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Urteil

5 K 7418/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1222.5K7418.18.00
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Tenor

Der Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümer der streitgegenständlichen Grundbesitzung Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 00 und 000 in I. ; die Flurstücke 00 und 000 sind im Grundbuch von C. , Blatt 0000 (Amtsgericht X. ) unter verschiedenen Bestandsnummern eingetragen. Das Flurstück 00 ist 46 m² und das Flurstück 000 ist 1.401 m² groß, das sind zusammen 1.447 m². Das Flurstück 000 ist ausweislich des Grundbuchs von C. , Blatt 0000 (Amtsgericht X. ) durch Teilung des Grundstücks im Jahre 2011 aus dem früheren Flurstück 000 entstanden, aus dem zudem das Flurstück 000 („An der L. 00“) hervorgegangen ist. Am 7. Mai 2012 ist die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin unter anderem der Grundstücke 00 und 000 eingetragen worden. Sie ist zugleich Eigentümerin des Flurstücks 00, auf dem sich die Hauptbebauung („Haus F. “) mit der postalischen Bezeichnung „An der L. 00“ befindet, und des Flurstücks 00, das zwischen den Flurstücken 00 und 000 einerseits und dem Flurstück 000 andererseits belegen ist. Die Klägerin ist demgegenüber nicht Eigentümerin des Flurstücks 000, das zwischen den Flurstücken 00 und 000 einerseits und dem kanalisierten Straßengrundstück („Q. -X1. -Straße“) andererseits liegt. Im Jahre 1982 ist in den Straßen „Q. -X1. -Straße“ und „An der L. “ ein öffentlicher Mischwasserkanal hergestellt und zur Abwasserbeseitigung gewidmet worden (vgl. Bekanntmachung in Beiakte Heft 3, Teil 5, Widerspruchsbescheid, Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 62 und Plan Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 6). Die Flurstücke 00 und 000 liegen im baurechtlichen Außenbereich und grenzen nicht unmittelbar an die kanalisierte öffentliche Straße, die „Q. -X1. -Straße“, sondern an einen von dieser Straße abzweigenden, nicht öffentlich-kanalisierten Privatweg auf dem Flurstück 000 an (vgl. dazu z.B. Plan Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 6). Im Jahre 2009 beantragte der damalige Bauherr bezüglich der Grundbesitzung, die damals die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 00, 000, 000 umfasste, bei der Beklagten die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Pavillons (später als „Kiosk“ bezeichnet) als Ausgabestelle für Speisen und Getränken und zur Nutzungsänderung eines ehemaligen RWE-Trafogebäudes in eine touristische Informationsstelle (Beiakte Heft 1, Teil 1, Bl. 1). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde das Baugrundstück von der Beklagten seinerzeit als Außenbereichsgrundstück im Sinne des § 35 BauGB eingeschätzt (Beiakte Heft 1, Teil 1, Bl. 8) und die Erschließung als gesichert angesehen. Dabei wurde u.a. angenommen, dass das Niederschlagswasser des geplanten Bauvorhabens auf dem Grundstück zu versickern sei (Beiakte Heft 1, Teil 1, Bl. 11). Eine eigene Schmutzwasserentsorgung des Grundstücks war ausweislich der Planungsunterlagen nicht vorgesehen; es wurde lediglich auf die Möglichkeit der Toilettennutzung in der nahen Gaststätte verwiesen (Beiakte Heft 1, Teil 2, Bl. 7). Mit Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 (Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 1) genehmigte die Beklagte dieses Bauvorhaben. In den Auflagen zu der Baugenehmigung war unter anderem angeordnet, dass das anfallende Niederschlags(-ab-)wasser gemäß Ortsrecht auf dem eigenen Grundstück zu versickern sei (Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 3). Ausweislich eines Vermerks der Beklagten vom 10. Oktober 2017 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 17) sollen in der damaligen Baugenehmigung bezüglich der (Schmutz-) Abwasserbeseitigung keine Anforderungen gestellt worden sein, weil laut Baubeschreibung kein Abwasser anfallen sollte. Vor Erteilung dieser Baugenehmigung war mit Blick auf die Einhaltung von Abstandsflächen sowie auf die fehlende wegerechtliche Erschließung des Baugrundstücks eine die (damaligen) Flurstücke 00, 000 und 000 betreffende Vereinigungsbaulast bestellt worden [Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 11 (Plan) Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 15 f. (Baulasterklärung und Eintragungsverfügung)]. Aus dem Flurstück 000 ist ausweislich des Grundbuchs im Juli 2011 durch Grundstücksteilung unter anderem das südlich an die Flurstücke 00 und 000 sowie westlich an die öffentliche Straße angrenzende Flurstück 000 hervorgegangen [vgl. Grundbuch von C. , Blatt 0000 (Amtsgericht X. )]. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 43) erteilte die Beklagte der Klägerin die Bescheinigung über die Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung; die Bescheinigung enthielt den Hinweis, dass die Nutzungsänderung des ehemaligen Trafogebäudes in eine touristische Informationsstelle nicht durchgeführt worden sei. Im Zuge eines baurechtlichen Nutzungsänderungsverfahrens teilte der Entwurfsverfasser dem Bauordnungsamt der Beklagten (Amt 63) mit Schreiben vom 29. November 2013 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 18) mit, dass nach der Übernahme der Immobilie (durch die Klägerin) ein Kanal mit Anschluss an das Schmutzwassernetz des Hauses F. verlegt worden sei, über den das im Kiosk anfallende Schmutzwasser in die (öffentliche) Kläranlage abgeleitet werde. Mit Baugenehmigung vom 30. Mai 2014 (Beiakte Heft 2, Teil 3, Bl. 1) genehmigte die Beklagte als Bauordnungsbehörde der Klägerin als Bauherrin die Nutzungsänderung eines ursprünglich vorhandenen Kiosks zu einem Imbissbetrieb. In den Auflagen zu dem Bescheid war unter anderem angeordnet, dass das Gebäude an die zentrale Entwässerungsanlage nach Ortsrecht anzuschließen ist (Beiakte Heft 2, Teil 3, Bl. 3). Mit Schreiben vom 4. März 2015 (Beiakte Heft 2, Teil 3, Bl. 20) erteilte die Beklagte der Klägerin die Bescheinigung über die (beanstandungsfreie) Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung, die am gleichen Tage stattgefunden hatte (Beiakte Heft 2, Teil 3, Bl. 23). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 3) erhob der Planverfasser gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten Einwendungen gegen den ursprünglich in den Auflagen zur Baugenehmigung zudem geforderten Einbau eines Fettabscheiders und führte dazu unter anderem folgendes aus: Die Forderung nach dem Einbau eines Fettabscheiders sei unverhältnismäßig, da in dem Imbissbetrieb ausschließlich Plastikgeschirr und -besteck (sogenanntes Einweggeschirr) verwendet werde, das nach Gebrauch ebenso als Abfall entsorgt werde wie das verwendete Fritteusenfett. Lediglich Gläser und Tassen würden gereinigt; das entsprechende Abwasser werde über einen Schmutzwasserkanal, der nach der Übernahme des Hauses F. neu verlegt worden sei, an das Schmutzwassernetz des Hauses F. angeschlossen und somit der Kläranlage zugeleitet. Diese Eingabe wurde unter anderem dem Stadtentwässerungsbetrieb zur Stellungnahme zugeleitet (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 25), der dem Bauordnungsamt mit internem Schreiben vom 18. Juni 2014 mitteilte, dass unter der Maßgabe, dass in dem Imbissbetrieb keine fetthaltigen Abwässer anfielen, auf den Betrieb einer Fettabscheideanlage verzichtet werden könne. Mit Schreiben vom 28. September 2017 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 12) hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, einen Kanalanschlussbeitrag für die streitgegenständliche Grundbesitzung Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 00 und 000 in Höhe von rund 14.000,- Euro zu erheben. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass der Beitrag aufgrund der Erteilung der Baugenehmigung vom 30. Mai 2014 und des tatsächlichen Anschlusses an die städtische Mischwasserkanalisation entstanden sei. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 14) machte die Klägerin gegenüber der angekündigten Beitragsforderung folgendes geltend: Bereits bei dem Kauf der Flurstücke 00 und 000 durch die Klägerin im April 2011 sei in dem 16 m² großen Kiosk eine Küchenzeile vorhanden gewesen, von der aus Schmutzwasser abgeleitet worden sei. Bei der Übernahme des Kiosks im April 2011 sei bei einer ersten Benutzung der Spüle entdeckt worden, dass der Vorbesitzer das dort anfallende Schmutzwasser in ein Gewässer zweiter Ordnung abgeleitet habe. Sie gehe davon aus, dass die Ableitung des Mischwassers in das Gewässer zweiter Ordnung von der zuständigen Behörde genehmigt worden sei. Allerdings sei umgehend eine Schmutzwasserleitung mit Anschluss an den Schmutzwasserkanal des Hauses F. (An der L. 00) verlegt worden. Im September 2013 sei der Kiosk an eine Mieterin vermietet worden, die ihn mit Genehmigung zu einem Imbissstand umgenutzt habe. Der Schmutzwasseranfall sei unverändert geblieben. Die Spüle, die es bereits vorher gegeben habe, werde zum Reinigen von Gläsern und Kaffeetassen benutzt. Gegen die Veranlagung der Klägerin spräche, dass der Anschlussbeitrag bereits von dem Voreigentümer hätte entrichtet werden müssen. Es sei verwunderlich, dass nunmehr ein Kanalanschlussbeitrag für einen seit Jahren bestehenden Anschluss gezahlt werden solle. Das Flurstück 000, das mitveranlagt worden sei, bestehe im Wesentlichen aus einer Parkanlage mit alten großen Bäumen, aus der weder Schmutz- noch Regenwasser abgeleitet würde. Sollte die Beklagte auf der Leistung des Betrages von mehr als 14.000,- Euro bestehen, sehe sie sich gezwungen, den Kiosk zu schließen und damit der Mieterin die Lebensgrundlage zu entziehen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 28 ff.) erläuterte die Beklagte der Klägerin ausführlich, aus welchen Gründen sie an ihrer Absicht zur Erhebung von Anschlussbeiträgen festhalte. Sie wies dabei unter anderem sinngemäß ergänzend darauf hin, dass nach der Baubeschreibung zur Errichtung des Pavillons (= Kiosk) kein Abwasser anfallen sollte. Erst mit der Baugenehmigung aus dem Jahre 2014 sei der Anschluss an das öffentliche Kanalnetz gefordert worden. Die klägerseits beschriebene, bei der Übernahme vorgefundene Abwassersituation sei der Beklagten bis zum klägerischen Schreiben vom 29. November 2013 weder bekannt gewesen noch sei sie von ihr genehmigt oder abgenommen worden. Die frühere Einleitung von Abwasser in ein anliegendes Gewässer sei widerrechtlich gewesen, weil dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich gewesen wäre. Auch bei einem tatsächlichen Anschluss könne die Beitragspflicht erst entstehen, wenn der Anschluss tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesichert wäre. Ein Anschluss sei nur rechtlich gesichert, wenn er mit Wissen und im Einverständnis der Gemeinde hergestellt worden sei. Auf der Grundlage der Baugenehmigung aus dem Jahre 2014 sei ein Anschlussrecht betreffend Schmutz- und Niederschlagswasser gegeben. Sei die Beitragspflicht einmal entstanden, könne sie nicht durch eine Kappung des Anschlusses wieder beseitigt werden. Aufgrund der Grundstückszuschnitte und der bestehenden Vereinigungsbaulasten bildeten die Flurstücke 00 und 000 ein wirtschaftliches Grundstück, Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2017 , zugestellt am 2. November 2017 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 31 - 34), zog die Beklagte die Klägerin wegen der streitgegenständlichen Grundbesitzung (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 00 und 000) zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 14.169,06 Euro heran [(Berechnungsgrundlage: (1.447 m² - 66 m² Wasserfläche o.ä. =) 1.381 m² maßgebliche Grundstücksgröße x 1,5 (Zuschlag für ein-geschossiges Maß der Bebauung und gewerbliche Nutzung) = 2.071,50 m² x 6,84 Euro/m² [(Voll-) Beitragssatz] = 14.169,06 Euro]. Diesen Betrag stellte die Beklagte einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Am 27. November 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 36, 45 ff., 55 ff.). Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Der Beitrag sei festsetzungsverjährt. § 2 Abs. 1 lit. b) der Beitragssatzung der Beklagten stelle für die Entstehung der Beitragspflicht auf die Bebauung als solche ab. Die Bebauung mit dem auf dem Flurstück 000 befindlichen Pavillon sei aber bereits im Jahr 2009 genehmigt worden. Zudem hätte die Beklagte bereits im Jahre 2009 bei der seinerzeitigen Abnahme des Kiosks feststellen müssen, dass auf dem Grundstück Abwasser anfällt, und daher den Beitrag schon seinerzeit erheben müssen. Für eine Abwasserentstehung hätte schon die angegebene Nutzung als Ausgabestelle für Speisen und Getränke sprechen müssen. Die Veranlagung nach einem Beitragssatz von 6,84 Euro/m² sei überhöht, weil der Bereich durch eine Trennkanalisation erschlossen sei und von dem Grundstück aus nur Schmutzwasser in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werde. Abgesehen davon sei die Heranziehung des gesamten Flurstücks 000 unbillig. Die Grundfläche des Imbisses und damit auch die anfallende Abwassermenge sei sehr klein; daher sei es unangemessen, das gesamte Flurstück 000 zur Bemessung des Beitrags heranzuziehen. Hinzu komme, dass die geringe Abwassermenge über die Kanalisation des benachbarten Grundstücks, das für ein Hotel genutzt werde und für das Beiträge gezahlt seien, abgeleitet werde; durch die Erhebung eines weiteren Beitrages für das Flurstück 000 werde wirtschaftlich gleichsam ein doppelter Beitrag erhoben. Der Kanalanschlussbeitrag könne auch nicht aus dem Grundstück erwirtschaftet werden, das nur zu einem geringen Teil durch den kleinen Imbissbetrieb genutzt werde. Schließlich sei die Klägerin zur Zahlung des Beitrags wirtschaftlich nicht in der Lage. Der Hotelbetrieb sei geschlossen; Pachterträge würden nicht erzielt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 , zugestellt am 9. August 2018 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 59 ff., 71) wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Ausführungen aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren hat die Beklagte zudem folgendes ausgeführt: Eine Doppelveranlagung liege nicht vor. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1982 sei das Grundstück Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 000 (Hotel F. ) für eine Grundstücksgröße von 4.616 m² zu einem Mischwasserkanal-Anschlussbeitrag veranlagt worden. Durch den streitgegenständlichen Bescheid seien (demgegenüber) die Flurstücke 00 und 000 betroffen, die abzüglich einer 66 m² großen Wasserfläche eine (beitragspflichtige) Fläche von 1.447 m² umfassten. Der Beitragspflicht unterliege das einzelne Grundstück; dessen Flächen seien für die Veranlagung maßstabgebend. Ob das Grundstück über eigene oder fremde Hausanschlussleitungen in den öffentlichen Kanal entwässere, sei demgegenüber für die Beitragserhebung unerheblich. Der Umstand, dass die Klägerin kein Niederschlagswasser in den Mischwasserkanal einleite, rechtfertige keine Beitragsreduzierung, weil die (beitragsrechtfertigende) Möglichkeit der Einleitung auch von Niederschlagswasser in den Kanal bestehe. Am Montag, den 10. September 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft zur Begründung der Unbilligkeit der Beitragserhebung ihre Darlegungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Klägerin beantragt, den Beitragsbescheid vom 27. Oktober 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 6. August 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortag aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagten steht nämlich der festgesetzte Anschlussbeitrag nicht zu, weil der Beitragstatbestand (jedenfalls derzeit) nicht erfüllt ist. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen kommen zwar grundsätzlich § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 1 – 5 und §§ 8 – 9 der „Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung – BGS-E – vom 18. Dezember 2007“ der beklagten Stadt in der Fassung der Änderung vom 14. Dezember 2012 (KABS) in Betracht, die im Zeitpunkt des faktischen Anschlusses der streitgegenständlichen Grundbesitzung an den öffentlichen Kanal galt und bezüglich der hier maßgeblichen Regelungen in der Folgezeit nicht geändert worden ist. Nach § 8 Abs. 2 und 4 KAG dienen Kanalanschlussbeiträge als Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der gesamten leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlagen einer Gemeinde und werden von den Grundstückseigentümern bzw. den Erbbauberechtigten als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlagen (dauerhafte und maßnahmebedingte) wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der wirtschaftliche Vorteil, der als Beitragsvoraussetzung den Grundstückseigentümern durch die Kanalbaumaßnahme geboten werden muss, besteht in der mit der Anschlussmöglichkeit verbundenen Verbesserung der (baulichen) Erschließungssituation des Grundstücks. Indem die Gemeinde eine vom Grundstück aus nutzbare Abwasserbeseitigungsanlage schafft, vermittelt sie ihm über die Abwasserbeseitigungsmöglichkeit einen Gebrauchsvorteil; dadurch wird der Gebrauchswert solcher Grundstücke gesteigert, die für ihre Nutzbarkeit auf diese Erschließungsmaßnahme angewiesen sind. Vgl. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 533 ff. (Stand: März 2020). Als Nutzungsmöglichkeit, die durch die Anschlussmöglichkeit gefördert wird, kommt in erster Linie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung in Betracht, da die Zulässigkeit derartiger Vorhaben nach Bauplanungs- und Bauordnungsrecht u.a. von einer Erschließung durch eine Anschlussmöglichkeit an Abwasserbeseitigungsanlagen abhängig ist. Der wirtschaftliche Erschließungsvorteil muss zudem sicher und auf Dauer geboten sein. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht (in der Regel) nur entstehen kann, wenn sowohl die - die Inanspruchnahmemöglichkeit vermittelnde - Anschlussmöglichkeit tatsächlich und rechtlich als auch die - den wirtschaftlichen Vorteil bietende - Möglichkeit der baulichen oder gewerblichen Nutzung gesichert ist. Ist allerdings das veranlagte Grundstück mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers bereits tatsächlich an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden, wird vermutet, dass dem Eigentümer ein wirtschaftlicher Vorteil durch die öffentliche Abwasseranlage zugewachsen ist. Vgl. zur Vermutungswirkung des tatsächlichen Anschlusses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000, - 15 A 5328/96 –, (veröffentlicht im Justizportal des Landes NRW - www.justiz.nrw.de - S. 5 des Ausdruckes) m.w.N. aus der Rechtsprechung; Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 552 f. (Stand: März 2020). Aber auch der durch einen solchen tatsächlich-faktischen Anschluss zugewachsene wirtschaftliche Vorteil muss sicher und auf Dauer geboten werden, um eine Beitragspflicht auszulösen. Vgl. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 537 und 553 (Stand: März 2020) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die KABS konkretisiert diese sich aus § 8 KAG ergebenden Entstehungsvoraussetzungen in § 2 KABS wie folgt: „1. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Abwasseranlage mittelbar oder unmittelbar angeschlossen werden können, a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können oder b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie entweder bebaut sind oder nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten städtebaulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. c) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans unzulässig ist, wenn diese tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt werden. 2. Wird ein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht in jedem Falle.“ Die Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG in Verbindung mit § 38 AO); hier ist der Beitragstatbestand aber noch nicht erfüllt. Entgegen der klägerseitigen Annahme war die Beitragspflicht noch nicht nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. KABS mit der spätestens im Jahr 2011 fertiggestellten Bebauung der streitgegenständlichen Grundbesitzung auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 entstanden. Zwar ist nach der hier in Rede stehenden Regelungsalternative die Entstehung der Beitragspflicht für ein Grundstück, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann, für das aber eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, d. h. mit anderen Worten, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB liegt, allein an seine Bebauung geknüpft. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine wirksame beitragsrechtliche Satzungsregelung. Diese satzungsmäßige Entstehungsregelung erfasst nämlich (auch) bebaute (Außenbereichs-)Grundstücke – wie die hier in Rede stehende Grundbesitzung –, denen durch die bloße Möglichkeit der Anschlussnahme noch kein beitragsrelevanter wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG geboten wird, weil es bei ihnen an der zudem erforderlichen dauerhaften Sicherung dieses Vorteils mangelt; die Regelung in § 2 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. KABS ist damit – zumindest soweit sie auch Außenbereichsgrundstücke erfasst – als zu weitgehende Entstehungsregelung vom Gesetz nicht mehr gedeckt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 29. April 2005 – 15 A 2667/02 – (veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 24 ff. und 34 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung) niedergelegt hat: „Der Anschlussbeitrag wird als Gegenleistung dafür erhoben, dass den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Bei Baulandcharakter aufweisenden Grundstücken besteht der wirtschaftliche Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme gebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich wird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken -, dass eine nur provisorische Entwässerung durch eine endgültige und ordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. … Erst die durch den Baulandcharakter gesicherte Bebaubarkeit des Grundstücks gewährleistet die erforderliche dauerhaft gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit. … Deshalb fehlt etwa der durch die bloße Möglichkeit des Anschlusses gewährte wirtschaftliche Vorteil bei - auch bebauten - Außenbereichsgrundstücken, die im Allgemeinen baulich nicht genutzt werden können (§ 35 des Baugesetzbuches - BauGB -). Für solche Grundstücke kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann bejaht werden, wenn das Grundstück tatsächlich angeschlossen wird und sich damit der Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit zu einer aktualisierten Inanspruchnahme verdichtet hat. … Die Beitragspflicht konnte durch eine bloße Anschlussmöglichkeit auch nicht deshalb entstehen, weil das Grundstück i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. b KABS bebaut war, ohne schon den Charakter von Bauland im oben beschriebenen Sinne zu haben.“ [D.h. ein Grundstück zu sein, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) belegen ist – Anmerkung des Unterzeichners ]. „Die Kanalanschlussbeitragspflicht ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die beitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist, weil erst dies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil vermittelt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). … Bei Bauland im oben beschriebenen Sinne ist dies der Fall, weil die einen Entwässerungsbedarf auslösende Bebauung jederzeit, auch nach Beseitigung einer vorhandenen Bebauung, möglich ist. … Eine satzungsrechtliche Vorschrift, die ein Grundstück, das nicht als Bauland eingestuft werden kann, alleine wegen des Umstandes vorhandener Bebauung der Kanalanschlussbeitragspflicht unterwirft, wie es die hier in Rede stehende Beitragssatzung tut,“ [und auch die in vorliegendem Fall anwendbare Satzung – Anmerkung des Unterzeichners ] „ist daher nur dann anwendbar, wenn eine Wiederbebauung nach Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten ohne Weiteres möglich ist.“ Daran fehlt es für die hier in stehende Rede – mit einem nichtprivilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB bebauten – Grundbesitzung wegen ihrer Außenbereichslage. Nach der zitierten Rechtsprechung wird für ein solches – nach Beseitigung der vorhandenen Baulichkeiten nicht wieder ohne weiteres wieder bebaubares – (Außenbereichs-)Grundstück erst mit der Herstellung eines tatsächlichen Anschlusses (im Rechtssinne) aus dem beitragsrechtlich noch irrelevanten Vorteil einer bloßen Inanspruchnahmemöglichkeit der durch (die tatsächliche) Inanspruchnahme (der gebotenen Entwässerungsleistung) begründete volle wirtschaftliche Vorteil. Die Unwirksamkeit der in § 2 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. KABS vorgesehenen Entstehungsregelung lässt die übrigen Entstehungsregeln der Satzung allerdings unberührt; diese entsprechen – mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 1 lit. c) KABS, für die mangels Einschlägigkeit hier offenbleiben kann, ob die gegenüber § 2 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. KABS mit Blick auf Außenbereichsgrundstücke bestehenden rechtlichen Bedenken auf diese Bestimmung mit Blick auf den für die dort in Rede stehenden Fälle bauplanerisch vorgesehenen Ausschluss einer dauerhaften baulichen Nutzung entsprechend zu übertragen wären, – den üblicherweise in Anschlussbeitragssatzungen getroffenen Entstehungstatbeständen und sind rechtlich unbedenklich, da sie die mit der Möglichkeit einer Anschlussnahme verbundenen, beitragsrechtfertigenden Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG umfassend und sachgerecht erfassen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war entgegen der Annahme der Klägerin die Beitragspflicht nicht schon vor November 2013 erfüllt, als der Entwurfsverfasser dem Bauordnungsamt der Beklagten (Amt 63) im Zuge eines baurechtlichen Nutzungsänderungsverfahrens mit Schreiben vom 29. November 2013 (Beiakte Heft 3, Teil 1, Bl. 18) erstmals mitgeteilt hatte, dass nach der Übernahme der Immobilie (durch die Klägerin) ein Kanal mit Anschluss an das Schmutzwassernetz des Hauses F. verlegt worden sei, über den das im Kiosk (auf der streitgegenständlichen Grundbesitzung) anfallende Schmutzwasser in die (öffentliche) Kläranlage abgeleitet werde. Die Beitragspflicht für die streitgegenständliche Grundbesitzung konnte nämlich nach allem nicht vor der Mitteilung dieses faktischen Anschlusses an den öffentlichen Kanal nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 KABS entstehen. Denn – ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Satzungssammlung – galt schon im Zeitpunkt der Genehmigung der erstmaligen Bebauung des Grundstücks mit dem Pavillon/Kiosk im Jahre 2009 § 2 KABS in seiner heute noch gültigen Fassung (vgl. § 2 der „Beitrags- und Gebührensatzung … vom 18. Dezember 2007“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Dezember 2008), die allerdings nach Maßgabe der obigen Erwägungen mit der Regelung in § 2 Abs. 1 lit. b), 1. Alt. KABS teilunwirksam war und ist; das bedeutet, dass bereits damals wie heute nach § 2 Abs. 1 KABS der Beitragspflicht nur Grundstücke unterlagen/unterliegen, die Baulandcharakter aufwiesen/aufweisen. Dieses Merkmal erfüllen Grundstücke im Außenbereich nicht. Dass Außenbereichsgrundstücke keinen Baulandcharakter im Sinne des Anschlussbeitragsrechts haben, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW); vgl. dazu nur Urteil vom 4. Dezember 2001 – 15 A 5566/99 –, veröffentlicht in Juris, siehe dort Rn. 2 und 3. Die streitgegenständliche, beitragsrelevante Grundbesitzung lag (und liegt) im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, weil sie weder im Bereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB noch – ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Kartenmaterials – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB belegen ist [vgl. wegen dieser Einschätzung z.B. die Pläne Bl. 1 - 4 Beiakte Heft 1, die die Baugenehmigung aus dem Jahre 2009 betrifft, sowie Bl. 6 und 7 Beiakte Heft 3 (Veranlagungsvorgang)]. Mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 KABS (wirksam) geregelten Beitragstatbestände konnte durch die bloße genehmigte (Außenbereichs-)Bebauung der Grundbesitzung (noch) kein Anschlussbeitrag entstehen. Vielmehr konnte/kann der Beitrag nur durch Erfüllung des in § 2 Abs. 2 KABS vorgesehenen weiteren Beitragstatbestandes entstehen, d. h. durch den tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage im beitrags(-satzungs-) rechtlichen Sinne. Aber auch an einer Beitragsentstehung durch einen tatsächlichen Anschluss im (beitrags-) rechtlichen Sinne des § 2 Abs. 2 KABS fehlt es bis heute. Zwar ist die streitgegenständliche Grundbesitzung wegen des in dem Pavillon/Kiosk anfallenden Schmutzwassers real-faktisch an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen (a.); für eine Beitragsentstehung fehlt es aber an der zudem erforderlichen dauerhaften Sicherung dieses Anschlusses (b.). a. Für einen tatsächlichen Kanalanschluss im beitragsrechtlichen Sinne ist real-faktisch erforderlich, dass zwischen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage, d. h. in der Regel dem Straßenkanal, und den Vorrichtungen zum Sammeln und Ableiten der Abwässer auf dem Grundstück eine betriebsfertige Verbindung hergestellt ist. Das ist bei einem bebauten Grundstück der Fall, wenn die Leitungen auf dem Grundstück so mit der Grundstücksanschlussleitung verbunden sind, dass aus ihnen das Schmutzwasser und/oder das Niederschlags(-ab-)wasser zum Straßenkanal abfließen kann. Insonderheit bezüglich des Schmutzwassers setzt das die Fertigstellung der haustechnischen Leitungen im/am Gebäude, der Grundstücksleitungen (= Verbindungsleitungen auf dem Grundstück zwischen den haustechnischen Leitungen und der Grundstücksanschlussleitung) und der Grundstücksanschlussleitung (= Leitung zwischen dem öffentlichen Kanal und der Grundstücksleitung) sowie einen funktionierenden Wasseranschluss voraus, so dass schmutzwassererzeugende Einrichtungen wie etwa Spülbecken, Toiletten oder andere sanitäre Einrichtungen so in Betrieb genommen werden können, dass aus ihnen das Abwasser zum Straßenkanal abfließen kann. Vgl. Unkel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 553 (Stand: März 2020) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Diese Voraussetzungen eines faktischen Anschlusses sind bezüglich des Schmutzwassers hier erfüllt, weil das in dem Pavillon/Kiosk anfallende Schmutzwasser über eine Verbindungsleitung in die auf dem benachbarten Grundstück Flurstück 000 bestehende Grundstücksleitung eingeleitet wird und von dort über den Anschlusskanal dieses Grundstücks in die öffentliche Abwasseranlage abfließt. Da über diese Leitung aber offenbar kein Niederschlags(-ab-)wasser („Regenwasser“) abgeleitet wird, dürfte es bezüglich des Niederschlags(-ab-)wassers bereits an einem real-faktischen und damit schon an der technischen Grundvoraussetzung für einen „tatsächlichen“ Anschluss des Grundstücks im Sinne des Beitragsentstehungstatbestandes in § 2 Abs. 2 KABS mit der Folge fehlen, dass hier eine Veranlagung für eine Vollanschlussmöglichkeit bzw. für einen Vollanschluss im Sinne der satzungsrechtlichen Regelungen über den Beitragssatz § 4 Abs. 1 und 2 KABS ohnehin nicht in Betracht käme, sondern allenfalls eine Teilveranlagung für eine Teilanschlussmöglichkeit bzw. für einen Teilanschluss wegen des Schmutzwassers nach Maßgabe des hierfür in § 4 Abs. 2 lit. a) KABS vorgesehenen Teilbeitrages. b. Ein tatsächlicher Anschluss setzt – soll er beitragsauslösend sein – aber nicht nur voraus, dass der Anschluss real-faktisch existiert, sondern der Anschluss muss auch auf der Grundlage eines Anschluss- und Benutzungsverhältnisses zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Ortsrechts hergestellt sein, vgl. Unkel in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 553 (Stand: März 2020) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, damit dem Grundstück der mit einem tatsächlichen Anschluss verbundene wirtschaftliche Vorteil – wie nach den obigen Darlegungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KAG für eine Beitragsentstehung erforderlich – auch sicher und auf Dauer geboten wird. Das setzt zum einen voraus, dass das Grundstück mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers an den öffentlichen Schmutzwasserkanal (real-faktisch) angeschlossen worden ist. Erfolgt nämlich ein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers, wächst diesem der beitragsbegründende wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG durch die öffentliche Abwasseranlage schon mit dem tatsächlichen Anschluss zu. In einem solchen Fall hat der Grundstückseigentümer nämlich kraft freiwilligen Entschlusses ein Anschlussverhältnis begründet und damit zu erkennen gegeben, dass er einen Anschluss des Grundstücks (wegen der damit verbundenen und in Anspruch genommen Entwässerungsleistung) als wirtschaftlich vorteilhaft ansieht. Der wirtschaftliche Vorteil wird dann unwiderleglich vermutet. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 –, (veröffentlicht im Justizportal des Landes NRW - www.justiz.nrw.de - S. 5 des Ausdruckes -; veröffentlicht auch in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 59 f.) m.w.N. aus der Rechtsprechung; s.a. Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 552 f. (Stand: März 2020), siehe dort allerdings auch zu der Möglichkeit, dass der Anschlusswille des Grundstückseigentümers durch eine bestandskräftige Anschlussverfügung oder sogar durch den sich unmittelbar aus der Entwässerungssatzung ergebenden Anschlusszwang ersetzt werden kann. Zu einer dauerhaften Sicherung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 2 KAG ist auch bei einem tatsächlich-faktischen Anschluss zum anderen erforderlich, dass er mit Wissen der Gemeinde und mit deren Einverständnis hergestellt worden ist; denn nur ein solcher Anschluss ist (dauerhaft und damit beitragswirksam) rechtlich gesichert, vgl. zu dieser Voraussetzung: OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 – 2 A 2024/89 –, veröffentlicht unter anderem in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 45; Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 553, (Stand: März 2020), nämlich durch die wirksame Begründung eines dauerhaften einrichtungsrechtlichen Benutzungsverhältnisses. Soweit allerdings nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung für einen Anschluss des Grundstücks ein Antrag des Grundstückseigentümers und eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich sind, kommt es zudem auf die Erteilung der Anschlussgenehmigung an. Auch bei einem real-faktischen Anschluss sichert nämlich erst die Erteilung der erforderlichen Genehmigung die vorteilsbehaftete Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer und rechtfertigt damit erst die Beitragserhebung; die beitragsrechtlich relevante Sicherungswirkung einer erteilten Anschlussgenehmigung tritt allerdings selbst dann ein, wenn der sich willentlich anschließende Anschlussnehmer nicht um eine Genehmigung nachsucht, da er sich andernfalls in einen Widerspruch zu seinem eigenen Anschlussverhalten setzen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 – 15 A 3582/04 –, veröffentlicht in Juris, siehe dort insbesondere Rn. 8 Vorliegend fehlt es aber an einer nach der Entwässerungssatzung der Beklagten erforderlichen Genehmigung des hier erfolgten Anschlusses, so dass dieser real-faktische Anschluss derzeit nicht als dauerhaft gesichert bewertet werden kann und damit nicht geeignet ist, einen Beitragsanspruch auszulösen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorliegend erfolgt die Entwässerung der streitgegenständlichen Grundbesitzung derart, dass faktisch mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden, indem nämlich das auf der streitgegenständlichen Grundbesitzung (Flurstücke 00 und 000) anfallende Schmutzwasser in die Grundleitung des benachbarten Grundstücks, des Flurstück 000, eingeleitet und über dessen Grundleitung und die zugehörige Anschlussleitung dieses Nachbargrundstücks in die öffentliche Kanalisation abgeleitet wird. Nach der nach wie vor geltenden „Entwässerungssatzung der Stadt I. vom 7. Januar 2004“ (EWS) ist aber eine Entwässerung mehrerer Grundstücke über eine (gemeinsame) Anschlussleitung nach den einrichtungsrechtlichen Vorgaben des Satzungsgebers antragsabhängig und damit genehmigungspflichtig. Denn nach den benutzungsrechtlichen Anforderungen dieser Satzung soll jedes anzuschließenden Grundstück in der Regel einen unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung haben (§ 10 Abs. 1 S. 1 EWS) und (nur) auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden (§ 10 Abs. 4 S. 1 EWS), wobei die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte im Grundbuch oder durch Baulast abzusichern sind (§ 10 Abs. 4 S. 2 EWS). An einer Genehmigung der Ableitung auch des auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallenden Abwassers über die Anschlussleitung des Nachbargrundstückes, d. h. mit anderen Worten an der erforderlichen Genehmigung für eine gemeinsame Anschlussleitung fehlt es aber. Eine förmliche Genehmigung der Entwässerung über die gemeinsame Anschlussleitung hat die Beklagte ausweislich der vorliegenden Veranlagungsvorgänge nämlich nicht erteilt. Eine solche Genehmigung ist auch nicht in der Auflage zu der Baugenehmigung vom 30. Mai 2015 enthalten, nach der „das Gebäude an die zentrale Entwässerungsanlage nach Ortsrecht anzuschließen“ ist; denn eine solche, abstrakt-allgemein gehaltene baurechtliche Auflage („Anschluss nach Ortsrecht“) ersetzt keine nach dem Benutzungsrecht der öffentlichen Entwässerungsanlage ggf. erforderliche einrichtungsrechtliche Genehmigung, da eine solche Genehmigung das eigenständige Ergebnis einer einrichtungsrechtlichen (Zulassungs-)Entscheidung darstellt, die auf der Grundlage einer Prüfung des Anschlussvorhabens in seiner konkreten Ausgestaltung nach Maßgabe des Ortsrechts erfolgt. Vorliegend kann aber auch nicht die tatsächliche Duldung des Anschlusses durch die Beklagte, die in Kenntnis der bereits im November 2013 mitgeteilten Ableitungsverhältnisse jahrelang erfolgte, in Verbindung mit der Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren, vgl. zu dieser eventuellen Möglichkeit: Unkel in Driehaus, Loseblattkommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rdnr. 553, (Stand: März 2020), oder mit der Erhebung des Kanalanschlussbeitrages als konkludente (= stillschweigende) Erteilung der Genehmigung des gemeinsamen Anschlusses bewertet werden. Denn der Satzungsgeber hat die Erteilung der Genehmigung einer gemeinsamen Anschlussleitung in § 10 Abs. 4 S. 2 EWS von der Absicherung dieser gemeinsamen Leitung im Grundbuch oder durch Baulast abhängig gemacht und damit bewusst so hohe Anforderungen an die Erteilung der Genehmigung gestellt, dass die Annahme einer konkludenten/stillschweigenden Genehmigung, die ohne jegliche Forderung nach einer Absicherung der gemeinsamen Leitungsnutzung erteilt wäre, wegen ihrer Rechtsferne hier nicht in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr als der Satzungsgeber die Forderung nach einer Absicherung der gemeinsamen Anschlussleitung nicht in das behördliche Handlungsermessen gestellt, sondern die Absicherung als zwingende Zulassungsvoraussetzung/Benutzungsbedingung ausgestaltet hat. Wegen der Bedeutung, die der Satzungsgeber damit der Absicherung einer gemeinsamen Anschlussleitung zugemessen hat, und mit Blick darauf, dass nach § 10 Abs. 2 EWS selbst bei einer Aufteilung eines Grundstücks in mehrere selbstständige Grundstücke nach seinem Anschluss jedes der neu entstehenden Grundstücke in der Regel einen (eigenen) unterirdischen Anschluss an die öffentliche Abwasserleitung im Sinne des § 10 Abs. 1 EWS haben soll, ändert es an der gerichtlichen Einschätzung, dass es hier an einer wirksamen „konkludenten“ Genehmigung der Anschlussverhältnisse derzeit fehlt, auch nichts, dass die Klägerin Eigentümer sämtlicher über die gemeinsame Anschlussleitung entwässernden und von deren Entwässerungssystem betroffenen privaten Grundstücke ist. Abschließend sei zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten noch auf Folgendes hingewiesen: Die Erhebung des Beitrages nach Maßgabe des für einen Vollanschluss in § 4 Abs. 1 BS vorgesehenen vollen Beitragssatzes von 6,84 Euro/m² dürfte auch deswegen derzeit rechtswidrig sein, weil der veranlagten Grundbesitzung durch den öffentlichen Mischwasserkanal bezüglich des Niederschlags(-ab-)wassers auch aus folgendem Grund kein beitragsauslösender (Erschließungs-)Teilvorteil geboten werden dürfte. Der Klägerin ist nämlich (jedenfalls derzeit) die Möglichkeit eines rechtmäßigen Anschlusses an den Mischwasserkanal wegen des Niederschlags(-ab-)wassers aus öffentlich-rechtlichen Gründen verwehrt. Mit der insoweit nach wie vor geltenden Baugenehmigung vom 30. Juli 2009 (Beiakte Heft 1, Teil 3, Bl. 1) genehmigte die Beklagte das Bauvorhaben der Errichtung des Pavillons/Kiosks nämlich unter der Auflage, dass das anfallende Niederschlags(-ab-)wasser gemäß Ortsrecht auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist . Jedenfalls solange diese Auflage aus der Baugenehmigung gilt, die einer ordnungsgemäßen Entwässerung des Niederschlags(-ab-)wassers von der streitgegenständlichen Grundbesitzung in den Mischwasserkanal rechtlich entgegensteht, erwächst dieser Grundbesitzung aus der Herstellung des öffentlichen Kanals mit Blick auf die Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers kein wirtschaftlicher Vorteil, da insoweit die Bebaubarkeit des Grundstücks durch die öffentliche Abwasseranlage nicht „gefördert“ wird. Die in Rede stehende, die Entstehung eines beitragsfähigen Vorteils bezüglich der Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers hindernde Auflage ist auch nicht durch die Baugenehmigung vom 30. Mai 2014 aufgehoben/überholt worden, durch die die Beklagte die Nutzungsänderung des vorhandenen Kiosks als Imbissbetrieb genehmigt hat. Zwar heißt es in den Auflagen zu dieser Baugenehmigung unter anderem, dass das Gebäude an das öffentliche Wasserversorgungsnetz und an die zentrale Entwässerungsanlage nach Ortsrecht anzuschließen ist. Dieser Formulierung kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, dass damit der frühere baurechtliche Zwang zur Entwässerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem streitgegenständlichen Grundstück aufgehoben worden wäre. Denn Gegenstand der Baugenehmigung aus dem Jahre 2014 war weder eine Änderung der baulichen Substanz des Gebäudes noch eine irgendwie geartete sonstige Änderung der baulichen Nutzung, die sich auf die Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers ausgewirkt hätte. Vielmehr bezog sich die zur Genehmigung gestellte Änderung lediglich auf eine Nutzung, bei der erstmals Schmutzwasser anfallen sollte. Vor diesem Hintergrund ist die in Rede stehende entwässerungsbezogene Auflage aus dem Jahre 2014 bei der gebotenen Auslegung aus dem objektivierten Empfängerhorizont eher dahingehend zu verstehen, dass sie sich nur auf die Schmutzwasserentsorgung beziehen sollte; an einem klarstellenden Widerruf der früheren Regelung zur Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung fehlt es. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: (2020) Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.169,06 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.