Urteil
14 K 8856/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0228.14K8856.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.00.0000 geborene Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Kläger wurde am Montag, dem 0.00.2018 um XX:XX Uhr in X. an der H.-----straße durch die Polizei überprüft, nachdem sie im Rahmen einer Meldung eines versuchten Einbruchsdiebstahls auf den Kläger aufmerksam geworden war. Der Kläger wurde durch die Beamten als Führer eines Fahrzeugs angetroffen, in dem sich weitere drei Personen befanden. Da Anzeichen eines Drogenkonsums festgestellt wurden, wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Y ausweislich des Gutachtens vom 26. November 2018 einen Kokain-Wert von 256 ng/ml und einen Benzoylecgonin-Wert (Kokain-Metabolit) von 653 ng/ml ergab. Das Gutachten führt unter anderem wörtlich aus: „Die festgestellten Konzentrationen an Cocain und dessen Metaboliten Benzoylecgonin weisen deutlich darauf hin, dass Herr F. deutlich unter der Wirkung dieses Stimulans stand. …Laut dem blutentnehmenden Arzt habe er als einzige Auffälligkeit eine gereizte Stimmung gezeigt. Es kann daher vermutet werden, dass er an die Cocainwirkung gewöhnt war.“ Ausweislich des polizeilichen Berichts habe der Kläger auf die Ansprache extrem aggressiv reagiert. Sein Verhalten sei auch während der darauffolgenden Sachverhaltsklärung sehr aggressiv gewesen. Die Pupillen des Betroffenen seien die gesamte Zeit über extrem verengt gewesen und hätten nicht auf Lichteinfall reagiert. Wörtlich führt der Bericht unter anderem aus: „Bei der Durchsuchung des Betroffenen F. wurde in dessen umgeschnallter Bauchtasche ein Röhrchen mit weißen pulverartigen Anhaftungen aufgefunden. Diese Röhrchen werden üblicherweise für den Konsum von Amphetamin oder Kokain genutzt.“ Die Führerscheinstelle der Beklagten erlangte von diesem Vorfall durch Schreiben der Führerscheinstelle des Kreises N. vom 27. November 2020 nach Umzug des Klägers nach X. Kenntnis. Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 zu einer beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an, da er unter Kokaineinfluss ein Fahrzeug geführt habe. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte für den Kläger und trug vor, dass der Kläger das Ergebnis der Blutprobe in Zweifel ziehe. Auch sei der erhebliche Zeitablauf zu berücksichtigen. Zudem hätten sich die gesamten Lebensumstände des Klägers erheblich verändert. Bereits Anfang 2019 sei er dauerhaft aus dem Motorradclub ausgetreten, sodass seit dieser Zeit Berührungspunkte mit einem damit in Verbindung gebrachten Umfeld nicht mehr bestünden. Seine Lebenssituation habe sich insbesondere aufgrund einer schweren chronischen Rückenerkrankung nachhaltig verändert, die bereits eine Vielzahl von Operationen erforderlich gemacht habe. Eine dadurch verursachte Berufs – und Erwerbsunfähigkeit habe zu einer Frühverrentung mit Rentenbeginn ab Oktober 2019 geführt. Mit Schreiben vom 22. April 2021 ordnete die Beklagte die Vorlage einer medizinisch – psychologischen Untersuchung bis zum 22. Juli 2021 an. Der Gutachter solle zu der Frage Stellung nehmen, ob der Kläger trotz der Hinweise auf früheren Betäubungsmittelkonsum ein Kraftfahrzeug sicher führen könne und insbesondere nicht mehr zu erwarten sei, dass Herr F. ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird. Darüber hinaus stellte die Beklagte die Frage, ob der Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörung oder Krankheit, die nach Anl. 4 der Fahrerlaubnisverordnung die Fahreignung infrage stellt, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden und ob eventuell Auflagen und/oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis erforderlich seien. Das Gutachten, datiert auf den 28. September 2021 der Q. , ging am 20. Oktober 2021 bei der Beklagten ein. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass der Kläger ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird. Das Gutachten führt unter anderem aus, dass die Angaben des Klägers zu seinem unbewussten Kokainkonsum infrage zu stellen seien und führt diesbezüglich unter anderem wörtlich aus: „Weiterhin wären bei der Konzentration von Kokain im Blut am Tag der Auffälligkeit bei einem Erstkonsum erhebliche Wirkungen der Droge zu erwarten gewesen, da bis dahin keine körperliche Toleranzentwicklung hätte stattfinden können. Auf diesen Sachverhalt hingewiesen, vermögen die Argumente des Herrn F. nicht zu überzeugen, da seinen Angaben folgend einerseits von physiologischen Auswirkungen des Drogenkonsums berichtet wird, andererseits keine Ausfallerscheinungen aufgrund der bereits vorhandenen Toleranzentwicklung durch die eingenommenen Arzneimittel aufgetreten sind. … Es besteht mit den nicht nachvollziehbaren Angaben des Herrn F. keine Möglichkeit, das Ausmaß des Drogenkonsums zu bestimmen. Die Abklärung der Bedingungen für die Entstehung eines - wenn auch wie von Herrn F. angegebenen unbemerkten - Drogenkonsums ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Verhaltensänderung, da hierin die Basis für eine ausreichende Kontrolle oder die Behebung solcher Bedingungen zu sehen ist … Weiterhin ist aufgrund der Angaben des Herrn F. die Tiefe des Drogenkonsums bis zur aktenkundigen Fahrt unter Drogeneinfluss nicht zu klären, sodass das Ausmaß der notwendigen Auseinandersetzung mit den Bedingungen nicht bestimmbar ist. Es kann mit den Angaben des Herrn F. zum Drogenkonsum sowie dessen Bedingungen nicht bestimmt werden, welche konkreten Veränderungen für eine künftig zuverlässige drogenfreie Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich sind “. Der Verfahrensbevollmächtigte trug vor, dass das Gutachten hinsichtlich der durch die Fahrerlaubnisbehörde gestellten Beweisfragen nur eingeschränkt aussagekräftig sei. Es seien sowohl betreffend den medizinischen Teil als auch den psychologischen Teil erhebliche Widersprüche festzustellen. Mit Schreiben vom 2. November 2021 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung an und führte ergänzend aus, dass nach Ansicht der Gutachter die Zweifel an der Kraftfahrtauglichkeit nicht widerlegt werden könnten. Im Rahmen der Anhörung trug der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers vor, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst sei. Der Kläger sei bereit, weiter bestehende Zweifel an seiner Fahreignung durch entsprechende Nachweise auszuräumen. Mit Ordnungsverfügung vom 26. November 2021 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an und forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,00 € auf, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung der Ordnungsverfügung abzugeben. Außerdem setzte sie mit Bescheid vom 26. November 2021 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 € fest und machte Postzustellauslagen i.H.v. 3,50 € (insgesamt 183,50 €) geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, da er nachweislich Kokain konsumiert habe. Dies ergebe sich aus § 14 der Fahrerlaubnisverordnung i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage zur Fahrerlaubnisverordnung und dem negativen Gutachten. Das Gutachten habe die Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen können. Insbesondere sei es dem Kläger nicht gelungen, den Nachweis zu führen, dass er keinen problematischen Umgang mit Substanzen praktiziere, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen. Die Beklagte habe daher keine Bedenken, sich der Einschätzung der Gutachter anzuschließen. Der Kläger hat am 31. Dezember 2021 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Zur Begründung wiederholt er seine Ausführungen aus dem Anhörungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Beklagte wegen des mangelhaften Gutachtens vor Erlass einer Entziehung verpflichtet gewesen sei, dem Kläger nochmals Gelegenheit zu geben, die von der Behörde angeführten Bedenken durch ein ergänzendes oder neues Gutachten auszuräumen. Auch sei der Gebührenbescheid aufzuheben, da nicht erkennbar sei, wie die Beklagte ihr Ermessen im Rahmen der Gebührenbestimmung ausgeübt habe. Mit Beschluss vom 11. Februar 2022 (14 L 79/22) hat die erkennende Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung abgelehnt, dass sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Insbesondere begegne das Gutachten der Q keinen inhaltlichen Bedenken. Wörtlich führt der Beschluss unter anderem aus: „Aus dieser nachvollziehbaren Analyse der Angaben des Antragstellers leiten die Gutachter aus Sicht des Gerichts folgerichtig ab, dass noch keine ausreichende Aufarbeitung des Drogenkonsums stattgefunden habe, sodass die Teilnahme an einem verkehrspsychologisch fundierten Programm empfohlen wird sowie ein Beleg der Drogenkarenz. Insbesondere ist die Einschätzung der Gutachter plausibel, dass ein erstmaliger unbewusster Konsum durch das Trinken aus einer Flasche Eistee eines Beifahrers, der zu den oben angegebenen, hohen Konzentrationen an Kokain und dessen Metaboliten geführt hat, zu erheblichen Ausfallerscheinungen hätte führen müssen. Dass der Antragsteller laut dem blutentnehmenden Arzt als einzige Auffälligkeit eine gereizte Stimmung gezeigt habe, spricht dafür, dass er an die Kokainwirkung gewöhnt war. Dies lässt sich auch den Ausführungen des toxikologischen Gutachtens vom 26. November 2018 entnehmen. Angesichts dieser Umstände wird die Behauptung des unbewussten Konsums seitens des Antragstellers nicht durch einen substantiierten und schlüssigen Vortrag untermauert, sodass auch die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht zu beanstanden sind.“ Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (16 B 307/22) die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die Ungeeignetheit des Klägers bereits aus dem nachgewiesenen Konsum von Kokain ergebe. Darüber hinaus führe auch der Vortrag zur unbewussten Drogenaufnahme nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache wegen eines etwaigen Erfordernisses weiterer Aufklärung offen seien, so ginge die sodann vorzunehmende von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Denn es lägen zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kokainnachweis auf einen bewussten Konsum zurückzuführen sei. Zu der gutachtlich vermuteten Gewöhnung an die Kokainwirkung passe, dass der Kläger ein Röhrchen mit weißen pulverartigen Anhaftungen in seiner umgeschnallten Bauchtasche gehabt habe, das üblicherweise für den Konsum von Kokain und Amphetamin genutzt werde. Auch sei bei der Durchsuchung des Autos im Portemonnaie des Bekannten kein Kokain, sondern ein Druckverschlusstütchen mit Amphetamin gefunden worden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. November 2021 aufzuheben und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. November 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2022 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2023 hat der Kläger angegeben, dass er ein bis zwei Schlucke von dem Eistee des Freundes seines Sohnes getrunken habe, ohne zu wissen, dass dieser darin Kokain aufgelöst habe. Darüber hinaus habe die Bauchtasche, die er umgeschnallt hatte, diesem Freund des Sohnes gehört. Er habe sie an diesem Tag von ihm geliehen, da er der einzige gewesen sei, in dessen Portemonnaie sich Geld befunden habe und er dieses Portemonnaie habe verstauen wollen. Überdies hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Beweisanträge gestellt, die mit der Begründung abgelehnt wurden, dass zu den von dem Kläger benannten Beweisgegenständen bereits ausreichende Erkenntnismittel vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sowohl die Entziehungsverfügung der Beklagten als auch der Gebührenbescheid vom 26. November 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und der Zwangsgeldandrohung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen in seinem Beschluss vom 11. Februar 2022 (14 L 79/22) sowie die Ausführungen im Beschwerdebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 19. Oktober 2022 (16 B 397/22). Dabei können die konkreten Umstände der Autofahrt am 0.00.2018 ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob der Kläger von dem Eistee des Freundes seines Sohnes getrunken hat und sich darin Kokain befunden hat, sodass die Beweisanträge abzulehnen waren. Denn eine Aufklärung der konkreten Umstände dieser Fahrt würde nicht die Frage beantworten, aus welchem Grund der Kläger angesichts der hohen Kokain-Werte von 256 ng/ml und einem Metaboliten von 653 ng/ml praktisch keine Auffälligkeiten aufwies. Diese Fragen können auch deshalb dahinstehen, weil durch das Gutachten der Q vom 28. September 2021 eine neue Tatsache im Verfahren geschaffen wurde, der eine selbstständige Bedeutung zukommt, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69/81 – juris. Das Gutachten kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass insbesondere zu erwarten sei, dass der Kläger unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen ein Kraftfahrzeug führen wird. Es ist insbesondere nachvollziehbar, aus welchem Grund die Angaben des Klägers die gemessenen Kokainwerte sowie die körperliche Toleranzentwicklung nicht erklären können, sodass von einem bereits vor der Fahrt am 1. Oktober 2018 bestehenden bewussten Kokainkonsum auszugehen ist. Zu einem solchen Konsum passt auch, dass bei der polizeilichen Kontrolle in der Bauchtasche des Klägers die dafür benötigten Utensilien gefunden wurden. Den Vortrag des Klägers aus der mündlichen Verhandlung, die Bauchtasche habe dem Freund seines Sohnes, Herrn G. , gehört und er habe sie während der Fahrt nur von diesem geliehen, da er diese zum Verstauen seines Portmonnaies benötigt habe, hält das Gericht nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung für unglaubhaft. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Kläger nur zum Verstauen seines Portmonnaies eine Bauchtasche benötigt hat. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht durch die Angabe plausibel machen können, dass er der einzige Insasse des Fahrzeuges gewesen sei, der Geld in seinem Portmonnaie gehabt habe. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund man für das Verstauen eines Portmonnaies mit Geld eine Bauchtasche benötigt, während Herrn G. diese zum Verstauen seines Portmonnaies, das kein Geld, aber Amphetamin enthielt, nicht brauchte. Zum anderen hätte der auf den eigenen bewussten Konsum des Klägers hindeutende Umstand durch den bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger zu einem viel früheren Zeitpunkt vorgetragen werden müssen, um glaubhaft zu wirken. Der Prozessbevollmächtigte erhielt bereits unter dem 15. Januar 2021 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge. Im Nachgang hätte es sich aufdrängen müssen, diese den Kläger entlastenden Umstände sofort vorzutragen. Dass dies erst in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2023, nach dem Abschluss des Eilverfahrens durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts, geschah, erscheint nun konstruiert, um von dem bewussten Konsum des Klägers abzulenken. Der Kläger hat damit aufgrund des Drogenkonsums seine Kraftfahreignung verloren. Zum Nachweis einer wieder erlangten Kraftfahreignung sind aus Sicht des Gerichts die Empfehlungen der Q in ihrem Gutachten vom 28. September 2021 zu beachten. Im Übrigen begegnet der Gebührenbescheid vom 26. November 2021 keinen rechtlichen Bedenken. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i. V. m. Gebühren-Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr das ihr zukommende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem sie unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes eine Gebühr im (noch) mittleren Bereich des Gebührenrahmens (33,20 bis 256,00 Euro) gewählt hat. Die Höhe der festgesetzten Auslagen für die Postzustellung von 3,50 Euro begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.