Urteil
21 K 3928/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0219.21K3928.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden. Tatbestand: Die Klägerin ist unter anderem Trägerin des gleichnamigen Fachkrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie mit Betriebsstätten in Remscheid, Wuppertal und Langenberg. Dieses ist mit Feststellungsbescheid Nr. 1936 der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. November 2019 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden. Die Anlage zum Feststellungsbescheid weist keinen Auftrag für eine intensivmedizinische Versorgung aus. Der Beklagte hat im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie das Förderprogramm „Soforthilfe zur Stärkung der Langzeitbeatmungskapazitäten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus in Nordrhein-Westfalen“ geschaffen. In dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Beklagten (nachfolgend MAGS genannt) erlassenen Förderrichtlinien heißt es unter anderem: „Gefördert werden können alle Krankenhausträger, die zum Zeitpunkt des formellen Antrags im Krankenhausplan des Landes-Nordrhein-Westfalen rechtsverbindlich ausgewiesen sind. (…) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. (…) Die Förderung erfolgt aus Pauschalbetrag pro Langzeitbeatmungsgerät (inkl. Verbrauchsmaterial) in Höhe von 50.000,00 Euro. (…) Die Entscheidung wird durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach pflichtgemäßem Ermessen in Abhängigkeit von der Versorgungssituation kurzfristig getroffen. (…)“ In den Regelungen des MAGS zum Auswahlverfahren heißt es unter anderem: „(…) Es werden grds. nur Krankenhäuser berücksichtigt, die bereits eine Intensivstation vorhalten. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Krankenhäuser über die personellen und materiellen Ressourcen verfügen[,] um die Geräte schnellstmöglich in Betrieb nehmen zu können Dadurch sind einige Kliniken ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen (…)“ Mit Schreiben vom 25. März 2020 wandte sich das MAGS im Sinne eines Förderaufrufs über die Bezirksregierungen an alle in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommenen Krankenhäuser und gab das Förderprogramm bekannt. Dem Schreiben lagen die Förderrichtlinien, nicht jedoch die Regelungen zum Auswahlverfahren bei. Mit Schreiben vom 9. April 2020 beantragte die Klägerin die Förderung der Anschaffung von vier Langzeitbeatmungsgeräten inklusive Verbrauchsmaterial. Unter dem 20. April 2020 teilte die Klägerin dem MAGS mit, dass sie zwei Intensiv-Beatmungsgeräte der Firma GE Medical Systems Information Technologies GmbH, Modell Carescape R860 erworben habe und übersandte den entsprechenden Kaufvertrag. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 lehnte das MAGS den Förderantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Antrag sei nicht förderfähig. Die Inbetriebnahme zusätzlicher Beatmungsplatzkapazitäten gehe mit speziell in der intensivmedizinischen Versorgung geschultem Pflegefachpersonal einher. Unter diesen Voraussetzungen werde eine qualitativ hochwertige intensivmedizinische Versorgung, welche die Patientensicherheit gewährleiste, sichergestellt. Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der COVID-19 Pandemie müsse zudem eine ausrechende flächendeckende Versorgung mit Beatmungsplätzen gesichert sein. Der krankenhausplanerische Versorgungsauftrag der Klägerin umfasse nicht die intensivmedizinische Versorgung. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. Juli 2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, ausweislich des Förderaufrufs seien alle Krankenhausträger, die im Krankenhausplan aufgenommen sind, förderfähig. Weitere Voraussetzungen für eine grundsätzliche Qualifikation zur Förderungsfähigkeit ließen sich dem nicht entnehmen. Es sei dem Beklagten verwehrt, über diese Voraussetzung hinaus weitere Voraussetzungen erst im Bewilligungsverfahren einzuführen, ohne die Antragsteller hierüber zu informieren und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es spreche vieles dafür, dass dem Beklagten selbst die Fördervoraussetzung des Vorhaltens einer Intensivstation zum Zeitpunkt des Förderaufrufs noch nicht bekannt gewesen sei. Möglicherweise habe der Beklagte erst später darüber nachgedacht, wie die Mittelvergabe sinnvoll durchgeführt werden könne und in diesem Zusammenhang diese zusätzliche Fördervoraussetzung formuliert. Diese Vorgehensweise des Beklagten sei jedoch intransparent. Der Beklagte sei gehalten, ein Verteilungsprogramm zu erstellen, das dem Gleichheitsgrundsatz genüge. Dieses wiederum erfordere die Festlegung eines Förderzwecks und die Bestimmung des begünstigten Personenkreises sowie eines Verteilungsschlüssels. Eine nachträgliche Reduzierung des begünstigten Personenkreises sei dabei ebenso rechtswidrig, wie eine nachträgliche Verschärfung der Fördervoraussetzungen. Zudem nehme die Klägerin an der gestuften Notfallversorgung teil und müsse daher darauf vorbereitet sein, akut erkrankte Covid-19-Erkrankte aufzunehmen und ggf. zu beatmen. Zu beachten sei auch, in welchem zeitlichen Kontext der Förderaufruf des Beklagten ergangen sei. Dieser sei nämlich in der ersten Welle der Corona-Pandemie erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht abzusehen gewesen, ob die bereits bestehenden Intensiv-und Beatmungskapazitäten der Plankrankenhäuser ausreichen würden, um die behandlungsbedürftigen Covid-19-Patienten aufzunehmen. Aus diesem Grund habe der Minister eine Reihe von Schreiben unmittelbar die Krankenhäuser gerichtet, um mit der seinerzeit für erforderlich erachteten Dringlichkeit auf die Notwendigkeit der kurzfristigen Ertüchtigung der Krankenhäuser in Bezug auf die Schaffung von Behandlungsmöglichkeiten hinzuwirken. Es hätten möglichst schnell möglichst viele zusätzliche Beatmungskapazitäten geschaffen werden sollen, um keine Notsituation im Hinblick auf die Pandemie aufkommen zu lassen. So habe unter anderem die Klägerin ausdrücklich vom MAGS sowie der Bezirksregierung die Aufforderung erhalten, in den Kellern der Kliniken nachzuschauen, ob es dort gegebenenfalls alte Sauerstoffgeräte gebe, die wieder nutzbar gemacht und zur Pandemiebekämpfung eingesetzt werden könnten. Schließlich habe die Klägerin aus den Anschaffungen des Bundes durch die Bezirksregierung Düsseldorf vier Beatmungsgeräte zugewiesen bekommen. Dies stehe im Widerspruch zu der behaupteten Verwaltungspraxis des Beklagten, nur solche Krankenhäuser zu fördern, die über eine Intensivstation verfügen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 18.06.2020 zu verpflichten, über die beantragten Fördermittel für Langzeitbeatmungsgeräte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klägerin erfülle die Fördervoraussetzungen nicht, da sie über keinen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag und damit auch über keine Intensivstation verfüge. Auch wenn diese Voraussetzung nicht in dem Förderaufruf enthalten gewesen sei, habe er diesen Grund aufgrund seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis zur Ablehnung des Antrags heranziehen dürfen. Die Fördervoraussetzungen stellten keine Rechtsnorm, sondern Verwaltungsvorschiften dar, welche nur die Verwaltung binden und die Maßstäbe für die behördliche Ermessensentscheidung über die Vergabe der Fördermittel setzen würden. Aus diesen Vorschriften könne die Klägerin nur auf Grundlage des allgemeinen Gleichheitssatzes einen Anspruch herleiten, sodass es auf seine tatsächliche Verwaltungspraxis ankomme. Er habe nur solche Krankenhäuser bei der Förderung berücksichtigt, die über eine Intensivstation verfügten. Anträge von Krankenhäusern, die wie die Klägerin nicht über eine Intensivstation verfügten, seien stets abgelehnt worden. Dies sei auch nicht willkürlich, da nur Krankenhäuser mit einer Intensivstation über die erforderlichen Kenntnisse zum Einsatz intensivmedizinischer Beatmungsgeräte verfügen. Er habe auch nicht nachträglich die Fördervoraussetzungen verschärft. Die dahingehenden Ausführungen der Klägerin seien spekulativ. Vielmehr seien die gestellten Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines intensivmedizinischen Versorgungsauftrages bei allen Anträgen von Beginn an zugrunde gelegt worden. Auch die von der Klägerin vorgetragene enge Kooperation mit dem Sana-Klinikum Remscheid ändere hieran nichts, da sie selbst keine entsprechenden Erfahrungen und Behandlungsmöglichkeiten vorweisen könne. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, an der gestuften Notfallversorgung teilzunehmen, führe auch dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Förderantrages. Die Klägerin halte unstreitig keine intensivmedizinische Abteilung vor und erfülle deshalb auch nicht die Fördervoraussetzungen. Soweit sie vortrage, sie sei verpflichtet, beatmete Covid-19-Patienten aufzunehmen, ergebe sich hieraus kein Anspruch auf den Erhalt der Forderung. Sie vermengten hierbei zwei verschiedene Rechtskreise, namentlich den Versorgungsauftrag mit der im Ermessen der Behörde stehenden Gewährung von Fördergelder. Schließlich handele es sich bei der Zuwendung um eine freiwillige Leistung, auf die grundsätzlich kein einklagbarer Anspruch bestehe. Auch handele es sich bei dem Fördereraufruf nicht um ein bindendes Versprechen. Dies folge bereits daraus, dass in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Gewährung der Zuwendung im Ermessen der Behörde stehe. Soweit die Klägerin vortrage, sie habe vier Beatmungsgeräte aus den Anschaffungen des Bundes erhalten, führe dies nicht zu einer Änderung der Rechtslage, denn hierbei handele es sich um ein anderes Programm mit anderen Voraussetzungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut über ihren Förderantrag zu entscheiden, denn der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Bei den hier im Streit stehenden Förderrichtlinien handelt es sich um Verwaltungsvorschriften. Förderrichtlinien sind keine Rechtssätze. Sie sind dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde zu steuern. Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens, BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 31). Zudem sind hier die Förderrichtlinien noch nicht einmal in einem der offiziellen Veröffentlichungsorgane für Landesrecht, also dem Gesetz- und Verordnungsblatt oder dem Ministerialblatt veröffentlicht worden, sodass dies bereits gegen eine intendierte Außenwirkung der Richtlinien spricht. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Richtlinien an alle Krankenhausträger versendet worden sind, denn die zur Information bestimmter Dritter, wie etwa der förderungswürdigen Subventionsinteressenten veröffentlichten Verwaltungsvorschriften entbehren der Außenrichtung, wenn sie erkennbar Elemente der Unverbindlichkeit enthalten. Erlässt die Exekutive Verwaltungsvorschriften, an die sie erkennbar nicht ausnahmslos gebunden sein will, drängt sich der Schluss auf einen Innenrichtung auf, BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 -, in: juris (Rn. 21). Vorliegend enthalten die Förderrichtlinien erkennbar Elemente der Unverbindlichkeit, denn der Beklagte hat unter der Überschrift „Auswahlverfahren“ in der Richtlinien statuiert, dass die Entscheidung über die Gewährung der Förderung durch das MAGS nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen wird und damit deutlich gemacht, dass kein gebundener Anspruch auf die Gewährung der Förderung besteht. Dies war auch der Klägerin bekannt, denn die Förderrichtlinie ist ihr gemeinsam mit dem Förderaufruf übersandt worden. Handelt es sich bei der Förderrichtlinie um eine Verwaltungsvorschrift, so begründet diese nicht wie ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bereits durch ihre Existenz Rechte des Bürgers, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – AA C 5/95 -, in: juris (Rn. 21); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6); OVG Nordrhein-Westfalen, rteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 -, in: juris (Rn. 36). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 31). Eine über die der Verwaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausprägung, welche die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N. Maßgeblich ist mithin, wie die zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Vorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden sind, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Oktober 2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, rteil vom 3. September 2002 – 15 A 2777/00 -, in: juris (Rn. 36). Hält sich die Bewilligungsbehörde an die Förderrichtlinien, ist sie durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten, BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). Weicht die Behörde indes generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, sodass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt, BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich die Entscheidung des Beklagten, die Förderung zu versagen, als rechtmäßig dar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Verwaltungspraxis voraus, BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 -, in: juris (rn. 18). An einer solch abweichenden Verwaltungspraxis fehlt es jedoch vorliegend. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bei der Verteilung der Fördermittel generell keine Krankenhäuser berücksichtigt hat, die – wie die Klägerin – nicht über einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag im Krankenhausplan verfügen. Daher steht die hier getroffene Entscheidung mit seiner ständigen Verwaltungspraxis in Einklang. Diese Verwaltungspraxis erfolgte auch mit Billigung des Urhebers der Verwaltungsvorschrift, denn die Verwaltungsvorschrift wurde durch das MAGS des Beklagten sowohl erlassen als auch angewendet. Es kann dahinstehen, ob das MAGS die Regelungen zum Auswahlverfahren erst später erlassen hat, wie die Klägerin vermutet hat. Zum einen kommt es – wie dargelegt – auf die behördliche Verwaltungspraxis im Zeitpunkt des Ergehens des Versagungsbescheides und nicht auf den Wortlaut der Förderrichtlinie an und zum anderen stehen ermessensbindende Verwaltungsvorschriften unter dem Vorbehalt ihrer Änderung und begründen daher als solche keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Sie können aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden, auch wenn ein Betroffener hierdurch gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt wird, BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998 – 2 A 3/98 -, in: juris (Rn. 12). Bei einer Verwaltungsvorschrift, die – wie hier – nicht nach außen gerichtet ist und nicht mit Bindungswillen gegenüber Dritten ergangen ist, bedarf eine solche Änderung auch nicht der Veröffentlichung, BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 -, in: juris (Rn. 21). Ein sachlicher Grund für die Änderung lag hier vor, denn der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten auch die Vorhaltung speziell in der intensivmedizinischen Versorgung geschulten Pflegefachpersonals erfordert. Solches Personal, insbesondere solches mit der dreijährigen Fachkrankenpflegeweiterbildung für Intensiv- und Anästhesiepflege, wird regelmäßig in ausreichender Anzahl nur von Kliniken vorgehalten, die auch über einen intensivmedizinischen Versorgungsauftrag verfügen. Gleiches gilt für die erforderlichen Gerätschaften und die vorzuhaltenden Redundanzen. Der Beklagte ist auch nach einem gleichheitsgerechten Verteilungsprogramm vorgegangen. Er hat den förderungswürdigen Sachverhalt, den begünstigten Personenkreis und einen nachvollziehbaren und sachgerechten Verteilungsschlüssel festgelegt. Auch hat er das sich daraus ergebende Verteilungsprogramm auf alle Zuwendungsbewerber gleichmäßig angewendet, vgl. zu diesen Voraussetzungen Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. November 2008 – 3 KO 363/08 -, in: juris (Rn. 30). Der Beklagte wollte die Erhöhung der Langzeitbeatmungskapazitäten durch die Anschaffung zusätzlicher Langzeitbeatmungsgeräte fördern. Der begünstigte Personenkreis war im Hinblick darauf, dass es – wie dargelegt - auf die tatsächliche Verwaltungspraxis des Beklagten ankommt, mit denjenigen in den Krankenhausplan des Landes aufgenommenen Krankenhausträgern mit intensivmedizinischem Versorgungsauftrag festgelegt worden, was im Hinblick auf die dargestellte Argumentation des Beklagten zu dieser Einschränkung auch sachlich nachvollziehbar ist. Verteilungsschlüssel war die Förderung jedes angeschafften Langzeitbeatmungsgeräts mit 50.000,00 Euro. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte von diesem Verteilungsprogramm abgewichen wäre. Ob die Klägerin tatsächlich in der Lage gewesen wäre, langzeitbeatmete Patienten ordnungsgemäß zu versorgen, kann vorliegend dahinstehen, denn eine solche Einzelfallprüfung eines Krankenhauses ohne intensivmedizinischen Versorgungsauftrag entsprach nicht der geübten Verwaltungspraxis des Beklagten im Zeitpunkt der Antragsablehnung, sodass die Klägerin hierauf auch keinen Anspruch hatte. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin während des laufenden gerichtlichen Verfahrens Beatmungsgeräte aus den Beschaffungen des Bundes zugewiesen bekommen hat, denn deren Verteilung steht nicht im Zusammenhang mit dem Landesprogramm zur Förderung der Langzeitbeatmungskapazitäten und der insoweit geübten Verwaltungspraxis und kann der Klägerin daher keinen entsprechenden Anspruch vermitteln. Aus dem Schreiben des Gesundheitsministers für das Land Nordrhein-Westfalen an die Krankenhausträger vom 25. März 2020 kann die Klägerin auch keinen Vertrauensschutz im Hinblick auf die Anwendung der Richtlinie herleiten. Die dem Schreiben beigefügte Förderrichtlinie weist ausdrücklich darauf hin, dass kein Anspruch auf Förderung besteht und das die Entscheidung über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgt. Vor diesem Hintergrund konnte kein Vertrauen der Klägerin darin geschaffen werden, in jedem Falle die Förderung zu erhalten. Auch war die Klägerin nicht gezwungen, noch vor der Entscheidung über ihren Förderantrag den Kaufvertrag über die angeschafften zwei Geräte abzuschließen, sodass sich auch daraus kein Vertrauen herleiten lässt. Nach den der Klägerin übersandten Förderrichtlinien erteilte das Ministerium zunächst eine verbindliche Zusage, sofern bei Antragstellung noch kein Kaufvertrag vorgelegt wurde. Der Kaufvertrag konnte dann binnen einer Woche nach Zugang der Zusage nachgereicht werden. Diesen Weg wollte die Klägerin auch zunächst gehen, denn in dem Begleitschreiben zu ihrem Antrag vom 9. April 2020 weist sie ausdrücklich hierauf hin. Sofern sie später ohne erfolgte Zusage zwei Beatmungsgeräte erworben hat, geschah dies mithin auf eigenes Risiko. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederholt auf die gebrochenen Versprechen des Gesundheitsministers für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen hat, vermag dies – selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte - allenfalls einen vor den Ordentlichen Gerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch zu vermitteln, nicht jedoch einen Anspruch auf Gewährung der hier begehrten Förderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Die Klägerin hat zwar ursprünglich die Förderung von vier Langzeitbeatmungsgeräten begehrt, diesen Antrag jedoch noch im Verwaltungsverfahren durch die Vorlage des Kaufvertrages über zwei Geräte auf diese Anzahl reduziert. Da für jedes Langzeitbeatmungsgerät eine Förderung von 50.000,00 Euro ausgelobt worden ist, beläuft sich der Streitwert vorliegend auf 100.000,00 Euro. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.