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Urteil

9 K 5691/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0111.9K5691.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks W.-straße N01 in M. (G01, G02). Am 9. Januar 2019 beantragte sie die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur Errichtung von zwei 1 ½ geschossigen Einfamilienhäusern auf dem Flurstück G02 und von einem 1 ½ geschossigen Gebäude auf dem Flurstück G01. Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans. Für den Bereich war die Aufstellung eines Bebauungsplanes N03 Teil B N. geplant. Nach Angaben der Beklagten hatte der Rat der Stadt M. im Jahr 1987 die Aufstellung des Bebauungsplanes N03 N. beschlossen. Im Jahr 1992 sei dann die Teilung des Planes in Teil A und Teil B beschlossen worden. Das Verfahren für Teil B habe nicht abgeschlossen werden können. Grund dafür sei gewesen, dass aufgrund des Ausbaus der Autobahn A0 der Immissionsschutz für ein Wohngebiet nicht habe gewährleistet werden können. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2019 zu dem beabsichtigten Erlass eines negativen Bauvorbescheides an. Zu Begründung führte sie an, das Vorhaben befindet sich zwar im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes N03. Ein Planungsstand nach § N06 BauGB sei aber nicht erreicht. Das Vorhaben sei nach § N07 BauGB zu beurteilen. Das vorhandene Wohngebäude auf dem Flurstück G01 genieße noch Bestandsschutz. Als nicht privilegiertes Vorhaben beeinträchtige das geplante Vorhaben öffentliche Belange. Es sei schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei zu befürchten. Auch sei die Erschließung nicht gesichert, da die Straße W.-straße nur bis auf die Höhe der Hausnummern N04 und N05 öffentlich gewidmet sei. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 machte die Klägerin dazu geltend, das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich und sei nach § 34 BauGB zu beurteilen. Der Bebauungs-zusammenhang ende nicht hinter den Gebäuden W.-straße N04. Dahinter seien noch Wohngebäude vorhanden. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 lehnte die Beklagte den beantragten planungsrechtlichen Bauvorbescheid ab. Ergänzend zum Anhörungsschreiben vom 27. März 2019 führte die Beklagte an, der Bebauungszusammenhang ende an der Bebauung W.-straße N04. Bereits das Objekt W.-straße N01 befinde sich im Außenbereich. Selbst wenn das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei, sei es unzulässig, da es für eine Bebauung in zweiter Reihe kein Vorbild gebe. Die Klägerin hat am 29. Juli 2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht geltend, ihr Grundstück liege im Innenbereich nach § 34 BauGB. Die Bebauung am W.-straße N06, N07, N04 bildeten ein taugliches Vorbild für die geplante Bebauung. Bei dem unbebauten Bereich des Grundstücks handele es sich um eine reine Baulücke. Die Freifläche betrage nur etwa 68 Meter und sei als Baulücke einzustufen, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche. Selbst wenn das Grundstück nach § 35 BauGB einzustufen sei, dann seien öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung von Naturschutz, Landschaftspflege, Bodenschutz und Denkmalschutz sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft sei nicht zu befürchten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juli 2019 (Az. 61.3-V-140/19) zu verpflichten, ihr nach Maßgabe des Antrags vom 9. Januar 2019 einen positiven Bauvorbescheid für den Neubau von zwei eineinhalbgeschossigen Einfamilienhäusern und einem eineinhalbgeschossigen Einfamilienhaus (nach Abriss des Altbestandes) auf dem Grundstück W.-straße N01 in M. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, das Vorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Öffentliche Belange stünden entgegen. Das Vorhaben lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Ziffer 7 BauGB befürchten. Zudem sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert. Die Straße W.-straße sei lediglich bis zu der Hausnummer N04 und N05 öffentlich gewidmet. Das Grundstück grenze lediglich über eine Breite von 5 m, eingeschränkt durch einen 2 m breiten öffentlichen Gehweg an eine Erschließungsstraße und werde dann noch durch einen Trafo eingeschränkt. Die tatsächlich nutzbare Fläche zur Grenze hin betrage 15 m². Dies sei für eine Erschließung völlig unzureichend. Das Flurstück G03 sei im privaten Besitz. Auch wenn die Beurteilung nach Maßgabe des § 34 BauGB erfolgen müsse, gebe es für eine Bebauung in zweiter Reihe kein Vorbild. Eine Baulücke liege nicht vor. Die Objekte W.-straße N08 und N09 lägen ca. 6,50 Meter tiefer als das Grundstück der Klägerin. Ein Bebauungszusammenhang bestehe nicht. Die getroffene planungsrechtliche Einschätzung sei auch von der oberen Bauaufsichtsbehörde bestätigt worden, nachdem die Klägerin bei Herrn Bürgermeister F. vorgesprochen habe. Die Behörde habe dazu ausgeführt, „Nach erfolgter Ortsbesichtigung kann festgestellt werden, dass das Grundstück W.-straße N01 planungsrechtlich eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen ist. Die zusammenhängende Bebauung des W.-straßees endet mit den Häusern Nummer N04 und N05. Die Häuser W.-straße N08 und N09 sind ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnen.“. Die Beklagte verweist darüber hinaus darauf, zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich müsse die Baugrenze hinter der letzten Wohnbebauung gezogen werden. Das Haus W.-straße N01 liege bereits im Außenbereich. Die unbebaute Wiese, die in Hanglage liege, stelle keine Baulücke dar, sondern sei Teil des dort beginnenden Außenbereichs. Die Ausdehnung von Ortsteilen und deren Entwicklung bleibe das Privileg der Gemeinde, die solche Entwicklungen in den Außenbereich hinein planen müsse. Das Gericht hat am 27. Oktober 2020 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das dazu gefertigte Protokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten dazu am 27. Oktober 2020 ihr Einverständnis erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2019 erfolgte Versagung der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung von Einfamilienhäusern ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach §§ 74 Abs. 1, 77 BauO NRW 2018 ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen beurteilt sich nach den §§ 29 ff. BauGB und vorliegend nach § 35 BauGB . Das Vorhaben der Klägerin liegt im Außenbereich und beeinträchtigt öffentliche Belange. Das Grundstück der Klägerin nimmt nicht am Bebauungszusammenhang entlang der Straße W.-straße teil. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 -, und Beschluss vom 18. Juni 1997 ‑ 4 B 238. 96 -; Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15/00 – juris; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2000 ‑ 10 A 5693/98 -, juris. Ein Grundstück fällt nicht bereits deshalb unter § 34 Abs. 1 BauGB, weil es an eine zusammenhängende Bebauung angrenzt. Erforderlich ist vielmehr, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 -; Beschluss vom 18. Juni 1997, - 4 B 238.96, juris. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie darüber hinaus bestimmte topographische Verhältnisse, wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall, abweichend von der Regel, nicht am letzten Baukörper endet, sondern noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze mit einschließt. Auch Straßen und Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 – und vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -; OVG NRW, Urteil vom 24.07.2000 – 10 A 5693/98 -, juris. Der Außenbereich beginnt unabhängig von den Grundstücksgrenzen grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28/15 -, juris OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 – 2 A 2024/15 -, n.v.; Beschluss vom 7. März 2006 – 10 A 1654 -, juris. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 2020, § 34 Rn 25. Auf der Grundlage dieser Kriterien und unter Berücksichtigung des Kartenmaterials sowie dem Eindruck aus dem Ortstermin ist das Gericht zu der klaren Überzeugung gelangt, dass das Vorhabengrundstück an keinem Bebauungszusammenhang im Sinne des § N07 Abs. 1 BauGB teilnimmt, sondern vielmehr eindeutig Bestandteil des Außenbereichs ist. Der Bebauungszusammenhang endet hier nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin zwischen den Häusern W.-straße N04 und N05. Schon das Haus W.-straße N01 liegt im Außenbereich und kann daher entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Bebauungszusammenhang mit der am Grundstück W.-straße N07 bestehenden Bebauung bilden. Auch liegt ein Außenbereich im Innenbereich vor diesem Hintergrund nicht vor. Das Grundstück der Klägerin, das im hinteren Bereich zurückversetzt mit einem Wohnhaus bebaut ist, besteht im übrigen Teil aus bisher unbebauter Wiese und nimmt am Außenbereich teil. Das östlich gelegene Altenheim E. steht aufgrund der örtlichen topographischen Verhältnisse in keinem räumlichen Zusammenhang zum Vorhabengrundstück, da ein kleines Waldstück die Grundstücke trennt. Eine örtliche Besonderheit, die es rechtfertigen könnte, das Grundstück noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen, fehlt. Liegt das Vorhabengrundstück somit im Außenbereich, so ist das dort nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Das Bauvorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die nach dem Willen des Gesetzgebers allgemein verhindert werden soll. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine Missbilligung der von dem Bauherrn gewollten Bebauung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 –, juris und Beschluss vom 11. September 2014 – 10 A 2058/13 –, n.v. Das Ausufern eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein lässt regelmäßig das Entstehen einer Splittersiedlung oder eine sonst siedlungsstrukturell zu missbilligende Entwicklung befürchten, vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Juni 1979 – IV C 57.77 –, BRS 35 Nr. 70 (juris-Rn. 17). BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 1606/11 – juris, Rn. 81; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 – 10 A 21/17 – und Beschluss vom 7. März 2006 ‑ 10 A 1654/05 -, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen beeinträchtigt das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB . Es stellt sich nach dem Vorstehenden als Anschlussbebauung in die Freifläche des Außenbereichs dar, was grundsätzlich bereits genügt, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist dabei auch auszugehen, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen, denn dann ist es angezeigt, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Anderenfalls würde das Gebot unterlaufen, die städtebauliche Entwicklung, zumindest was die Bebauung bislang unbebauter Flächen im Außenbereich betrifft, durch Bebauungspläne zu ordnen und zu lenken, worauf die Beklagte verwiesen hat, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Februar 2013 ‑ 10 A 1606/11 –, juris, Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris. So liegt der Fall hier. In unmittelbarer Nähe des Grundstücks der Klägerin finden sich noch zahlreiche unbebaute Grundstücke, die dann ebenfalls bebaut werden könnten. Vor diesem Hintergrund war der Frage, ob die Erschließung des Grundstücks überhaupt gesichert ist, nicht weiter nachzugehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße N01, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz ‑ RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 45.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei hat sich das Gericht am Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, S. 610, Ziffern 1 a) und 5 orientiert und für den Bauvorbescheid 75% des Genehmigungsstreitwertes angesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße N01, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.