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Urteil

17 K 8415/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0215.17K8415.19.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer mit einer Zwangsgeldandrohung verbundenen Ordnungsverfügung zur Entsorgung von auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Kraftfahrzeugen und weiteren Gegenständen nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen – Kreislaufwirtschaftsgesetz – (KrWG). Der Kläger ist zu 5/6 Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts P. eingetragenen (Teil-) Grundstücks, G1, postalische Anschrift T. Straße 00 in P. . Anlässlich einer Beschwerde bei der Beklagten führte diese am 15. April 2019 eine Ortsbesichtigung des klägerischen Grundstücks durch. Hierbei stellte sie fest, dass sich auf dem Grundstück eine Vielzahl von Gegenständen befand, welche sie als Abfall einstufte. Zu diesen Gegenständen gehörten diverse Elektronikgeräte, Autoteile, Altreifen, alte Gasboiler, Altbatterien, lackiertes Holz und Altholz, Metalle, Farbdosen, Kunststoffkanister mit Altöl, Kühlschränke sowie vier Fahrzeuge, namentlich zwei S. F. der Modellreihe 1991 bis 1996, ein W. -Bus der ersten Generation bis 1998 und ein D. S1. . Die Beklagte fertigte Lichtbilder der gegebenen Zustände auf dem Grundstück an, auf die wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Lagerortes, der konkreten Abstellposition und des äußeren Erscheinungsbildes Bezug genommen wird. Sowohl der W. -Bus als auch die beiden S. F. seien bereits im Jahr 2009 auf dem Grundstück des Klägers gesichtet worden. Mit Schreiben vom 7. August 2019, welches als Anhörung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen betitelt war, gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, sich zur Situation auf seinem Grundstück zu äußern. Die Beklagte bezog sich auf die Ortsbesichtigung und teilte mit, die auf dem klägerischen Grundstück gelagerten Gegenstände seien als Abfälle einzustufen, die zu entsorgen seien. Dies gelte auch für die auf dem Grundstück gelagerten Fahrzeuge, bei denen es sich um Altautos nach der einschlägigen Verordnung und daher Abfall handele. Die ursprüngliche Zweckbestimmung für die Gegenstände sei aufgrund der langjährigen Lagerung objektiv entfallen und es sei kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle des früheren Verwendungszwecks getreten. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, bis zum 28. August 2019 Stellung zu nehmen. Der Kläger nahm zum Sachverhalt dahingehend Stellung, er habe die Absicht, sämtliche Gegenstände weiterhin zu nutzen, da sie nicht wertlos, sondern noch funktionstüchtig seien. Insbesondere die abgestellten Fahrzeuge seien nach wie vor fahrtauglich und könnten wieder in Betrieb genommen werden, wenn er ein Fahrzeug benötige. Es handele sich demgemäß nicht um Abfälle, die nicht mehr genutzt werden könnten. Eine Gefährdung der Umwelt gehe von den gelagerten Gegenständen nicht aus, insbesondere befänden sich keine Kunststoffkanister mit Altöl auf dem Grundstück. Es sei im Übrigen ausschließlich seine Angelegenheit, zu entscheiden, wie er sein Eigentum auf seinem Grundstück lagere. Mit Ordnungsverfügung vom 11. November 2019 forderte die Beklagte den Kläger schließlich auf, sämtliche auf dem Grundstück G1 gelagerten Abfälle bis zum 14. Februar 2020 ordnungsgemäß zu entsorgen. Hierzu gehörten Elektronikschrott, vier Altfahrzeuge, Autoteile, Altreifen, alte Gasboiler, Altbatterien, lackiertes Holz, Altholz, Metallschrott, Farbbehälter, Kunststoffkanister, Kühlschränke, Gasflaschen sowie weitere unsortierte Abfälle (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung gemäß Ziffer 1 des Bescheides nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro an (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus, der Kläger lagere die Materialien bereits seit mehreren Jahren quer übereinander und miteinander vermischt und größtenteils ungeschützt gegen die Witterung. Es habe diesbezüglich bereits im Jahr 2008 Beschwerden gegeben. Insofern sei die ursprüngliche Zweckbestimmung bzw. der Nutzungswert für die Gegenstände aufgrund der langjährigen unsortierten Lagerung objektiv entfallen. Der Kläger könne als Eigentümer und Abfallbesitzer seiner abfallrechtlichen Beseitigungspflicht effektiv nachkommen. Die Entsorgung innerhalb einer dreimonatigen Frist sei auch zumutbar. Die Zwangsgeldandrohung sei erlassen worden, um der Umsetzung der Ordnungsverfügung die notwendige Unterstützung zu geben. Die Höhe des Zwangsgeldes stehe in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck und die Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um die ordnungsgemäße Beseitigung der Abfälle zu gewährleisten. Am 28. November 2019 hat der Kläger gegen die Ordnungsverfügung Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Ordnungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil die Beklagte zum Teil nicht zuständig sei, da sein Grundstück sowohl auf dem Stadtgebiet der Beklagten als auch, insbesondere im Bereich des Wintergartens, auf dem Gebiet der Stadt F1. liege. Zudem sei die Ordnungsverfügung materiell rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien und der Bescheid unverhältnismäßig sei. Der Umstand, dass sich der Kläger nur schwer von aus seiner Sicht noch verwertbaren Gegenständen trennen könne und als Maschinenschlosser und Flugzeugmechaniker an den auf seinem Grundstück gelagerten Fahrzeugen Arbeiten durchführe, bedeute nicht, dass es sich dabei um Abfall handele. Es seien gerade keine Stoffe, derer er sich entledige, entledigen wolle oder müsse, sondern solche, die er wiederverwenden wolle und auch regelmäßig wiederverwende. Es sei nichts daran auszusetzen, dass er auf seinem Grundstück beispielsweise Gasflaschen, Farbbehälter und Kunststoffkanister lagere und es deshalb unordentlich im Vergleich zu benachbarten Grundstücken aussehe. Allein der Eindruck eines ungepflegten Grundstücks könne nicht zu einer Einstufung der Gegenstände als Abfall führen. Zudem seien die Materialien nach Stoffgruppen sortiert und trügen kein Gefahrenpotenzial. Solange niemand gefährdet werde, müssten die Sinnhaftigkeit und die Art und Weise, wie er mit seinen Materialien umgehe, seine Angelegenheit bleiben. Auch aus Gründen der Nachhaltigkeit sei es für ihn sinnvoll, alte noch verwendbare Gegenstände nicht als Abfall zu entsorgen, sondern sie einer weiteren Nutzung zuzuführen. Im Innenraum der Fahrzeuge befinde sich ebenfalls kein Abfall. Die Gründe der Beklagten für eine Rüge der ungeschützt gegen die Witterung gelagerten Gegenstände seien nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass diese ungeschützt gelagert würden, führe nicht dazu, dass es sich um Abfall handele. Auch professionelle Entsorgungsbetriebe würden beispielsweise Eisenschrott Witterungseinflüssen aussetzen. Zudem habe sich die Beklagte mit den klägerischen Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit der ausdrücklichen Einlassung des Klägers, die Gegenstände noch verwenden zu wollen. Nachdem die Beklagte die unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr, im Übrigen die unter dem 11. November 2019 ergangene Ordnungsverfügung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben und dem angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie zur formellen Rechtmäßigkeit vor, sie sei sachlich und örtlich zuständig, da sich lediglich der Wintergarten und der Garten auf F2. Stadtgebiet befänden, sich die Ordnungsverfügung aber ausdrücklich auf das im Gebiet der Beklagten gelegene Grundstück beziehe. Materiell trägt sie vertiefend vor, der klägerische Vortrag hinsichtlich seiner beabsichtigten Wiederverwendung der Gegenstände entspreche unter Zugrundelegung der objektiven Umstände nicht den Tatsachen. Die beiden Fahrzeuge S. F. und der W. -Bus würden seit mehr als zehn Jahren auf dem Grundstück lagern und seien teilweise mit Abfällen befüllt. Lichtbilder aus den Jahren 2008, 2009 und 2019 würden zeigen, dass sich der Zustand der Fahrzeuge erheblich verschlechtert habe und sie nicht mehr als Fahrzeuge dienen würden. Aufgrund ihres Alters und des äußerlich sichtbaren Zustands lasse sich klar erkennen, dass eine Einstufung als Gebrauchtfahrzeuge nicht mehr möglich sei. Eine Fahrbereitschaft dieser Fahrzeuge könne erkennbar nicht mit geringem Aufwand erreicht werden. Seit der letzten vorgeschriebenen nationalen technischen Überwachung seien mehr als zwei Jahre vergangen. Gleiches gelte für den ebenfalls vorgefundenen D. S1. , der erst später vor einigen Jahren auf dem Gelände abgestellt worden sei. Somit sei davon auszugehen, dass die Reparaturkosten den gegenwärtigen Wert der Fahrzeuge erheblich übersteigen würden. Zudem sei nicht erkennbar, dass die auf dem Grundstück des Klägers gelagerten weiteren Gegenstände solche seien, die regelmäßig wiederverwendet würden, denn die Materialien würden dort mindestens seit dem Jahr 2008 unsortiert und durcheinander lagern. Autoteile, Altreifen, Gasboiler, Kühlschränke, Altbatterien, Altholz, Metallschrott und Gasdruckflaschen seien ohne erkennbaren Grund auf dem Grundstück gestapelt und zum größten Teil schlecht zugänglich. Aus dem Zustand und der Lagerung der Gegenstände und Stoffe sei ohne weiteres darauf zu schließen, dass es sich um Gegenstände handele, derer sich ihr Besitzer entledige bzw. entledigen wolle. Daher sei nicht der unordentliche Eindruck des klägerischen Grundstücks ausschlaggebend für ein ordnungsrechtliches Einschreiten gewesen. Vielmehr berge die Lagerung von Abfällen auf engstem Raum das Potenzial einer Verunreinigung des Grundstücks durch auslaufende Stoffe sowie ein erhebliches Brandpotenzial und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass nicht geklärt sei, ob die Gasdruckflaschen entleert seien. Außerdem sei die Art und Weise der Lagerung ein entscheidender Hinweis darauf, ob es sich um Abfall handele oder nicht, denn gerade Elektro- und Eisenschrott müsse vor Witterungseinflüssen geschützt werden, wenn man ihn tatsächlich sinnvoll weiterverwenden wolle. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, wofür er die einzelnen Gegenstände tatsächlich verwende bzw. verwendet habe. Die Umstände zeigten daher deutlich, dass die gelagerten Gegenstände weder gegenwärtig eine Funktion erfüllten noch künftig derartiges ernsthaft zu erwarten sei. Vielmehr sprächen Art und Menge der Gegenstände sowie die zeitliche Dauer des Lagerns dafür, der Kläger werde diese auf unabsehbare Zeit dort lagern. Daher sei der Entledigungswille des Klägers trotz seiner entgegenstehenden Aussage nach der Verkehrsanschauung anzunehmen. Schließlich sei die Ordnungsverfügung hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Frist verhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe: A. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war dieses gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog einzustellen. B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 11. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Entsorgungsanordnung im Rahmen einer Anfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, weil sich diese Anordnung in einem einmaligen Gebot erschöpft und keinen Dauerverwaltungsakt darstellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161.92 –, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 13, 16; VG Würzburg, Urteil vom 16. Juli 2013 – W 4 K 13.604 –, juris Rn. 48; VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 – M 17 K 14.5755 –, juris Rn. 39. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er habe diverse von der Ordnungsverfügung erfasste Gegenstände bereits entsorgt, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung mithin unbeachtlich und kann allenfalls in einem sich später möglicherweise anschließenden Vollstreckungsverfahren von Relevanz sein. II. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 11. November 2019 enthaltene Anordnung, mit welcher dem Kläger die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aufgegeben wird, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 62 KrWG. 1. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. a) Die Beklagte ist gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 2 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 12 Abs. 2, Abs. 4 des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3, Ziffer 30.1.9 Anlage 1 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sachlich und örtlich zuständig. Soweit der Kläger die örtliche Zuständigkeit der Beklagten mit der Begründung rügt, Teile seines Grundstücks befänden sich auf dem Gebiet der Stadt F1. , kann dahinstehen, ob neben den vorgenannten spezialgesetzlichen Vorschriften auch § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Anwendung findet und die Beklagte als zuerst mit der Sache befasste Behörde auch für diesen Teil des Grundstücks zuständig sein könnte. Dies jedenfalls weil der auf dem F2. Stadtgebiet befindliche Grundstücksteil nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist. Diese beschränkt sich ausweislich des Einleitungstextes ausdrücklich auf das in der Stadt P. gelegene Flurstück G1. b) Der Kläger wurde zudem gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW mit Schreiben vom 7. August 2019 vor Erlass der Ordnungsverfügung ordnungsgemäß angehört. Zwar lässt sich dem Anhörungsschreiben nicht ausdrücklich entnehmen, die Beklagte beabsichtige, den Kläger mittels Ordnungsverfügung zur Entsorgung der auf seinem Grundstück befindlichen Gegenstände zu verpflichten. Angesichts der zweimaligen ausdrücklichen Bezugnahme auf § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz war dies jedoch in einer den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung genügenden Weise für den Kläger hinreichend erkennbar. 2. Die Regelung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Ordnungsverfügung ist zunächst hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass dieser sein Verhalten danach richten kann und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 12 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 A 244/19 –, juris Rn. 54. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn aus der Ordnungsverfügung ergibt sich jedenfalls im Zusammenhang von Verfügungssatz und Begründung, dass die Beklagte sämtliche auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände als Abfall qualifiziert und diese folglich auch von der auferlegten Entsorgungspflicht erfasst sehe will. Dem steht nicht entgegen, dass im Verfügungssatz einige Gegenstände ausdrücklich benannt werden, weil ausweislich der Eingangsformulierung „dazu gehören“ der Charakter einer beispielhaften Aufzählung gleichwohl ersichtlich ist. Gleiches gilt für den Verweis auf weitere unsortierte Abfälle am Ende der Auflistung. Ungeachtet dessen ergibt sich das dargelegte Verständnis der Ordnungsverfügung aber jedenfalls aus der Begründung, denn dort wird ausdrücklich klargestellt, es handele sich bei sämtlichen auf dem Grundstück lagernden Materialien um Abfall (vgl. S. 2 der Ordnungsverfügung). Eine unzureichende Bestimmtheit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte nicht jeden Gegenstand einzeln benannt hat. Aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Praktikabilität des Verwaltungsvollzugs ist von der Beklagten nicht zu verlangen, dass sie jede einzelne bewegliche Sache auf einem Grundstück gleichsam inventarisiert und der Verfügung listenmäßig beifügt, dies insbesondere, wenn wie hier eine Vielzahl von Gegenständen betroffen ist, die sich auf Grund ihrer Anzahl sowie der ungeordneten, übereinandergestapelten Lagerung kaum noch individualisieren lassen. Angesichts dessen ist es ausreichend, die Anordnung zur Entsorgung der Abfälle unter Benennung einer größeren Zahl von Beispielen zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82.87 –, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2015 – 20 ZB 14.2845 –, juris Rn. 5; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 – 3 M 73/09 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 –, juris Rn. 18; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K1863/13 –, juris Rn. 18; VG München, Urteil vom 3. Dezember 2015 ‒ M 17 K 15.4370 ‒, juris Rn. 46; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 ‒ 17 L 1507/18 ‒, juris Rn. 12 ff. b) Überdies liegen die Voraussetzungen des § 62 KrWG vor. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Bei Erlass der Ordnungsverfügung bestand ein Vollzugserfordernis hinsichtlich der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Ein solches ist gegeben, wenn eine danach bestehende Rechtspflicht verletzt wird oder droht verletzt zu werden. Dies war hier der Fall, weil ein Verstoß gegen die in §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG geregelten Entsorgungspflichten vorlag. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen verpflichtet, diese zu verwerten oder, falls die Abfälle nicht verwertet werden, diese zu beseitigen, wobei die Verwertung und Beseitigung gemäß § 3 Abs. 22 KrWG unter dem Begriff der Abfallentsorgung zusammengefasst werden. Bei den auf dem klägerischen Grundstück gelagerten Gegenständen handelt es sich einschließlich der vier Fahrzeuge um Abfall (aa) und der Kläger war als Abfallbesitzer (bb) verpflichtet, diese zu entsorgen. Zudem hat die Beklagte das nach § 62 KrWG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (cc). aa) Bei den auf dem Grundstück gelagerten Gegenständen handelt es sich einschließlich der vier Fahrzeuge um Abfall. Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist ein Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verwendungszwecks und damit der Abfalleigenschaft sind demnach zwar die subjektiven Vorstellungen des Besitzers. Diese erfahren indes eine objektive Korrektur durch die Verkehrsanschauung hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den zuvor benannten subjektiven Zielen des Besitzers um vernünftige Erwägungen handelt oder eine offenkundig missbräuchliche Berufung auf einen angeblichen Verwendungszweck gegeben ist, die objektiv lediglich dazu dient, sich der Entsorgungspflicht zu entziehen, vgl. dazu – insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend – VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 10 B 1054/18 –, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. Der ursprüngliche Verwendungszweck einer Sache ist entfallen, wenn die Sache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zweckentsprechend verwendet werden kann, Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Dezember 2021 ‒ 4 A 887/19 ‒, juris Rn. 22. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist im gegebenen Fall die ursprüngliche Zweckbestimmung der von der Ordnungsverfügung erfassten Gegenstände entfallen, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, weshalb es sich hierbei um Abfall handelt. aaa) Dies gilt zunächst für die streitgegenständlichen Fahrzeuge. Der Verwendungszweck der Fahrzeuge ist entfallen. Das Gericht ist nach einer Gesamtwürdigung der gegebenen Sachverhaltsinformationen davon überzeugt, dass diese bereits seit vielen Jahren nicht mehr ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend zur Fortbewegung genutzt werden. Die Fahrzeuge sind den Angaben des Klägers zufolge bereits seit über zehn Jahren abgemeldet und er konnte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auch keine Angaben dazu tätigen, wann er mit den Fahrzeugen zuletzt gefahren ist. Ausweislich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien der Ortstermine vom 29. September 2008 und 18. August 2009 befanden sich zudem jedenfalls die beiden S. Fahrzeuge und der W. -Bus bereits damals auf dem Grundstück, wobei die fehlenden Nummernschilder darauf schließen lassen, die Fahrzeuge seien bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr angemeldet gewesen und hätten mithin auch nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden dürfen. Hinzu kommt, das Ablassen sämtlicher Betriebsstoffe, was neben den deutlich erkennbaren erheblichen Witterungsspuren ebenfalls für eine lange Standzeit der Fahrzeuge spricht. So ist auf den vorgelegten Lichtbildern insbesondere erkennbar, dass die Witterungsspuren auf den Fenstern teilweise ein Ausmaß aufweisen, welches ein für sicheres Fahren erforderliches Hindurchsehen jedenfalls erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht (vgl. Anlagen zur Klageerwiderung vom 5. März 2020, Bl. 1, 7 der Beiakte Heft 2). Weiter befinden sich in den Fahrzeugen erhebliche Mengen verschiedenster Gegenstände, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der fortgesetzten Nutzung der Fahrzeuge zu Fortbewegungszwecken begründet. Schließlich vermitteln die Fahrzeuge insgesamt einen erheblich verwahrlosten Eindruck woraus sich gleichfalls auf die Aufgabe der Zweckbestimmung schließen lässt, vgl. zu ähnlichen Fällen OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juni 2010 ‒ 7 LA 36/09 ‒, juris, Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 6 f., VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juli 2002 ‒ 20 CS 02/1482 ‒, juris Rn. 16 ff. Es widerspricht der Verkehrsauffassung, ein Fahrzeug, welches langfristig erhalten bleiben soll, dauerhaft ungeschützt sämtlichen Witterungseinflüssen auszusetzen, weil dies regelmäßig das Risiko erheblicher irreparabler Substanzschäden und eines Wertverfalls begründet und erhebliche und unwirtschaftliche Reparaturaufwendungen erforderlich machen kann, vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2014 ‒ 22 CE 14.2388 ‒, juris Rn. 25. Dies gilt erst Recht, wenn das Fahrzeug, wie vom Kläger eigenen Angaben zu Folge geplant, einer Oldtimer-Zulassung zugeführt werden soll, denn die Inkaufnahme erheblicher Substanzschäden und die damit möglicherweise erforderlich werdende Erneuerung wesentlicher Fahrzeugteile würde eine solche Zulassung jedenfalls erheblich gefährden. Soweit der Kläger behauptet, die Fahrzeuge seien fahrtauglich, wertet das Gericht dies angesichts der vorstehenden Ausführungen als reine Schutzbehauptung, die bereits durch die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ca. zehn Jahre andauernde tatsächliche Art der Lagerung und den dadurch bewirkten desolaten Zustand der Fahrzeuge widerlegt wird, vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 2009 ‒ 8 A 10623/09 ‒, juris Rn. 6. Die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil diese unmittelbar einem neuen Verwendungszweck zugeführt worden wären. Hierbei soll nicht in Abrede gestellt werden, der Kläger beabsichtige möglicherweise ernsthaft, die Fahrzeuge irgendwann in der Zukunft wieder zur Fortbewegung nutzten zu wollen. Insoweit mangelt es aber jedenfalls an dem gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG erforderlichen Kriterium der Unmittelbarkeit, welches nur dann gegeben ist, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit dem Stoff oder Gegenstand verfahren werden soll. Der neue Verwendungszweck muss nach außen erkennbar feststehen. Keine erkennbare Zweckbestimmung besteht indes, wenn es sich um eine Lagerung auf unabsehbare Dauer handelt. Eine solche zeigt vielmehr, dass gerade kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten ist, vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 9. Juli 2021 ‒ 4 L 940/21 ‒, juris Rn. 68. Ein diese Voraussetzungen erfüllender, unmittelbarer neuer Verwendungszweck ist vom Kläger als insoweit darlegungspflichtigem Abfallbesitzer, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2020 ‒ 17 L 2492/20 ‒, juris Rn. 9, nicht substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Konkrete Angaben dazu, wann er beabsichtigt, die Fahrzeuge wieder in Betrieb zu nehmen, hat der Kläger nicht getätigt. Die vage Angabe, die Fahrzeuge könnten wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Kläger ein Fahrzeug benötige, vermögen die Unmittelbarkeit einer neuen Zweckbestimmung jedenfalls nicht erkennen zu lassen. bbb) Bei den übrigen Gegenständen, deren Entsorgung dem Kläger mit der Ordnungsverfügung aufgegeben wird, handelt es sich ebenfalls um Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KrWG, die gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG der Entsorgungspflicht unterliegen. Auch insoweit gelangt das Gericht auf Grund der Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsinformationen zu der Überzeugung, dass die auf dem klägerischen Grundstück lagernden Gegenstände nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden und zudem völlig unklar ist, ob und wann diese einem neuen Verwendungszweck zugeführt werden. Die Aufgabe der ursprünglichen Zweckbestimmung ergibt sich insbesondere aus einem Zusammenspiel der Art und der Dauer der Lagerung. Die Gegenstände und Stoffe sind ausweislich der angefertigten Lichtbilder unsortiert und wild durcheinander auf Teils raumhohen Haufwerken gelagert, so dass vielfach nicht mal erkennbar ist, welche Gegenstände und Stoffe hier gelagert werden. Die Gegenstände und Stoffe sind größtenteils schlecht zugänglich und zeigen teilweise erhebliche Verwitterungsspuren, was auf eine lange Lagerdauer schließen lässt. Die witterungsungeschützte Lagerung spricht nach der Verkehrsauffassung zudem jedenfalls dann gegen eine andauernde zweckentsprechende Nutzung, wenn es sich um typischerweise witterungsempfindliche Gegenstände handelt, die hierdurch der Gefahr erheblicher oder irreparabler Substanzschäden oder des erheblichen Wertverlustes ausgesetzt werden. Hierzu gehören regelmäßig vor allem Elektrogeräte und sonstige elektronische Bauteile sowie diverse Metalle und Hölzer. Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder findet die beschriebene Lagerung diverser Gegenstände zudem bereits seit vielen Jahren auf dem Grundstück statt. Die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Stoffe und Gegenstände wurden offenbar über einen langen Zeitraum gesammelt und für unabsehbare Zeit auf dem Grundstück gelagert, wobei die vage Absicht, diese vielleicht irgendwann einmal wiederzuverwenden nicht ausreicht, um vom Fortbestehen des ursprünglichen Verwendungszwecks ausgehen zu können. Hinzu kommt, dass es sich im gegebenen Fall nicht nur um einzelne Gegenstände, sondern um eine nahezu unübersehbare Menge und Vielzahl verschiedener Gegenstände und Stoffe handelt, die weite Teile des Grundstücks einnehmen. Das ungeordnete Anhäufen von Sachen auf nahezu der gesamten Grundstücksfläche zeugt nach der Verkehrsanschauung von dem Entledigungswillen des Klägers, vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 ‒ 20 ZB 13.752 ‒, juris Rn. 5ff., wonach die dahingehenden Ausführungen der Vorinstanz nicht beanstandet wurden; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 – 17 K 2461/08 –, juris, Rn. 32, 40. Ein unmittelbar neuer Verwendungszweck ist vom Kläger als darlegungspflichtigem Abfallbesitzer nicht substantiiert vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat dieser einen durch unbestrittene Lichtbilder im Verwaltungsvorgang (vgl. Fotodokumentationen der Ortsbesichtigungen vom 18. August 2009, BA Heft 3, vom 18. August 2018, BA Heft 4 und vom 15. April 2019, hinter Bl. 22 der Verwaltungsakte) eindeutig belegten Drang, in seinem Garten, objektiv ungeordnet und wahllos ineinandergeschoben sowie übereinandergeworfen, in großen Mengen diverse Kabel, Holz- und Plastikunrat, Autoteile, Altreifen, Gasflaschen, Metallgegenstände, Kisten, diverse Elektro- und Elektronikgeräte sowie diverse weitere Gegenstände und Stoffe abzulagern. Angesichts dieses, über Jahre andauernden und jedes vernünftige Maß an verträglicher Unordnung übersteigenden Sammeldranges, der sich in einem weitgehend unzugänglichen Garten entäußert hat, ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mehr anzunehmen, der Kläger wolle diese Gegenstände einem neuen Verwendungszweck unmittelbar zuführen, vgl. dazu – insbesondere Elektro- und Elektronikgeräte betreffend – VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 17 L 1507/18 –, juris Rn. 24; dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 10 B 1054/18 –, n.V.; auch bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Januar 2009 ‒ 17 K 2461/08 ‒, juris, Rn. 32, 40. Selbstverständlich bleibt es dem Kläger unbenommen, im Rahmen eines nach der Verkehrsanschauung üblichen Maßes, einzelne Gegenstände, welche noch eine ursprüngliche Zweckbestimmung haben, auszusortieren und so zu bewahren. ccc) Die Ausführungen des Klägers vermögen eine abweichende Beurteilung nicht zur rechtfertigen. Soweit er vorträgt, er habe die Gegenstände neu erworben, widerspricht eine ungeordnete und witterungsungeschützte Lagerung erst recht der Verkehrsauffassung, denn hinsichtlich solcher Gegenstände ist nach der Verkehrsauffassung eher ein noch höheres Maß an Sorgfalt bei der Lagerung zu erwarten, als dies bei älteren Gegenstände der Fall ist. Soweit der Kläger rügt, die ungeschützte Witterung vermöge die Abfalleigenschaft nicht zu begründen und Eisenschrott werde auch in professionellen Entsorgungsbetrieben der Witterung ausgesetzt, dringt er ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass nicht jeder witterungsgeschützt gelagerte Gegenstand gleichsam automatisch die Abfalleigenschaft erfüllt. Insoweit verkennt der Kläger jedoch, dass die Bejahung der Abfalleigenschaft hier keineswegs allein auf der witterungsungeschützten Lagerung fußt sondern diese nur als eines von mehreren für die Abfalleigenschaft sprechenden Indizien herangezogen wird. Der Vergleich zu professionellen Entsorgungsbetrieben verfängt schon deshalb nicht, weil es sich bei den von einem Entsorgungsbetrieb gelagerten Gegenständen bereits um Abfall handelt. Schließlich vermag auch sein Vorbringen, von den auf seinem Grundstück lagernden Gegenständen gehe keine Gefahr für die Umwelt aus, nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Frage, ob diese Behauptung zutreffend ist, bedarf es für den Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung keiner konkreten Umweltgefahr. Notwendig aber auch auseichend ist nach § 62 KrWG ein Verstoß gegen abfallrechtliche Vorschriften, der bereits eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet und hier bei Erlass der Ordnungsverfügung vorlag. bb) Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die vorgenannten Abfälle befinden, Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 9 KrWG und damit als Zustands- und Verhaltensstörer zulässiger Adressat der Ordnungsverfügung. Der Begriff des Abfallbesitzers ist öffentlich-rechtlicher Art und stimmt nicht mit dem des Bürgerlichen Gesetzbuches überein, sodass es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommt. Grundsätzlich vermittelt das Eigentum oder der Besitz an Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anders liegt es nur in dem hier nicht gegebenen Fall, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Juni 2013 – 2 M 28/13 –, juris Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 29. September 2014 – 8 K 1863/13 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 17 ff. Für die Annahme des Abfallbesitzes reicht ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft aus. Dieses ist anzunehmen, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung der betreffenden Person zu den Abfällen von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58.96 –, juris Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. September 2012 – 17 K 4037/12 –, juris Rn. 19. Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger als Miteigentümer des Grundstücks, auf welchem die streitgegenständlichen Abfälle lagern, Abfallbesitzer gemäß § 3 Abs. 9 KrWG, weil das Eigentum an einem Grundstück nach der Verkehrsauffassung einen Herrschaftsbereich vermittelt, der zugleich auch die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände begründet. cc) Der Erlass der Ordnungsverfügung steht gemäß § 62 KrWG im Ermessen der Behörde, welches die Beklagte hier ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ermessensfehler sind weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das von der Beklagten ausgeübte Auswahlermessen zwischen dem Kläger und der weiteren Miteigentümerin ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Vermerks vom 11. November 2019 (Bl. 49 f. der Verwaltungsakte) hat die Beklagte das Vorliegen einer Mehrheit von Störern sowie die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erkannt. Sie hat sodann den Kläger in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und an den Kriterien der Effektivität, der Zumutbarkeit, der Verursachung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, zulässigerweise ausgewählt. Die aufgegebene Entsorgung der Fahrzeuge und weiteren Gegenstände ist geeignet, um rechtmäßige abfallrechtliche Zustände herzustellen. Sie ist zudem erforderlich, da ein milderes Mittel nicht in Betracht kommt. Insbesondere überlässt sie es mit der Verpflichtung, die Abfälle zu entsorgen der Entscheidung des Klägers, ob die Abfälle einer Verwertung einer Beseitigung zugeführt werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte hier über einen längeren Zeitraum auf die Durchsetzung des Abfallrechts mittels Ordnungsverfügung verzichtet hat. Hieraus konnte der Kläger kein Vertrauen dahingehend entwickeln, seinen abfallrechtlichen Verpflichtungen überhaupt nicht nachkommen zu müssen. C. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO, wobei es billigem Ermessen entsprach den auf den erledigen Teil entfallenden Anteil am Streitgegenstand bei der Kostenverteilung unberücksichtigt zu lassen, weil die dort streitige Zwangsgeldandrohung gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleibt, mithin kostenneutral ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Insbesondere lassen sich weder der Verwaltungsakte noch dem Vorbringen der Beteiligten hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung des streitgegenständlichen Abfallvolumens entnehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.