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Urteil

AN 1 K 23.1998

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte im Einvernehmen der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Die Beklagte betreibt eine Entwässerungseinrichtung als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 der im fraglichen Zeitraum geltenden Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Heilsbronn vom 11.12.2008 – EWS (2008)). Mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 29. November 2001 hat die Beklagte von der Ermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG Gebrauch gemacht und erhebt zur Deckung des Herstellungsaufwands für die Entwässerungseinrichtung einen Beitrag (§ 1 BGS-EWS). Nach § 2 BGS-EWS wird der Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen, auf denen Abwasser anfällt, erhoben, wenn für sie 1. nach § 4 EWS (2008) ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht, sie 2. an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder sie 3. aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS (2008) an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind. 2. Die Kammer hat keinen Anhalt, nicht von der Wirksamkeit des genannten Satzungsrechts auszugehen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin andeutet, die BGS-EWS könnte allein auf Grund der Höhe des hier für einen nachträglichen Anschluss erhobenen Herstellungsbeitrags wegen einer rechtswidrigen Überdeckung rechtswidrig sein, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Beklagte hat durch Vorlage eines Kalkulationsgutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes, das der Kalkulation der Beiträge durch die Beklagte zugrunde lag, zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass die Beklagte die von Seiten des damaligen Gutachters ermittelten Spielräume nicht vollständig ausgeschöpft hat, die Kalkulation damit nicht „auf Kante genäht“ war, was, wie der Bevollmächtigte der Beklagten zu Recht ausführt, mit einer absichtlichen Überdeckung nicht in Einklang zu bringen wäre. Auch eine relevante unabsichtliche Überdeckung vermag das Gericht nicht zu erblicken. Zu Recht führt der Bevollmächtigte der Beklagten hierzu aus, dass selbst der hier erhobene Beitrag nicht geeignet ist, zu einer Überdeckung zu führen, die die von der Rechtsprechung tolerierten Margen überstiege. Zwar geht der Bevollmächtigte dabei davon aus, dass, wie nach der älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, eine unbeabsichtigte Überdeckung von bis zu 12% noch nicht zur Rechtswidrigkeit führen würde, während die Kammer davon ausgeht, dass in Ansehung der – auf Beiträge übertragbaren – Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Gebührenüberdeckungen eine Rechtswidrigkeit bereits bei einer unbeabsichtigten Überdeckung von 5% anzunehmen sein dürfte (BVerwG, U.v. 27.11.2019 – 9 CN 1.18 – juris Rn. 36 f.; dem folgend BayVGH, U.v. 27.6.2023 – 4 N 20.1054 – juris Rn. 21), doch kann dies hier dahinstehen, da auch der geringere Wert nicht erreicht wird. 3. Gemessen an der Rechtsgrundlage (Art. 5 Abs. 1 KAG i.V.m. BGS-EWS) ist der formell rechtmäßige Bescheid der Beklagten vom 25. September 2023 materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht Beitragsschuldnerin. Beitragsschuldner ist nach § 4 BGS-EWS, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Eine Beitragsschuld ist hier entstanden, dies jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin (noch) nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen ist. Ein Beitragstatbestand liegt – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – vor. Nach § 2 Nr. 2 BGS-EWS wird ein Beitrag für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Das streitgegenständliche Grundstück der Klägerin ist im Wesentlichen mit einer Gewächshausanlage bebaut und wird dementsprechend gewerblich genutzt. Dass es tatsächlich an die von der Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, zumal nachgewiesen ist, dass die Stadtwerke der Beklagten Abwassergebühren für diesen Anschluss erheben, ohne dass dies von Seiten der Klägerin oder des Voreigentümers beanstandet wurde. Die Beitragsschuld entsteht demnach nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin, die sich hierzu insbesondere auf die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Anzeige des Voreigentümers bei den Stadtwerken der Beklagten stützt, ist davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Grundstück zum 8. Juni 2017 faktisch an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wurde. Der rein faktische Anschluss eines Grundstückes an eine öffentliche Entwässerungseinrichtung erfüllt jedoch nicht für sich allein den Tatbestand des tatsächlichen Anschlusses. Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, dass ein solcher beitragsauslösender tatsächlicher Anschluss nur dann angenommen werden kann, wenn er unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 2; diese Rechtsprechung referierend Nitsche/Baumann/Mühlfeld, Satzungen zur Abwasserbeseitigung, Ziff. 20.03 zu § 3 BGS, Rn. 29). Denn nur ein satzungsgemäßer Anschluss begründet die auf Dauer gesicherte Möglichkeit, die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehmen zu können, und stellt damit den die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil dar (vgl. OVG NW, B.v. 29.10.2004 – 15 A 3582/04 – juris Rn. 8). Dies kann erst dann angenommen werden, wenn die Gemeinde von dem betreffenden Anschluss erfahren und diesen gebilligt hat (BayVGH, U.v. 15.7.2008 – 20 B 08.1190 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 19.1.2017 – 20 BV 15.817 – juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 2; im Kern ebenso OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 45 ff.: „mit Wissen und Einverständnis der Gemeinde hergestellt“; VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 73 f.). Grundsätzlich erfordert diese Billigung keine ausdrückliche Genehmigung, sondern kann auch konkludent erfolgen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 3 mit der Erwägung einer konkludenten Billigung durch die Erhebung von Gebühren für eine Wasserentnahme, auch wenn diese letztlich abgelehnt wurde, weil die Gebühren für andere Entnahmestellen erhoben wurden). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann hier jedoch gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses im Sinne der Satzung erst dann vorlagen, als die für die Abrechnung der Herstellungsbeiträge zuständige Sachbearbeiterin zur Kenntnis genommen hatte, dass für das streitgegenständliche Grundstück noch keine Herstellungsbeiträge erhoben worden waren, und sich die Klägerin hierzu geäußert hatte. Denn im vorliegenden Fall hat die Beklagte – anders als die die jeweilige Einrichtung betreibenden Gemeinden in den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen – nicht erst im Nachgang zum „real-faktischen“ (so die Bezeichnung durch das VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 76) Anschluss erfahren. In jenen Fällen finden die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Kenntnis und Billigung ihren Sinn und Zweck darin, dass dadurch sichergestellt werden kann, dass der Anschluss auch unter Berücksichtigung des einschlägigen Satzungsrechts erfolgt ist – was, wie ausgeführt, Voraussetzung für einen beitragsauslösenden dauerhaften Vorteil ist. Hier hat sich die Beklagte zunächst in § 8 Abs. 1 Satz 1 EWS (2008) grundsätzlich vorbehalten, die – für den Anschluss zwingend erforderlichen – Grundstücksanschlüsse selbst herzustellen, so dass grundsätzlich ein nicht durch die Beklagte selbst hergestellter Anschluss, von dem sie deshalb keine Kenntnis gehabt haben kann, schon allein deswegen nicht satzungsgemäß wäre. Lediglich auf Antrag – oder auf Anordnung der Beklagten – konnte sie nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS (2008) zulassen, dass ein Grundstückseigentümer einen Grundstücksanschluss (selbst) ganz oder teilweise herstellt. So liegt der Fall hier. Der Voreigentümer der Klägerin hat bei der Beklagten im Voraus eine solche nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EWS (2008) erforderliche Genehmigung beantragt, um den Grundstücksanschluss selbst herstellen zu dürfen und hat dazu eine Entwässerungsplanung bei der Beklagten eingereicht. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 hat die Beklagte dem Voreigentümer die beantragte Genehmigung zur Herstellung des Kanalanschlusses erteilt. Damit hat die Beklagte bereits in einem förmlichen Verfahren prüfen können, ob der geplante Kanalanschluss den Anforderungen der Satzung entspricht – und hat dies durch die Genehmigungserteilung im Sinne des Antrags positiv verbeschieden (vgl. dazu § 8 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 1 EWS (2008)). Ist nach dem einschlägigen Satzungsrecht für einen tatsächlichen Anschluss (hier im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS) eine (explizite) Genehmigung der die öffentliche Einrichtung betreibenden Kommune erforderlich, kommt es aber auf eine (zusätzliche formlose) Billigung nicht an, sondern es ist maßgeblich auf die Genehmigung abzustellen (so auch OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 47; ebenso VG Düsseldorf, U.v. 22.12.2020 – 5 K 7418/18 – juris Rn. 76). Durch diese Genehmigung wird festgestellt, dass der zur Genehmigung gestellte Anschluss den Anforderungen des einschlägigen Satzungsrechts entspricht und damit der beitragsauslösende Vorteil, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage, auf Dauer gesichert ist (vgl. OVG NW, B.v.29.10.2004 – 15 A 3582/04 – juris Rn. 8). Liegt, wie hier, eine solche explizite, förmliche Genehmigung vor, ist eine zusätzliche, formlose Billigung entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten nicht mehr erforderlich. Sie hätte keinen zusätzlichen Gehalt. Zwar mag sich die die öffentliche Einrichtung betreibende Kommune in ihrem einschlägigen Satzungsrecht noch vorbehalten, den bereits förmlich genehmigten Anschluss realiter abzunehmen (mit dieser Erwägung auch OVG NW, U.v. 18.5.1992 – 2 A 2024/89 – juris Rn. 47; vgl. in diese Richtung nun auch § 11 Abs. 3 der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt … vom 27.9.2021 – EWS (2021), nach einer Pflicht zur Überprüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten Unternehmer), gewissermaßen auf genehmigungskonforme Herstellung zu überprüfen, doch ist dies vorliegend gerade nicht der Fall. Zutreffend verweist der Bevollmächtigte der Beklagten zwar auf die nach der Satzung der Beklagten vorgesehenen Befugnisse zur Überprüfung der Arbeiten (s. § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 EWS (2008)), jedoch ist eine solche Überprüfung nach dem einschlägigen Satzungsrecht gerade nicht regelhaft vorgesehen, sondern steht im – hier nicht in diesem Sinn ausgeübten – Ermessen der Beklagten. Auch hätte die Beklagte hier nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 EWS (2008) festlegen können, dass die von ihr genehmigte und vom Voreigentümer der Klägerin hergestellte Grundstücksanschluss erst mit Zustimmung der Beklagten in Betrieb genommen werden darf (dies sieht nun, wenn auch mit einer Überprüfung durch einen Unternehmer, auch § 11 Abs. 3 EWS (2021) regelhaft vor, während § 11 Abs. 5 EWS (2008) dies ins Ermessen der Behörde stellte), hat aber auch dies nicht verfügt. Damit hat es mit der „real-faktischen“ Herstellung des Anschlusses am 8. Juni 2017 und der Genehmigung dieses Anschlusses durch den Bescheid vom 12. Juni 2017 sein Bewenden. Denn dass der Kanalanschluss nun planabweichend hergestellt worden wäre und damit in seiner real-faktischen Ausführung nicht den Anforderungen der Satzung bzw. der Genehmigung entspräche, behauptet auch die Beklagte nicht. Somit liegt der tatsächliche Anschluss im Sinne des § 2 Nr. 2 BGS-EWS (2008) am 12. Juni 2017 vor, so dass die Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BGS-EWS an diesem Tag entstanden ist. Im Übrigen liegt jedenfalls in der Erhebung von Gebühren für die Kanalbenutzung eine konkludente Billigung des vom Voreigentümer der Klägerin hergestellten Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung. Wie bereits ausgeführt, ist für die Billigung eines tatsächlichen Anschlusses, mit der die Trägerin der öffentlichen Einrichtung die Satzungskonformität zum Ausdruck bringt, grundsätzlich keine förmliche Entscheidung erforderlich, sondern es kommt auch eine konkludente Billigung in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 20 ZB 17.2399 – juris Rn. 3; Unkel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8, Rn. 553 ausdrücklich zur Erhebung von Gebühren). Erhebt eine Kommune, wie hier die Beklagte, Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung nach der dafür vorgesehenen Satzung, bringt sie damit zugleich zum Ausdruck, dass sie davon ausgeht, dass die abgerechnete Inanspruchnahme der betreffenden Satzung unterfällt, also satzungsgemäß ist. Dies erfordert bei der Inanspruchnahme eines tatsächlichen Anschlusses auch, dass dieser Anschluss satzungsgemäß ist. Alles andere würde widersprüchliches Verhalten der Kommune darstellen. Soweit die Beklagte hier einwendet, nicht ihre Kernverwaltung habe die Gebühren erhoben, sondern die (ausgegliederten) Stadtwerke, ergibt sich im hier relevanten Kontext nichts Anderes. Denn insoweit muss sich die Beklagte als Trägerin der Stadtwerke deren Handeln und deren Kenntnis zurechnen lassen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten ist die Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG, nach der von einem Beginn der regelmäßigen Festsetzungsverjährung solange nicht ausgegangen werden kann, als nicht der konkret für den Erlass der Beitragsbescheide zuständige Sachbearbeiter von den für die Berechnung relevanten Umständen Kenntnis erlangt (vgl. insoweit BayVGH, U.v. 17.11. 2022 – 20 B 19.1852 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 28.7.1999 – 23 ZB 99.1553 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 16.624 – juris Rn. 5), nicht auf die Frage der Kenntnis und Billigung eines tatsächlichen Anschlusses übertragbar, wenn zugleich Gebühren für diesen Anschluss erhoben werden. Die Ansicht des Bevollmächtigten der Beklagten würde – anders als die in der Rechtsprechung anerkannte Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung – bereits zu einem systemwidrigen Auseinanderfallen eines beitragsrechtlichen Anschlussbegriffes von einem gebührenrechtlichen Anschlussbegriff führen, für die sich keine Stütze im Gesetz (und auch nicht im einschlägigen Satzungsrecht der Beklagten) findet. Denn beides führt auf denselben Umstand zurück, während im Hinblick auf die Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG eine andere Norm auf einen anderen Umstand, nämlich die Verjährung der materiell entstandenen Schuld abzielt. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch bereits entschieden, dass, selbst wenn die Satzung explizit eine Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO zur Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht macht, die Beitragspflicht gleichwohl unabhängig von einer solchen Anzeige durch die Bauherren entsteht, wenn die in Rede stehende, beitragsauslösende Baumaßnahme fertiggestellt ist und die Nutzung aufgenommen wurde (BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 24 f.). Dies ergibt sich auch gerade daraus, dass für das Entstehen eines Beitrags maßgeblich auf den Vorteil abzustellen ist (BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 24). Die Vorteilslage besteht aber, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall auch dann schon, wenn ein materiell der Satzung entsprechender und vom Einrichtungsträger gebilligter, hier sogar explizit genehmigter Anschluss hergestellt und in Betrieb genommen worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass – auf dieser Grundlage – die Festsetzungsverjährung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b cc) KAG (erst) nach dem Entstehen der Beitragspflicht und wenn die Forderung berechnet werden konnte beginnt, wobei für letzteres – anders als für ersteres – eine entsprechende Mitteilung Voraussetzung ist (s. BayVGH, U.v. 30.11.2323 – 20 B 22.2100 – juris Rn. 26). Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, die Klägerin habe, ebenso wie der Voreigentümer, die Inbetriebnahme des Anschlusses nicht bei der Kernverwaltung der Beklagten angezeigt. Dass eine solche Anzeige nicht erfolgt ist, ist unstreitig. Gleichwohl hat der Voreigentümer, wie ausgeführt, gegenüber den Stadtwerken der Beklagten die Inbetriebnahme zum 8. Juni 2017 angezeigt und den damaligen Zählerstand mit „0“ mitgeteilt, so dass die Stadtwerke in der Folge Kenntnis von dem Anschluss und dessen Betrieb hatten und sodann auch Gebühren erhoben. Dass der Voreigentümer zu einer Anzeige der Inbetriebnahme gegenüber der Kernverwaltung der Beklagten wohl aus Ziffer 6 des Genehmigungsbescheids vom 12. Juni 2017 verpflichtet war, führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Zunächst kann dahinstehen, ob der Voreigentümer diese Anzeigepflicht nicht bereits so hat verstehen dürfen, dass eine Anzeige gegenüber den Stadtwerken gemeint war, die ja für die Gebühren zuständig waren und sind. Jedenfalls lässt sich die Ziffer 6 des Bescheids vom 12. Juni 2017 nicht dahin auslegen, dass eine vorherige Anzeige gemeint gewesen sei. Vielmehr wird durch die Formulierung („Inbetriebnahme“, „unverzüglich“) deutlich, dass die Beklagte bei Erlass dieser Verfügung davon ausgegangen ist, dass der Anschluss, so wie beantragt und genehmigt, kein weiteres Handeln der Beklagten mehr erforderte, sondern nicht nur hergestellt, sondern auch in Betrieb genommen werden durfte. Dies steht der Annahme entgegen, dass erst die (der Inbetriebnahme nachfolgende) Anzeige beitragsauslösend gewesen sein sollte. Zudem stellt die Verfügung in Ziffer 6 des Bescheids vom 12. Juni 2017 auch allenfalls eine Auflage dar, die die mit der Hauptregelung des Bescheids erteilte Genehmigung des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Beklagten nicht berührt, sondern mit dieser verbunden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG). Auch wenn eine Auflage, hier die Verpflichtung zu einem zusätzlichen Tun, nicht erfüllt wird, bleibt dennoch die mit dem (Haupt-)Verwaltungsakt verfügte Regelung, hier die beantragte Genehmigung des Anschlusses, bestehen. Damit ist die Beitragsschuld vorliegend bereits zu einem Zeitpunkt, nämlich am 12. Juni 2017 entstanden, als die Klägerin noch nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen ist. Sie ist deshalb nach § 4 BGS-EWS (2008) nicht Beitragsschuldnerin. Sie wurde auch nicht durch den Erwerb des Grundstücks Beitragsschuldnerin. Denn spätere Eigentümerwechsel bleiben ohne Auswirkungen auf eine bereits, hier beim Voreigentümer …, entstandene Beitragsschuld (VG München, B.v. 20.6.2013 – M 10 S 13.1867 – juris Rn. 31). Deswegen ist der angefochtene Bescheid, der den Beitrag gleichwohl bei der Klägerin erhebt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auf die zwischen den Beteiligten intensiv diskutierte Frage der Verjährung kommt es vor diesem Hintergrund, ebenso wie auf die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die hier von einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft betriebenen Wasserversorgungseinrichtung, nicht an. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.