Urteil
2 C 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei zuviel gezahlten Dienstbezügen gilt § 12 Abs. 2 BBesG; der Empfänger kann auch bei Verbrauch der Beträge zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn der fehlende Rechtsgrund offensichtlich war.
• Die Verjährung richtet sich nach den für Entstehen und Kenntnis maßgeblichen Vorschriften des BGB; Behördenkenntnis ist an die zuständige verfügungsberechtigte Stelle zu messen.
• Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist zwingend und gehört zum materiellen Bestand der Rückforderung; unterbliebene oder ermessensfehlerhafte Billigkeitsabwägungen führen zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids.
• Bei überwiegendem behördlichen Verursachungsbeitrag ist regelmäßig von teilweisem Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen auszugehen; als Richtsatz gilt eine Ermäßigung von etwa 30 % als angemessen, bei weiteren Umständen höhere Ermäßigungen oder Ratenregelungen möglich.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Besoldungszuschläge: Offensichtlichkeitsprüfung, Verjährung und zwingende Billigkeitsentscheidung • Bei zuviel gezahlten Dienstbezügen gilt § 12 Abs. 2 BBesG; der Empfänger kann auch bei Verbrauch der Beträge zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn der fehlende Rechtsgrund offensichtlich war. • Die Verjährung richtet sich nach den für Entstehen und Kenntnis maßgeblichen Vorschriften des BGB; Behördenkenntnis ist an die zuständige verfügungsberechtigte Stelle zu messen. • Eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist zwingend und gehört zum materiellen Bestand der Rückforderung; unterbliebene oder ermessensfehlerhafte Billigkeitsabwägungen führen zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids. • Bei überwiegendem behördlichen Verursachungsbeitrag ist regelmäßig von teilweisem Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen auszugehen; als Richtsatz gilt eine Ermäßigung von etwa 30 % als angemessen, bei weiteren Umständen höhere Ermäßigungen oder Ratenregelungen möglich. Der Kläger, Beamter, erhielt über Jahre einen vollen Ortszuschlag, obwohl seine Ehefrau teilzeitbeschäftigt war und der Zuschlag reduziert hätte werden müssen. Eine Zahlungsanweisung zur Reduzierung wurde zwar von der Personalstelle an die Besoldungsstelle erteilt, dort aber nicht umgesetzt; eine Durchschrift der Anweisung ging dem Kläger zu. Die überzahlten monatlichen Beträge waren gering, summierten sich jedoch auf 6.416,92 €. Erst 2006 stellte die zuständige Behörde die Überzahlung fest und forderte Rückzahlung. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht entschieden unterschiedlich über Billigkeitsabwägungen; das Berufungsgericht hob die Rückforderungsbescheide samt Billigkeitsentscheidung auf. Die Behörde rügt dies mit der Revision. • Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 BBesG; Rückforderung richtet sich nach den Regeln ungerechtfertigter Bereicherung mit Besonderheiten (Kenntnisgleichstellung, Billigkeitsvorbehalt). • Offensichtlichkeitsprüfung: Der Kläger hätte nach den Besoldungsmitteilungen erkennen müssen, dass der Zuschlag zu hoch ausgewiesen war; Beamte haben besondere Sorgfaltspflichten gegenüber besoldungsrelevanten Mitteilungen. Daher kann der Verbrauch der Beträge den Rückzahlungsanspruch nicht verhindern, wenn der Mangel offensichtlich war (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). • Verjährung: Für nach 01.01.2002 entstandene Ansprüche gilt die dreijährige Frist des § 195 BGB n.F.; Beginn der Verjährung richtet sich nach § 199 BGB und setzt Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der verfügungsberechtigten Behörde voraus. Die zuständige Rückforderungsstelle erfuhr erst Ende 2006 von der Überzahlung; daher sind die Ansprüche nicht verjährt. • Billigkeitsermessen: Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ist eine Billigkeitsabwägung zwingend und Teil der materiellen Rückforderungsentscheidung. Dabei sind Alter, Leistungsfähigkeit, Lebensumstände sowie das Verhältnis der Verantwortungsbeiträge von Beamtem und Behörde maßgeblich. • Bei überwiegender behördlicher Verantwortung für die Überzahlung ist grundsätzlich teilweises Absehen von der Rückforderung geboten; der Senat nennt als typische Größenordnung etwa 30 % Ermäßigung und betont, dass bei wiederkehrenden geringen Überzahlungen Ratenzahlungen in entsprechender Dauer der Überzahlungszeit geboten sind. • Fehlte eine solche gewichtete Billigkeitsentscheidung oder wurde sie ermessensfehlerhaft getroffen, so ist der gesamte Rückforderungsbescheid rechtswidrig; eine nachträgliche gerichtliche Ergänzung der Ermessenserwägungen genügt nicht, wenn die ursprüngliche Billigkeitsabwägung nicht die relevanten Aspekte berücksichtigte. Die Revision der Behörde ist unbegründet; das Urteil des Berufungsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger ist grundsätzlich zur Rückzahlung verpflichtet, weil der Rechtsgrundmangel für ihn offensichtlich war und die Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Zugleich hat das Berufungsgericht zu Recht die Billigkeitsentscheidung der Behörde als ermessensfehlerhaft beanstandet; wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags ist ein teilweises Absehen von der Rückforderung geboten. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Umfang des Absehens und gegebenenfalls zu Ratenregelungen an die Behörde zurückverwiesen; die Behörde hat bei neuer Entscheidung die dargelegten Billigkeitsgesichtspunkte und die Modalitäten der Rückzahlung zu berücksichtigen.