OffeneUrteileSuche
Urteil

14 A 1689/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.14A1689.16.00
39mal zitiert
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

52 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Bewertung der Modulklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 30.9.2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Bewertung der Modulklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 30.9.2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger nahm bei der Beklagten im Sommersemester 2011 das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften auf. An der Modulklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ nahm er wiederholt erfolglos (Note 5,0) teil. Die Ergebnisse der Prüfungsversuche vom 30.7.2012, 18.2.2013 und 20.2.2014 hängte die Beklagte in ihren Räumlichkeiten aus und stellte sie in ihr Online-Selbstbedienungsportal WUSEL ein. Das Ergebnis des dritten Prüfungsversuchs wurde auf diese Weise am 28.2.2014 übermittelt. Die letzte Klausur war von Prof. Dr. C. erstellt worden, der die zugehörige Vorlesung im Sommersemester 2013 gehalten hatte. Eine Zweitkorrektur der letzten Klausur fand am 19.3.2014 durch Prof. Dr. B. statt, der sie ebenfalls mit 5,0 bewertete. Der Zweitprüfer war mit Schreiben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. D. , vom 12.3.2014 gebeten worden, die Zweitkorrektur zu erstellen. Mit Schreiben vom 19.3.2014 erhob der Kläger gegen die Bewertung der Klausur vom 20.2.2014 Widerspruch, den er mit Schreiben vom 16.4.2014 begründete. Der Erstprüfer Prof. Dr. C. nahm zu den Einwänden mit Schreiben vom 20.5.2014 Stellung. Am Vormittag des 14.7.2014 beriet der Gemeinsame Prüfungsausschuss des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft - Schumpeter School of Business and Economics - über den Widerspruch des Klägers und beschloss, diesen zurückzuweisen. Mit Schreiben vom gleichen Tag, bei der Beklagten per Fax um 16:32 Uhr eingegangen, erweiterte der Kläger seinen Widerspruch gegen die Bewertung der Prüfungsversuche vom 30.7.2012 und 18.2.2013. Mit Schreiben vom 21.7.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Widerspruch könne nicht mehr erweitert werden, da der Prüfungsausschuss hierüber bereits abgestimmt habe und die Bewertungen der Prüfungsversuche vom 30.7.2012 und 18.2.2013 bestandskräftig seien. Mit am 30.7.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bewertung der Modulklausur vom 20.2.2014 zurück. Der Kläger hat am Montag, dem 1. September 2014, Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, eine Erweiterung seines Widerspruchs sei entgegen der Auffassung der Beklagten möglich gewesen, da die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt keinen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung erlassen habe. Sein Widerspruch sei in Ermangelung eines Verwaltungsakts daher noch nicht zulässig gewesen. Die Bewertungen der beiden ersten Prüfungsversuche seien nicht bestandskräftig geworden. Da die Prüfungsordnung für den Fall des endgültigen Nichtbestehens den Erlass eines Verwaltungsakts vorsehe, sei das bloße Nichtbestehen einer Klausur im Gegenschluss kein Verwaltungsakt. Dies werde auch durch die Regelung zum Akteneinsichtsrecht in die Unterlagen bestandener Prüfungen bestätigt. Dieses bestehe innerhalb eines Jahres, was bei einer Qualifizierung der Prüfungsbewertungen als bereits bestandskräftige Verwaltungsakte keinen Sinn mache. Die Bewertung von Modulprüfungen sei auch nicht mit Kursabschlussnoten in der gymnasialen Oberstufe zu vergleichen. Denn Modulprüfungen könnten wiederholt werden. Der Erstprüfer sei bei keinem der Prüfungsversuche ordnungsgemäß bestellt worden. Da der Erstprüfer auch stets die Klausur erstellt habe, habe der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der Klausur. Der letzte Prüfungsversuch sei nicht ordnungsgemäß von einem zweiten Prüfer bewertet worden. Denn dieser sei erst nach Mitteilung des Ergebnisses hinzugezogen worden. Im Überdenkungsverfahren sei er überhaupt nicht beteiligt worden. Die Bewertung des ersten und zweiten Prüfungsversuchs sei von dem Erstprüfer weder unterschrieben noch ausreichend begründet worden. Dies sei jedoch erforderlich. Die am Rand der Klausur vermerkten Punktangaben reichten nicht aus. Möglicherweise sei insoweit auch gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip verstoßen worden. Mit Bescheid vom 30.9.2014 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass er die Bachelorprüfung infolge des endgültigen Nichtbestehens der Klausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 9.10.2014 Widerspruch erhoben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Modulabschlussklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ im 1., 2. und 3. Versuch und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 23.7. 2014 zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm drei neue Prüfungsversuche im Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ einzuräumen, und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2014 betreffend die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, aus der konkreten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ergebe sich die Verwaltungsaktqualität der streitgegenständlichen Prüfungsbewertungen. Denn bei dem Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ handele es sich um ein Pflichtmodul, das bestanden werden müsse. Dass die Bewertung nicht in Form eines schriftlichen Bescheids ergehe, stehe dem nicht entgegen, da es diesbezüglich keine besonderen Formvorschriften gebe. Die Bekanntgabe der Bewertung durch eine Mitteilung in Schaukästen des Prüfungsamtes oder im Internet-Selbstbedienungsportal sei zulässig. Die Bewertung einer Modulabschlussklausur sei ebenso als Verwaltungsakt zu bewerten wie die Kursabschlussnote eines für die Zulassung zur Abiturprüfung anzurechnenden Grundkurses in der gymnasialen Qualifikationsphase. Die Qualifizierung als Verwaltungsakt gelte für jede Bewertung, gleichgültig, ob die Klausur bestanden worden sei oder nicht. Denn die Punktzahl der Bewertung könne sich bei einem späteren Masterstudium und auf das Berufsleben auswirken. Für die Qualifizierung als Verwaltungsakt sprächen auch sich sonst bei einem Wechsel der Hochschule ergebende Schwierigkeiten. Wenn Prüfungsleistungen erst anlässlich des Studienabschlusses überprüft werden könnten, müsste unter Umständen die den Abschluss verleihende oder versagende Hochschule an anderen Hochschulen erbrachte Prüfungsleistungen überprüfen. Bei Prüfungen, die unbegrenzt wiederholt werden können, wäre unter Zugrundelegung dieser Ansicht nie ein Rechtsbehelf gegeben. Wenn die nicht ausdrückliche Bestellung der Prüfer einen Verfahrensmangel darstelle, könne der Kläger deswegen keine Wiederholung der Klausuren, sondern nur eine Neubewertung nach ordnungsgemäßer Prüferbestellung beanspruchen. Im Übrigen hätten keine anderen Prüfer zur Verfügung gestanden. Es entspreche der ständigen Praxis der Beklagten, dass der Lehrstuhlinhaber prüfe, der auch die jeweiligen Vorlesungen halte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.6.2016 abgewiesen. Die Bewertungen der drei Prüfungsleistungen als „nicht bestanden“ seien als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Die Regelungswirkung betreffend die ersten beiden Prüfungsversuche bestehe darin, dass die Klausur wiederholt werden könne. Die Bewertung der dritten Prüfungsleistung als „nicht bestanden“ habe zur Folge, dass das Modul und damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei. Die Bewertungen der ersten beiden Prüfungsleistungen seien bestandskräftig geworden, da der Kläger nicht binnen Jahresfrist Widerspruch erhoben habe. Die Bewertung des letzten Prüfungsversuchs habe der Kläger ebenfalls nicht rechtzeitig angefochten. Denn seine am 1.9.2014 erhobene Klage habe sich eindeutig ausschließlich gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 gerichtet. Dies ergebe sich aus dem anwaltlich formulierten Klageantrag und dem Inhalt der Klageschrift. Erstmals mit Schriftsatz vom 5.11.2014 habe er sinngemäß die Bewertungen der drei Klausuren angefochten. Dies habe die Klagefrist nicht gewahrt. Sein Begehren auf (isolierte) Aufhebung des Widerspruchsbescheids habe der Kläger nicht aufrecht erhalten. Der Bescheid vom 30.9.2014 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung sei ebenfalls rechtmäßig. Er habe lediglich feststellenden Charakter, da sich die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens bereits aus der Bewertung des letzten Wiederholungsversuchs als „nicht bestanden“ ergebe. Da die Bewertungen der drei Prüfungsversuche als „nicht bestanden“ bestandskräftig seien, sei der Bescheid zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen das ihm am 14.7.2016 zugestellte Urteil am 29.7.2016 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 30.8.2016 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 6.10.2016 die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger rechtzeitig sein bisheriges Vorbringen. Aus der Regelung der Prüfungsordnung, dass über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung ein Bescheid zu erteilen sei, folge, dass die vorangegangen Klausurbewertungen keine Verwaltungsakte seien. Dies ergebe sich auch aus der Regelung zur Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hätte hingegen zur Folge, dass der Prüfling unter Umständen eine Vielzahl von Rechtsbehelfen betreiben müsste. Selbst wenn die einzelnen Bewertungen als Verwaltungsakte zu qualifizieren wären, wären diese in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe unwirksam. Denn der Aushang der Ergebnisse und ihre Einstellung in das Online-Portal der Beklagten stelle eine hier unzulässige öffentliche Bekanntgabe dar. Der Kläger habe auch deshalb einen Anspruch auf weitere Prüfungsversuche, da die Prüfungsordnung die Modulprüfungen nicht wirksam regele. Denn sie verweise entgegen § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HG NRW auf die Modulbeschreibungen, obgleich sie selbst die dort geregelten Inhalte regeln müsse. Die Besetzung des Prüfungsausschusses nach § 5 PO entspreche nicht den Vorgaben in § 11 Abs. 2 HG NRW. Denn in dem Prüfungsausschuss seien keine Mitarbeiter in Technik und Verwaltung vertreten. Die Prüfer, die die Klausuren des Klägers bewertet hätten, seien von dem Prüfungsausschuss nicht bestellt worden. Eine Zuordnung der Prüfer zu den Modulabschlussprüfungen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und ein anschließender Aushang der Prüferlisten genüge nicht. Da der Erstprüfer jeweils die Klausur erstellt habe, habe sich der Verfahrensfehler auch auf die Ermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten des Prüflings ausgewirkt, weshalb der Kläger einen Anspruch auf erneute Prüfung habe. Der Verfahrensfehler sei auch nicht deswegen unbeachtlich, weil nur die tätig gewordenen Prüfer hätten bestellt werden können. Diese Behauptungen der Beklagten träfen nicht zu. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil zu ändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der Kläger die Bewertung der beiden Klausurversuche vom 30.7.2012 und 18.2.2013 anficht. Demgegenüber ist die Bewertung der Klausur vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2014 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑). Gleiches gilt für den Bescheid der Beklagten vom 30.9.2014 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Den Anspruch auf drei weitere Prüfungsversuche in dem Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen die Bewertungen der beiden Klausurversuche vom 30.7.2012 und 18.2.2013 ist unzulässig. Der Kläger hat die Bewertungen entgegen §§ 68, 69 und 70 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen - JustG NRW - nicht durch Widerspruch angegriffen, so dass die Klage mangels ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig ist. Vgl. zu dieser Sachurteilsvoraussetzung Rennert in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 68, Rn. 20. Die Bewertungen mussten durch Widerspruch angefochten werden, da es sich um Verwaltungsakte (vgl. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG NRW ‑) handelt, für die die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nach §§ 68 ff. VwGO gelten. Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen haben regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung, sondern bilden lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung kann aber in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein. Ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 VwVfG NRW zukommt, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten. Das Bundesrecht enthält diesbezüglich keine Vorgaben, auch nicht im Sinne einer hilfsweise anzuwendenden Vermutungsregel, wonach "im Zweifel" von einer fehlenden selbständigen Regelungsqualität von Einzelnoten auszugehen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.2012 - 6 C 8.11 -, juris, Rn. 14. Die Prüfungsordnung der Beklagten für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Business Administration and Economics) vom 22.8.2007 (PO 2007) enthält - auch unter Berücksichtigung ihrer nachfolgenden Änderung (PO 2014) - keine ausdrücklichen Regelungen, dass die einzelne Bewertung einer Modulprüfung in Form eines Verwaltungsakts ergeht. Die aufgrund dessen vorzunehmende Auslegung der Bestimmungen der Prüfungsordnung ergibt jedoch, dass sie die Bewertungen von Modulprüfungen als Verwaltungsakte ansieht. Die Bewertung einer Modulprüfung stellt unproblematisch eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts dar. Denn mit der Zulassung des Klägers zur Bachelorprüfung ist zwischen ihm und der Beklagten ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, das Prüfungsrechtsverhältnis, entstanden. Vgl. zum Prüfungsrechtsverhältnis: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 13. Der Prüfungsausschuss, der nach § 5 Abs. 3 PO 2007 und 2014 für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen und damit auch für die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse zu sorgen hat, ist nach § 5 Abs. 2 PO 2007 und 2014 auch Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bewertung einer Modulprüfung enthält auch eine Regelung. Eine „Regelung“ liegt vor, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d. h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Gestaltende Verwaltungsakte zielen dabei auf unmittelbare Änderung der materiellen Rechtslage, während durch feststellende Verwaltungsakte rechtserhebliche Eigenschaften in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt oder abgelehnt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 - juris, Rn. 22. Anhand der Bewertungen der Modulprüfungen wird das Prüfungsrechtsverhältnis verbindlich gestaltet. Dass diese Gestaltung bereits bei der Bewertung der Modulprüfungen und nicht erst in dem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung vorgenommen wird, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen der Prüfungsordnung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 PO 2007 (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PO 2014) werden die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen (Modulprüfungen, Abschlussarbeit) von den jeweiligen Prüfern „festgesetzt“. Mit dem Begriff „Festsetzung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Bewertung - vorbehaltlich einer Überprüfung im Überdenkungsverfahren - verbindlich sein soll und keiner späteren Prüfungsentscheidung überlassen bleibt. Denn unter „festsetzen“ ist etwas „verbindlich beschließen, bestimmen, festlegen“ zu verstehen. Vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 2 (Cl – F), 1976, S. 829, und Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl., S. 595. Der Festsetzung kommt auch die für das Vorliegen eines Verwaltungsakts erforderliche Außenwirkung zu. Denn sie ist dem Prüfling nach den Regelungen der Prüfungsordnung „mitzuteilen“ (§ 15 Abs. 3 Satz 1 PO 2007 und 2014 für Klausurarbeiten) bzw. „bekannt zu geben“ (§ 16 Abs. 3 Satz 2 PO 2007 und 2014 für das Ergebnis der mündlichen Prüfung) und stellt sich damit nicht als bloß verwaltungsinterne Maßnahme zur Vorbereitung des späteren Prüfungsbescheids über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelorprüfung dar, die dem Prüfling lediglich aufgrund bloßer Verwaltungspraxis mitgeteilt wird. Ihre Auswirkungen auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung ergeben sich aus § 17 Abs. 3 PO 2007 / § 19 Abs. 3 PO 2014, wonach die Modulnoten nach Leistungspunkten gewichtet in die Gesamtnote der Bachelorprüfung einfließen. Einer Einordnung der Bewertung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die Prüfungsordnung in anderem Zusammenhang den Erlass eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich vorsieht, und zwar im Fall des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung (vgl. § 21 Abs. 4 und 5 PO 2007/ § 24 Abs. 4 und 5 PO 2014). Aus dieser Normierung kann nicht geschlossen werden, dass das Schweigen an anderer Stelle gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts sprechen soll. Denn auch für das Bestehen der Bachelorprüfung sieht die Prüfungsordnung nicht ausdrücklich den Erlass eines Bescheids mit Rechtsbehelfsbelehrung vor, obwohl diese Fallgestaltung nicht anders als das Nichtbestehen qualifiziert werden kann. Auch bei Entscheidungen nach § 8 PO 2007 und 2014 (Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß) spricht die Prüfungsordnung nicht ausdrücklich von dem Erlass eines Bescheids, meint aber einen solchen mit der Formulierung, dass belastende Entscheidungen schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen seien. Ebenso wenig kann systematisch gegen den Verwaltungsaktcharakter der Modulbewertung angeführt werden, dass das in der Prüfungsordnung normierte Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bestehend aus den schriftlichen Prüfungsarbeiten, den darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und den Prüfungsprotokollen (§ 24 PO 2007/ § 27 PO 2014) bei Annahme von bereits eingetretener Bestandskraft der Bewertungen keinen Sinn machen würde. Dem ist entgegen zu halten, dass das in § 24 PO 2007/ § 27 PO 2014 normierte Akteneinsichtsrecht offensichtlich nicht dazu gedacht ist, eine Überprüfung der Bewertungen zu ermöglichen, sondern wohl vielmehr dem bloßen Informationsinteresse des Prüflings dienen soll. Denn es ist aufgrund seiner Anknüpfung an die Aushändigung des Zeugnisses nur für die bestandenen Prüfungen normiert, obwohl eine Überprüfung der Bewertungen bei nicht bestandenen Prüfungen eher zu erwarten ist. Darüber hinaus würde es ansonsten mit dem in § 15 Abs. 3 Satz 2 PO 2007 normierten Einsichtsrecht kollidieren, das eine Gewährung von Einsicht in die Bewertung der Klausurarbeiten innerhalb von spätestens zwei, längstens acht Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung vorsieht. Nach § 15 Abs. 3 Satz 3 PO 2014 soll die Einsicht in den ersten sechs Wochen der auf die Klausur folgenden Vorlesungszeit erfolgen. Auch dieses im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bewertung eröffnete Einsichtsrecht spricht systematisch im Gegenteil dafür, dass die Bewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen nach dem Konzept der Prüfungsordnung nicht erst anlässlich des Bescheids über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelorprüfung verbindlich getroffen und damit einer Überprüfung zugänglich gemacht werden sollen. Dies ist auch mit Blick auf die studienbegleitende Durchführung der Modulprüfungen, die zum Teil einen großen zeitlichen Abstand zum abschließenden Prüfungsbescheid aufweisen, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sinnvoll. Das Grundrecht der Berufsfreiheit beansprucht Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen. Der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz ist daher auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken. Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle - vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen - Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens. Der Prüfling hat einen grundrechtlich fundierten Anspruch, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens seine Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling rechtzeitig über den Verfahrensstand informiert wird und seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.2012 - 6 B 39.12 -, juris, Rn.5 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419.81, 1 BvR 213.83 -, juris, Rn. 39. Die Prüfungsordnung der Beklagten sieht eine zeitnahe und damit rechtzeitige Information des Prüflings über die Bewertung seiner Prüfungsleistung und ein Recht auf Einsichtnahme in die Bewertung seiner Klausurarbeiten vor. Die hierdurch dem Prüfling eröffnete Möglichkeit, ein Überdenkungsverfahren im vorgenannten Sinne einzuleiten, kann in Ermangelung einer gesonderten Regelung der Prüfungsordnung zum Überdenkungsverfahren nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens stattfinden, das wiederum nur für Verwaltungsakte eröffnet ist. Auch dieser verfahrensrechtliche Gesichtspunkt spricht für die Einordnung der Bewertung von Modulprüfungen als Verwaltungsakte. Die Regelungen der Prüfungsordnung geben deshalb den Studenten entgegen der vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Prozessbevollmächtigten des Klägers zumutbar Anlass, binnen eines Jahres gegen die ihnen bekannt gemachte Bewertung einer Prüfung Einwendungen zu erheben, wenn sie mit ihr nicht einverstanden sind. Die Bewertungen der zwei Prüfungsversuche vom 8.8.2012 und 27.2.2013 sind wirksam. Es handelt sich um Verwaltungsakte, die nicht schriftlich oder elektronisch, sondern „in anderer Weise“ im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW erlassen worden sind. Es handelt sich nicht um elektronisch erlassene Verwaltungsakte. Ein Verwaltungsakt wird elektronisch erlassen, wenn ein elektronisches Dokument auf elektronischem Weg übermittelt wird. Bei einem elektronischen Dokument handelt es sich um ein Dokument, das nicht in Papierform oder auf einem anderen materialisierten Datenträger fixiert ist, sondern als Datei in elektronischer Form existiert und verarbeitet wird. Dieses elektronische Dokument muss, um von einem elektronischen Verwaltungsakt ausgehen zu können, das für den Rechtsverkehr maßgebliche Original des Verwaltungsakts sein. Das ist der Fall, wenn sich der Erlass in der Übermittlung des elektronischen Dokuments erschöpft. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 3a, Rn. 2a, § 37, Rn. 19d; U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37, Rn. 65. Hiervon kann nach der ständigen Praxis der Beklagten nicht ausgegangen werden. Denn hiernach werden die Ergebnisse der Modulabschlussklausuren nicht nur über das Online-Selbstbedienungsportal WUSEL, sondern auch durch Aushang bekannt gegeben, ohne dass der Einstellung in das Portal oder dem Aushang ein Vorrang zukäme. Außerdem werden im Online-Selbstbedienungsportal WUSEL keine Dokumente eingestellt, etwa das vom Prüfer erstellte Votum mit seiner Notenfestsetzung. Vielmehr wird lediglich in Form eines Kontoauszugs der Leistungsstatus des Studenten mitgeteilt, d.h. anderweitig getroffene Entscheidungen werden bekannt gegeben. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beklagte nicht für einen elektronischen oder schriftlichen Erlass der Bewertungen entschieden, sondern diese vielmehr „in anderer Weise“ erlassen. Vgl. zu den vielfältigen Formen "in anderer Weise" erlassener Verwaltungsakte wie Handzeichen, Farbsignale, akustische Signale, Gebärdensprache, konkludentes Handeln, Schlag mit einem Polizeischlagstock Schönenbroicher in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, § 37, Rn. 139 f. Entgegen der Einschätzung des Klägers sind die Bewertungen nicht öffentlich bekannt gegeben worden, sondern ihm individuell durch Einstellung in das Online-Selbstbedienungsportal WUSEL. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen wirksam, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem er ihm bekanntgegeben wird. Bekanntgabe bedeutet, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist, der Verwaltungsakt also derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 41, Rn. 6; zur elektronischen Kommunikation im Zivilrecht: Einsele, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 1, 6. Aufl., § 130, Rn. 18 f. Es kommt für den Zugang allein auf die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Verwaltungsakts unter den genannten Bedingungen an, nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme. Vgl. Leisner-Egensperger in: Mann/Sennenkamp/Uechtritz, VwVfG, § 43, Rn. 46. Das gilt jedenfalls für solche Verwaltungsakte, die nicht in der besonders flüchtigen Form der Mündlichkeit erlassen werden, sondern schriftlichen Erklärungen näher stehen. Vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 41, Rn. 101. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat das Mitgliedschaftsverhältnis zu ihren eingeschriebenen Studenten dahin ausgestaltet, dass die Kommunikation über automatisierte Geschäftsprozesse und Verfahren abgewickelt wird, an denen die Studenten mitzuwirken haben [§ 10 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Beklagten vom 3.5.2012 (heute vom 18.7.2016)]. Die Bewertungen sind durch Einstellung in den Notenspiegel des Klägers im Online-Selbstbedienungsportal WUSEL dem Kläger im vorgenannten Sinne zugegangen. Denn das Konto des Klägers gehört ebenso wie sein zu seiner Wohnung gehörender Briefkasten zu seinem Machtbereich. Er hat hierzu über seine Matrikelnummer und sein Passwort - neben der Beklagten - ausschließlichen Zugang. Da das Portal nicht nur der Anmeldung zu Prüfungen dient, sondern auch der Einsichtnahme in den Notenspiegel, hatte der Kläger die Möglichkeit, hierüber Kenntnis von der Bewertung der Modulklausuren zu nehmen. Dass die Beklagte die Eintragung der Bewertung nachträglich hätte ändern können und dies auch gegenwärtig noch kann, steht einer Bekanntgabe an den Kläger nicht entgegen. Denn bei einem „in anderer Weise“ erlassenen Verwaltungsakt existiert keine Verkörperung des Verwaltungsakts, über die der Adressat ausschließliche Verfügungsgewalt erlangen könnte. Das übersieht VG Lüneburg, Urteil vom 24.11.2016 - 6 A 182/15 -, juris, Rn. 64 f. Auch wenn der Zugang somit im Zeitpunkt des Einstellens der Bewertung in das Online-Portal bewirkt ist, bedeutet dies entgegen der vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht, dass die Studenten eine Obliegenheit trifft, sich täglich über eingestellte Bewertungen zu informieren. So wie der Inhaber eines Briefkastens oder einer Mailbox ‑ unbeschadet des Zugangs mit Einwurf oder Übersendung ‑ nicht gehalten ist, täglich Nachschau zu halten, gilt dies auch für Studenten mit einem individualisierten Online-Zugang hinsichtlich ihres Studienstatus. Denn es kommt nur darauf an, dass der Zeitpunkt des Zugangs noch ausreichend Zeit lässt, sich nach Kenntnisnahme von der Bewertung gegen diese zu wenden, wenn der Student nicht mit ihr einverstanden ist. Das ist bei Bekanntgabe ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit der Folge der Anfechtbarkeit binnen Jahresfrist selbst dann der Fall, wenn der Student nur einmal im Semester von seinem Studienstatus Kenntnis nimmt. Die am 8.8.2012 und 27.2.2013 bekannt gegebenen Bewertungen der Modulklausuren vom 30.7.2012 und 18.2.2013 sind bestandskräftig. Denn die in Ermangelung einer Rechtsbehelfsbelehrung in Lauf gesetzte Jahresfrist für die Erhebung des Widerspruchs (§ 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) war bereits verstrichen, als der Kläger seinen Widerspruch vom 19.3.2014 am 14.7.2014 auf die Bewertungen der ersten beiden Prüfungsversuche erweitert hat. Die Bewertung des Prüfungsversuchs vom 20.2.2014 hat der Kläger hingegen rechtzeitig angefochten. Denn er hat gegen den am 30.7.2014 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 23.7.2014 am 1.9.2014 rechtzeitig Klage erhoben. Seine Klage war nicht - wie das Verwaltungsgericht meint - auf eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtet. Zwar hat der bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger seine Klage ausdrücklich gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, ohne die Bewertung des Prüfungsversuchs vom 20.2.2014 zu erwähnen. Diese Formulierung beruhte jedoch auf der Rechtsauffassung des Klägers, dass es sich bei der Bewertung nicht um einen Verwaltungsakt handele. Eine Anfechtung der Bewertung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kam nach der Rechtsauffassung des Klägers folglich nicht in Betracht. Die Klage sollte den Eintritt der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids verhindern und eine Überprüfung der Bewertung offen halten, die nach Rechtsauffassung des Klägers erst nach Erlass eines Bescheids über das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung in einem hiergegen durchzuführenden Widerspruchsverfahren stattfinden sollte. Für dieses Verständnis der Klage spricht auch, dass eine isolierte Anfechtung nur des Widerspruchsbescheids nur dann statthaft gewesen wäre, wenn der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) oder eine zusätzliche selbständige Beschwer (§ 79 Abs. 2 VwGO) enthalten hätte. Dies hat der Kläger jedoch nur unter der Prämisse geltend gemacht, dass durch den Widerspruchsbescheid erstmalig in Form eines Verwaltungsakts über die Bewertung der Klausur entschieden worden ist. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist gem. § 88 VwGO nicht die Fassung des Klageantrages, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, erschließt. Unbeschadet der gesteigerten Bedeutung, die der Fassung des Klageantrages eines anwaltlich vertretenen Klägers zukommt, hat das Gericht auch im Anwaltsprozess dem wirklichen Klageziel Rechnung zu tragen, sofern dieses eindeutig von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.1.2012 ‑ 9 B 56.11 ‑, NVwZ 2012, 375 f. Hier war ersichtlich das Rechtsschutzziel, die Bewertung des dritten Prüfungsversuchs vom 20.2.2014 aus der Welt geschafft zu sehen, die Gegenstand des angegriffenen Widerspruchsbescheids vom 23.7.2014 war. Nicht ausdrücklich angefochten war die durch das Online-Selbstbedienungsportal WUSEL bekanntgegebene Bewertung der Klausur vom 20.2.2014 lediglich deswegen, weil der Kläger ‑ irrtümlich ‑ diese so bekannt gemachte Bewertung nicht für einen anfechtbaren Verwaltungsakt hielt. Bei verständiger Würdigung unter Zugrundelegung der geläuterten Rechtsauffassung, dass es sich um einen Verwaltungsakt handelt, war die Klage daher von Anfang an auch als dagegen gerichtet anzusehen. Die Bewertung des Prüfungsversuchs vom 20.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.7.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist allerdings nicht wegen Unwirksamkeit der Prüfungsordnung rechtswidrig, weil die Prüfungsordnung die in § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HG genannten Anforderungen nicht selbst regele, sondern dies der Modulbeschreibung überlasse. Denn nach § 4 Abs. 8 Satz 1 PO sind die Modulbeschreibungen Teil der Prüfungsordnung. Dementsprechend wurden sie auch zusammen mit ihr - als ihr Anhang - in den Amtlichen Mitteilungen der Beklagten bekannt gemacht. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Prüfungsordnung die in § 64 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HG genannten Anforderungen nicht selbst regele. Nichtig ist die Prüfungsordnung auch nicht deshalb, weil sie die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidungen über das Onlineportal WUSEL nicht regelt. Richtig ist, dass nach § 64 Abs. 2 Nr. 7 des Hochschulgesetzes die Prüfungsordnung das Prüfungsverfahren regeln muss und nach Nr. 6 die Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen. Das ist aber, wie oben ausgeführt, der Fall. Die Form der Bekanntgabe muss in der Prüfungsordnung jedenfalls dann nicht geregelt werden, wenn ein umfassendes, nicht nur, sondern auch das Prüfungsverfahren erfassendes Kommunikationssystem zwischen Hochschule und Studenten eröffnet ist. Ein solches Kommunikationssystem muss vielmehr in hochschulweiten Rechtsnormen geregelt sein, wie hier in der Einschreibordnung des Senats, das etwa auch die automatisierte Bewerbung und Einschreibung, die Lehrveranstaltungsbelegung und Evaluation zum Gegenstand hat. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheids ergibt sich auch nicht daraus, dass Prof. Dr. C. nicht ordnungsgemäß zum Erstprüfer bestellt worden wäre und daher zu Unrecht die Klausur erstellt und bewertet hätte. Prof. Dr. C. ist vielmehr ordnungsgemäß als Erstprüfer tätig geworden. Zwar ist er weder vom Prüfungsausschuss noch nach Delegation dieser Aufgabe vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zum Erstprüfer bestellt worden. Eine solche Bestellung war jedoch auch nicht erforderlich. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 PO 2007/ § 6 Abs. 3 Satz 1 PO 2014 werden die Modulabschlussprüfungen von den in dem jeweiligen Modul Lehrenden verantwortet und durchgeführt. Anhand dieser Regelung ist der Prüfer satzungsmäßig vorgegeben, ohne dass es einer Bestellung durch den Prüfungsausschuss nach § 6 Abs. 1 PO bedarf. Da Prof. Dr. C. die zu dem Modul gehörende Vorlesung im Sommersemester 2013 gehalten hatte, war er auch für die Durchführung der Modulabschlussklausur verantwortlich und damit nach der Prüfungsordnung Erstprüfer. Die Prüfertätigkeit von Prof. Dr. B. als Zweitprüfer war hingegen verfahrensfehlerhaft, weil er weder von der Prüfungsordnung als Zweitprüfer vorgegeben noch ordnungsgemäß zum Zweitprüfer bestellt worden war. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PO 2007 und 2014 bestellt der Prüfungsausschuss die Prüfer nach Maßgabe ihrer Dienstaufgaben auf Dauer oder befristet und gibt diese Bestellung bekannt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PO 2007 und 2014 kann er die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Prof. Dr. B. ist mit Schreiben des Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses Wirtschaftswissenschaft, Prof. Dr. D. , vom 12.3.2014 gebeten worden, die Zweitkorrektur vorzunehmen. Eine Delegation der Prüferbestellung vom Prüfungsausschuss auf den Vorsitzenden hat zuvor jedoch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt also darauf an, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant war. Die Formulierung "dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat" erfordert nicht mehr wie die bis zum 18.9.1996 gültige Formulierung, "wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können", dass die getroffene Entscheidung rechtlich alternativlos war. Vielmehr ist nunmehr nur noch die Feststellung nötig, dass keine Kausalität zwischen der Verfahrens- oder Formverletzung und der getroffenen Entscheidung vorliegt. Fehlende Ergebnisrelevanz ist dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. BVerwG, Urteil vom 31.7.2012 ‑ 4 A 7001-7003.11 ‑, BVerwGE 144, 44, Rn. 34; Peuker in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 46, Rn. 36; möglicherweise enger Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 46, Rn. 27: Ausschluss jeder Möglichkeit einer anderen Entscheidung. Hier besteht jedoch die konkrete Möglichkeit, dass bei Beteiligung des zuständigen Prüfers dieser seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung anders ausgeübt hätte und ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rn. 35. Das ist rechnerisch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat von 18 jeweils einzeln bewerteten Aufgaben 14 bearbeitet, mit denen maximale 67 Punkte erreicht werden können, was zum Bestehen der Prüfung ausreicht. Ob dies realistisch ist, hat der Senat nicht zu prüfen, da die Bewertung dem Prüfer vorbehalten ist. Der Verfahrensfehler ist nicht durch Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs, sondern durch ordnungsgemäße Bestellung eines Prüfers zum Zweitprüfer und erneute Zweitbewertung der Klausur zu beheben. Da der Prüfungsausschuss mit der Bestellung von Prof. Dr. B. bereits verfahrensfehlerhaft nicht befasst war, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob er im hypothetischen Fall seiner Befassung ordnungsgemäß besetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die vorzunehmende Neubewertung hat der Kläger die Modulprüfung „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ noch nicht endgültig nicht bestanden, so dass die Feststellung der Beklagten in ihrem Bescheid vom 30.9.2014, der Kläger habe die Bachelorprüfung gemäß §§ 20 Abs. 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 PO 2007/ §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, 22 Abs. 1 PO 2014 endgültig nicht bestanden, rechtswidrig und der Bescheid daher aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.