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Beschluss

14 L 79/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0211.14L79.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 8856/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2021 wiederherzustellen hat keinen Erfolg. Soweit sich der Antrag auch gegen den Gebührenbescheid vom 26. November 2021 richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung von Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, der Antragsteller vor Erhebung des Eilantrages keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der Vielzahl vergleichbarer Verfahren und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2014 – 16 B 1195/14 – juris; VGH Bayern, Beschluss vom 15. Juni 2009 ‑ 11 CS 09.373 ‑, Rn. 19, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Januar 2012 – 6 L 1971/11 –, Rn. 2, juris. Das Erlassinteresse und das Interesse an der sofortigen Vollziehung können – gerade im Gefahrenabwehrrecht – durchaus zusammenfallen, wobei die Frage, ob die Abwägung inhaltlich tragfähig ist, keinen Aspekt des Formerfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2008 – 13 B 1122/08 –, Rn. 4, 6, juris. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. November 2021 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich, hier also der 26. November 2021. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählt auch Kokain (Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 2, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. November 2012 – 3 O 141/12 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 7. August 2012– 11 ZB 12.1404 –, Rn. 7, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, da er am Montag, dem 1. Oktober 2018 um 14:57 Uhr in X. im Zusammenhang mit einem Verdacht auf versuchten Einbruchsdiebstahl durch die Polizei überprüft wurde und die Auswertung der um 17:30 Uhr entnommenen Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums E. ausweislich des Gutachtens vom 26. November 2018 einen Kokain-Wert von 256 ng/ml und einen Kokain-Metabolit-Wert von 653 ng/ml ergab. Das Gutachten führt unter anderem wörtlich aus: „Die festgestellten Konzentrationen an Cocain und dessen Metaboliten Benzoylecgonin weisen deutlich darauf hin, dass Herr F. deutlich unter der Wirkung dieses Stimulans stand. …Laut dem blutentnehmenden Arzt habe er als einzige Auffälligkeit eine gereizte Stimmung gezeigt. Es kann daher vermutet werden, dass er an die Cocainwirkung gewöhnt war.“ Danach steht die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund des nachgewiesen Cocainkonsums fest. Denn bei Cocain handelt es sich um Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Darüber hinaus ist durch das seitens des Antragstellers vorgelegte Gutachten der Q. N. vom 28. September 2021 die Prognose belegt, dass zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln führt, so dass die aktuelle Fahrungeeignetheit des Antragstellers auch auf der Grundlage des Gutachtens feststeht. Dabei kann es dahinstehen, ob die Drogenaufnahme unbewusst erfolgte – wie der Antragsteller vorträgt – und ob die Gutachtenanordnung rechtmäßig war. Denn nach dem Bekanntwerden des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde stellt dieses eine neue Tatsache im Verfahren dar, der eine selbständige Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – juris. Das Gutachten, das von wissenschaftlichen Spezialisten stammt, begegnet keinen inhaltlichen Bedenken. Die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen wurden angegeben. Diese sind aus Sicht des Gerichts auch ausreichend, um das Ergebnis plausibel zu begründen, da sie belegen, dass sich die Gutachter sowohl eingehend mit den Ursachen der Eignungszweifel des Antragstellers beschäftigt haben als auch in einem eingehenden Gespräch sich einen eigenen Eindruck von dem Antragsteller verschafft haben. Das Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird, ist demnach schlüssig und nachvollziehbar. Denn das Gutachten führt unter anderem aus, dass die Angaben des Antragstellers zu seinem unbewussten Kokainkonsum infrage zu stellen seien und führt diesbezüglich unter anderem wörtlich aus: „Weiterhin wären bei der Konzentration von Kokain im Blut am Tag der Auffälligkeit bei einem Erstkonsum erhebliche Wirkungen der Droge zu erwarten gewesen, da bis dahin keine körperliche Toleranzentwicklung hätte stattfinden können. Auf diesen Sachverhalt hingewiesen, vermögen die Argumente des Herrn F. nicht zu überzeugen, da seinen Angaben folgend einerseits von physiologischen Auswirkungen des Drogenkonsums berichtet wird, andererseits keine Ausfallerscheinungen aufgrund der bereits vorhandenen Toleranzentwicklung durch die eingenommenen Arzneimittel aufgetreten sind. … Es besteht mit den nicht nachvollziehbaren Angaben des Herrn F. keine Möglichkeit, das Ausmaß des Drogenkonsums zu bestimmen. Die Abklärung der Bedingungen für die Entstehung eines - wenn auch wie von Herrn F. angegebenen unbemerkten - Drogenkonsums ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle oder die Behebung solcher Bedingungen zu sehen ist … Weiterhin ist aufgrund der Angaben des Herrn F. die Tiefe des Drogenkonsums bis zur aktenkundigen Fahrt unter Drogeneinfluss nicht zu klären, sodass das Ausmaß der notwendigen Auseinandersetzung mit den Bedingungen nicht bestimmbar ist. Es kann mit den Angaben des Herrn F. zum Drogenkonsum sowie dessen Bedingungen nicht bestimmt werden, welche konkreten Veränderungen für eine künftig zuverlässige drogenfreie Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich sind“. Aus dieser nachvollziehbaren Analyse der Angaben des Antragstellers leiten die Gutachter aus Sicht des Gerichts folgerichtig ab, dass noch keine ausreichende Aufarbeitung des Drogenkonsums stattgefunden habe, sodass die Teilnahme an einem verkehrspsychologisch fundierten Programm empfohlen wird sowie ein Beleg der Drogenkarenz. Insbesondere ist die Einschätzung der Gutachter plausibel, dass ein erstmaliger unbewusster Konsum durch das Trinken aus einer Flasche Eistee eines Beifahrers, der zu den oben angegebenen, hohen Konzentrationen an Kokain und dessen Metaboliten geführt hat, zu erheblichen Ausfallerscheinungen hätte führen müssen. Dass der Antragsteller laut dem blutentnehmenden Arzt als einzige Auffälligkeit eine gereizte Stimmung gezeigt habe, spricht dafür, dass er an die Kokainwirkung gewöhnt war. Dies lässt sich auch den Ausführungen des toxikologischen Gutachtens vom 26. November 2018 entnehmen. Angesichts dieser Umstände wird die Behauptung des unbewussten Konsums seitens des Antragstellers nicht durch einen substantiierten und schlüssigen Vortrag untermauert, sodass auch die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht zu beanstanden sind, vgl. dazu: VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 11 CS 21.1896, NZV 2022, S. 104. Der Antragsgegnerin war in Folge der fehlenden Fahreignung des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG kein Ermessen bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis eingeräumt. Auch die Interessenabwägung im Übrigen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Denn in aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, Rn. 50 ff., juris; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 – 2 BvQ 30/00 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2012 – 16 B 944/12 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 7, juris. Der Antragsteller hat bisher seine aufgrund des Drogenkonsums entfallene Kraftfahreignung auch nicht wiedererlangt. Es fehlt zum einen an dem nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich erforderlichen Nachweis einer mindestens einjährigen Drogenfreiheit. Er muss zudem belegen, dass seine Drogenfreiheit von einem tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel getragen ist. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 - juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 26. November 2021 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 16 B 1106/12 –, Rn. 9, juris, der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.