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Beschluss

10 A 2288/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0227.10A2288.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. November 2015 abgewiesen, weil die Grundstücke der Klägerin U.-L.-Weg 4 und 6 in E. formell illegal als gewerbliche Parkplatzflächen beziehungsweise für einen Parkservice (valet service) für Kraftfahrzeuge von Flugreisenden genutzt würden. Die Klägerin macht im Zulassungsverfahren ohne Erfolg geltend, dass sich der Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit nicht geändert habe. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liege nicht vor. Insbesondere beruhten die vom Verwaltungsgericht angenommenen Unterschiede hinsichtlich der Betriebszeiten der genehmigten und der ausgeübten Nutzung auf einer reinen Vermutung. Bei jeder Ausnutzung der Baugenehmigung seien die genehmigten Betriebszeiten zu beachten. Allein die Missachtung der mit der Baugenehmigung festgelegten Betriebszeiten führe nicht zu einer Nutzungsänderung. Warum ein Parkservice der von ihr betriebenen Art typischerweise nicht mit den hier genehmigten Betriebszeiten von 6 bis 22 Uhr ausgeübt werden könne, sei nicht ersichtlich. Diese Auffassung ist unzutreffend. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen sein kann, das heißt schon dann, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften möglicherweise anders zu beurteilen ist. Was unter genehmigungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Nutzungsänderung ist, muss unter Berücksichtigung des Charakters des Baugenehmigungsverfahrens als präventives Prüfverfahren ermittelt werden. Die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage oder ihrer Teile (Nutzungseinheiten) muss nämlich bereits dann präventiv geprüft werden können, wenn die Möglichkeit besteht, dass eine andere Beurteilung nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht kommt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Nutzung nach der Änderung der Zweckbestimmung auch tatsächlich anders zu beurteilen ist als die genehmigte Nutzung. Die Erkenntnis, dass sich die Zweckänderung genehmigungsrechtlich nicht auswirkt, kann also nur das Ergebnis der Prüfung eines Baugenehmigungsverfahrens sein, macht ein solches aber nicht etwa von vornherein überflüssig. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2005 – 10 A 1166/04 –, juris, Rn. 37. So liegt der Fall hier. Der Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit auf den Grundstücken der Klägerin hat sich – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – geändert. Der Inhalt der für die Grundstücke erteilten Baugenehmigungen lässt sich nicht – wie die Klägerin meint – auf das Abstellen von Fahrzeugen reduzieren. Die Baugenehmigungen haben ausschließlich die Errichtung und Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Mietwagenunternehmens zum Gegenstand. Damit legalisieren sie die Nutzung in Form einer Vermietung der Stellplätze zu betriebsfremden Zwecken nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2016 – 10 B 1464/15 – (Parkplatzflächen für Kraftfahrzeuge von Flugreisenden auf Stellplätzen eines Abschleppunternehmens). Die für die Grundstücke der Klägerin erteilten Baugenehmigungen sehen zudem nach den unwidersprochenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumindest teilweise Betriebszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr vor, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Parkplatzservice für Fluggäste des Düsseldorfer Flughafens nicht eingehalten werden können. Es handelt sich insoweit nicht – wie die Klägerin meint – um einen bloß theoretisch möglichen Verstoß gegen genehmigte Betriebszeiten, sondern auch in Ansehung des zwischenzeitlich gestellten Bauantrages und der Internetauftritte der Betreiber des Parkservice um realistische Annahmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).