 ff., 26 ff.; UK Home Office, Women fearing domestic abuse, September 2018, S. 6 f. Nach der Erkenntnislage haben alleinstehende oder geschiedene Frauen in Iran Schwierigkeiten, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Selbst wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, haben sie Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine (unverheiratete) Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe: „Iran Update“ vom 2. August 2006, S. 7. Indes sind die für die hier gegenständliche Gruppe alleinstehender Frauen diejenigen gesellschaftlichen und staatlichen Maßnahmen auszuscheiden, von denen zuvorderst verheiratete Frauen betroffen sind. Dies betrifft insbesondere fehlende staatliche Schutzmaßnahmen zur Durchsetzung des Rechts von Frauen auf sexuelle Selbstbestimmung innerhalb der Ehe. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird ehelicher Geschlechtsverkehr per Definition als einvernehmlich angesehen, siehe dazu United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices für 2019, Iran, S. 39. Weiterhin dürfen Ehefrauen ihren Wohnsitz nicht selbständig wählen, Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Iran, Häusliche Gewalt, 27. Februar 2019, S. 5; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Iran, Frauen, Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Stand 07/2020, S. 15 f., und ihnen kann durch den Ehemann mit Zustimmung des Gerichts die Berufsausübung untersagt werden, vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Iran, Frauen, Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Stand 07/2020, S. 15 f. Gleichwohl bestehen in Iran Bestrebungen die Situation der Angehörigen der vorgenannten – möglicherweise bestehenden – „sozialen Gruppe“ dergestalt zu verbessern, dass beispielsweise ein vielfältiges Angebot staatlicher und zivilgesellschaftlicher Beratungsstellen und Schutzeinrichten besteht, die sich auch um Gewaltopfer kümmern. Dabei vermögen die verfügbaren Schutzmechanismen den tatsächlichen Bedarf nicht abzudecken und die staatlichen Einrichtungen verfolgen insgesamt einen bevormundenden Ansatz. Indes sind unabhängige Informationen über die konkrete Umsetzung der staatlichen Programme in der Praxis nur beschränkt vorhanden. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Iran, Häusliche Gewalt, 27. Februar 2019, S. 32. Weiterhin besteht zwischen Stadt und Land in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft ein Unterschied. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen: Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Isfahan im Durchschnitt unter zwei. Viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung 19. Juni 2020, S. 65. Im Hinblick auf die partiell bestehenden Hilfsangebote für alleinstehende Frauen in Iran und des vorstehend beschriebenen Stadt-Land-Gefälles steht – trotz der schwierigen Situation des vorgenannten Personenkreises – nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser Personenkreis durch staatliche Maßnahmen oder fehlendem Schutz vor Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer schwerwiegenden Verletzung der Menschenrechte ausgesetzt wird. Insbesondere angesichts der – auch von staatlichen Stellen – organisierten Hilfsangebote steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der iranische Staat strukturell nichts willens ist den Angehörigen des vorgenannten Personenkreises Schutz vor Verfolgung zu bieten. Schließlich lassen die in den Erkenntnismitteln beschriebenen Schwierigkeiten den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen und – ausreichende finanzielle Mittel vorausgesetzt – selbstständig eine Wohnung anzumieten nicht darauf schließen, dass dies für eine nennenswerte Anzahl der Angehörigen des vorbezeichneten Personenkreises mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich ist. Eine gruppenspezifische Obdachlosigkeit und schwere Armut von alleinstehenden Frauen ist nicht dokumentiert. Da keine Gruppenverfolgung für den vorgenannten Personenkreis festgestellt werden kann, liegt auch keine Verfolgung für die Klägerin aufgrund ihrer möglicherweise bestehenden Zugehörigkeit zu dieser etwaigen „sozialen Gruppe“ vor. 2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten gemäß Satz 2 Nr. 2 der Vorschrift unter anderem Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Der Begriff der Folter ist unter Rückgriff auf die inhaltlich übereinstimmende Rechtsprechung des EGMR und die UN-Anti-Folter-Konvention auszulegen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 -, NJW 2001, 56, Rn. 96 ff. m.w.N.; Kluth , in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 13 m.w.N. Nach Art. 1 Abs. 1 dieser Konvention ist unter Folter jede Handlung zu verstehen, durch die einer Person vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, sofern dies u.a. in der Absicht erfolgt, von ihr oder einem Dritten eine Auskunft oder ein Geständnis zu erzwingen, sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder in irgendeiner anderen, auf irgendeine Art der Diskriminierung beruhenden Absicht geschieht, und sofern solche Schmerzen oder Leiden von einem öffentlichen Bediensteten oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person bzw. auf deren Veranlassung mit der Zustimmung oder mit deren stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Im Übrigen ist der eng an Art 3. EMRK angelehnte Wortlaut der Vorschrift unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu interpretieren. Von einer unmenschlichen Behandlung geht der EGMR insbesondere dann aus, wenn ein bestimmtes Verhalten vorsätzlich für mehrere Stunden am Stück angewandt wurde und entweder eine körperliche Verletzung oder intensive physische oder psychische Leiden verursacht hat. Vgl. EGMR (III. Sektion), Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov/Russland), NVwZ 2005, 303, Rn. 95f. m.w.N.; Kluth , in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 15 m.w.N. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist und ob sie einem bestimmten Zweck dient. Vgl. Keßler , in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 11 m.w.N. Erniedrigend ist eine Behandlung nach der Rechtsprechung des EGMR, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S. S./Belgien u. Griechenland) -, NVwZ 2011, 413; Kluth , in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 16 m.w.N. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann gemäß § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG müssen stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass der Ausländer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einen ernsthaften Schaden erleidet. Das ist in der Sache kein Unterschied zu der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", die von der Rechtsprechung für den Nachweis von Verfolgungsgründen verlangt wird. Vgl. Kluth , in: BeckOK AuslR, § 4 AsylG, Rn. 32 m.w.N. Bei der Beurteilung, ob solche stichhaltigen Gründe vorliegen, sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einschließlich der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es müssen Umstände in der Person des Ausländers vorliegen, die eine reale, vorhersehbare und persönliche Gefahr für diesen begründen. Die Gefahr muss über eine bloße theoretische Möglichkeit hinausgehen, andererseits darf angesichts der Schwere der Menschenrechtsverletzungen, um die es geht, kein allzu hoher Wahrscheinlichkeitsmaßstab angelegt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Gefahr des Schadenseintritts wird ausdrücklich nicht verlangt. Vgl. Keßler , in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, § 4 AsylG, Rn. 4 m.w.N. Der Ausländer hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung ein ernsthafter Schaden droht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zur „beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung“ verwiesen. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen für die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin im Fall ihrer Rückkehr nach Iran die Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung droht. Die Klägerin war bereits Opfer einer solchen Behandlung, als ihr Vater sie in Iran geschlagen hat, sie sozial isoliert und in einer Atmosphäre ständiger Überwachung und weitgehender Kontrolle ihres Lebens gehalten worden ist. a) Die Klägerin war nach Überzeugung des Einzelrichters in Iran durch die von ihrem Vater ausgeübte physische und psychische Gewalt im häuslichen Bereich einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2 AsylG ausgesetzt, weil die Handlungen des Vaters bereits der Art, aber erst recht der Wiederholung nach die vorgegebene Intensitätsschwelle überschreitet. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Angaben während der Anhörung beim Bundesamt glaubhaft dargelegt, dass sie in Iran wiederkehrend von ihrem Vater geschlagen und sie von ihm in weitgehender Isolation gehalten wurde. Insbesondere auch auf Ebene der emotionalen Kommunikation waren die Erzählungen der Klägerin von einer für den Einzelrichter überzeugend wirkenden persönlichen Betroffenheit, echten Angst um das eigene Leben und die körperliche Unversehrtheit getragen. Auf die Frage nach einer möglichen Rückkehr der Klägerin nach Iran hat diese – unter dem Eindruck größter Sorge um ihre physische Existenz – von der aus ihrer Sicht bestehenden ausweglosen Situation berichtet. Dass es tatsächlich zur körperlicher Gewalt gegen die Klägerin und ihre Mutter gekommen ist, belegt bereits der Polizeieinsatzbericht vom 25. März 2018 (Bl. 90 ff. des Verwaltungsvorgangs der Mutter und Schwester). Schließlich tragen auch die Einlassungen der Mutter und Schwester der Klägerin den Eindruck eines die Familie kontrollierenden (Ehe-)Mannes und Vaters, der seine Familienmitglieder durch Schläge und nahezu vollständige Kontrolle des gesamten Lebens zu züchtigen sucht. So hat die Mutter der Klägerin während der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit ihren Angaben während der Anhörung beim Bundesamt (insb. Bl. 79 des Verwaltungsvorgangs zum Gz. 00000000-439) – den Vater der Klägerin als eine Art gewaltsamen Haustyrannen und Kontrollfreak beschrieben (Seite 3, 13 ff. des Protokolls der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 3634/18.A vom 23. Mai 2019). Dies deckt sich mit den Einlassungen der Schwester der Klägerin während der mündlichen Verhandlung, welche angegeben hat, nicht selbst von ihrem Vater geschlagen worden zu sein, jedoch ihre Mutter und ihrer Schwester (Seite 18 und 19 des Protokolls der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 K 3634/18.A vom 23. Mai 2019). Insoweit ist der Einzelrichter – wie auch schon der Einzelrichter im Verfahren 2 K 3634/18.A – davon überzeugt, dass das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Vater tiefgreifend zerrüttet ist (vgl. dazu Seite 12 des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2019 – 2 K 3634/18.A). Die Klägerin wurde in Iran von ihrem Vater systematisch isoliert und hatte keine nennenswerten sozialen Kontakte außerhalb der Familie ihres Vaters. Sie war außerhalb der Schulzeiten – wir ihre Mutter und Schwester – im Wesentlichen zu Hause. Die Klägerin hat glaubhaft darlegen können, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Onkel mütterlicherseits hatte und hat. Zu ihren Tanten hat sie bestenfalls einen oberflächlichen Kontakt. Ihre Großeltern mütterlicherseits waren und sind offenbar außerstande der Klägerin den erforderlichen familiären Rückhalt zu geben, da sie auch angesichts der Gewalt, die ihre Tochter ausgesetzt war, dem Vater der Klägerin nicht wirksam entgegengetreten sind. Die Mutter der Klägerin hat dazu während ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 angegeben, dass ihre Familie so schwach gewesen sei und ihre Eltern sie bei einer Rückkehr zu ihnen nicht mehr akzeptiert hätten. Der Kontakt zur Familie des Vaters besteht offenkundig nicht mehr. Der als Zeuge im Verfahren 2 K 3634/18.A vernommene Herr I. T1. L. , der in Deutschland lebende Bruder des Vaters der Klägerin, hat nach eigenem Bekunden den Kontakt zur Mutter der Klägerin abgebrochen. Der Vater der Klägerin hat ausweislich der Angaben während der Anhörung beim Bundesamt auch den Freundeskreis der Klägerin kontrolliert. Er hat insoweit die Klägerin angewiesen den Kontakt zu einer armenischen Freundin abzubrechen, was die Klägerin in Iran auch zugesagt hat. Einzig möglicher Ankerpunkt für die Klägerin in Iran ist demnach ihr Vater. Indes geht gerade von diesem die für die Klägerin drohende Gefahr aus. Ob der Klägerin tatsächlich – wie von ihr vorgetragen – eine von ihrem Vater arrangierte Zwangsverheiratung drohte, kann aufgrund der bestehenden Verfolgungssituation offenbleiben. b) Die Gefahr des erheblichen Schaden für die Klägerin ging von einem nichtstaatlichen Akteur i.S.d. § 3c Nr. 3 AsylG, nämlich dem Vater der Klägerin, aus. Der iranische Staat war jedoch nicht willens oder in der Lage die Klägerin zu schützen. In Iran besteht ausweislich der unter Gliederungspunkt 1. b) bb) dargestellten Erkenntnislage eine erhebliche Schwierigkeit Schutz vor häuslicher Gewalt zu finden. Die für die Ahndung häuslicher Gewalt zuständigen Stellen sind nicht erwiesenermaßen willens, wirksamen Schutz im von § 3d Abs. 2 AsylG vorgegebenen Umfang zu gewähren. An der Einleitung geeigneter Schritte, um die Verfolgung zu verhindern, insbesondere an wirksamen Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von entsprechenden Verfolgungshandlungen fehlt es gerade. UK Home Office, Women fearing domestic abuse, September 2018, S. 6 f.; UK Home Office, Country Background Note: Iran, Oktober 2019, S. 25 f. Insoweit konstatiert auch das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand Februar 2020) vom 26. Februar 2020, S. 16, dass Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, nicht uneingeschränkt darauf vertrauen können, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Angesichts dessen und der grundsätzlich bestehenden moralisch-gesellschaftlichen Situation von im Familienverband eingegliederten Frauen sowie der darin den männlichen Familienmitglieder zugedachten (Schutz-)Funktion ist die Ahndung und Unterbindung von Gewalttaten im Familienkreis durch (männliche) Familienmitglieder strukturell erschwert. Diese strukturelle Schwierigkeit hat sich in der konkreten Situation der Klägerin dergestalt realisiert, dass sie von der Familie mütterlicherseits isoliert und im Übrigen keine Brüder als nähere Familienmitglieder hat, welche die für eine staatliche Ahnung von Gewalthandlungen bedeutende Zeugenfunktion einnehmen und damit die Wahrscheinlichkeit für grundsätzlich möglichen staatlichen Schutz erhöhen könnten. In der konkreten Situation der Klägerin war es für sie nicht möglich staatlichen Schutz zu erhalten. Insoweit ist unbeachtlich, dass die Klägerin selbst nicht versucht hat solchen zu erlangen, da ihr die Situation zur staatlichen Schutzgewährung – insbesondere auch angesichts der erfolglosen Schutzgesuche ihrer Mutter – bewusst war. c) Es bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Klägerin auch bei Rückkehr in den Iran den beschriebenen (Gewalt-)handlungen durch ihren Vater ausgesetzt sein wird. Für die Klägerin besteht angesichts der bereits in Iran ihr gegenüber erfolgten Gewalthandlungen durch ihren Vater nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in die väterliche Wohnung im Herkunftsland wiederholen werden und sie auch weiterhin keinen staatlicher Schutz vor diesen Handlungen erlangen kann. Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt. Insoweit ist unbeachtlich, dass die Klägerin und ihre Mutter sowie Schwester bei ihrer Deutschlandreise zunächst beabsichtigten in den Iran zurückzukehren. Die Gewalthandlungen in Deutschland haben nach den Angaben der Klägerin und ihrer Mutter und Schwester erst den (letzten) Ausschlag für die endgültige Flucht gegeben. Die Unmöglichkeit einer geplanten Flucht aus dem Iran sowie die von der Klägerin gezeigte Leidensfähigkeit relativiert aber nicht ihr Fluchtschicksal in Iran. Vielmehr kommt ihr auch weiterhin die Beweiserleichterung zugute. Stichhaltige Gründe welche die Wiederholungsträchtigkeit der die Klägerin treffenden Verfolgung entkräften, sind nicht ersichtlich. Vielmehr besteht aufgrund der sozialen Isolation der Klägerin in Iran, der strukturellen Ausrichtung auf einen durch männliche Familienmitglieder vermittelten „Familienschutz“ sowie der sozial-gesellschaftlichen Situation von alleinstehenden Frauen in Iran stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Klägerin wieder in die Einflussspähre ihres Vaters gelangen wird und dort wiederum Gewalt wird erleiden müssen. d) Schließlich kann die Klägerin nicht auf die Inanspruchnahme internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG verwiesen werden. Ein interner Schutz erfordert nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, das der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die im betreffenden Gebiet lebende Bevölkerung muss den Asylsuchenden „aufnehmen“, also in ihre Gemeinschaft einbeziehen. Wird er dort als Fremder behandelt, dem die Teilnahme am gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben verweigert wird, kann eine „Niederlassung“ nicht erwartet werden, vgl. Marx , ZAR 2017, 304 (306), der von einem präventiven Schutzansatz spricht; Kluth, in: BeckOK AuslR, § 3e AsylG, Rn. 8; In Bezug auf die konkreten Anforderungen an die wirtschaftlichen und sozialen Rechte und Gegebenheiten stellt der UNHCR auf ein für den Einzelnen bewohnbares und sicheres Umfeld frei von drohender Verfolgung ab, in dem dieser gemeinsam mit seinen Angehörigen unter vergleichbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen wie andere unter normalen Umständen lebende Bewohner des Landes ein „normales Leben“ führen kann, einschließlich der Ausübung und Inanspruchnahme der bürgerlichen und politischen Rechte, vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, § 3e AsylG, Rn. 8 m.w.N. Am Zufluchtsort muss der Ausylsuchende eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, also dort muss jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein. Bergmann in Ders./Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3e AsylG Rn. 3. Nach den vom BVerwG entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 – 1 C 24.06 – juris, Rn. 11 f. Insoweit kann offen bleiben, ob ihr Vater in der Lage ist, die Klägerin in allen Landesteilen des Irans aufzuspüren oder sie sogar durch staatliche Stellen in seine Obhut gegeben wird, so dass sie keine Chance hätte, sich vor diesem andernorts zu verbergen. Jedenfalls besteht schon deswegen für die Klägerin keine Möglichkeit eines internen Schutzes, denn nach der zuvor beschriebenen Erkenntnislage wird die im Gebiet lebende Bevölkerung die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht im vorgenannten Sinne aufnehmen und sie wird nicht in der Lage sein selbst für ihr Existenzminimum zu sorgen. Die Klägerin ist im gesamten Iran erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt, welche sie aufgrund ihrer konkreten Situation wahrscheinlich nicht wird bewältigen können. Die Klägerin ist sozial isoliert und hat in Iran keine Freunde oder ihr gegenüber loyale Familienmitglieder. Es steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Familie mütterlicherseits entweder nicht um die Klägerin kümmern oder im Fall ihrer Großeltern ihrem Vater vom Aufenthaltsort der Klägerin berichten wird. Die Klägerin hat lediglich in Iran die Schule abgeschlossen und keine Berufsausbildung. Als alleinstehende, nicht geschiedene Frau außerhalb des Schutzes des Familienverbandes wird sie nicht in der Lage sein, eine ihr zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Angesichts der allgemein schwierigen Situation auf dem iranischen Arbeitsmarktes, die sich allgemein für Frauen und nochmals für alleinstehende Frauen verstärkt, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung 19. Juni 2020, S. 65 f.; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices für 2019, Iran, S. 42, zur Einstellungsrichtlinien und der präferierten Einstellung von Männern: S. 55 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Iran, Frauen, Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Stand 07/2020, S. 11 f., wird die Klägerin ihren Lebensunterhalt wahrscheinlich nicht verdienen können. Selbst sofern es ihr gelingen sollte eine für die notwendigsten Bedürfnisse auskömmliche Beschäftigung zu finden, wird es ihr kaum möglich sein eine Wohnung zu mieten. Es wird ihr außerdem ohne Zustimmung ihres Vaters, die sie nicht zumutbar erreichen kann, nicht möglich sein, in Iran zu heiraten, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, Gesamtaktualisierung 19. Juni 2020, S. 67; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices für 2019, Iran, S. 39; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Iran, Frauen, Rechtliche Stellung und gesellschaftliche Teilhabe, Stand 07/2020, S. 14, und so nach iranischen Maßstäben ein normales Leben zu führen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin nicht zumutbar andernorts leben und wäre somit faktisch gezwungen zu ihrer Familie zurückzukehren, in der sie wiederum der Gewalt ihres Vaters ausgesetzt wäre. 3. Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedurfte es nicht mehr, da die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG verpflichtet wurde. Die im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtswidrig ist. Die in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.