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Beschluss

17 L 2492/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1218.17L2492.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Der sinngemäß gestellte zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage – 17 K 7408/20 – gegen die im Bescheid vom 10. November 2020 unter Ziff. 1 ausgesprochene Entsorgungsanordnung wiederherzustellen und hinsichtlich der in Ziff. 2 ausgesprochenen Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen, ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage 17 K 7408/20 gegen die belastenden Verwaltungsakte im Bescheid vom 10. November 2020 wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist nicht der Fall, da sich eingedenk dieses Prüfungsmaßstabes die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und auch weder ersichtlich, geschweige denn dargelegt ist, dass aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Verwaltungsakte überwöge. I. Ermächtigungsgrundlage für die nach formell ordnungsgemäß ergangener Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides vom 10. November 2020 mit Ziff. 1 angeordnete Entsorgung der im Garten des Hauses Bergerstraße 45 in Mönchengladbach lagernden Abfälle ist der Auffangtatbestand des § 62 Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (KrWG). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. 1. Der angefochtene Bescheid ist nach summarischer Prüfung in formeller, der Antragsteller wurde gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 angehört, sowie materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Dazu wird zunächst Bezug genommen auf die ausführliche und im Wesentlichen zutreffende Begründung der Ordnungsverfügung im angefochtenen Bescheid vom 10. November 2020. Da eine Begründung des Antragstellers, weshalb die Verfügung rechtswidrig sein sollte, bislang ausgeblieben ist, wird lediglich ergänzend ausgeführt: a) Ungeachtet dessen, ob die Anordnung auf eine Verletzung des § 28 Abs. 1 KrWG gestützt werden kann, ist jedenfalls ein gleichfalls die Anordnung nach § 62 KrWG rechtfertigender Verstoß gegen die gebundene Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KrWG gegeben. In dieser Norm werden die Grundpflichten der Abfallbeseitigung geregelt und ist bestimmt, dass Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren gemeinwohlverträglicher Beseitigung verpflichtet sind, soweit – was hier nicht der Fall ist – § 17 KrWG nichts anderes bestimmt. Danach ist der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, seine Abfälle aus privater Haushaltung den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen zu überlassen, was er bislang schuldig geblieben ist. Es handelt sich um beseitigungspflichtigen Abfall und nicht nur um, wie der Antragsteller im früheren – den gleichartigen Sachverhalt betreffenden – Verfahren vor der erkennenden Kammer (17 L 1581/18, ablehnender Beschluss vom 26. Juni 2018) vorgetragen hat, „Dinge, … die viele andere nicht haben wollen“ und die im Zusammenhang mit den behaupteten „handwerklichen Fähigkeiten“ des Antragstellers, quasi als sein Werkmaterial, stehen. Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung ist im gegebenen Fall bereits von einem Entledigungswillen auszugehen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. KrWG). Die entsprechende Vermutung in § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG greift, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung von Stoffen oder Gegenständen entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Die Verkehrsanschauung dient hierbei als objektives Korrektiv der Prüfung, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder – wie hier – eine offenkundig missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist, die objektiv lediglich dazu dient, sich der Entsorgungspflicht zu entziehen. Ein unmittelbar neuer Verwendungszweck ist vom Antragsteller als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat dieser einen durch unbestrittene Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (Bl. 7ff. und 19ff.) eindeutig belegten Drang in seinem Garten, objektiv ungeordnet und wahllos ineinandergeschoben sowie übereinandergeworfen, in große Mengen, teilweise meterhoch Holz- und Plastikunrat, Möbelteile, zerbrochene Möbel, Metallgegenstände, Kisten und sogar frei stehende, offensichtlich auch feuchtigkeitsschadhafte Elektro- und Elektronikgeräte (Musikanlage sowie mindestens einen Herd/Kühlschrank oder Waschmaschine, Bl. 9, 10) etc. abzulagern. Angesichts dieses, wiederholt (siehe früheres Verfahren vor der erkennenden Kammer - 17 L 1581/18) jedes vernünftige Maß an verträglicher Unordnung übersteigenden Sammeldranges, der sich in einem mindestens weitgehend unzugänglichen und auch für objektive Dritte nicht gefahrlos mehr betretbaren Garten entäußert hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mehr anzunehmen, der Antragsteller wolle diese Gegenstände einem neuen Verwendungszweck unmittelbar zuführen, vgl. dazu – insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend – VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 10 B 1054/18 –, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. Ungeachtet dessen muss sich nach § 3 Abs. 4 KrWG der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. KrWG entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Es ist, eingedenk der obigen Darlegungen, insgesamt nicht davon auszugehen, die Gegenstände würden noch entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet. Sie sind ebenso geeignet, das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden. Zwar konnten (noch) keine organischen Abfälle, Schädlingsbefall oder unangenehme – über das modrige hinausgehende – Gerüche durch die Antragsgegnerin festgestellt werden, jedoch ist angesichts des atypischen, unkontrollierbaren Sammlungsverhaltens des Antragstellers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sich unter den Bergen von Unrat nicht auch zumindest umweltgefährdende Stoffe, wie Farben, Lacke oder Öle oder sonst Materialien befinden, aus denen sich eine Eignung zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ergibt. Ungeachtet dessen lagern jedenfalls auch unzweifelhaft Elektro- und Elekronikaltgeräte auf dem Grundstück, die geeignet sind, gefährliche Stoffe im Sinne der §§ 3 Abs. 5, 48 Satz 2 KrWG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abfallschlüssel 16 02 ff. Abfallverzeichnis-Verordnung zu enthalten. Das damit einhergehende Gefährdungspotential kann nur durch eine ordnungsgemäße Beseitigung ausgeschlossen werden. b) Die Ziff. 1 der Ordnungsverfügung ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin allgemein von den im Garten lagernden Abfällen spricht und diese sodann nur beispielhaft umschreibt. Angesichts des umfangreichen Abfallberges im Garten des Antragstellers ist eine nähere Aufstellung der einzelnen zu beseitigenden Gegenstände nicht ohne Inkaufnahme eines Sicherheitsrisikos für den jeweiligen Behördenmitarbeiter vertretbar zu leisten, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 13 m.w.N. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen eines nach der Verkehrsanschauung üblichen Maßes, einzelne Gegenstände, etwa Wertgegenstände und persönliche Dokumente oder Dinge, welche noch eine ursprüngliche Zweckbestimmung haben, auszusortieren und so zu bewahren, zumal ihm die Antragsgegnerin in der Grundverfügung eine einmonatige Frist zur Beseitigung eingeräumt hat. c) Schließlich ist die Störerermittlung (laut Grundbuch zwei Eigentümer) und die sodann von der Antragsgegnerin vorgenommene Störerauswahl zu Lasten des Antragstellers nicht zu beanstanden. Er ist Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die auf dem von ihm allein bewirtschafteten und allein bewohnten Privatgrundstück lagernden Abfälle und damit als Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG zu Recht in Anspruch genommen worden. Vor dem Hintergrund, dass die Abfälle unstreitig durch die übersteigerte Sammeltätigkeit des Antragstellers entstanden sind, war es gerechtfertigt, nicht seinen Bruder, Bernhard Stein, als Miteigentümer heranzuziehen. Darauf, ob der gemeinwohlwidrige Zustand von dem Betreffenden verschuldet ist, kommt es ebensowenig an, wie darauf, ob der gesetzlich anzustrebende Zustand der Nichtbeeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Abfälle den individuellen Vorstellungen oder Neigungen des Antragstellers entspricht oder nicht. Die Gemeinwohlklausel des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG ist Gefahrenabwehrrecht. Insoweit lässt auch die mehr als ein bedenkliches Ausmaß erreichende, krankhafte und sich erneut in der Vermülllung seines Gartens entäußernde Sammelneigung des Antragstellers die grundsätzliche abfallrechtliche Beseitigungspflicht nach § 15 Abs. 1 KrWG nicht entfallen. vgl. bereits zum KrW-/AbfG OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2009 – 7 LA 13/09 –, juris Rn. 8. 2. Weitere Erwägungen, die gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung sprechen könnten, drängen sich weder auf noch sind sie geltend gemacht. Insbesondere sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3. Im Übrigen ist anhand der obigen Ausführungen nicht ersichtlich, die vorzunehmende Interessenabwägung ließe das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges nicht hinter das öffentliche Interesse an dem sofortigen Vollzug der Anordnung zurücktreten. Sein Interesse, möglicherweise zwischen dem Abfall noch enthaltene Gegenstände von Wert zu bewahren, wiegt weit weniger schwer, zumal er etwaige einzelne wichtige erhaltenswerte Gegenstände aussortieren könnte, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Eine mögliche, bislang noch nicht im hiesigen Verfahren geäußerte, Befürchtung des Antragstellers, er würde bei einer zwangsweisen Leerräumung seines Grundstückes und wegen des damit verbundenen Eingriffs in seine Privatsphäre in seiner psychischen Gesundheit negativ betroffen, hat er selbst in der Hand, durch die Befolgung der Entsorgungsaufforderung abzuwenden. vgl. bereits zum KrW-/AbfG OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. April 2009 – 7 LA 13/09 –, juris Rn. 7. II. Bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist ebenso die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVG NRW – gestützte und in Ziff. 2 der angefochtenen sowie mit Postzustellungsurkunde zugestellten Verfügung vom 10. November 2020 angedrohte Ersatzvornahme. Insbesondere ist § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW genüge getan, nach dem in der Androhung dem Betroffenen zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen ist. Eine solche ausreichende Frist ist dem Antragsteller eingeräumt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Grundverfügung eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung gesetzt wurde. Die Androhung der Ersatzvornahme in Ziff. 2 der Verfügung verweist auch auf die Frist in Ziff. 1 („Für den Fall, dass Sie Punkt 1 dieser Ordnungsverfügung nicht Folge leisten….“) und macht sich diese für das Vollstreckungsverfahren damit zu eigen. Bei derart klarer Fristbestimmung wird dem Antragsteller ermöglicht, rechtzeitig Rechtsschutz erlangen zu können und seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. nach Fristablauf zu wissen, ohne weitere Voraussetzungen werde mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen oder sei mit diesen zu rechnen. Insoweit liegt neben der materiellen Fristsetzung in der Grundverfügung auch eine entsprechende vollstreckungsrechtliche Fristbestimmung vor, vgl. Rietdorf/Waldhausen/Voss/Susenberger/Weißauer in PdK, Std. Sept 2013, VwVG NRW, § 63 Ziff. 7 f.; siehe auch Sadler, VwVG / VwZG, 9. Aufl., § 13 VwVG Bd. Rn. 71. Dies wird noch einmal in Zusammenschau zwischen dem Tenor der Ziff. 2. und der entsprechenden Bescheidbegründung dort auf S. 5 Mitte besonders deutlich, in der dem Antragsteller abermals die Festsetzung der Ersatzvornahme – fett hervorgehoben – vor Augen geführt wird, wenn er der in Ziff. 1 des Bescheides angeordneten Entsorgungspflicht nicht „innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes“ (und damit innerhalb von einem Monat nach Zustellung) nachkomme. B. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Streitwert wird auf 3.500,00 Euro festgesetzt (vgl. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, Gerichtskostengesetz). Mangels auch nur annähernd feststellbarer Kubikmetermenge des zu beseitigenden Abfalles (vgl. Ziff. 2.4.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) waren die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme für die Abfallbeseitigung von 7.000,00 Euro heranzuziehen. Dieser Hauptsachestreitwert war im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung mit der Hälfte zu bewerten (vgl. Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.