Beschluss
8 I 16/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0913.8I16.21.00
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Tenor
Die Durchsuchung der Wohnung (Einfamilienhaus) der Antragsgegner zu 2. bis 6. - einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderem befriedeten Besitztum - unter der Anschrift E.----straße 00, 00000 X. , am 17. September 2021 in der Zeit ab 6:00 Uhr bis 8:30 Uhr zur Ergreifung der Antragsgegnerin zu 1. zum Zweck der Vollziehung ihrer Abschiebung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Wohnung (Einfamilienhaus) der Antragsgegner zu 2. bis 6. - einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderem befriedeten Besitztum - unter der Anschrift E.----straße 00, 00000 X. , am 17. September 2021 in der Zeit ab 6:00 Uhr bis 8:30 Uhr zur Ergreifung der Antragsgegnerin zu 1. zum Zweck der Vollziehung ihrer Abschiebung wird angeordnet. G r ü n d e : I. Der Verwaltungsrechtsweg ist - mangels abdrängender Sonderzuweisung - gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VGO eröffnet. Vgl. (wegen § 17a Abs. 5 GVG aber ohne Begründung) OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2021 - 18 B 221/21 - juris, Rn. 3, und vom 24. Februar 2021 - 18 E 920/20 - (n.v.); OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2020 - I-2 Wx 178/20, 2 Wx 178/20 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. November 2020 - 7 I 32/20 -, juris, Rn. 7 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 I 6/21 -, juris, Rn. 5 ff.; a.A.: VG Arnsberg, Beschluss vom 11. November 2019 - 3 I 24/19 -, juris, Rn. 5 ff.; für Niedersachsen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2021 - 13 OB 102/21 -, juris, Rn. 4 ff.; für Schleswig-Holstein: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 4 O 25/20 -, juris, Rn. 2 ff. Rechtsgrundlage und damit streitentscheidende Norm für den Erlass der begehrten Durchsuchungsanordnung ist § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG. Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliegt. Eine abdrängende - bundesrechtliche (§ 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwGO) oder landesrechtliche (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO) - Sonderzuweisung besteht nicht. § 58 Abs. 10 AufenthG enthält - für Nordrhein-Westfalen - keine bundesrechtliche abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte. Nach dieser Vorschrift bleiben weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG betreffen, unberührt. Damit wollte der Gesetzgeber in Form einer Öffnungsklausel die Fortgeltung bereits bestehender landesrechtlicher Regelungen, die weitergehende Befugnisse als die Regelungen des § 58 Abs. 5 bis 9 AufenthG geben, mit denen ein bundeseinheitlicher Mindeststandard für Betretens- und Durchsuchungsrechte bei Abschiebungen vorgegeben werden sollte, gewährleisten, ohne dass dafür ein Rechtsakt der Länder notwendig wäre (vgl. BT-Drs. 19/10706, S. 14). Ungeachtet der Frage, ob mit dieser Regelung dem Ausdrücklichkeitsgebot des § 40 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. VwGO Rechnung getragen würde, beinhaltet § 58 Abs. 10 AufenthG schon deswegen keine abdrängende Sonderzuweisung, weil die insofern allein in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften der §§ 41, 42 PolG i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW keine weitergehenden, d.h. über die in § 58 Abs. 5 bis 7 AufenthG (materielle Voraussetzungen der Durchsuchung), § 58 Abs. 8 AufenthG (Richtervorbehalt) und § 58 Abs. 9 AufenthG (Verfahrensvorschriften für die Durchführung der Durchsuchung) vorgesehenen Befugnisse hinausgehenden Befugnisse enthalten, mit der Folge, dass auch die Rechtswegzuweisung des § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW an die Amtsgerichte nicht eingreift. Vgl. ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2020 - I-2 Wx 178/20, 2 Wx 178/20 -, juris, Rn. 11 ff.; Schnell, Zur Zuständigkeit des Gerichts für Durchsuchungsanordnungen nach § 58 Abs. 6 AufenthG, NWVBl. 2020, 150. Eine abdrängende landesrechtliche Sonderzuweisung i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Denn es handelt sich hier nicht um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des Landesrechts, weil eine richterliche Durchsuchungsanordnung zur Durchführung der Abschiebung - wie dargelegt - ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 6 und 8 AufenthG und damit im Bundesrecht hat. Da die Durchsuchungsanordnung zu diesem Zweck in den vorgenannten Bestimmungen eine spezielle bundesrechtliche Regelung erfahren hat, ist zu diesem Zweck ein Rückgriff auf die ‑ anders als die bundesrechtliche Regelung nicht speziell für Fälle der Abschiebung getroffene - landesrechtliche Regelung der §§ 41, 42 PolG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW einschließlich der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung in § 42 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nicht veranlasst. Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 7. August 2020 - I-2 Wx 178/20, 2 Wx 178/20 -, juris, Rn. 10. II. Das Verwaltungsgericht Aachen ist gemäß § 52 Nr. 1 VwGO örtlich zuständig, weil die zu durchsuchende Wohnung in X. im Gebiet der T. B. und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Aachen liegt (§ 17 Nr. 1 JustG NRW). Vgl. zur Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 I 6/21 -, juris, Rn. 12; VG Darmstadt, Beschluss vom 18. September 2020 - 6 O 1493/20.DA -, juris, Rn. 6. § 52 Nr. 2 VwGO ist nicht einschlägig, da es sich hier nicht um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz handelt. Zwar soll die Antragsgegnerin zu 1. auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. April 2017 und vom 17. April 2020 abgeschoben werden. Die begehrte Durchsuchungsanordnung soll aber nicht im Rahmen des Asylverfahrens, sondern im ausländerrechtlichen Vollstreckungsverfahren ergehen. Vgl. zur Trennung zwischen Asylverfahren und Vollzug: BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 -, juris, Rn. 14 ff., insb. 16. III. Die Kammer ist für die Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 VwGO zuständig, weil es sich nicht um eine Vollstreckung aus einem Titel gemäß § 169 Abs. 2, 1. Halbs. VwGO handelt, für die der Vorsitzende zuständig wäre. IV. Der zulässige Antrag ist begründet. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die Durchsuchung der Wohnung (Einfamilienhaus) der Antragsgegner zu 2. bis 6. - einschließlich sämtlicher Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderem befriedeten Besitztum - unter der Anschrift E.----straße 00, 00000 X. , am 17. September 2021 ab 6:00 Uhr, zur Ergreifung der Antragsgegnerin zu 1. zum Zweck der Durchführung der Abschiebung anzuordnen, ist zulässig. Er genügt insbesondere den förmlichen Anforderungen an einen Antrag auf eine richterliche Durchsuchungsanordnung. § 58 Abs. 8 AufenthG sieht im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 GG vor, dass Durchsuchungen einer Wohnung nach § 58 Abs. 6 AufenthG grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden dürfen. Durch eine solche vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz wird dem Gewicht des Eingriffs sowie der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre durch Art. 13 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung davon überzeugt hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung vorliegen und die Maßnahme darüber hinaus den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 18. Damit der Richter die ihm übertragene grundrechtswahrende Prüfung erfüllen kann, ist es erforderlich, dass die beantragende Behörde ihm alle für diese Prüfung erforderlichen Tatsachen unterbreitet. Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der grundrechtssichernden Funktion des Verfahrensrechts für die beantragende Behörde Dokumentations- und Begründungspflichten, die den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz erst möglich machen. Vgl. zur gerichtlichen Nachprüfung einer Wohnungsdurchsuchung bei Gefahr im Verzug: BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 BvR 1444/00 -, juris, Rn. 61. Die beantragende Behörde ist daher von Verfassungs wegen verpflichtet, das Gericht grundsätzlich in der Antragsschrift umfassend über alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu informieren (u.a. konkrete Bezeichnung der zu durchsuchenden Wohnung, der darin wohnenden Personen, des Zeitpunkts der geplanten Maßnahme sowie sämtlicher Tatsachen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 und 7 AufenthG sowie die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes begründen). Dabei können diese Tatsachen bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden (vgl. Rechtsgedanke der § 417 Abs. 3 FamFG und § 45 Abs. 2 VwVfG NRW). Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2021 - 27 I 11/21 -, juris, Rn. 46 ff. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vom 6. September 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 10. September 2021. Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage der beantragten Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner ist § 58 Abs. 6 Sätze 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 sowie Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen, soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet (Satz 2). Die Wohnung umfasst dabei die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum (Satz 3 i. V. m. Abs. 5 Satz 2). Nach § 58 Abs. 7 AufenthG darf die Wohnung zur Nachtzeit nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird (Satz 1). Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1 (Satz 2). Dabei dürfen Durchsuchungen nach Absatz 6 - sei es zur Tag- oder Nachtzeit - nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde, angeordnet werden (§ 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung liegen vor. aa) Die Antragstellerin ist als die die Abschiebung durchführende Behörde i.S.v. § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG antragsberechtigt. Dass sie sich zur Durchführung der Wohnungsdurchsuchung und der anschließenden Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1. im Wege der Amtshilfe der örtlichen Ausländerbehörde bedient, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die zu durchsuchenden Wohnung liegt, ist unerheblich. Die Antragstellerin ist auch für die Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1. zuständig (sachlich: § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthGZustV RP vom 14. Januar 2020; örtlich: § 1 Abs. 1 LVwVfG RP i.V.m. § 3 Abs. 1 VwVfG bzw. § 106 Abs. 1 Nr. 2 POG RP). Ihre Zuständigkeit wurde ursprünglich durch die Zuweisung der Antragsgegnerin zu 1. im Rahmen des Asylverfahrens mit Bescheid der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2014 begründet und ist bis heute nicht entfallen, insbesondere auch nicht durch einen tatsächlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zu 1. im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde der T. B. . Denn dieser Aufenthalt erfolgt entgegen der gesetzlichen Wohnsitzauflage des § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG und kann daher ohne - bisher nicht erfolgte - Änderung der Wohnsitzauflage die Zuständigkeit der Antragstellerin nicht in Wegfall bringen. Vgl. zum Fall einer räumlichen Beschränkung: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 11661/03 -, juris, Rn. 5 ff. bb) Die Antragsgegnerin zu 1. ist nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Asylantrags auch vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Abschiebung wurde ihr in den Bescheiden des Bundesamts vom 10. April 2017 und vom 17. April 2020 angedroht. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist auch unter Berücksichtigung der (letzten) Aufforderung der Antragstellerin vom 10. Dezember 2020, nunmehr bis spätestens 10. Januar 2021 der Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen, abgelaufen. Es ist auch nicht festzustellen, dass von Amts wegen zu berücksichtigende Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1. erweist sich nach Aktenlage weder mit Blick auf die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Erkrankungen wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (1.) noch mit Blick auf die dort behauptete Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit durch ihre Tochter, die Antragsgegnerin zu 3., wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK (2.) als rechtlich unmöglich. (1.) In Bezug auf die geltend gemachten Gesundheitsgefahren ist zu beachten, dass diese wegen der Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylG im vorliegenden Verfahren, welches der ausländerrechtlichen Durchführung der Abschiebung dient, allein hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift ist die Ausländerbehörde - und in der Folge auch das Verwaltungsgericht - an die negative Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Die Antragsgegnerin zu 1. kann eine ggf. veränderte Sachlage hinsichtlich der Feststellung eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots daher allein gegenüber dem Bundesamt im Wege eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne (§ 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG) geltend machen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch entsprechende Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich unmittelbar durch die Abschiebung als solche - unabhängig vom Zielstaat - der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Von einer Reiseunfähigkeit in diesem Sinne kann bei psychischen Erkrankungen insbesondere dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) - begegnet werden kann, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, juris, Rn. 7 ff., vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 ‑, juris, Rn 5 ff., vom 24. Februar 2006 - 18 A 916/05 ‑, juris, Rn. 12 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 - juris, Rn. 4, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings - in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG - nicht erst durch die Konfrontation des Betroffenen mit den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat bewirkt werden darf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 - (n.v.) und vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 ‑, juris, Rn. 8 ff. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen - etwa durch ärztliche Hilfe bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris, Rn. 2 f. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert zeitlich bis zum Übergang in eine ggf. erforderliche Versorgung und Betreuung dort fort. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 ‑, juris, Rn. 7 ff., vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 8 ff., vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, (n.v.); OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 ‑ 2 M 16/16 ‑, juris, Rn. 4. Dies kann dann der Fall sein, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung bzw. einer zwingenden medizinischen Behandlung (z.B. Dialyse) bedarf oder er einen ununterbrochenen Zugang zu lebensnotwendigen Medikamenten haben muss. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfe - ggf. auch durch Mitgabe von Medikamenten für eine Übergangszeit - rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung steht. Erfordern Art und Schwere der Erkrankung eine ärztliche Begleitung bei der Rückführung, schließt dies insbesondere auch eine Übergabe des Ausländers durch den ihn auf den Flughafen begleitenden Arzt in ärztliche Obhut am Flughafen des Zielstaats ein. Bei allem ist der Ausländer aber in gleicher Weise wie bei der dauerhaften medizinischen Versorgung auf den allgemein üblichen Standard in seiner Heimat zu verweisen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2009 - 18 B 126/09 -, (n.v.), vom 15. August 2008 - 18 B 538/08 -, juris, Rn. 8 ff., vom 4. Juli 2007 - 18 B 1899/06 -, (n.v.), und vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris, Rn. 5 ff. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird allerdings vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer jedoch durch Vorlage einer sog. qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (Satz 4). In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich auf der Grundlage der der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht feststellen, dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand der Antragsgegnerin zu 1. durch eine Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird und dass diesem Risiko auch nicht durch die von der Antragstellerin beabsichtigten und bereits getroffenen Vorkehrungen begegnet werden kann. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen genügen schon nicht den in § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genannten Anforderungen an eine sog. qualifizierte ärztliche Bescheinigung. Der vorläufige Entlassungsbericht des Klinikums der T. B. in X. vom 14. Februar 2019 im Anschluss an eine stationäre Behandlung wegen einer Hyperglykämie bei entgleistem Diabetes mellitus II ist schon in zeitlicher Hinsicht nicht mehr hinreichend aussagekräftig, um über das gegenwärtige Krankheitsbild der Antragsgegnerin zu 1. verlässlich Aufschluss zu geben. Darüber hinaus entspricht der Bericht auch nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Insbesondere enthält er keine Angaben zu den gesundheitlichen Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation der Antragsgegnerin zu 1. im Fall einer Abschiebung voraussichtlich ergeben würden. Auch das ärztliche Attest der T1. T2. , Ärztin für Allgemeinmedizin, aus B. vom 24. November 2020, das im Wesentlichen eine Auflistung der Erkrankungen der Antragsgegnerin zu 1. enthält, entspricht nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Dem Attest sind weder die tatsächlichen Umstände zu entnehmen, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, noch die Methode der Tatsachenerhebung, noch eine konkrete Aussage zu den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation im Fall einer Abschiebung voraussichtlich ergeben. Insbesondere erweist sich die Aussage, „dass eine langstreckige Ausreise für die Patientin unzumutbar sei“, als nicht hinreichend substantiiert. Es bleibt unklar, was mit einer „langstreckige Ausreise“ gemeint ist und welche konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen im Fall einer Abschiebung ernsthaft zu befürchten sind. Soweit in dem Attest darauf hingewiesen wird, dass im Fall einer Abschiebung wegen der schlechten Infrastruktur im Herkunftsland ein Abbruch der Therapie drohe, werden damit allein im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigungsfähige zielstaatsbezogene Gefahren mit Blick auf die medizinische Versorgungslage im Herkunftsland angesprochen. Auch der Arztbericht der Dres. P. und F. , Fachärztliche Internistinnen, aus B1. vom 9. März 2021 genügt nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Aussage zu den Folgen, die sich aus der krankheitsbedingten Situation im Fall einer Abschiebung voraussichtlich ergeben. Die allgemein gehaltene Feststellung, die Antragsgegnerin zu 1. sei als kardiovaskuläre Hochrisiko-Patientin (u.a. koronare Herzerkrankung nach DES-Implantation RIVA 2018) einzustufen und solle aufgrund des deutlich eingeschränkten Allgemeinzustands bei Multimorbidität Flugreisen sowie körperliche Anstrengungen vermeiden, lässt nicht nachvollziehbar erkennen, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragsgegnerin zu 1. im Fall einer Flugabschiebung konkret drohen. Insbesondere ist dieser Aussage nicht zu entnehmen, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Ferner fehlt es in dem Arztbrief auch an einer Aussage dazu, ob eventuelle Gesundheitsgefahren durch bestimmte Vorkehrungen abgewendet werden können. Auch aus der zuletzt diagnostizierten Humerusfraktur der Antragsgegnerin zu 1. ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die insoweit vorgelegten Atteste des N. B. vom 13. April 2021 und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie L. aus B. vom 13. April 2021 verhalten sich weder zu einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragsgegnerin zu 1. noch zu möglichen Vorkehrungen im Rahmen der Abschiebung. Zudem wird neben einer Schmerzmedikation nur eine sechswöchige Nichtbelastung des betroffenen Armes empfohlen. Diese sechs Wochen sind inzwischen abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin zu 1. neue Atteste vorgelegt hätte. Insofern ist davon auszugehen, dass die Fraktur inzwischen komplikationslos verheilt sein dürfte. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht festzustellen, dass einem ggf. bestehenden Gesundheitsrisiko für die Antragsgegnerin zu 1. durch die von der Antragstellerin ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Abschiebung nicht verlässlich begegnet werden kann. Die Antragstellerin hat vorsorglich ihr Gesundheitsamt am Verfahren beteiligt. Dieses hat mit Schreiben vom 26. März 2021 festgestellt, dass nach Würdigung aller zur Verfügung gestellten Unterlagen und nach Beratung im ärztlichen Team aus amtsärztlicher Sicht gegen eine durch medizinisches Personal begleitete Charter-Rückführungsmaßnahme keine Bedenken bestünden. Dementsprechend hat die Antragstellerin eine ärztliche Begleitung während der zentral organisierten Sammel-Chartermaßnahme, die von einem Arzt begleitet wird (vgl. Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, Zentralstelle für Flugabschiebungen, vom 3. September 2021), angemeldet sowie alle vorgelegten ärztlichen Unterlagen beigefügt. Darüber hinaus hat die Antragstellerin am 11. August 2021 bzw. 9. September 2021 für eine Begleitung der Abschiebungsmaßnahme durch eine Ärztin (Notfallmedizinerin) ab dem Zeitpunkt des Zugriffs in der zu durchsuchenden Wohnung bis zur Übergabe an den flugbegleitenden Arzt gesorgt und der Ärztin ebenfalls alle vorgelegten ärztlichen Unterlagen einschließlich aktuellem Medikationsplan zur Verfügung gestellt. Durch die die Zuführung zum Flughafen begleitende Ärztin ist insbesondere auch die Mitgabe eines Medikamentenvorrats für ca. 14 Tage gewährleistet (vgl. Vermerk vom 21. Juli 2021 und Bestätigung vom 10. September 2021). Ferner ist bei Ankunft am Zielflughafen auch eine Übergabe der Antragsgegnerin zu 1. in ärztliche Obhut sichergestellt. Ausweislich der Mitteilung der Bundespolizei vom 30. Juni 2021 ist schon aufgrund der Corona-bedingten Einreisebeschränkungen (vorheriger negativer PCR-Test) stets ein Kooperationsarzt am Flughafen in Eriwan vor Ort. Überdies hat die Antragstellerin am 10. August 2021 bei der Zentralstelle für Rückführungsfragen Rheinland-Pfalz auch eine individuelle ärztliche Empfangnahme gerade der Antragsgegnerin zu 1. angemeldet (vgl. Bestätigung vom 13. September 2021). (2.) Die Abschiebung erweist sich auch nicht mit Blick auf die familiären Bindungen der Antragsgegnerin zu 1., insbesondere an die Antragsgegnerin zu 3., im Lichte von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK als rechtlich unmöglich. Die in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 12. Erfüllt die Familie bei erwachsenen Familienangehörigen - wie hier - im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht festzustellen, dass die 75 Jahre alte Antragsgegnerin zu 1. zwingend auf die Lebenshilfe ihrer Tochter, der Antragsgegnerin zu 3., angewiesen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin zu 3. im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens gegen die von der Antragstellerin verfügten Anzeige- und Meldepflichten in einer eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 2021 erklärt, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich aufgrund ihrer Erkrankungen nicht mehr selbst versorgen könne, was insbesondere für die diabetische Versorgung gelte. Der Blutzucker müsse dreimal täglich kontrolliert und oft müsse im gleichen Umfang Insulin gespritzt werden. Die Antragsgegnerin zu 1. könne das nicht allein, da sie zittere, wenn sie die Spritze halte. Auch sei die Verabreichung der sonstigen Medikamente ohne Kontrolle nicht gesichert. Sie befinde sich in einem Zustand, der es nicht zulasse, dass sie allein lebe. Für die damit geltend gemachte besondere Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Antragsgegnerin zu 1. wurden jedoch zu keinem Zeitpunkt ‑ auch nicht nach negativem Abschluss des vorgenannten Eilverfahrens - aussagekräftige ärztliche Atteste vorgelegt, die eine solche bestätigen könnten. Insbesondere lassen sich aus den vorgenannten ärztlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine relevante Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der Antragsgegnerin zu 1. entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht allein aus Art und Umfang ihrer Erkrankungen. b) Die besonderen Voraussetzungen für eine Durchsuchung nach § 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 AufenthG liegen ebenfalls vor. aa) Der Zweck der Durchführung der Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1. erfordert die Durchsuchung der Wohnung zum Zweck ihrer Ergreifung (§ 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG). Für die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung ist es regelmäßig erforderlich, dass die Vollstreckungsmaßnahme bereits einmal daran gescheitert ist, dass der Betroffene sich in seiner Wohnung verborgen gehalten hat, oder dass aufgrund sonstiger Umstände konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geplante Maßnahme hieran scheitern könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 9 f. Nach diesen Maßstäben ist die Durchsuchung hier erforderlich. Die Antragsgegnerin zu 1. ist seit dem 25. November 2018 und damit seit mehr als zwei Jahren vollziehbar ausreisepflichtig, kommt dieser Pflicht aber beharrlich nicht nach. Insbesondere hat die Antragsgegnerin zu 1. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens im Juni 2019 durch ihren Bevollmächtigten mitteilen lassen, dass die von ihr im Asylverfahren angegebenen Personalien falsch seien und sie auch nicht die georgische, sondern die armenische Staatsangehörigkeit besitze. Aufgrund dessen sah sich das Bundesamt veranlasst, das Verfahren bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG von Amts wegen wiederaufzugreifen und die Abschiebungsandrohung bezüglich des Zielstaats zu ändern, was mit Bescheid vom 17. April 2020 erfolgte. Auch nach Vollziehbarkeit der geänderten Abschiebungsandrohung (11. Mai 2020) hat die Antragsgegnerin zu 1. sich unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand und Vorlage ärztlicher Unterlagen geweigert, ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht nachzukommen. Die Antragstellerin hat in der Folgezeit zu Recht - wie ausgeführt - darauf hingewiesen, dass die vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG entsprächen und daher eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Antragsgegnerin zu 1., die sich in der Vergangenheit wiederholt nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft in X2. aufgehalten hatte, hat die Antragstellerin mit Bescheiden vom 29. Januar 2021 und vom 29. März 2021 eine Anzeige- und Meldepflicht verfügt, wonach die Antragsgegnerin zu 1. Abwesenheiten außerhalb der ihr zugewiesenen Unterkunft im Zeitraum von montags bis freitags zwischen 0 Uhr und 6 Uhr vorher anzuzeigen und zweiwöchentlich bei der Antragstellerin oder dem örtlich zuständigen Sozialamt persönlich vorzusprechen hatte. Die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 29. Januar 2021 ist mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2021 und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. März 2021 bestätigt worden. Die Antragsgegnerin zu 1. ist den behördlich verfügten Anzeige- und Meldepflichten jedoch nicht nachgekommen. Laut örtlichem Sozialamt hat sie die Meldeauflage nur am 3. März 2021 und 31. März 2021 sowie am 9. Juni 2021 (zur Übergabe eines Schecks) erfüllt. An den übrigen Terminen (17. Februar 2021, 17. März 2021, 14. April 2021, 28. April 2021, 12. Mai 2021, 26. Mai 2021, 23. Juni 2021) hat sie nicht persönlich vorgesprochen, wobei das Fernbleiben nur in drei Fällen (17. Februar 2021, 14. April 2021 und 28. April 2021) durch Vorlage eines ärztlichen Attests entschuldigt wurde. Der Pflicht zur vorherigen Anzeige etwaiger Abwesenheitszeiten von der ihr zugewiesenen Unterkunft ist die Antragsgegnerin zu 1. gar nicht nachgekommen. Der pauschale Hinweis ihres Bevollmächtigten vom 12. Februar 2021, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich, wenn sie sich nicht unter ihrer Meldeanschrift in X1. befinde, bei ihrer Tochter in X. aufhalte, deren Anschrift bekannt sei, genügt ersichtlich nicht den verfügten Anzeige- und Meldepflichten, die gerade dem verlässlichen Zugriff auf die Antragsgegnerin zu 1. bei Durchführung der Abschiebung dienten. In Zusammenschau dieser Angabe mit der Mitteilung des Bekannten der Antragsgegnerin zu 1., Herrn Thomas Schneider, vom 16. März 2021, dass diese bei ihrer Tochter, der Antragsgegnerin zu 3., in X. wohne, ist zudem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. auch gegen die kraft Gesetzes (§ 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG) bestehende Wohnsitzauflage verstoßen hat und noch verstößt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin zu 1. seit dem 13. Dezember 2020 nicht mehr im Besitz einer Duldung ist und sich auch insofern jeglicher ausländerbehördlichen Kontrolle entzieht. Nach dem gesamten Verhalten der Antragsgegnerin zu 1., namentlich der Identitätstäuschung und der beharrlichen Missachtung ausländerrechtlicher Anordnungen und Bestimmungen, ist demnach ernsthaft damit zu rechnen, dass sie versuchen wird, sich - auch durch Verbergen in der Wohnung der Antragsgegner zu 2. bis 6. - einer Abschiebung zu entziehen. bb) Ferner ist auch die für den Fall, dass die Durchsuchung - wie hier - bei anderen Personen als dem abzuschiebenden Ausländer erfolgen soll, in § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG vorgesehene weitere Voraussetzung erfüllt. Es liegen Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich in den zu durchsuchenden Räumen der Antragsgegner zu 2. bis 6. befindet. Die Antragsgegnerin zu 1. hat bereits im Rahmen des Asylverfahrens am 6. November 2014 (erfolglos) einen Antrag auf Umverteilung in den Raum B. gestellt, damals allerdings noch zu ihrem Bekannten, Herrn U. T3. , den sie bei der Asylantragstellung erst als Familienangehörigen bezeichnet hatte. Auch aus den im Asylverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Arztbericht des Medizinischen Zentrums der T. B. vom 5. Mai 2015, Atteste des V. der S. B. aus 2016, ärztliches Attest des S1. -N2. -Klinikums der T4. B. vom 4. Februar 2019, vorläufiger Entlassungsbrief des S1. -N1. -Klinikums der T. B. vom 14. Februar 2019 und Entlassbericht des N. B. vom 13. April 2021) lässt sich ableiten, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich schon in der Vergangenheit wiederholt und regelmäßig, insbesondere zu ärztlichen Behandlungen, im Gebiet der T. B. und damit in der Nähe der Antragsgegner zu 2. bis 6. aufgehalten hat. Am 30. Dezember 2020 hat sie erneut einen Antrag auf „Umverteilung“ - richtig: Änderung der gesetzlichen Auflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 und 2 AufenthG - gestellt, diesmal ausdrücklich zu ihrer in X. wohnhaften Tochter, der Antragsgegnerin zu 3., und diesen damit begründet, dass sie sich wegen der notwendigen Pflege häufig dort aufhalte und ihre medizinische Anbindung ebenfalls im Raum B. liege. Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens gegen die von der Antragstellerin verfügten Anzeige- und Meldepflichten hat die Antragsgegnerin zu 3. in der eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 2021 erneut um Erlaubnis zum Umzug der pflegebedürftigen Antragsgegnerin zu 1. in ihren Haushalt gebeten und erklärt, dass die Unterbringung und Versorgung der Antragsgegnerin zu 1. in ihrem Haushalt in den letzten Monaten auch schon immer wieder so praktiziert worden sei. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2021 teilte der Bevollmächtigte ferner mit, dass die Antragsgegnerin zu 1., wenn sie sich nicht in X1. befinde, sich bei ihrer Tochter in X. aufhalte. Auch der Bekannte der Antragsgegnerin zu 1., Herr U. T3. , hat mit Emails vom 16. März 2021 und vom 7. April 2021 gegenüber dem örtlich zuständigen Sozialamt angegeben, dass die Antragsgegnerin zu 1. bei ihrer Tochter in X. wohne bzw. sich dort aufhalte. Örtliche Ermittlungen des Außendienstes der Ausländerbehörde der T. B. am 7. April 2021 haben ebenfalls ergeben, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich bei ihrer Tochter in X. aufhält: Drei Nachbarn haben die Antragsgegnerin zu 1. anhand von Lichtbildern identifiziert und bestätigt, dass diese in der E1. . 00 in X. wohne und dass sie diese oft beim Betreten und Verlassen des Hauses sähen. Auch sind die von der Antragsgegnerin zu 1. zur Entschuldigung ihrer versäumten Vorsprachetermine und zur Darlegung ihrer Reiseunfähigkeit bei der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen Atteste vom 17. Februar 2021, vom 9. März 2021 und vom 13. April 2021 sämtlich von im Gebiet der T. B. niedergelassenen Ärzten ausgestellt (T1. T2. , Allgemeinmedizinerin, aus B. , Dres. P. und F1. , Fachärztliche Internistinnen, aus B1. , B2. L. , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, aus B. sowie N3. B. ). Unter diesen Umständen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin zu 1. sich in der zu durchsuchenden Wohnung befindet. cc) Die besonderen Voraussetzungen für eine Durchsuchung zur Nachtzeit sind im vorliegenden Fall nicht zu beachten. Die Nachtzeit ist nicht betroffen, da die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegner für 6:00 Uhr angesetzt ist. Die Kammer geht dabei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 104 Abs. 3 StPO, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019 - 2 BvR 675/14 -, juris, Rn. 58, 63 ff., sowie der über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung findenden Bestimmung des § 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO davon aus, dass die Tageszeit ganzjährig die Zeit von 6 Uhr bis 21 Uhr - und damit korrespondierend die Nachtzeit die Zeit von 21:01 Uhr bis 5:59 Uhr - umfasst. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 13 ff. c) Die Durchsuchungsanordnung wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht. Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Richter vorbehält und damit eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz vorsieht. Die Einschaltung des Richters soll insbesondere dafür sorgen, dass die Interessen des Betroffenen angemessen berücksichtigt werden. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu, weil nur so im Einzelfall die Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs sichergestellt werden kann. Der Richter darf die Wohnungsdurchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Prüfung der Ermittlungen davon überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 18. Gemessen daran ist die Wohnungsdurchsuchung zur Tagzeit verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet und auch erforderlich. Eine Maßnahme ist nur dann erforderlich, wenn aus den zur Erreichung des Zwecks gleich gut geeigneten Mitteln das mildeste, also das die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2108/14 -, juris, Rn. 19. Das ist hier der Fall. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst erfolglos eine Abschiebung gestützt auf die Betretenserlaubnis des § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, für die der Richtervorbehalt des § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht gilt, zu versuchen. Dabei kann offenbleiben, ob in dem Betreten der Wohnung zum Zweck des Ergreifens eines abzuschiebenden Ausländers - aus der gebotenen ex-ante-Sicht, die regelmäßig auch ein zielgerichtetes Suchen nach dem Ausländer in der Wohnung beinhalten wird - nicht typischerweise auch eine Durchsuchung zu sehen ist, für die jedenfalls der verfassungsunmittelbare Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG gilt. Vgl. hierzu: Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. August 2020 - 4 Bf 160/19 -, juris, Rn. 34. Denn das Betretensrecht des § 58 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift („Wohnung des abzuschiebenden Ausländers“) und einem systematischen Vergleich mit § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG nicht für Wohnungen von anderen Personen, sondern nur für die des abzuschiebenden Ausländers. Letztere ist im vorliegenden Fall aber nicht betroffen. Darüber hinaus wäre dieses Mittel zur Erreichung des Zwecks auch nicht gleich gut geeignet. Die Antragstellerin müsste nämlich für den Fall, dass die Antragsgegnerin zu 1. in der Wohnung der Antragsgegner zu 2. bis 6. nicht angetroffen wird bzw. sich verborgen hält, die Abschiebemaßnahme abbrechen (vgl. § 58 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, wonach die Annahme von Gefahr im Verzug nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden kann, dass der Ausländern nicht angetroffen wurde). Als milderes Mittel kommt hier auch nicht die persönliche Vorladung der Antragsgegnerin zu 1. in die Räumlichkeiten der Antragstellerin zum Zweck ihrer anschließenden Ergreifung zur Durchführung einer Sofortabschiebung in Betracht. Denn die Antragsgegnerin zu 1. ist - wie dargelegt - auch der von der Antragstellerin mit Bescheiden vom 29. Januar 2021 und vom 29. März 2021 verfügten Anzeige- und Meldepflicht nicht nachgekommen, so dass nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass sie einer neuerlichen persönlichen Vorladung Folge leisten wird. Dies gilt umso mehr angesichts der wiederholten Mitteilungen der Antragstellerin, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet worden seien. Schließlich stellt auch eine Abschiebung auf dem Landweg, anlässlich derer es mangels zeitlicher Bindungen im Rahmen einer Charter-Abschiebungsmaßnahme ggf. keiner Durchsuchung bedürfte, kein milderes Mittel dar. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass für die Strecke X. bis Eriwan eine reine Fahrtzeit von etwa 48 Stunden einzustellen ist und der gesamte Abschiebevorgang in einem solchen Fall mithin mehr als 3 Mal so viel Zeit in Anspruch nehmen würde als die von der Antragstellerin geplante Durchführungsvariante per Sammelcharter. Zudem sprechen auch der Gesundheitszustand und das Alter der Antragsgegnerin zu 1. gegen eine solche deutlich zeitaufwändigere Gestaltung der Abschiebung. Die Wohnungsdurchsuchung ist auch angemessen. Das Recht der Antragsgegner auf Wahrung ihrer räumlich-gegenständlichen Privatsphäre vermag sich auch bei Berücksichtigung des gebotenen strengen Maßstabs im Fall der Betroffenheit Dritter nicht gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an einer zeitnahen Abschiebung der Antragsgegnerin zu 1. durchzusetzen. Im Rahmen der Abwägung der betroffenen Schutzgüter ist zu berücksichtigen, dass es der vollziehbar Ausreisepflichtige - hier die Antragsgegnerin zu 1. - grundsätzlich selbst in der Hand hat, die Anwendung von Zwangsmitteln abzuwenden, indem er seiner gesetzlichen Ausreisepflicht freiwillig nachkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 S 262/19 -, juris, Rn. 22. Sein Interesse, von einer Wohnungsdurchsuchung verschont zu bleiben, ist mit Blick auf das von ihm ggf. verfolgte Ziel, eine Abschiebung zu vereiteln, grundsätzlich auch nicht schutzwürdig. Ferner ist hier auch die beharrliche Weigerung der Antragsgegnerin zu 1., ihrer Ausreisepflicht und auch ihre sonstigen ausländerrechtlichen Pflichten (Beachtung der Wohnsitzauflage und der behördlich angeordneten Anzeige- und Meldepflichten, Legalisierung des Aufenthalts durch Beantragung einer Duldung) nachzukommen, als ein das Gewicht ihrer Rechtsposition erheblich mindernder Umstand in den Blick zu nehmen. Was die von der Durchsuchung betroffenen Grundrechtspositionen der Antragsgegner zu 2. bis 6. angeht, ist in Rechnung zu stellen, dass diese im vorliegenden Fall gerade nicht als unbeteiligte Dritte angesehen werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihnen als Familienangehörigen der Antragsgegnerin zu 1. (Tochter, Schwager, Enkel, Urenkel) bekannt ist, dass diese ihrer vollziehbaren Ausreisepflicht und auch ihren sonstigen ausländerrechtlichen Pflichten beharrlich nicht nachkommt. Insbesondere die Antragsgegnerin zu 3. muss Kenntnis von der ausländerrechtlichen Situation ihrer Mutter haben, da sie in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragstellerin verfügten Anzeige- und Meldepflichten eine eidesstattliche Versicherung zur gesundheitlichen und familiären Situation der Antragsgegnerin zu 1. abgegeben und dabei ausdrücklich auch auf das Einverständnis ihres Ehemannes, des Antragsgegners zu 2., mit einer Aufnahme der Antragsgegnerin zu 1. in ihren Haushalt verwiesen hat. Zudem spricht nach der unter 2. geschilderten Verfahrenschronologie Überwiegendes dafür, dass die Familie von vornherein versucht hat, die Antragsgegnerin zu 1. über das Asylverfahren in das Bundesgebiet zu holen und ihr so ein - nach negativem Abschluss des Asylverfahrens jedoch nicht zustehendes - Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Ein Versuch, den Aufenthalt der Antragsgegnerin zu 1. ausländerrechtlich zu legalisieren ‑ nach Einreise mit dem erforderlichen Visum über § 36 Abs. 2 AufenthG -, der mit Blick auf ihre persönliche Lebenssituation von vornherein geboten gewesen wäre, wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt unternommen. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Antragsgegner zu 2. bis 6., die die Antragsgegnerin zu 1. entgegen der bestehenden Wohnsitzauflage in ihren Haushalt aufgenommen haben, von einer Wohnungsdurchsuchung verschont zu bleiben, ebenfalls kein erhebliches Gewicht zu. Dies gilt umso mehr als hier lediglich eine Durchsuchung der Wohnung zur Tageszeit in Rede steht. Die Durchsuchung stellt sich insbesondere auch nicht angesichts des Gesundheitszustands der Antragsgegnerin zu 1. im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Schutz der körperlichen Unversehrtheit) als unverhältnismäßig dar. Denn die Antragstellerin hat dadurch, dass die Abschiebungsmaßnahme ab dem Zeitpunkt des Zugriffs in der zu durchsuchenden Wohnung von einer Ärztin begleitet wird, ausreichend Vorsorge getroffen, um etwaigen Gesundheitsgefahren für die Antragsgegnerin zu 1. im Zusammenhang mit der Durchsuchung verlässlich zu begegnen. Auf der anderen Seite ist in die Abwägung einzustellen, dass die Antragstellerin ein erhebliches Interesse an der zeitnahen Aufenthaltsbeendigung der seit langem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsgegnerin zu 1. hat. Auch ist das Interesse der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 1. zur Durchführung der Abschiebung sicher ergreifen zu können, was angesichts der Verletzung ihrer ausländerrechtlichen Pflichten in der Vergangenheit ohne Wohnungsdurchsuchung gerade nicht gewährleistet erscheint, als hoch zu veranschlagen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin mit Blick auf den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin zu 1. die Abschiebung zu Recht in Form einer Sammelcharter-Maßnahme mit ärztlicher Begleitung organisiert hat. Wegen des damit verbundenen Organisationsaufwands und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit zur Einhaltung eines engen Zeitplans ist ihr Interesse an einem sicheren Zugriff auf die Antragsgegnerin zu 1. ebenfalls als gewichtig zu bewerten. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hat die Kammer die von der Antragstellerin für den 17. September 2021 ab 6:00 Uhr beantragte Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum bis 8.30 Uhr begrenzt. Die Antragsgegnerin zu 1. muss der Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf ab 8:00 bis spätestens 11:00 Uhr zugeführt sein. V. Von einer Anhörung der Antragsgegner sowie der (vorherigen) Bekanntgabe der Durchsuchungsanordnung an diese wird abgesehen, um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Die Durchsuchungsanordnung ist nach dem Rechtsgedanken von § 14 Abs. 4 Satz 5 VwVG NRW und § 91 Abs. 4 FamFG bei der Vollstreckung vorzulegen. Einer Kostenentscheidung und damit auch einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach der Anlage zum Gerichtskostengesetz für Verfahren nach § 58 Abs. 6 AufenthG keine Gebühren anfallen. Außergerichtliche Kosten sind angesichts der fehlenden Beteiligung der Antragsgegner an dem Verfahren und dem deshalb fehlenden kontradiktorischen Charakter des Verfahrens nicht zu erstatten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2021 - 18 E 221/21 -, juris, Rn. 35 m.w.N.