Urteil
15 K 8753/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0226.15K8753.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses der Beklagten vom 15. Oktober 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist an der Beklagten im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre – Industrielles Dienstleistungsmanagement eingeschrieben. Am 24. Juli 2018 nahm sie an der Klausurabschlussprüfung des Moduls „Service Life Cycle Management“ teil. Die Klausur wurde mit der Note 5,0 (nicht ausreichend) bewertet. Die Ergebnisse der Klausur wurden am 2. August 2018 zum Abruf durch die Studierenden in das elektronische Hochschulinformationssystem der Beklagten (HRW-Portal) eingestellt. Bei Aufruf der Seite „Prüfungsergebnisse“ wurde den Studierenden in der rechten Fensterhälfte folgender Hinweis eingeblendet: 3 „Gegen das Ergebnis der Modulprüfung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Widerspruch bei der Präsidentin der Hochschule S. X. als Prüfungsausschussvorsitzende einlegen. 4 Hochschule S. X. PrüfungsausschussE. Straße XXXN. S. “ 5 Die Klägerin nahm noch am gleichen Tag Kenntnis von der Bewertung. Nach Einsichtnahme in ihre Klausur am 25. September 2018 erhob sie mit Schreiben vom selben Tag, bei der Beklagten eingegangen am 1. Oktober 2018, Widerspruch und machte mehrere Fehler bei der Korrektur und Bewertung ihrer Klausur geltend. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses vom 15. Oktober 2018, der Klägerin zugestellt am 26. Oktober 2018, als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 2. August 2018 Widerspruch erhoben. 6 Die Klägerin hat am 30. Oktober 2018 Klage erhoben. Sie macht geltend, eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung sei nicht erfolgt, weshalb die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ein Jahr betragen habe. Außerdem habe sie nicht wissen können, dass sie den Widerspruch auch ohne Begründung einlegen könne und die Widerspruchsfrist schon vor dem Termin zur Klausureinsicht zu laufen beginne. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Widerspruchsbescheid der Vorsitzenden des zentralen Prüfungsausschusses vom 15. Oktober 2018 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie ist der Auffassung, die Rechtsmittelbelehrung entspreche den rechtlichen Vorgaben. Der Verwaltungsakt der Klausurbewertung sei weder schriftlich noch elektronisch, sondern „in anderer Weise“ erlassen. Damit habe auch die Rechtsmittelbelehrung den entsprechenden Formvorschriften über schriftliche und elektronische Verwaltungsakte nicht genügen müssen. 12 Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2021 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Januar 2021 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben. 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Sie ist gemäß § 79 Abs. 2 VwGO als allein gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Der Widerspruchsbescheid enthält gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer. Denn mit der Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig ist auch ein Überdenkungsverfahren nicht durchgeführt worden, obwohl die Klägerin mit ihrem Widerspruch auch reine Wertungsrügen erhoben hat. Das Überdenkungsverfahren dient jedoch gerade dazu, die aufgrund des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte von Prüfungsentscheidungen zu kompensieren. 18 Die Klage ist auch begründet. 19 Der Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Der Widerspruch der Klägerin vom 1. Oktober 2018 gegen die Bewertung ihrer Klausur im Fach „Service Life Cycle Management“ vom 24. Juli 2018 ist zulässig. 21 Für seine Erhebung galt nicht eine Frist von einem Monat seit Bekanntgabe der Bewertung der Klausur, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Frist von einem Jahr. 22 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe zu erheben. 23 Die Bewertung der Klausur der Klägerin im Modul „Service Life Cycle Management“ mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) stellt einen Verwaltungsakt dar. Denn mit dieser Bewertung wird das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten verbindlich gestaltet. 24 Vgl. zur VA-Qualität von Bewertungsentscheidungen Urteil der Kammer vom 24. Juni 2016 – 15 K 5739/14 -, juris, nachgehend OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, und BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 – 6 B 43/17 –, juris. 25 Gemäß § 11 Abs. 1 vorletzter Satz der hier maßgeblichen Bachelorprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre - Industrielles Dienstleistungsmanagement der Beklagten vom 13. September 2012, Amtl. Bekanntmachung 12/2012, zuletzt geändert durch 2. Ordnung zur Änderung der Bachelorprüfungsordnung vom 12. Juni 2014, Amtl. Bekanntmachung 8/2014, (PO) wird die Note bzw. Bewertung für die einzelnen Prüfungsleistungen von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt; gleiches gilt im Falle einer Mehrheit von Prüfern nach § 11 Abs. 4 PO. 26 Mit dem Begriff „Festsetzung“ wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung – vorbehaltlich einer Überprüfung im Überdenkungsverfahren – verbindlich sein soll und keiner späteren Prüfungsentscheidung überlassen bleibt. 27 OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rdnr. 38. 28 Die Note 5,0 ist der Klägerin am 2. August 2018 bekannt gegeben worden. Denn sie ist an diesem Tag zum Abruf durch die Studierenden in das HRW-Portal eingestellt worden. Gemäß § 9 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Beklagten vom 1. Juli 2011, Amtl. Bekanntmachung 1/2011, geändert durch Ordnung vom 15. August 2012, Amtl. Bekanntmachung 9/2012, erfolgt die Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen ausschließlich über das Campus-Management-System, also das HRW-Portal. 29 Eine solche Bekanntgabe auf elektronischem Weg ist an dem Tag erfolgt, in dem der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass er bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. 30 OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rdnr. 49 ff. 31 Die Klägerin hat tatsächlich auch bereits am Tag der Einstellung der Prüfungsergebnisse in das Campus-Management-System von der Bewertung ihrer Klausur Kenntnis genommen. 32 Ein Zeitraum von einem Monat seit Bekanntgabe war damit mit Ablauf des 2. September 2018 verstrichen. Gleichwohl ist der Widerspruch vom 1. Oktober 2018 nicht verfristet. 33 Die Frist für den Widerspruch beginnt gemäß §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 1 VwGO nämlich nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. 34 An einer diesen Erfordernissen entsprechenden Rechtsmittelbelehrung fehlt es hier. 35 Damit, dass auf der von den Studierenden aufzurufenden – und auch von der Klägerin aufgerufenen – Seite des Campus-Management-Systems „Prüfungsergebnisse“ im Zeitpunkt des Aufrufs eine Rechtsbehelfsbelehrung eingeblendet ist, ist die Klägerin weder schriftlich noch elektronisch im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO belehrt worden. 36 Zwar ist der Text der Rechtsmittelbelehrung mit der Anzeige im HRW-Portal auf elektronischem Wege der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden. 37 Zum Begriff „elektronisch“ vgl. Catrein, Moderne elektronische Kommunikation und Verwaltungsverfahrensrecht, NWVBl 2001, 50 ff. 38 Damit hat die Beklagte ihre Rechtsmittelbelehrung aber weder schriftlich noch elektronisch erteilt. Denn die Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwGO fordert mit der Voraussetzung „schriftlich oder elektronisch“ eine bestimmte Form der Rechtsmittelbelehrung; sie regelt mit anderen Worten nicht lediglich den zulässigen Weg ihrer Bekanntgabe. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 15 A 2450/08 –, juris, Rdnr. 3; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 58 Rdnr. 46; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rdnr. 41; Kopp/Schenke, VwGO, § 58 Rdnr. 6. 40 Die Einblendung eines Textes auf einer Seite des HRW-Portals wahrt die Schriftform nicht. Dabei kann offen bleiben, ob das Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO gleichbedeutend mit demjenigen nach § 81 VwGO ist oder ob Schriftlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW genügt. 41 Für letzteres wohl die Gesetzesbegründung zur Einfügung der Möglichkeit der elektronischen Rechtsmittelbelehrung durch Gesetz vom 22. März 2005, BGBl I S. 837 ff.: „Anders als § 55a VwGO und § 3a Abs. 2 VwVfG, die an durch Rechtsvorschrift, also insbesondere durch Gesetz angeordnete Schriftform anknüpfen, knüpft die in § 58 vorgesehene Rechtsmittelbelehrung an die tatsächliche Form der Entscheidung an.“, BT Drucks 15/4067, S.39. 42 Denn Schriftlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bedeutet in erster Linie in Abgrenzung zur Mündlichkeit, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in Form eines lesbaren Textes auf einem Schriftträger niedergelegt ist. 43 OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 15 A 2450/08 –, juris, Rdnr. 3. 44 Ein solches, in Textform gehaltenes Dokument mit der Rechtsmittelbelehrung ist nicht in den Machtbereich der Klägerin gelangt, ihr also nicht zugegangen. Die bloße Anzeige eines Textes ist mit dem Zugang eines schriftlichen Dokuments nicht gleichzusetzen. Denn mit dem Zugang eines schriftlichen Dokuments ist sowohl für seinen Verfasser als auch den Adressaten dessen Inhalt dauerhaft fixiert, während eine – weiterhin der Verfügungsgewalt des Verfassers unterliegende – bloße elektronische Anzeige durch diesen jederzeit abänderbar ist. 45 Auch die elektronische Form ist nicht gewahrt. 46 Eine Rechtbehelfsbelehrung ist jedenfalls nur dann elektronisch im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erteilt, wenn dem Betroffenen ein elektronisches Dokument mit dem von § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Mindestinhalt zugegangen ist. 47 Dabei kann dahinstehen, ob die zunächst nur auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren bezogene Vorschrift des § 58 VwGO über den Verweis in § 70 Abs. 2 VwGO auch für eine dem behördlichen Bescheid oder Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung die Geltung der Formvorschriften für die elektronische Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten der §§ 55a, 55b, 55c VwGO, 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 3 ZPO anordnet oder ob insoweit die Vorgaben der §§ 3a, 37 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999, GV. NRW. S. 602, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2018, GV. NRW. S. 244, (VwVfG NRW) für die elektronische Kommunikation der Behörden gelten sollen. Denn sowohl die Anwendung der Vorschriften der VwGO als auch derjenigen des VwVfG NRW führt dazu, dass für die Einhaltung der elektronischen Form des Textes einer Rechtsmittelbelehrung die Erzeugung eines elektronischen Dokumentes erforderlich ist. 48 § 55a bis 55c VwGO eröffnen bereits ihrem Wortlaut nach elektronische Kommunikation allein mittels der Übermittlung elektronischer Dokumente. Für den Geltungsbereich des VwVfG NRW folgt dasselbe Ergebnis jedenfalls aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 Satz 1, § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW. Offen bleiben kann auch insoweit, ob im Rahmen der Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO die Vorgaben für elektronische Verwaltungsakte oder die Vorgaben für die elektronische Ersetzung der durch Rechtsvorschrift angeordneten Schriftform (§ 3a Abs. 2 VwVfG NRW) gelten. Denn auch insoweit ist in jedem Fall die Erzeugung eines elektronischen Dokumentes erforderlich. So genügt gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW der elektronischen Form ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Für den elektronischen Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) ergibt sich das Erfordernis der Erstellung eines elektronischen Dokuments durch die erlassende Behörde aus dem systematischen Zusammenhang. So sind in § 37 Abs. 3 VwVfG der schriftliche und der elektronische Verwaltungsakt gleichen Regeln hinsichtlich der Unterschrift und Namenswiedergabe des Verantwortlichen unterworfen. Den elektronischen Verwaltungsakt stellt der Gesetzgeber mithin nicht den mündlichen oder in sonstiger Weise erlassenen Verwaltungsakten gleich, bei denen die getroffene Regelung gerade nicht in verkörperter Weise dem Adressaten kundgetan werden kann. Hinzu kommt, dass nach § 3a Abs. 1 Satz 1 VwVfG die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten lediglich eröffnet ist für die Übermittlung elektronischer Dokumente. Auch ein elektronischer Verwaltungsakt setzt deshalb ein elektronisches Dokument voraus. Denn er kann nur elektronisch übermittelt werden. 49 Die elektronische Anzeige eines Textes allein erzeugt kein elektronisches Dokument. 50 Bei einem elektronischen Dokument handelt es sich um ein Dokument, das nicht in Papierform oder auf einem anderen materialisierten Datenträger fixiert ist, sondern als Datei in elektronischer Form existiert und verarbeitet wird. Dieses elektronische Dokument muss, um von einem elektronischen Verwaltungsakt ausgehen zu können, das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original des Verwaltungsakts sein. Das ist der Fall, wenn sich der Erlass in der Übermittlung des elektronischen Dokuments erschöpft. 51 OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rdnr. 45. 52 Ein dem Adressaten zugegangenes elektronisches Dokument kann von diesem u.a. gespeichert, weitergeleitet oder ausgedruckt werden. Dass dies mit der von der Beklagten im HRW-Portal verwendeten Rechtsmittelbelehrung möglich war, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 53 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Rechtsmittelbelehrung der Klägerin zeitgleich mit der Bewertung ihrer Klausur bekannt gegeben worden ist. 54 Ergeht die Rechtsmittelbelehrung in einem Dokument zusammen mit einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, teilt sie allerdings dessen Form, ohne dass sie selbst unterschrieben oder signiert sein müsste. 55 So für die Schriftform BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1992 – 6 B 46.91 –, juris; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 58 Rdnr. 47; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 58 Rdnr. 41a. 56 Fehlt es an einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, oder wird die Rechtsmittelbelehrung nicht in einem Dokument mit dem Verwaltungsakt – sondern etwa zu einem späteren Zeitpunkt – erteilt, muss die Rechtsmittelbelehrung jedoch selbst die entsprechenden Formvorschriften wahren. 57 Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 58 Rdnr. 46, 47. 58 So liegt der Fall hier. 59 Die Bewertung der Klausur der Klägerin mit der Note 5,0 ist ihr gegenüber weder in Gestalt eines schriftlichen noch eines elektronischen Verwaltungsaktes, sondern gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 4. Alt. VwVfG NRW „in anderer Weise“ erfolgt. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 – 14 A 1689/16 –, juris, Rdnr. 47, 48. 61 Zwar hat die Prüferin auf der Klausur handschriftlich die vergebenen Punkte sowie die Gesamtnote notiert und das Ganze unterschrieben. Diese auf Papier verkörperte Regelung ist der Klägerin aber nicht als solche übermittelt worden. Auch dafür, dass die Beklagte über die Bewertung ein an die Klägerin adressiertes Dokument elektronisch erstellt und dieser zugeleitet hat, ist nichts erkennbar. Bei Aufruf der Seiten „Prüfungsergebnisse“ und „Modulnoten und Credits“ im HRW-Portal werden offenkundig keine elektronischen Dokumente übermittelt, sondern jeweils nur die Ergebnisse bereits absolvierter Prüfungen in einer Übersicht angezeigt. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 64 Rechtsmittelbelehrung: 65 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 66 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 67 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 68 Die Berufung ist nur zuzulassen, 69 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 70 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 71 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 72 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 73 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 74 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 75 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 76 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 77 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 78 Beschluss: 79 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 80 Gründe: 81 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. 82 Rechtsmittelbelehrung: 83 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 84 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 85 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 86 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 87 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 88 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.