Beschluss
11 L 1635/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0119.11L1635.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgelegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgelegt. Gründe: Der am 18. August 2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 anzuordnen, ist bei einer am erkennbaren Rechtsschutzziel orientierten Auslegung des Antrags (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) dahin auszulegen, dass der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4124/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Der so verstandene Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Sie hat insbesondere darauf abgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Beachtung des formellen Baurechts und an der Verhinderung einer negativen Vorbildwirkung der ungenehmigten Nutzung gegenüber den Individualinteressen des Antragstellers vorrangig sei. Diese Erwägungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, zumal aus der Natur der Sache heraus die formelle Illegalität einer Nutzung nicht nur deren Untersagung, sondern auch die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung rechtfertigt, ohne dass an die Begründung weit reichende Anforderungen zu stellen wären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2014 - 11 L 1292/14 – (n.v.). Auch in materieller Hinsicht hat der Antrag keinen Erfolg. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollziehbarkeit die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat (hier hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen) und der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) im Übrigen sofort vollziehbar ist (hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen) anzuordnen bzw. wiederherzustellen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung, soweit einschlägig, zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine Rolle. Zum anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Bei der hier einzig möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2020 als rechtmäßig. Die in den Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 2. Juli 2020 ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen für das Obergeschoss zu Beherbergungs- und/oder Unterkunftszwecken (Ziffer 1), für den hinter dem Ladenlokal gelegenen Bereich im Erdgeschoss für jede Nutzung, die von einer Nutzung als Werkstatt abweicht (Ziffer 2) sowie für das Dachgeschoss (Ziffer 3) für jede Nutzung, die von einer Nutzung als Dachboden abweicht, finden ihre Grundlage in § 82 Satz 2 Bauordnung NRW (BauO NRW 2018). Nach dieser Vorschrift kann die Nutzung von Anlagen untersagt werden, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit kann zunächst dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in rechtmäßiger Weise auf eine vorherige Anhörung nach § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG. NRW.) verzichtet hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG. NRW. ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. NRW. – auf den die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung ausdrücklich Bezug nimmt – insbesondere abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Ob diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, erscheint angesichts der Tatsache, dass die Begehung des Objektes bereits am 27. und 28. Mai 2020 stattgefunden hat, die Nutzungsuntersagung jedoch erst am 2. Juli 2020 verfügt wurde, jedenfalls zweifelhaft. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. NRW. nicht vorgelegen haben sollten, rechtfertigt dies allein jedoch nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 K 4142/20, denn ein etwaiger Anhörungsmangel wäre gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. NRW. bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachholbar. Die Nutzungsuntersagungen erweisen sich nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung für das Dachgeschoss jede Nutzung untersagt hat, die „von einer Nutzung als Dachboden abweicht“ ist die Ordnungsverfügung (noch) hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG. NRW. Aus der gesamten Formulierung der Ordnungsverfügung wird deutlich, welche Handlungen zu unterlassen bzw. vorzunehmen sind. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 7 VR 10/12 –, juris. Dazu reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Dabei richten sich im Einzelnen die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris. Zwar lässt der Tenor bei isolierter Betrachtung schon in Ermangelung einer Definition der Nutzung „als Dachboden“ nicht erkennen, welche Nutzung der Antragsteller konkret zu unterlassen hat. Allerdings wird durch die Ausführungen zur Begründung der Ordnungsverfügung deutlich, dass hiermit die Untersagung der Nutzung zu Unterbringungszwecken gemeint sein soll. So stellt die Antragsgegnerin in der Begründung der Ordnungsverfügung ausdrücklich darauf ab, dass für das Dachgeschoss weder eine Nutzung zu Wohnzwecken noch zu sonstigen Unterkunfts- bzw. Beherbergungszwecken genehmigt worden sei (S. 4 der Ordnungsverfügung), im Dachgeschoss jedoch zwei Personen untergebracht worden seien (S. 2). Entsprechend enthält der Tenor zu Ziffer 3 der Ordnungsverfügung auch die weitere Aufforderung der Räumung des Geschosses von den derzeit dort untergebrachten Personen. Die Nutzungsuntersagungen erweisen sich nach der hier vorzunehmenden Prüfung auch im Übrigen als materiell rechtmäßig. Für eine Nutzungsuntersagung genügt dabei grundsätzlich bereits die formelle Illegalität, also die Nutzung einer Anlage ohne die gesetzlich erforderliche Baugenehmigung bzw. Nutzungsgenehmigung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit kommt es regelmäßig nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris, Rn 3; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 57. Update Juni 2020, § 82 Rn. 12. Die Nutzung und damit auch die Überlassung zur Untervermietung von einzelnen Zimmern in der im streitgegenständlichen Bescheid näher dargelegten Form ist formell illegal, da sie nicht von einer nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, sondern vielmehr eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW 2018 bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW 2018 nichts anderes bestimmt ist. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt bereits vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, das heißt schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung eines Baugenehmigungsverfahrens sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig, OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 10 A 2288/16 -, juris, Rn. 6 ff. Auf diesen Grundsätzen aufbauend liegen für die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung genannten Räumlichkeiten Nutzungsänderungen vor, deren Zulässigkeit in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist. Für die in den Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung genannten Räumlichkeiten liegen zunächst Nutzungsänderungen vor. Wie die Antragsgegnerin – vom Antragsteller unwidersprochen – ausgeführt hat, war für den hinter dem Ladenlokal im Erdgeschoss gelegenen Bereich (Ziffer 2) die Nutzung als Werkstatt genehmigt. Die derzeit ausgeübte Nutzung der (Überlassung zur) Vermietung von Zimmern an Leiharbeitnehmer ist von dieser Baugenehmigung erkennbar nicht gedeckt. Für das in Ziffer 3 benannte Dachgeschoss liegt ebenfalls keine Genehmigung für die Unterbringung von Personen vor. Auch für das in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung genannte Obergeschoss liegt eine Nutzungsänderung vor, denn die derzeitige Nutzung stellt sich nach summarischer Prüfung nicht (mehr) als Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Die Wohnnutzung wird dabei durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Maßgeblich ist insoweit das Nutzungskonzept und seine grundsätzliche Verwirklichung, nicht das individuelle und mehr oder weniger spontane Verhalten einzelner Bewohner, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1996 – 4 B 302.95 –, BRS 58 Nr. 56; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. April 1999 – 11 B 238/99 – und vom 4. August 2006 – 7 B 1397/06 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2014 – 1 L 279/14 –, juris, Rn. 14 - 15. Gegenüber einer Beherbergung ist das Wohnen vor allem durch das Merkmal der Dauerhaftigkeit sowie durch die Möglichkeit einer Eigengestaltung der Haushaltsführung abzugrenzen: Eine Beherbergung stellt eine im Regelfall befristete Dienstleistung dar, die der Betroffene so entgegennimmt, wie sie angeboten wird; eine eigene „Häuslichkeit“ begründet er damit nicht. Hinzu kommt, dass die Beherbergung auf einen wechselnden Kreis von Personen angelegt ist, die das Zimmerangebot annehmen, ohne dass Veränderungen an Ausstattung und Zuschnitt des Angebots vorgenommen werden. Das Wohnen ist demgegenüber typischerweise nicht – jedenfalls nicht tageweise – befristet und eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten, die genutzt werden können, aber nicht müssen, OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 – 10 A 1219/06 –, juris, Rn. 9, m.w.N. Hiervon ausgehend stellt die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten keine Wohnnutzung dar. Der Antragsteller hat dies seinerseits nicht in Abrede gestellt. Auch die tatsächlichen Verhältnisse sprechen deutlich dafür, dass die Räume für die dort untergebrachten Personen nur zur Beherbergung, nicht aber zum Wohnen zur Verfügung gestellt werden. Nach den – unwidersprochenen – Feststellungen der Antragsgegnerin weist die Belegung der Räumlichkeiten eine hohe Fluktuation auf. Die zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Räumlichkeiten untergebrachten Personen waren überwiegend melderechtlich nicht erfasst und stehen alle in Arbeitsverhältnissen mit der S. B.V., die (jedenfalls ursprünglich) auch für die Vermietung der Räume zuständig war und den fälligen Mietzins vom Lohn der untergebrachten Personen einbehalten hat. Wie auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ersichtlich ist, sind die einzelnen Räume im Erd- und Obergeschoss wie in einer Beherbergungseinrichtung üblich durchnummeriert. Neben der spartanischen Einrichtung, die überwiegend durch die Vermieterin gestellt wird, spricht schließlich auch der hohe Grad der Belegung der Räume gegen die erforderliche Dauerhaftigkeit und Eigenständigkeit der Haushaltsführung. Das Gebäude verfügt über elf Betten in sieben Schlafräumen. Soweit ersichtlich sind im Gebäude zwei Badezimmer vorhanden. Abgesehen von einem Ehepaar sind engere persönliche – oder gar familiäre – Beziehungen, die ein derart enges Zusammenleben im Sinne einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft erklären könnten, nicht ersichtlich. Diese Nutzungsänderungen - die Schaffung bzw. Bereitstellung einer Vielzahl separater Wohneinheiten - sind in einem Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, da die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt, vgl. zur Unterbringung von Leiharbeitern OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 10 B 1487/19 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2005, - 10 B 1600/05 -, juris. So ändern sich in bauordnungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls die Genehmigungsanforderungen hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze, vgl. §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 Nr. 3, 48 BauO NRW 2018, OVG Berlin, Beschluss vom 23. August 1996 – 2 S 13.96 –, juris. Auch aus Gesichtspunkten des Brandschutzes drängt es sich auf, dass sich andere Anforderungen für die Unterbringung von Menschen, als für den Betrieb als Werkstatt (Erdgeschoss) oder als Abstellkammer (Dachgeschoss) ergeben können. Überdies besteht die Möglichkeit einer anderen Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit in bauplanungsrechtlicher Hinsicht, da die Vermietung von Zimmern an wechselnde Leiharbeitnehmer selbst im Vergleich zur im Obergeschoss genehmigten, gewöhnlichen Wohnnutzung zu einer anderen Einschätzung der Zulässigkeit bzw. Gebietsverträglichkeit dieser Art der Nutzung führen kann, vgl. §§ 62 Abs. 2, 64 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW 2018, § 30 Abs. 1 BauGB. Besondere bauplanungsrechtliche Fragestellungen wirft die Nutzungsänderung im Erdgeschoss auf. Das Gebäude liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 der Antragsgegnerin, der für den Geltungsbereich ein urbanes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO festgesetzt. Für das Teilgebiet N. , zu dem das streitgegenständliche Gebäude gehört, ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss an der Straßenseite nach Ziffer 1.2 der textlichen Festsetzungen jedoch unzulässig. Werfen die Nutzungsänderungen damit verschiedene, in einem Baugenehmigungsverfahren klärungsbedürftige Aspekte auf, kann dahinstehen, ob die derzeitige Nutzung der Anlage zusätzlich den Anforderungen der §§ 48 ff. der Sonderbauverordnung NRW (SBauVO NRW) unterliegt. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zusätzlich ausgesprochene Forderung, die eingebaute Küche, das Bad, die WCs sowie die Möbel zu beseitigen und die in Ziffer 3 angeordnete Beseitigung der im Dachgeschoss eingebrachten Möbel ist ebenfalls von § 82 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 gedeckt. Denn zur Nutzungsuntersagung gehört auch die Entfernung der zur illegalen Nutzung eingebrachten Gegenstände, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2000 – 10 B 1597/00 –, nrwe.de. Die Nutzungsuntersagung richtet sich auch an den richtigen Adressaten. Der Antragsteller ist als Eigentümer des Gebäudes Zustandsstörer nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden NRW (OBG NRW). Die ausgesprochenen Handlungs- und Unterlassungspflichten erfassen bei einer Auslegung aus der Warte des objektiven Empfängerhorizonts entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neben der Pflicht, die untersagte Wohnnutzung nicht fortzuführen zugleich die Pflicht des Antragstellers, die ihm zur Verfügung stehenden (Eigentums- )Rechte, mithin seine Rechtsmacht über die Nutzung der streitigen Räumlichkeiten zu ergreifen, um baurechtswidrige Nutzungen abzustellen oder ihre (Wieder-)Aufnahme zu verhindern, OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 1694/10 – (n.v.). Dass der Antragsteller die Räumlichkeiten nicht persönlich an einen wechselnden Personenkreis vermietet und ihm insoweit möglicherweise kein (unmittelbares) Verschulden vorzuwerfen ist, ändert an seiner Zustandsverantwortlichkeit nichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 7 B 46/20 -, Rn. 3, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, Rn. 22, juris. Die Nutzungsuntersagung erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als die gesetzlichen Grenzen des der Bauaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens nicht überschritten sind und von dem Ermessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Dies gilt zunächst mit Blick auf die Störerauswahl. Die Auswahl des Störers muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die Leistungsfähigkeit des Ordnungspflichtigen ist insoweit ein weiteres maßgebliches Kriterium. Es besteht auch kein generelles Rangverhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Verhaltens- und des Zustandsstörers. Die Entschließung, wer als Pflichtiger herangezogen werden soll, ist vielmehr an den Umständen des Einzelfalls, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot effektiver und schneller Gefahrenbeseitigung auszurichten. So ist es unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Verwaltungshandelns nicht zu beanstanden, wenn der Zustandsstörer (ggf. ergänzend) herangezogen wird, wenn allein die Heranziehung des bekannten Verhaltensstörers die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht gewährleistet, OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris, Rn. 19. In vielen Fällen wird es aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr am Effektivsten sein, die Bauordnungsverfügung an den Grundstückseigentümer zu richten. Dieser ist regelmäßig einfacher zu ermitteln und hat die Rechtsmacht über die Nutzung seines Grundstücks. Nur er hat es bei häufig wechselnden Nutzungsverhältnissen in der Hand, dauerhaft für baurechtmäßige Zustände zu sorgen. Daraus folgt, dass es die (Zustands-)Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers und Vermieters ist, die Vertragsverhältnisse mit den Mietern eines Gebäudes so zu gestalten, dass eine (Wieder-)Aufnahme einer baurechtswidrigen Nutzung rechtlich unmöglich wird; er hat auch ansonsten die ihm zu Gebote stehenden eigentumsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um dieses Ziel zu erreichen, OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Rn. 12 unter Verweis auf OVG NRW Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 2 B 1694/10 -; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 7 B 2565/97 -, juris, Rn. 3. Entscheidend sind dabei die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, ob und gegebenenfalls welche Möglichkeiten eröffnet sind, auf das Verhalten der Mieter einzuwirken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 17 - 18. Auf der Grundlage dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller als Zustandsstörer und weder die S. B.V. noch die jeweils untergebrachten Personen als Handlungsstörer nach § 17 OBG NRW in Anspruch genommen hat. Gegen die Effektivität der Inanspruchnahme Letzterer sprach bereits die Tatsache, dass der Kreis der in dem Gebäude untergebrachten Personen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin häufig wechselte, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 8 A 10623/10 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Inanspruchnahme des Antragsstellers nachvollziehbar darauf abgestellt, dass dieser zugleich Geschäftsführer der S. B.V. ist und damit über die Rechtsposition des Eigentümers hinaus auch gesellschaftsrechtlich auf die Durchsetzung der Ordnungsverfügung hinwirken kann. Dieses Vorgehen erscheint aus Effektivitätsgesichtspunkten schon deswegen vorzugswürdig gegenüber der unmittelbaren Inanspruchnahme der Gesellschaft, weil diese ihren Sitz im EU-Ausland hat und damit nur eine grenzüberschreitende Heranziehung unter Beachtung der daraus folgenden Formalien in Betracht gekommen wäre, vgl. zur Inanspruchnahme eines Handlungsstörers mit Sitz in Belgien: OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris, Rn. 188. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, das Gebäude werde mittlerweile durch die W. I. GmbH untervermietet, hat er hierfür über die bloße Behauptung hinaus nichts vorgetragen. Im Übrigen spricht auch dieser Sachverhalt – retrospektiv – dafür, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers als Eigentümer aus Effektivitätsgesichtspunkten geboten war. Die Nutzungsuntersagung ist auch verhältnismäßig. Bereits die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung begründet in aller Regel ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Die Untersagung stellt sich nur dann als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft dar, wenn – anders als vorliegend – der erforderliche Bauantrag bereits gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung auch keine sonstigen Hindernisse entgegen stehen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 10 B 2160/05 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2004 ‑ 7 B 251/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2004 - 7 B 257/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2004 - 7 B 5/04 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 10 B 1617/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2003 - 7 B 2553/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 1998 - 7 B 1489/98 -. Auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzulegenden Maßstäbe sind auch die dem Antragsteller gesetzten Fristen nicht zu beanstanden. Zwar sind die Fristen zur Umsetzung der Nutzungsuntersagungen mit fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung durchaus kurz bemessen. Der Antragsteller hat seinerseits jedoch nicht vorgetragen, die Ordnungsverfügung innerhalb dieser Frist nicht umsetzen zu können. Ferner kann - auch mangels entgegenstehenden Vortrags - davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller durchaus die erforderliche Rechtsmacht besitzt, die baurechtswidrige Nutzung des Gebäudes kurzfristig zu verhindern. Der Antragsteller ist nicht nur Eigentümer des Gebäudes, sondern darüber hinaus Geschäftsführer („algemeen directeur“) der S. B.V., die Arbeitgeberin der untergebrachten Personen ist und zugleich die Räumlichkeiten vom Antragsteller zur Untervermietung angemietet hat(te). Dass die vertragliche Gestaltung ein kurzfristiges Einschreiten rechtlich unmöglich machen würde, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich. Es kann vor diesem Hintergrund auch dahinstehen, ob die S. B.V. die Räumlichkeiten ihrerseits an die W. I. GmbH – deren Geschäftsführer der Sohn des Antragstellers ist – untervermietet hat und diese nunmehr Vermieterin der untergebrachten Personen ist, denn auch für diesen Fall hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ihm die erforderliche tatsächliche und rechtliche Einwirkungsmöglichkeit zur Unterbindung der derzeitigen Nutzung fehlt. Die Androhung der Zwangsgelder ist ebenfalls rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und ist dem Antragsteller zusammen mit der Nutzungsuntersagung ausweislich der Zustellungsurkunde am 6. Juli 2020 förmlich zugestellt worden, § 63 Abs. 2 und 6 VwVG NRW. Gegen die angedrohte Höhe von 5.000,00 Euro bestehen keine Bedenken, sie ist insbesondere auch verhältnismäßig, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Im Vordergrund der Bemessung der Höhe eines Zwangsgeldes steht, dass eine Beugewirkung dem Pflichtigen gegenüber ausgeübt wird. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW dabei auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Angesichts des mit der derzeitigen Nutzung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteils steht das angedrohte Zwangsgeld erkennbar nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die ungenehmigte Nutzung zu unterbinden. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ist angesichts der sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisenden Ordnungsverfügung nicht feststellbar. Das für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens festzustellende öffentliche Interesse muss von einem solchen Gewicht sein, dass es das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Erhaltung des Suspensiveffektes seiner Klage überwiegt. Das ist hier der Fall. Derjenige, der eine Nutzung ohne die erforderliche Baugenehmigung aufnimmt, kann nicht darauf vertrauen, die ungenehmigte Nutzung bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage bzw. für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens fortsetzen zu dürfen. Das Interesse des Antragstellers, von der Inanspruchnahme verschont zu bleiben, wiegt geringer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. Das Gericht bemisst das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit der Hälfte des in der Hauptsache festzusetzenden Streitwertes, welcher sich aus Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergibt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.