Urteil
21 K 6278/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1112.21K6278.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Trägerin des I. L. L1. , welches mit Feststellungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 11. Februar 2019 in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen worden ist. 3 Am 7. April 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie die Genehmigung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung. In dem Antrag gab sie an, bis zum 16. März 2020 über 31 intensivmedizinische Betten ohne maschinelle Beatmung (ICU low care) und 52 Betten mit maschineller Beatmung (ICU high care) verfügt zu haben. Ab dem 16. März 2020 halte sie weitere 41 high care-Betten vor. 4 Unter dem 9. April 2020 legte die Klägerin den Antrag erneut auf einem abgeänderten Formblatt vor. Dort gab sie an, am 15. März 2020 über 31 Betten intensivmedizinische Betten mit nicht-invasiver Beatmung (ICU low care) und 52 Betten mit invasiver Beatmung (ICU high care) verfügt zu haben und ab dem 16. März 2021 weitere 41 intensivmedizinische Betten mit invasiver Beatmung (ICU high care) vorzuhalten. 5 Mit Teilgenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2020 genehmigte der Beklagte die Aufstellung von 5 der beantragten 41 high care-Betten und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der dargelegte Aufwuchs nicht Gänze den in J. .NRW zur Verfügung stehenden Intensivbetten entspreche. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur zur Verfügung stehende intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. Der Klägerin stehe es jedoch frei, falls sie weitere Bettenkapazitäten geschaffen habe oder vorhalte, einen erneuten Antrag auf Genehmigung zu stellen. 6 Am 9. Juni 2020 meldete sich die Klägerin per E-Mail bei dem Beklagten und teilte im Ergebnis mit, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass ihr lediglich fünf zusätzliche Betten genehmigt worden seien. Sie habe in den letzten Wochen in erheblichem Umfang intensiv- und beatmungspflichtige Covid-19-Patienten behandelt, auch aus dem Ausland. Den Kapazitätsausbau habe sie auch in J. .NRW gemeldet. 7 Mit E-Mail vom 18. Juni 2020 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass nur tatsächliche geschaffene Kapazitäten berücksichtigt werden könnten. Hierzu gleiche er die Anträge und die Meldungen aus J. .NRW zum 21. April 2020 ab. Die Meldung in J. .NRW sei für die Krankenhäuser verpflichtend und werde auch künftige im Antragsverfahren berücksichtiget, daher sei es in einigen Fällen, zu Teilgenehmigungen gekommen, wie auch bei der Klägerin. Es stehe der Klägerin indes frei, weitere Anträge zu stellen. Voraussetzung sei immer, dass die Kapazitäten auch tatsächlich geschaffen worden seien. 8 Am 25. Juni 2020 meldete sich die Klägerin erneut per E-Mail bei dem Beklagten und legte dar, dass sie die Entscheidung weiterhin nicht nachvollziehen könne. Aus der Meldehistorie in J. .NRW sei nachvollziehbar, dass am 1. März 2020 34 high care-Betten, am 6. April 2020 44 high care-Betten, am 10. April 2020 48 high care-Betten und später 64 high care-Betten gemeldet gewesen seien. Diese seien auch zur Patientenversorgung tatsächlich genutzt worden. Zum Nachweis legte sie einen Ausdruck aus J. NRW für den Zeitraum vom 6. April 2020 bis zum 21. April 2020 bei. Aus diesem ging hervor, dass die Beklagte zum 1. März 2020 26 low care-Betten und 34 high care-Betten aufgestellt hatte. 9 Am 30. Juni 2020 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Genehmigung der Aufstellung von 41 high care-Betten. Hierzu führte sie aus, dass sie beim Erstantrag vom 9. April 2020 versehentlich falsche Zahlen angegeben habe. Zum 15. März 2020 habe sie insgesamt 47 high care-Betten für Erwachsene und 15 high care-Betten für Kinder sowie 31 IMC-Betten ohne Möglichkeit der maschinellen Beatmung für Erwachsene betrieben. Bis zum April seien dann weitere Kapazitäten geschaffen worden so dass sie auf 77 high care-Betten für Erwachsene und 15 high care-Betten für Kinder gekommen sei. Der Aufbau dieser Kapazitäten sei auch fortlaufend und nachvollziehbar in J. -NRW gemeldet worden. Des Weiteren seien Mitte April Vorbereitungen zur Inbetriebnahme weitere 11 high care-Betten getroffen worden. Diese Betten hätten im Bedarfsfall binnen einer Stunde in Betrieb genommen werden können. 10 Mit Teilgenehmigungsbescheid vom 21. September 2020 genehmigte der Beklagte dann die Aufstellung 25 weiterer high care-Betten und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der dargelegte Aufwuchs an zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten nicht im vollen Umfang in J. .NRW abgebildet sei. Genehmigt und anschließend gefördert werden könnten nur bereitgestellte intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit. 11 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 21. Oktober 2020 Klage erhoben. 12 Sie trägt vor, die ablehnende Entscheidung sei mangels Vortrages und Vorlage der vermeintlichen J. .NRW-Meldung nicht nachvollziehbar. Tatsächlich habe sie Ende Juni den Ausgangswert von 62 Betten in J. .NRW angegeben und nachfolgend einen Aufwuchs von 41 Betten ebenfalls in J. .NRW hinterlegt. Wie der Beklagte zu einer anderen Einschätzung komme, sei nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe sie unabhängig von den Meldungen die zusätzlichen Betten auch tatsächlich geschaffen, sodass diese auch betriebsbereit waren. Dies allein müsse schlussendlich maßgebend sein. Das kein anderer Nachweis als die J. .NRW-Meldungen möglich sei, gehe weder aus dem Gesetz hervor noch aus irgendeiner anderen Äußerung des Beklagten. Das Gesetz sehe auch nicht vor, dass die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten in J. .NRW gemeldet werden. Vielmehr sehe der Gesetzestext vor, dass das Krankenhaus zunächst eine Genehmigung erhält und dann die Betten schafft oder umwidmet. Mithin könne es für die Genehmigung nicht auf eine Ist-Meldung ankommen. Darüber hinaus sei der Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, mit dem Erfordernis einer Meldung der zusätzlichen Betten in J. .NRW eine weitere materielle Voraussetzung mit Ausschlusswirkung zu schaffen, denn eine solche Meldung sehe die einschlägige bundesrechtliche Regelung nicht vor. Die Förderfähigkeit der Betten scheitere zudem nicht daran, dass es sich um aufgerüstete IMC-Betten handele, denn es reiche aus, dass zusätzliche maschinelle Beatmungsmöglichkeiten geschaffen wurden; ob dies nun durch die Hinzuziehung von Betten anderer Stationen, die Neuaufstellung von Intensivbetten oder die Aufrüstung bereits bestehender Intensivbetten erfolge, sei im Hinblick auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung irrelevant. Vielmehr entspreche es im Hinblick auf die besonderen infrastrukturellen Anforderungen an ein Intensivbett mit maschineller Beatmung gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes, Betten einer Intensivstation aufzurüsten. Auch sei es aufgrund der abgefragten Kategorien nicht möglich gewesen, ein IMC-Bett zu melden. Das gleiche Problem habe sich bei der Meldung neonatologischer high care-Betten gestellt. Sie habe 15 solcher Betten zur Verfügung gehabt, diese aber nicht korrekt melden können, da neonatologische Betten in der Koordination des Rettungsdienstes keine Rolle gespielt hätten. Aufgrund dieser mangelhaften Erhebung seien demnach im Endbestand 15 Betten weniger gemeldet gewesen, als für Covid-19-Patienten zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren zeige auch die Verwaltungspraxis anderer Bundesländer, dass kein Bedürfnis bestanden habe, nur den Nachweis durch Eintragungen in J. .NRW zuzulassen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. September 2020 zu verpflichten, elf weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung zu genehmigen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er trägt vor, zum maßgeblichen Stichtag seien in J. .NRW lediglich 92 high care-Betten gemeldet gewesen. Der Abgleich mit J. .NRW sei auch rechtmäßig, denn es handele sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung oder um eine Präklusionsvorschrift, sondern um eine verfahrensgestaltende Regelung, die er in Ausübung des ihm zukommenden Spielraums zur Verfahrensgestaltung getroffen habe. An einer materiellen Präklusion fehle es schon deshalb, weil die Klägerin ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, einen neuen Antrag zu stellen. Den Rückgriff auf J. .NW habe er auch im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei allen entsprechenden Anträgen vorgenommen. Der Rückgriff auf J. .NRW liege schließlich auch im Interesse der Klägerin, denn der Abgleich sei deutlich schneller und einfacher als der aufwendige Vor-Ort-Abgleich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Genehmigungsverfahren um Massenverwaltung handele und er daher Wert auf eine möglichst schnelle Bescheidung der Anträge gelegt habe. Auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern komme es nicht an. Auch seien die aufgerüsteten IMC-Betten generell nicht förderfähig. Erforderlich sei, dass neue Intensivbetten erstmalig aufgestellt würden oder Betten au anderen Stationen auf die Intensivstation verbracht und aufgerüstet würden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist. 21 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung von elf zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung nach COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz i.V.m. § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der angefochtene Bescheid vom 21.09.2020 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, §113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO. 23 Gemäß § 21 Abs. 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) erhalten zugelassene Krankenhäuser, die mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung schaffen oder durch die Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, für jedes bis zum 30. September 2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 24 Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, denn für weitere elf Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit, die im Aufwachräumen der Beklagten eingerichtet worden sein sollen, ergab sich der Aufwuchs nicht aus den zu berücksichtigenden Einträgen in der J. .NRW-Datenbank. 25 1. 26 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in rechtlicher Hinsicht nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte sich dazu entscheiden hat, die Datenbank J. .NRW als Nachweis für die Errichtung neuer Intensivbetten mit maschineller Beatmungskapazität zu bestimmen. 27 a) 28 Insbesondere war es der Klägerin möglich, sämtliche von ihr vorgehaltenen Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit ordnungsgemäß in J. -NRW abzubilden. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zur Aufrechterhaltung und Sicherung intensivmedizinischer Krankenhauskapazitäten (DIVI-IntensivRegister-Verordnung (DIVI-IR-VO) vom 8. April 2020, die am 10. April 2020 in Kraft getreten ist, sind high care-Betten solche mir der Möglichkeit der invasiven maschinellen Beatmung und low care-Betten solche mit der Möglichkeit einer nicht-invasiven maschinellen Beatmung. Diese Kategorien gibt auch J. .NRW vor und sie wurden von dem Beklagten auch der Berechnung des Bettenaufwuchses zu Grunde gelegt. 29 Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Übersicht aus der Berechnungstabelle ist der Beklagte von einem Ausgangsbestand zum 15. März 2020 von 62 Betten mit der Möglichkeit maschineller Beatmung ausgegangen, die sich aus der Summe von 62 high care-Betten mit der Möglichkeit invasiver Beatmung und 0 low care-Betten mit der Möglichkeit nicht-invasiver Beatmung zusammensetzte. Dies entspricht exakt den Angaben der Klägerin in ihrer E-Mail vom 30. Juni 2020, denn sie hat dort angegeben, zum 15. März 2020 über 47 high care-Betten für Erwachsene und 15 high care-Betten für Kinder, jeweils mit der Möglichkeit der maschinellen invasiven Beatmung, verfügt zu haben, insgesamt also 62 high-care-Betten. Zu low care-Betten hat die Klägerin damals und auch im weiteren Verfahren keine Angaben gemacht, sodass der Ausgangswert des Beklagten insoweit nicht fehlsam und nicht ersichtlich ist, welche Betten sie nicht hat melden können. 30 Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die 15 neonatologischen high care-Betten nicht richtig melden können, überzeugt dies nicht, da diese in dem Ausgangswert der high care-Betten zum 15. März 2020 enthalten waren. Zudem wäre es verwunderlich, dass es bei 15 nicht ordnungsgemäß meldefähigen neonatologischen high care-Betten am Ende zu einer Bettendifferenz von 11 Betten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit kommt, nicht jedoch zu einer Differenz von 15 Betten. Insoweit liegt vielmehr nahe, dass die Differenz von 11 Betten jene 11 Betten sind, die die Klägerin zusätzlich in Aufwachräumen eingerichtet haben will. Dass die Klägerin diese nicht in J. .NRW gemeldet haben könnte, legt bereits die E-Mail der Klägerin vom 30. Juni 2020 nahe, denn dort spricht die Klägerin, bezüglich der 30 bereits genehmigten zusätzlichen maschinellen Beatmungskapazitäten davon, dass dieser Aufwuchs ordnungsgemäß in J. .NRW gemeldet worden sei, ein Passus, der bei ihren Ausführungen zu den elf im Aufwachraum eingerichteten weiteren Betten fehlt. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich um einen Meldefehler gehandelt habe, die elf Betten also tatsächlich nicht in J. .NRW gemeldet worden sind. 31 Auch soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren ausgeführt hat, die vom Beklagten abgefragten Daten seien nicht geeignet, sämtliche in Krankenhäusern vorgehaltenen Arten von Intensivbetten abzubilden, steht dies einer Eignung einer J. .NRW-Abfrage zur Nachweisführung nicht entgegen, denn es kommt gar nicht darauf an, sämtliche in einem Krankenhaus vorgehaltenen Intensivbetten abzubilden. Für das Genehmigungsverfahren nach § 21 Abs. 5 KHG kommt es allein auf einen Abgleich der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit Möglichkeit der maschinellen Beatmung bis zum 15. März 2020 und ab dem 16. März 2020 an. Dies ist in J. .NRW abbildbar. Ob ein Krankenhaus darüber hinaus noch weitere intensivmedizinische Behandlungskapazitäten ohne Möglichkeit der maschinellen Beatmung vorhält, ist irrelevant. Insbesondere kam es nicht auf die vom der Beklagten zum 15. März 2020 vorgehaltenen 31 IMC-Betten an, denn diese waren ausweislich der E-Mail der Beklagten vom 30. Juni 2020 nicht mit der Möglichkeit der maschinellen Beatmung ausgestattet und damit für die Betrachtung ohne Belang. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin suggerieren möchte, es gebe einen fließenden Übergang vom IMC-, über das low care-, bis zum high care-Bett, je nachdem, wie sich der Zustand des Patienten entwickele, ist dies spätestens mit dem Inkrafttreten der DIVI-IR-VO und der damit einhergehenden Legaldefinition von low care- und high care-Betten, zumindest rechtlich ausgeschlossen. 32 b) 33 Der Einzelrichter folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, mit der von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis des Abstellens auf die J. .NRW-Meldungen werde faktisch eine materielle Präklusion verfolgt, die dem Wortlaut der bundesrechtlichen Normen des § 21 Abs. 5 KHG widerspreche. 34 Die vom Beklagten aufgestellten Fördervoraussetzungen halten sich unter Beachtung des Rechtsstaatsprinzips an den von § 21 Abs. 5 KHG aufgestellten Rahmen. Der Bundesgesetzgeber hat mit dieser Regelung die Förderung zusätzlicher intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten oder durch Einbeziehung von Betten anderen Stationen ermöglicht und dafür für jedes bis zum 30.09.2020 aufgestellte oder vorgehaltene Bett einmalig einen Betrag in Höhe von 50.000,00 EUR aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bereitgestellt. Die materielle Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden (§ 21 Abs. 5 Satz 1 KHG); nach durchgeführter Genehmigung erfolgt die Auszahlung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (§ 21 Abs. 5 Satz 3 KHG). Die Durchführung der Genehmigungsverfahren wird den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden überlassen und damit der jeweiligen Landesverwaltungspraxis unterworfen. Insoweit können die Bundesländer jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis aufstellen, z.B. durch Förderrichtlinien. Die von dem Ministerium aufgestellten Grundsätze des Förderverfahrens sind niedergelegt in dem den antragstellenden Krankenhäusern zugänglich gemachten „Ergänzenden Merkblatt für die Pauschale für die Schaffung zusätzlich intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten nach § 21 Abs. 5 KHG i.V.m. COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“ und in der innerministeriellen Handreichung Auswahlverfahren „Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten“ (Beatmungsgeräte) und „Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung“ (Intensivbetten). 35 Diese Fördergrundsätze unterliegen der rechtlichen Charakterisierung als förderrichtlinien-ähnliche Vorgaben, die das Verwaltungshandeln der Genehmigungsbehörde zu steuern geeignet sind. Sie bewirken eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungshandelns. Eine über die der Verwaltungsvorschrift innewohnende interne Bindung der Verwaltung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes vermittelt, jedoch nur in der Ausprägung, welche die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. 36 OVG Nds., Beschluss vom 07.10 2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.;vgl. auch Urteil der Kammer vom 19.02.2021 – 21 K 3928/20 ‑. 37 Maßgeblich ist mithin, wie die zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften berufenen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Vorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden sind. 38 OVG Nds., Beschluss vom 07.10.2011 – 8 LA 93/11 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 03.09.2002 – 15 A 2777/00 -, in: juris (Rn. 36). 39 Hält sich die Bewilligungsbehörde an die Förderrichtlinien, ist sie durch den Gleichheitssatz verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. 40 BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). 41 Weicht die Behörde indes generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese ihre ermessensbindende Wirkung, sodass sich die Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Gleichheitssatz dann nur noch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis beurteilt. 42 BVerwG, Urteil vom 25.04.2012 – 8 C 18/11 -, in: juris (Rn. 32). 43 Gemessen an diesen Voraussetzungen stellt sich die Entscheidung des Beklagten, die Genehmigung zu versagen, als rechtmäßig dar. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz setzt im Regelfall die Feststellung einer ansonsten abweichenden Verwaltungspraxis voraus. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2003 – 3 C 25/02 -, in: juris (rn. 18). 45 An einer solch abweichenden Verwaltungspraxis fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er bei der Antragstellung aller interessierten Krankenhäuser, die Überprüfung des Bettenbestandes auf zusätzliche Intensivbetten mit maschineller Beatmungskapazität mit dem Abgleich der in dem landeseigenen Meldesystem J. .NRW hinterlegten Intensivbetten abhängig gemacht hat. Damit hat er allen antragstellenden Krankenhäusern ‑ und damit auch der Klägerin ‑ ermöglicht, durch die Eintragung in J. .NRW im Sinne einer „Selbstauskunft“, 46 Nr. 1 Pkt. 4 der Handreichung Auswahlverfahren „Soforthilfe zum Aufbau von Beatmungsplatzkapazitäten“ (Beatmungsgeräte) und „Förderung zusätzlicher Intensivkapazitäten mit maschineller Beatmung“ (Intensivbetten), 47 den Nachweis für die Schaffung der zusätzlichen Bettenkapazität zu erbringen. 48 Nach den Fördergrundsätzen ist für die Bestimmung der förderungsfähigen intensivmedizinischen Kapazitäten der tatsächlich aufgestellte Bettenbestand zum 16.03.2020 maßgebend. Für die zweite Prüfungsrunde (Anträge nach dem 21.04.2020) wurde der Stichtag 01./02.07.2020 ausgewählt. Das Verfahren sieht die Nutzung von Formblättern vor. Mit dem Nachweis des tatsächlichen intensivmedizinischen Bettenbestandes zu einem bestimmten Zeitpunkt ist die Eintragung der intensivmedizinischen Kapazitäten im landeseigenen Meldesystem J. .NRW verbunden. Es erfolgt ein entsprechender Abgleich der beantragten zusätzlichen Betten mit den in J. .NRW hinterlegten Intensivbetten. Darauf wurden die antragstellenden Krankenhäuser zudem mit Begleit-E-Mails hingewiesen (vgl. E-Mail an die Klägerin vom 18.06.2020). 49 Die für das Förderverfahren niedergelegten Vorgaben widersprechen nicht dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, da sie geeignet, erforderlich und angemessen sind. Mit dem Eintrag im Meldesystem J. .NRW konnten die antragstellenden Krankenhäuser, die das Meldeportal J. .NRW ohnehin auch in anderen Angelegenheiten des Krankenhausbetriebs nutzen, ohne großen Aufwand, zeitnah und wenig personalintensiv die Voraussetzungen für eine Förderung nachweisen. Die Klägerin trägt nicht vor, dass es ihr tatsächlich unmöglich gewesen wäre, das Meldeportal J. .NRW zu nutzen. Für den Nachweis des Aufwuchses an Beatmungskapazitäten war damit der Eintrag im Meldeportal J. .NRW (auch für die Klägerin) geeignet. Letztlich bedeutet der vorgeschriebene Nachweis nichts anderes als die Verwendung eines (elektronischen) Formulars. 50 Der Einzelrichter tritt der Auffassung der Klägerin nicht bei, dem Beklagten sei es unproblematisch möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Antragstellung den tatsächlichen Aufwuchs und den hieraus resultierenden Refinanzierungsaufwand unabhängig von einer Meldung in einem Datenportal zu ermitteln. Zwar mag die Vorlage von Nachweisen (z.B. Kaufvertrag oder Aufstellplänen etc.) eine denkbare Möglichkeit sein; der Beklagte hat sich in seiner Verwaltungspraxis – wie dargestellt zulässigerweise – auf den Eintrag in J. .NRW beschränkt. Soweit die Klägerin mit ihrem Einwurf vorbringen will, der Beklagte hätte bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben auch selbst vor Ort im Krankenhaus ermitteln können, erscheint dies lebensfremd. Dies widerspricht den allgemein bekannten tatsächlichen Verhältnissen im Rahmen der Pandemielage im Jahr 2020. Über den höherer verwaltungstechnischer Aufwand (z.B. Vorlage von Rechnungen, Auslieferungsbelegen, Aufstellungsdokumentationen) hätte dies einen höherer personeller Aufwand (z.B. Nachprüfung der vorgelegten Dokumente, Überprüfung vor Ort in den Krankenhäusern (z.B. durch Beschäftigte der zuständigen Behörden) bedeutet, der verbunden gewesen wäre mit hoher zeitlicher Inanspruchnahme. Dies widersprach zum damaligen Zeitpunkt der überwiegend vertretenen fachlichen Vorgaben der Reduzierung persönlicher Kontakte und der Notwendigkeit zügigen Eingreifens im Rahmen der Pandemielage unter schneller Schaffung finanzieller Mittel für die betroffenen Krankenhäuser zur Schaffung der erwünschten Kapazitäten unter beständiger Vorgabe der Herabsetzung des allgemeinen Infektionsrisikos. 51 BT-Drs. 19/18112, passim, vgl. nur S. 2, 3, 21 f. 52 Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländer zeige, dass auch ein anderer Nachweis zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten möglich sei 53 ‑ Antragstellung versehen mit Nachweisen (Angaben zum maschinellen Beatmungsgerät, Rechnungen, Lieferscheine sowie Auflistungen), verbunden mit Schilderung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten vor der Pandemie sowie die getroffenen Anpassungsmöglichkeiten (Auflistung des Bestandes an Beatmungsgeräten vor und nach den Anpassungsnahmen unter Angabe der Bezeichnung, des Herstellers, der ID-Nummer, der Seriennummer sowie des IMT-Typ; Lageplan, in welchem Bereich Umbaumaßnahmen zum Betrieb der zusätzlichen Beatmungsplätze getroffen wurden) ‑, 54 steht dies nicht der vom Land Nordrhein-Westfalen ausgewählten Verwaltungspraxis entgegen, die den Nachweis an den Eintrag in der Datenbank J. .NRW vorgesehen hat und damit den Weg zur möglichen Detailprüfung in einem subventionsrechtlichen Nachprüfungsverfahren – zum Zweck der Überprüfung, ob die beantragten und genehmigten zusätzlichen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit tatsächlich geschaffen worden sind ‑ eröffnet hat. Der Beklagte hat sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens zur Regelung seiner Verwaltungspraxis gegen die von der Klägerin vorgeschlagenen aufwendigen Nachweismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung und für die Form einer „Selbstauskunft“ entschieden. Es ist dem Einzelrichter nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit einer solchen letztlich den beteiligten Krankenhäuser entgegenkommende Lösung den rechtsstaatlichen Rahmen der Gestaltung seiner Verwaltungspraxis verlassen hätte. Im Übrigen ist damit eine auch in anderen Subventionsverfahren nicht unübliche Praxis der „Nachkontrolle“ verbunden, beispielsweise durch spätere Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse nach Vorlage von Verwendungsnachweisen. Auch in den vorliegenden Fällen der Förderung zusätzlicher Intensivbehandlungskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erscheint eine spätere „Nachkontrolle“ genehmigter Kapazitäten und bewilligter Auszahlungen durch die zuständigen Behörden nicht ausgeschlossen. 55 Durch die Abfrage der Daten aus J. .NRW zu bestimmten Stichtagen ist auch keine materielle Präklusion eingetreten, da die Krankenhäuser stets weitere Anträge stellen konnte, sie also nicht aufgrund einer fehlerhaften Eintragung in J. .NRW zu einem bestimmten Stichtag von der Leistung ausgeschlossen waren. Hierauf wurde die Klägerin sowohl in dem Bescheid vom 3. Juni 2020 als auch in der E-Mail vom 18. Juni 2020 hingewiesen. In dieser Mail heißt es: 56 57 Hierzu hat das MAGS die Anträge mit den Meldungen in J. .NRW zum Stichtag 21.04.2020 abgeglichen. Die Meldung in J. .NRW ist für die Krankenhäuser verpflichtend und wird auch zukünftig im Antragsverfahren berücksichtigt. In einigen Fällen kam es wie bei Ihnen deshalb zu einer teilweisen Genehmigung. 58 Es steht Ihnen frei, weitere Anträge zu stellen. Voraussetzung ist immer. Dass die Kapazitäten tatsächlich geschaffen worden sind. 59 Hieraus wird nicht nur deutlich, dass die Meldungen in J. .NRW maßgeblich für die Antragsbearbeitung sind, sondern durch die Verwendung des Plurals („weitere Anträge“), dass auch mehrere Wiederholungsanträge möglich sind, sofern die tatsächlich weitere Kapazitäten geschaffen und diese in J. .NRW gemeldet worden sind. Dass ein entsprechender Hinweis nicht auch noch in dem angefochtenen Bescheid vom 21. September 2021 enthalten ist, ist vor diesem Hintergrund unschädlich. 60 2. 61 Jedoch selbst wenn die Klägerin die elf in den Aufwachräumen geschaffenen weiteren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung ordnungsgemäß in J. .NRW gemeldet hätte oder diese nun noch nachmelden oder den Nachweis auf andere Weise erbringen könnte, hätte sie – selbständig tragend – keine Anspruch auf die Genehmigung weiterer elf intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung, denn mit den bereits genehmigten 30 Kapazitäten wäre dieser Anspruch bereits erfüllt, da die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung dieser Betten hatte, denn diese stammten nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung aus der Abteilung Intensivmedizin. 62 Die Kammer – und sich dieser anschließend der Einzelrichter ‑ vertritt die Auffassung, 63 Urteil vom 19.02.2021 – 4112/20 ‑, 64 dass die Nachrüstung bestehender intensivmedizinischer Betten mit Beatmungsgeräten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG durch die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nicht erfüllt. 65 Für diese Auslegung spricht Sinn und Zweck der Regelung, die die erforderlichen Kapazitäten im Rahmen der Pandemie schaffen will. § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG wurde im Rahmen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes eingefügt. Damit wollte der Gesetzgeber leistungsfähige Intensivmedizin fördern, die in der Lage ist, einen effektiven Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es aufgrund der COVID-19-Pandemie einen erwartbar steigenden Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten geben wird, daher sollten die Krankenhäuser für zusätzlich provisorisch geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten einen Bonus erhalten. 66 BT-Drs. 19/18112, S. 21. 67 Mit Aufstellung von Betten ist die Schaffung gänzlich neuer Bettenkapazitäten gemeint, was bei der bloßen Aufrüstung bereits vorhandener Betten nicht der Fall ist. Auch die Einbeziehung von Betten anderer Stationen spricht vorliegend dafür, dass es sich um Betten handeln muss, die nicht der Intensivstation zugehören, denn dann würde es sich um Betten derselben Station handeln. 68 Das Ziel der Erhöhung von Bettenkapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Erkrankten durch Schaffung zusätzlicher intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten wird aber nicht erreicht, wenn bestehende Intensivbetten lediglich aufgerüstet werden, denn dadurch wird keine zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazität geschaffen. 69 Daher sollte der Pauschbetrag von 50.000,00 Euro auch ausdrücklich für zusätzlich geschaffene oder vorgehaltene Intensivbetten gezahlt werden. 70 BT-Drs. 19/18112, S. 2. 71 Da der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund auch von einem steigenden Bedarf an Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit ausgegangen ist, war die Aufrüstung bereits bestehender Intensivkapazitäten mangels zusätzlicher Bereitstellung für ihn kein förderungswürdiger Vorgang. Vielmehr sollte nach seiner Intention die Förderung daran geknüpft werden, dass die zusätzlich vorgehaltenen oder geschaffenen Intensivbetten über eine maschinelle Beatmungsmöglichkeit verfügen. 72 BT-Drs. 19/18112, S. 28. 73 Vor diesem Hintergrund wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber die Förderung an zwei Voraussetzungen knüpfen wollte. Zum einen mussten zusätzliche Intensivbetten geschaffen werden, sei es durch Neuaufstellung oder Einbeziehung von Betten anderer (Nicht-Intensiv-) Stationen, und zum anderen mussten diese zusätzlichen Betten mit der Möglichkeit zur maschinellen Beatmung ausgestattet werden. 74 Gegen diese Auslegung der Bestimmung des § 21 Abs. 5 S. 1 KHG spricht auch nicht, dass – wie die Prozessbevollmächtigten nochmals in der mündlichen Verhandlung auch unter Hinweis auf die „Empfehlungen zur Struktur und Ausstattung von Intensivstationen ‑ Hintergrundtext ‑, verabschiedet mit Beschluss des Präsidiums der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) vom 30.11.2010“ vorgetragen haben ‑ ein Ausbau einer Intensivstation mit erheblichen technischen, baulichen und infrastrukturellen Schwierigkeiten sowie mit personellen Notwendigkeiten verbunden ist, die nicht in kurzen Zeit erreicht werden könnten, so dass aufgrund dessen dem Willen des Gesetzgebers zum raschen Aufbau von Beatmungskapazitäten keineswegs rechtzeitig hätte nachgekommen werden können. Diese Überlegungen müssten auch bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt werden; dem Willen des Gesetzgebers werde man nur gerecht, wenn auch eine Aufrüstung bestehender Intensivbetten im Sinne des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG genehmigungsfähig sei. 75 Dieser Argumentation steht entgegen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der COVID-19-Pandemie auch von einem steigenden Bedarf an Intensivbetten ohne Beatmungsmöglichkeit ausgegangen ist. Dieser steigende Bedarf hätte nicht dadurch gedeckt werden können, die bestehenden Intensivbetten – ohne ihre Anzahl zu erhöhen – mit Beatmungskapazität auszustatten, wie die Klägerin vorbringt. Davon abgesehen, kann die Kammer nicht erkennen, dass es anderen Krankenhäusern, als dem der Klägerin, nicht möglich gewesen wäre, bestehende Strukturen in den Intensivstationen durch zusätzliche Intensivbetten auszubauen und mit der erforderlichen Beatmungskapazität auszustatten. 76 Maßgeblich ist auch nicht der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Stationsbegriff des § 2 Abs. 4 Satz 1 Pflegepersonaluntergrenzen -Verordnung (PPuGV). Unabhängig davon, dass die Klägerin es versäumt hat substantiiert darzulegen, dass die aufgerüsteten IMC-Betten der Abteilung Intensivmedizin tatsächlich nicht der Intensivstation im engeren Sinne zugeordnet waren, kommt es hierauf im Ergebnis auch nicht an. Das Maß an intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, welches der Gesetzgeber durch die Einführung des § 21 Abs. 5 KHG hat aufstocken wollen, bestimmt sich nach dem krankenhausplanerisch festgestellten intensivmedizinischen Versorgungsauftrag eines jeden Krankenhauses. Nur wenn nach dem Aufwuchs der Kapazitäten die Zahl intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten des Krankenhauses im Vergleich zu der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Anzahl der Intensivpflegebetten am Ende steigt, ist das gesetzgeberische Ziel erreicht, unabhängig davon, wo die ursprünglichen Intensivpflegebetten vormals räumlich und organisatorisch zugeordnet waren. Hierfür spricht auch das in § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG festgelegte Genehmigungserfordernis für die neuen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung, denn krankenhausplanerisch wird lediglich eine bestimmte Anzahl von Intensivpflegebetten genehmigt, ohne deren konkrete Ausstattung zu bestimmen. Werden aufgrund des Feststellungsbescheides bereits genehmigte Intensivpflegebetten mit eine Möglichkeit zur maschinellen Beatmung aufgerüstet, so bedürfte es hierfür keiner gesonderten Genehmigung durch die für Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde. Einer solchen bedarf es nur, wenn neue, bisher vom Feststellungsbescheid nicht erfasste intensivmedizinische Behandlungskapazitäten aufgestellt oder Betten, die nicht Intensivpflegebetten sind, umgewidmet werden. 77 Da die Klägerin mit der Aufrüstung der 30 IMC-Betten die dargestellten Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 KHG schon nicht erfüllt hat, im Ergebnis mithin bereits 30 zusätzliche Kapazitäten zu viel genehmigt worden sind, hat sie gegen den Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anspruch auf die Genehmigung weiterer elf intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmung. 78 3. 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 709 Zivilprozessordnung. 81 Rechtsmittelbelehrung: 82 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 83 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 84 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 85 Die Berufung ist nur zuzulassen, 86 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 87 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 88 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 89 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 90 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 91 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 92 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 93 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 94 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 95 Beschluss: 96 Der Streitwert wird auf 550.000,00 Euro festgesetzt. 97 Gründe: 98 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. 99 Rechtsmittelbelehrung: 100 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 101 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 102 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 103 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 104 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 105 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.