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Beschluss

27 I 11/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG zur Ergreifung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen bedarf der richterlichen Entscheidung nach § 58 Abs. 8 AufenthG. • Das zwangsweise Öffnen einer Wohnungstür zum Auffinden einer Person ist in der geschilderten Konstellation als Durchsuchung einzustufen und unterliegt daher dem Richtervorbehalt. • Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist; maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit der Gesuchten und frühere gescheiterte Vollstreckungsversuche. • Das Gericht kann aus Gründen des Vollstreckungserfolgs von einer vorherigen Anhörung der Betroffenen absehen. • Rechtsgrundlagen: § 58 Abs. 3, 5, 6, 8 AufenthG; Art. 13 GG; § 40 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Wohnungsdurchsuchung zur Ergreifung vollziehbar Ausreisepflichtiger: Richtervorbehalt und Verhältnismäßigkeit • Die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung nach § 58 Abs. 6 AufenthG zur Ergreifung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen bedarf der richterlichen Entscheidung nach § 58 Abs. 8 AufenthG. • Das zwangsweise Öffnen einer Wohnungstür zum Auffinden einer Person ist in der geschilderten Konstellation als Durchsuchung einzustufen und unterliegt daher dem Richtervorbehalt. • Eine Durchsuchung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist; maßgeblich sind konkrete Anhaltspunkte für die Anwesenheit der Gesuchten und frühere gescheiterte Vollstreckungsversuche. • Das Gericht kann aus Gründen des Vollstreckungserfolgs von einer vorherigen Anhörung der Betroffenen absehen. • Rechtsgrundlagen: § 58 Abs. 3, 5, 6, 8 AufenthG; Art. 13 GG; § 40 Abs. 1 VwGO. Die Ausländerbehörde beantragte beim Verwaltungsgericht die richterliche Anordnung einer Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner zwecks Ergreifung und Abschiebung an einem bestimmten Tag. Die Antragsgegner sind seit Mai 2017 vollziehbar ausreisepflichtig; ein vorheriger Abschiebungsversuch scheiterte, weil sie in der Wohnung nicht angetroffen wurden. Die Behörde gab an, die Wohnung zur Tagzeit zu betreten, die Türen notfalls zwangsweise zu öffnen und die sichtbaren Personen in Gewahrsam zu nehmen; ein Durchsuchen von Schränken oder Verstecken sei nicht beabsichtigt. Die Antragstellerin stützte die Erforderlichkeitsbegründung auf Hinweise, dass sich die Betroffenen weiterhin unter der angegebenen Anschrift aufhalten und nicht freiwillig ausreisen. Das Gericht entschied ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner, um eine Flucht zu vermeiden. • Zuständigkeit: Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da die Entscheidung auf §§ 58 Abs. 6, 8 AufenthG beruht (§ 40 Abs. 1 VwGO). • Begrifflich ist die konkret geplante Maßnahme – insbesondere das zwangsweise Öffnen der Tür bei Nichtöffnung – als Durchsuchung im Sinne des § 58 Abs. 6 AufenthG und damit als Eingriff in die Wohnungsgarantie des Art. 13 GG zu qualifizieren. • Abgrenzung: Ein rein rechtmäßiges Betreten nach § 58 Abs. 5 AufenthG ist von einer Durchsuchung zu trennen; die hier vorgesehene zwangsweise Öffnung und das zielgerichtete Auffinden einer Person fallen jedoch unter den Durchsuchungsbegriff und unterliegen dem Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 AufenthG. • Anforderungen an den Antrag: Die Antragsschrift muss die maßgeblichen Tatsachen umfassend darlegen, damit der Richter die Verhältnismäßigkeit eigenverantwortlich prüfen kann; diese Anforderungen waren hier erfüllt. • Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: Die Durchsuchung ist nur dann gerechtfertigt, wenn mildere gleich effektive Mittel nicht ausreichen. Hier sprachen der gescheiterte Erstversuch, die andauernde Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, konkrete Anhaltspunkte für Anwesenheit und Hinweise auf Verweigerung der freiwilligen Ausreise für die Erforderlichkeit. • Keine entgegenstehenden Duldungsgründe: Aus den Akten ergaben sich keine zwingenden Duldungsgründe, die einer Abschiebung entgegenstünden; gesundheitliche Gründe des Antragsgegners 1 rechtfertigten nach Aktenlage keine Reiseunfähigkeit. • Absehen von Anhörung: Aus Gründen des Vollstreckungserfolgs und zur Vermeidung einer Fluchtgefahr konnte auf die vorherige Anhörung der Antragsgegner verzichtet werden. • Ergebnisprüfungen und Ermessensfehler: Das Gericht sah keine Ermessensfehler oder sonstige Ausschlussgründe für die Anordnung der Durchsuchung. Der Antrag auf richterliche Anordnung der Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Ergreifung und Abschiebung der Antragsgegner wurde stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die konkret beschriebene Maßnahme aufgrund der geplanten zwangsweisen Türöffnung als Durchsuchung i.S.v. § 58 Abs. 6 AufenthG einzuordnen ist und deshalb der Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 AufenthG Anwendung findet. Die Voraussetzungen lagen vor: die Antragsgegner sind vollziehbar ausreisepflichtig, konkrete Anhaltspunkte sprechen für ihre Anwesenheit an der angegebenen Adresse und frühere Vollstreckungserfolge bzw. -versuche begründen die Erforderlichkeit; die Maßnahme erweist sich unter diesen Umständen als verhältnismäßig. Aus Gründen des Vollstreckungserfolgs wurde auf eine vorherige Anhörung verzichtet. Damit ist die Anordnung der Durchsuchung rechtmäßig und durchführbar.