Urteil
13 K 1083/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0115.13K1083.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge. Die im Jahr 1983 geborene Klägerin steht als Technische Regierungsoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) im Dienst der Beklagten. Sie ist bei dem X.-----straßen - und T. E. -N. beschäftigt. Am 00. P. 2015 wurde der Sohn L. der Klägerin geboren. Unter dem 9. September 2015 hatte die Klägerin Elternzeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes beantragt. Mit Bescheid vom 23. September 2015 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 13. Oktober 2017 Elternzeit ohne Dienstbezüge. Mit Schreiben vom 11. Mai 2016 beantragte die Klägerin die Reduzierung ihrer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sowie die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Anteil von 20 Stunden pro Woche. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 2. Juni 2016 mit, dass sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AZV erfülle und sich ihre wöchentliche Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden pro Woche verringere. Mit weiterem Bescheid, datierend vom 7. Juni 2016, gewährte die Beklagte der Klägerin antragsgemäß für die Zeit vom 25. Oktober 2016 bis zum 13. Oktober 2017 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche während der Elternzeit. Unter dem 13. Oktober 2016 nahm die Klägerin ihren Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 11. Mai 2016 wieder zurück. Im Rückkehrgespräch bei ihrer Behörde habe sie erfahren, dass ihr kein alternierender Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Ohne diesen Telearbeitsplatz sei es ihr jedoch momentan nicht möglich, eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Oktober 2016 mit, dass der Bescheid vom 7. Juni 2016, mit dem ihr eine Teilzeitbeschäftigung gewährt worden sei, hiermit aufgehoben werde. Folglich habe der Bescheid vom 23. September 2015 weiterhin Bestand und ihre Elternzeit werde bis zum 13. Oktober 2017 fortgeführt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 3. Juni 2016 [richtig: vom 2. Juni 2016], mit dem die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin auf 40 Stunden reduziert worden war, auf. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AZV, da nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte das Kindergeld beziehe. Demzufolge betrage ihre wöchentliche Arbeitszeit wieder 41 Stunden. Unter dem 6. Juni 2017 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Dienst beim X.-----straßen - und T. E. -N. zum 1. September 2017 wieder aufnehmen wolle, und zwar bis zum 30. September 2017 in Vollzeit und ab dem 1. Oktober 2017 in familienbedingter Teilzeit mit einem Anteil von 20 Stunden pro Woche. Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, dass die Elternzeit ohne Dienstbezüge mit Ablauf des 31. August 2017 ende. Folglich habe die Klägerin ab dem 1. September 2017 in vollem Umfang Dienst zu leisten. Ferner bewilligte die Beklagte ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2019 eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Anteil von 20 Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit. Zu den Auswirkungen der Teilzeitbeschäftigung wies die Beklagte u.a. darauf hin, dass die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt würden. Wie geplant, nahm die Klägerin ihren Dienst am 1. September 2017 in Vollzeit und ab dem 1. Oktober 2017 in Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche wieder auf. Tatsächlich arbeitete sie im September 2017 nicht, sondern nahm in diesem Monat ihren Resturlaub. Bei der Berechnung der der Klägerin ab Oktober 2017 in Teilzeit zustehenden Bezüge ließ die Beklagte versehentlich unberücksichtigt, dass sie die Reduzierung der wöchentlichen Regelarbeitszeit von 41 auf 40 Stunden zwischenzeitlich aufgehoben hatte. Demgemäß legte sie fälschlich eine Regelarbeitszeit von 40 statt 41 Stunden pro Woche als Bezugsgröße zu Grunde. Dies geht auch aus den Bezügemitteilungen hervor. Die Mitteilung für den Monat September 2017 weist in der Rubrik „Persönliche / Organisatorische Daten“ eine wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden bei 40 Stunden Regelarbeitszeit (40/40) aus. Entsprechend ist den Bezügemitteilungen ab Oktober 2017 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bei 40 Stunden Regelarbeitszeit (20/40) zu entnehmen. Mit Schreiben vom 20. März 2019 machte die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass durch die (im einzelnen dargelegte) fehlerhafte Berechnung der Dienstbezüge bis zum 30. April 2019 eine Überzahlung in Höhe von 863,68 Euro entstanden sei. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich die Klägerin nicht berufen. Der die Überzahlung verursachende Fehler, die Zugrundlegung der falschen wöchentlichen Regelarbeitszeit, sei offensichtlich gewesen. Aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht hätte die Klägerin die Bezügemitteilungen überprüfen müssen. Dabei hätte sie den Fehler erkennen können. Es sei daher beabsichtigt, die Überzahlung in monatlichen Raten mit den laufenden Bezügen zu verrechnen. Die Klägerin habe Gelegenheit, sich bis zum 10. April 2019 zu den Modalitäten zu äußern. Sollte eine Äußerung unterbleiben, werde die Ratenzahlung von Amts wegen festgesetzt. Die Klägerin nahm unter dem 5. April 2019 wie folgt Stellung: Die Bereicherung sei weggefallen, da sie die überzahlten Beträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht habe. Das Kriterium der Offensichtlichkeit eines Fehlers, der zu einer Überzahlung führe, gelte nur für Bescheide, nicht für bloße Bezügemitteilungen. Ihre Sorgfaltspflicht habe sie nicht vernachlässigt. Bei Rückforderungen seien auch die Belange des Beamten zu berücksichtigen und es sei eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das bloße Angebot einer Ratenzahlung werde den Gesamtumständen nicht gerecht. Es werde in keiner Weise gewürdigt, dass ihr Verursachungsbeitrag nur untergeordnet sei und dass das Verschulden der Behörde überwiege. Sie bitte um erneute Überprüfung der Billigkeitsentscheidung. Hierbei bitte sie insbesondere, ihre persönlichen Verhältnisse und das Mitverschulden der Behörde in die Ermessensentscheidung einfließen zu lassen. Mit Bescheid vom 17. April 2019, zugestellt am 27. April 2019, forderte die Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 863,68 Euro von der Klägerin zurück. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin, der Länge des Überzahlungszeitraumes beruhend auf einem Fehler beim Auszahlungsvorgang sowie der mangelnden Sorgfalt der Klägerin würden Raten in Höhe von 50,00 Euro eingeräumt. Die Rückforderung erfolge durch Aufrechnung mit den laufenden Bezügen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Aufgrund der Treuepflicht des Beamten müssten Bezügemitteilungen von diesem immer auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Bei Unklarheiten sei die Dienststelle anzufragen. Ein entsprechender Hinweis stehe auch auf den Bezügemitteilungen der Klägerin. Darüber hinaus sei der Fehler so offensichtlich, dass die Klägerin ‑ insbesondere als Beamtin des gehobenen Dienstes - ihn hätte erkennen müssen. Hierzu hätte es keiner Berechnung bedurft. Hätte die Klägerin ihre Bezügemitteilungen überprüft, hätte sie in der Spalte „Arbeitszeit“ erkennen müssen, dass der Berechnung der Bezüge im fraglichen Zeitraum ohne Rechtsgrund eine Sollarbeitszeit von wöchentlich 40 Stunden zugrunde gelegt worden sei. Die Entscheidung, ob aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen oder ob Ratenzahlung eingeräumt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Bei der Entscheidung seien vor allem die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsempfängers sowie der Grund der Überzahlung zu berücksichtigen. Regelmäßig genüge es der Billigkeit, wenn die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt werde. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 24. Mai 2019 Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend: Eine Rückforderung sei ausgeschlossen, da sie entreichert sei. Auf den Einwand der Entreicherung könne sie sich auch berufen, da sie nicht verschärft hafte. Darin, dass ihr die zu geringe Pflichtstundenzahl als Berechnungsgrundlage auf den Bezügemitteilungen nicht aufgefallen sei, könne keine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders hohem Maße gesehen werden. Zuvor seien mehrere Wechsel der Pflichtstundenzahl und der Arbeitsstunden vorausgegangen. Den Bescheid vom 2. Juni 2017, mit dem die Reduzierung der Regelarbeitszeit aufgehoben worden sei, habe sie zwar zur Kenntnis genommen. Faktisch habe sich dadurch für sie aber nichts geändert, da sie sich immer noch in Elternzeit befunden und 0/41 Stunden geleistet habe. Auch im ersten Monat nach Beendigung der Elternzeit, im September 2017, habe sie tatsächlich nicht gearbeitet, sondern ihren Resturlaub genommen. Dennoch habe sie für September 2019 die vollen Bezüge erhalten. Ihr müsste insoweit vorzuwerfen sein, schon bei Durchsicht der Bezügemitteilung für September 2019 die ihr obliegende Sorgfalt in besonderem Maße verletzt zu haben. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. Die Bezügemitteilung habe den Dienst in Vollzeit ausweisen sollen. Sie habe indes einen Dienst in Vollzeit mit 40/40 Stunden ausgewiesen. Somit sei zumindest hierdurch nicht direkt augenfällig gewesen, dass eine Stunde Regelarbeitszeit zu wenig angegeben worden sei, da diese sich mit der Leistungszeit gedeckt habe. Dem Vorwurf der Offensichtlichkeit sei auch entgegenzuhalten, dass die Regelarbeitszeit während der Zeit ihrer Freistellung hin und her gewechselt habe. Dieser Fehler der Nichterkennung der fehlerhaften Regelstundenangabe habe sich bei ihr im Laufe des Monats September 2017 dadurch immer mehr verfestigt, dass bei der Planung ihres Dienstes mit ihrem Vorgesetzten immer von „50 % Arbeit“ und einer „halben Stelle“ gesprochen worden sei. Mithin sei sie im Oktober 2017 tatsächlich von einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden und einer 50-prozentigen Teilzeit von 20 Stunden ausgegangen. Ihre Unkenntnis sei nicht als grob fahrlässig einzustufen. Es liege kein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß vor. Vielmehr handele es sich um eine Verkettung von Faktoren, die bei ihr zu einer Fehlvorstellung und einer Unachtsamkeit geführt hätten, die nur als leicht fahrlässig anzusehen sei, so dass es bei der Einrede der Entreicherung verbleibe. Abgesehen davon sei die Billigkeitsentscheidung zu beanstanden. Insoweit sei eine Prüfung nach den maßgeblichen Verantwortungsbereichen unterblieben. Grund für die Überzahlung sei nicht etwa ein Fehlverhalten ihrerseits, sondern der Umstand, dass die Behörde die Aufhebung der Reduzierung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nicht in das System übertragen, also nicht umgesetzt habe. Der Grund für die Überzahlung liege somit überwiegend in behördlicher Verantwortung. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 12 BBesG hätte daher die Beklagte vom Regelfall ausgehend nur 70 % des überzahlten Betrages zurückfordern können. Die Entscheidung, die komplette Überzahlung zurückzufordern, stelle sich als unbillig dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2019, zugestellt am 24. Juli 2019, hob die Beklagte den Bescheid vom 17. April 2019 insoweit auf, als darin eine Rückforderungssumme von über 604,58 Euro festgesetzt ist. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Die Summe sei zahlbar in Raten zu je 50,00 Euro monatlich. Zur Begründung heißt es (u.a.): Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Bezügemitteilungen müssten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht immer auf Richtigkeit und eventuelle Überzahlungen überprüft werden. Die Klägerin sei Beamtin des gehobenen technischen Dienstes und damit in der Lage, ihre Bezügemitteilungen zu prüfen. Dabei habe es in diesem Fall keiner schwierigen Überprüfung oder gar Nachrechnung bedurft, da in der Spalte Arbeitszeit die Sollarbeitszeit angegeben sei. Hätte die Klägerin die Bezügemitteilung aufmerksam geprüft, hätte sie den Fehler erkennen müssen. Die Reduzierung der Regelarbeitszeit und die Aufhebung der Reduzierung seien nicht unüberschaubar. Damit sei klar gewesen, dass die Regelarbeitszeit bei Wiederaufnahme des Dienstes nach der Elternzeit - zunächst ein Monat Vollzeit und danach Teilzeit im Umfang von 20 Stunden pro Woche - wieder 41 Stunden betrage. Die Ausführungen der Klägerin, sie habe die erforderliche Sorgfalt nicht in besonders hohem Maße verletzt, da ihr nicht aufgefallen sei, dass auf den Bezügemitteilungen eine zu geringe Regelstundenzahl als Berechnungsgrundlage angegeben sei, träfen nicht zu. Es reiche nicht aus, sich die Bezügemitteilungen anzusehen; als Beamtin sei die Klägerin verpflichtet, sie auch zu überprüfen. Bei Überprüfung der Bezügemitteilung für September 2017 hätte ihr auffallen müssen, dass eine Vollzeitbeschäftigung nach Aufhebung der Reduzierung der Regelarbeitszeit 41/41 Stunden und nicht 40/40 Stunden umfasse. Auch die vorgetragene Verfestigung des Fehlers durch Planung des Dienstes mit dem Vorgesetzten, bei der von 50 % der Arbeit bzw. einer halben Stelle gesprochen worden sei, entbinde die Klägerin nicht von der Pflicht zur Prüfung ihrer Bezügemitteilungen. Die Klägerin führe aus, dass sie den Bescheid betreffend die Aufhebung der Reduzierung der Wochenarbeitszeit zwar zur Kenntnis genommen habe, dass sich für sie aber nichts geändert habe, da sie nun 0/41 Stunden geleistet habe. Genau dies sei jedoch die Änderung, die Regelarbeitszeit von 41 Stunden, die bereits auf der Bezügemitteilung für September 2017 nicht ausgewiesen gewesen sei. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung werde auf 30 % des Rückforderungsbetrages verzichtet, wodurch dieser sich um 259,10 Euro auf 604,58 Euro reduziere. Die Klägerin hat am 22. August 2019 beim Verwaltungsgericht N1. Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2020 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht E1. verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren (mit Ausnahme der Einwendungen gegen die Billigkeitsentscheidung). Ergänzend und vertiefend trägt sie noch vor: Vorliegend handele es sich nicht um eine einzige Änderung der Arbeitszeit, sondern um ein regelrechtes Hin und Her, sowohl was die zu leistende Arbeitszeit angehe, als auch bezüglich der Regelarbeitszeit. Vorausgegangen seien Wechsel von voller Arbeitszeit mit 41/41 Stunden pro Woche über die Freistellung ohne Bezüge, die Reduzierung der Regelarbeitszeit, deren Rückgängigmachung, die Wiederaufnahme des Dienstes in Vollzeit bis zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Teilzeit. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Änderungen, Bewilligungen und Rücknahmen sämtlich in einen Zeitraum fielen, in dem sie in Elternzeit ohne Bezüge gewesen sei. Keine einzige Änderung der Arbeitszeit oder Regelarbeitszeit habe de facto zunächst irgendeine praktische Auswirkung gehabt. Ihr könne einzig der Vorwurf gemacht werden, dass ihr der Fehler bezüglich der Regelarbeitszeit auf der Bezügemitteilung für September 2017 nicht aufgefallen sei. Zwei Punkte sprächen hier jedoch ganz entscheidend gegen eine Verletzung ihrer Prüfpflicht in einem besonders hohem Maße. Zum einen unterscheide sich die Höhe der Bezüge nicht, wenn die Regelarbeitszeit 40/40 oder 41/41 Stunden pro Woche betrage. Die Höhe der Bezüge sei in beiden Fällen genau gleich. Daher habe sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anlass gehabt, erhöhte Prüfmaßnahmen durchzuführen, da der ausgezahlte Betrag der richtige gewesen sei. Zum anderen habe sie im Monat September 2017 ihren Resturlaub genommen, tatsächlich also 0/40 Stunden pro Woche gearbeitet, so dass ihr das Fehlen der einen Sollstunde auch nicht im Arbeitsalltag hätte auffallen können. Der leichte Fehler, der ihr bei der Prüfung der Bezügemitteilung für September 2017 unterlaufen sei, habe sich bei den weiteren Bezügemitteilungen fortgesetzt. Bei einem Vergleich der Bezügemitteilung für September 2017 mit den folgenden Bezügemitteilungen habe ihr der ursprüngliche Fehler nicht mehr auffallen können. Die Zugrundelegung der falschen Regelarbeitszeit sei schon bei der Bezügemitteilung für September 2017 nicht offensichtlich gewesen. Da sich der nicht offensichtliche Fehler bei den folgenden Bezügemitteilungen fortgesetzt habe, könnten auch diese nicht offensichtlich fehlerhaft sein. Ein Vergleich der Bezügemitteilung für September 2017 mit den folgenden Bezügemitteilungen hätte nicht zur Aufdeckung des Fehlers führen können. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Rückforderungsbescheid vom 17. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die Klägerin sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen könne, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Die Pflicht des Beamten, Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, gelte insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen, wie hier nach der Wiederaufnahme der laufenden Zahlung nach Elternzeit ohne Bezüge sowie der Verringerung der Arbeitszeit. Hierzu habe es auch keiner besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten bedurft, denn die Arbeitszeit sei auf der Bezügemitteilung unter „Persönliche / Organisatorische Daten“ extra ausgewiesen. Wäre die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Prüfung nachgekommen, hätte sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit erkennen müssen. Die Tatsache, dass 20/41 Stunden pro Woche ein geringerer Arbeitszeitanteil sei als 20/40 Stunden pro Woche, sei offensichtlich und bedürfe keiner komplizierten Berechnung, insbesondere für eine Beamtin des gehobenen technischen Dienstes. Dass sich bei einer Verringerung des Arbeitszeitanteils auch die Bezüge verringerten, sei selbsterklärend. Die Klägerin hätte daher bei sorgfältiger Prüfung ihrer Bezügemitteilung erkennen müssen, dass die Angabe der Regelarbeitszeit (40 statt 41 Stunden) und damit auch die Berechnung ihrer Bezüge fehlerhaft gewesen sei. Spätestens im Oktober 2017, bei der ersten Bezügezahlung in Teilzeit, hätte die Klägerin gerade aufgrund der von ihr vorgetragenen vielen Wechsel, die ihren Wünschen entsprochen hätten, die Bezügemitteilung sorgfältig auf Fehler und eventuelle Überzahlungen prüfen müssen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 17. April 2019 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2019 gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind erfüllt. Mit dem ‑ nach der Reduzierung der Rückforderung um 30 % aus Billigkeitsgründen im Widerspruchsbescheid allein noch streitgegenständlichen - Betrag von 604,58 Euro hat die Klägerin eine dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Überzahlung und damit eine rechtsgrundlose Leistung erhalten. Dienstbezüge im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BBesG sind überzahlt, wenn sie ohne Rechtsgrundlage, das heißt ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs oder begünstigenden Verwaltungsaktes, gezahlt wurden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22. September 2016 - W 1 K 15.1236 -, juris, Rz. 29. Im Fall der Klägerin resultiert die Überzahlung aus einer falschen Berechnung des Anteils ihrer Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche an der Regelarbeitszeit. Während die Beklagte versehentlich eine Regelarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde legte (was einem Teilzeitanteil von 50 % entspricht), beträgt die Regelarbeitszeit der Klägerin tatsächlich 41 Stunden pro Woche (was einen Teilzeitanteil von 48,78 % ergibt). Dies hatte Auswirkungen auf die Höhe der der Klägerin in Teilzeit zustehenden Dienstbezüge. Da nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBesG bei einer Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden, hätten der Klägerin nicht 50 %, sondern nur 48,78 % der vollen Bezüge gezahlt werden dürfen. 2. Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Einwand der Entreicherung scheidet aus, weil die Klägerin nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Mangel des rechtlichen Grundes dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 ‑, juris, Rz. 16 und vom 9. Mai 2006 ‑ 2 C 12.05 ‑, juris; VG Köln, Urteil vom 3. Februar 2016 - 23 K 3330/14 ‑, juris, Rz. 20. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Treuepflicht auch, die Bezügemitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. In diesem Zusammenhang ist dem Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, darf er sich nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Dagegen reicht es zur Begründung einer verschärften Haftung nicht aus, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 ‑, juris, Rz. 17 und - 2 C 4.11 -, juris, Rz. 11. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Überzahlung für die Klägerin offensichtlich war. Jedem Bundesbeamten muss bekannt sein, dass seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden beträgt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZV). Dies gehört zum beamtenrechtlichen Grundwissen. Für die Klägerin gilt das in besonderer Weise, da ihr durch die auf eigenen Antrag erfolgte Reduzierung der Regelarbeitszeit auf 40 Stunden und deren spätere Rückgängigmachung durch den Bescheid vom 2. Juni 2017 in aller Deutlichkeit vor Augen stand, dass ihre wöchentliche Regelarbeitszeit nicht 40, sondern 41 Stunden beträgt. Mit dem Bescheid vom 2. Juni 2017 wurde sie hierauf sogar ausdrücklich hingewiesen („Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt demzufolge wieder 41 Stunden“). Vor diesem Hintergrund musste es sich der Klägerin, wenn sie die Bezügemitteilungen ab September 2017 mit der gebotenen Aufmerksamkeit auf ihre Richtigkeit geprüft hätte, aufdrängen, dass die Angabe einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden in den Bezügemitteilungen nur auf einem behördlichen Fehler beruhen konnte und die Beklagte bei der Berechnung der Teilzeitbezüge von einer unzutreffende Bezugsgröße ausging. Ferner kann bei der Klägerin die Kenntnis davon vorausgesetzt werden, dass bei einer Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sie auch hierauf ausdrücklich schriftlich hingewiesen hatte (nämlich in dem Bescheid vom 29. Juni 2017, mit dem antragsgemäß eine Teilzeitbeschäftigung von 20 Stunden pro Woche bewilligt worden war). Folglich muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass sie einen Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen nur in der Höhe hatte, die ihrer Teilzeitquote entsprach. Damit standen der Klägerin sämtliche Informationen zur Verfügung, aus denen sich die Überzahlung ergab. Diese war für sie bei Prüfung der Bezügemitteilung und einfacher logischer Schlussfolgerung ohne weiteres erkennbar. Wenn sie die Überzahlung dennoch nicht erkannte, sondern von einer Teilzeitquote von 50 % (und demensprechend von einem Bezügeanteil von 50 %) ausging, so kann dies nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Die von der Klägerin hiergegen erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit sie sich auf das unübersichtliche Verfahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung im Oktober 2017 und das damit verbundene Hin und Her beruft, hätte sie sich gerade deshalb in besonderer Weise veranlasst sehen müssen, die Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es lag auf der Hand, dass mit dem Hin und Her auch die Fehleranfälligkeit gestiegen war, und zwar nicht zuletzt, soweit es die zutreffende Regelarbeitszeit betraf. Zwar wirkte sich Rückführung der Regelarbeitszeit auf 41 Stunden für die Klägerin zunächst nicht aus, da sie sich im Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Bescheides noch in Elternzeit befand und im ersten Monat nach deren Beendigung (d.h. im September 2017) Dienst in Vollzeit leistete. Dies entband sie aber nicht von ihrer Verpflichtung, die Bezügemitteilungen - schon die für September 2017 - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Klägerin war bekannt, dass sie ab Oktober 2017 teilzeitbeschäftigt sein würde. Daher musste sich ihr die künftige Relevanz der Regelarbeitszeit als Bezugsgröße für die Höhe der anteiligen Dienstbezüge ab Oktober 2017 aufdrängen. Abgesehen davon macht die Beklagte zu Recht geltend, dass die Klägerin jedenfalls nach Beginn der Teilzeitbeschäftigung die Bezügemitteilungen auf ihre Richtigkeit hätte überprüfen müssen. Denn es war klar, dass mit deren Beginn die Regelarbeitszeit als Bezugsgröße für die anteiligen Dienstbezüge von Bedeutung sein würde. Daher überzeugt es nicht, wenn die Klägerin sich darauf beruft, im September 2017 habe sich der Fehler für sie nicht ausgewirkt und bei den Bezügemitteilungen für die Folgemonate habe ihr der Fehler nicht mehr auffallen können. Im Gegenteil bestand gerade zu Beginn der Teilzeitbeschäftigung erhöhter Prüfungsbedarf, weil es ab diesem Zeitpunkt auf die Bestimmung der zutreffenden Teilzeitquote ankam, die wiederum für die Höhe der Dienstbezüge maßgeblich war, was die Klägerin auch wusste. Dass, wie die Klägerin weiter geltend macht, bei der Planung ihres Dienstes mit dem Vorgesetzten immer von „50 % Arbeit“ und einer „halben Stelle“ gesprochen wurde, mag zutreffen. Hierin kommt jedoch lediglich die Fehlvorstellung der Klägerin - und ggf. auch ihres Vorgesetzten - über die Teilzeitquote zum Ausdruck. Dass dem Vorgesetzten überhaupt bekannt war, welche wöchentliche Regelarbeitszeit für die Klägerin konkret galt und wie hoch demgemäß ihre Teilzeitquote war, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Von daher spricht vieles dafür, dass er sich dem Sprachgebrauch der Klägerin einfach angeschlossen hat. Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, hat die Beklagte in Anwendung der Regel nach Ziffer 12.2.12.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz auf 30 % des überzahlten Betrages verzichtet. Zudem hat sie die Möglichkeit der Ratenzahlung eingeräumt. Diesbezügliche Ermessensfehler macht die Klägerin nicht (mehr) geltend; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 604,58 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.