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Beschluss

29 L 419/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0311.29L419.21.00
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Leitsätze

ImpfungCoronavirusPflichtaufgabeWeisungPriorisierungKapazitätImpfreihenfolgeEinzelfallentscheidungatypischer FallKontaktperson

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ImpfungCoronavirusPflichtaufgabeWeisungPriorisierungKapazitätImpfreihenfolgeEinzelfallentscheidungatypischer FallKontaktperson Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 3. März 2021 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu impfen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist für das Begehren einer priorisierten Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 29 L 142/21 – (zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 29 L 142/21 – (zur Veröffentlichung vorgesehen). Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis besteht ebenfalls, da der Antragsteller vor der Antragstellung bei Gericht bei dem Antragsgegner – anders als dieser im Rahmen der Antragserwiderung vorgetragen hat – einen Antrag auf vorrangige Schutzimpfung gegen das Coronavirus gestellt hat. Ausweislich des durch den Antragsteller vorgelegten E-Mail-Verkehrs hat er sich bereits mit E-Mail vom 26. Februar 2021 sowohl an das Impfzentrum als auch an das Gesundheitsamt des Antragsgegners gewandt und unter Hinweis auf den anstehenden Geburtstermin seines Kindes eine vorrangige Impfung seiner Person beantragt. Daraufhin wurde ihm über die E-Mail-Adresse impfzentrum@xxxxx-xxxxx-xxxxx.de mitgeteilt, dass von dort derzeit noch keine Termine für enge Kontaktpersonen von Schwangeren vergeben werden könnten, der Antragsteller aber auf eine Warteliste gesetzt und gegebenenfalls telefonisch benachrichtigt werde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht bereits vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache – wie sie hier der Antragsteller begehrt – kommt dabei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG)) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 6 B 1769/20 –, juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar ist der Antragsgegner für den geltend gemachten Anspruch auf unverzügliche Impfung passiv legitimiert. Vgl. dazu im Einzelnen VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 29 L 142/21 – (zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Ihm steht nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) kein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu. Ein solcher Anspruch des Antragstellers ergibt sich derzeit nicht aus der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in der aktuellen Fassung vom 24. Februar 2021 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV haben Personen nach Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Zwar gehört der Antragsteller zweifellos zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV genannten Personenkreis; er hat demzufolge grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzimpfung. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen jedoch nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut, wonach nur „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe“ ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 20 L 79/21 –, juris Rn. 36 ff. Teilhabeansprüche, das heißt Ansprüche auf eine Leistung, die der Staat gewährt – hier: die Schutzimpfung gegen das Coronavirus – stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung etwa nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Ihre praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind. BeckOK GG/Krischel GG Art. 3 Rn. 88-90, m.w.N. Das ist vorliegend der Fall. Derzeit gibt es bundesweit nicht genug Impfstoff, damit sich alle Bürgerinnen und Bürger gleichzeitig impfen lassen können, https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf, sodass der Impfanspruch beschränkt ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 21 E 411/21 –, S. 12 f. m.w.N., Volltext abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14922508/pressemitteilung/. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV haben die Länder und der Bund den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1. Innerhalb dieser Gruppen von Anspruchsberechtigten können gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Von der Reihenfolge nach Satz 1 kann in Einzelfällen abgewichen werden, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen, insbesondere bei einem Wechsel von einer der in Satz 1 genannten Gruppen zur nächsten, und zur kurzfristigen Vermeidung des Verwurfs von Impfstoffen notwendig ist. Nach Maßgabe dessen besteht derzeit noch kein Anspruch des Antragstellers auf Erhalt einer Schutzimpfung. Soweit man zu seinen Gunsten – eine ausdrückliche Bestimmung durch seine schwangere Ehefrau im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 4 Nr. 5 CoronaImpfV hat der Antragsteller bislang nicht vorgelegt – unterstellt, dass er eine enge Kontaktperson einer Schwangeren ist, gehört der Antragsteller zu den Anspruchsberechtigten nach § 3 CoronaImpfV, das heißt zu den Personen, die mit hoher Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b CoronaImpfV). Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dem Antragsteller bereits jetzt ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus zusteht. Mit der Impfung von Anspruchsberechtigten im Sinne von § 3 CoronaImpfV ist in Nordrhein-Westfalen zwar bereits Ende Februar 2021/Anfang März 2021 begonnen worden. Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS), Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen, Informationen zur Schutzimpfung, Thema: Ablauf – vom Termin zur Impfung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf sowie Grafik zum Impffahrplan, abrufbar unter https://www.mags.nrw/media/image/grafik-impffahrplan. Es ist dennoch nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller mit E-Mail vom 1. März 2021 mitgeteilt hat, eine Terminvergabe für enge Kontaktpersonen von Schwangeren sei ihm derzeit noch nicht möglich. Denn der Antragsgegner, der die ihm im Zusammenhang mit der Impfkampagne gegen das Coronavirus obliegenden Aufgaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung erfüllt, setzt insofern die Priorisierung um, die das MAGS den unteren Gesundheitsbehörden für die Impfung der von § 3 CoronaImpfV erfassten Personen kraft Weisung vorgegeben hat. Zur Impfreihenfolge innerhalb der von § 3 CoronaImpfV erfassten Personengruppen sieht der sog. „Impffahrplan“ des MAGS vor, dass zunächst weitere, das heißt nicht bereits von § 2 CoronaImpfV erfasste, Beschäftigte in Krankenhäusern und weiteres medizinisches Personal bzw. im öffentlichen Gesundheitsdienst tätige Personen, sodann Lehrkräfte in Grund- und Förderschulen, Beschäftigte in Kindertagesstätten und Kindertagespflegen sowie Polizisten mit direktem Bürgerkontakt (Einsatzhundertschaften) und Personal, Bewohner und Beschäftigte von Werkstätten für behinderte Menschen und in besonderen Wohnformen geimpft werden. Anschließend sind Personen mit bestimmten Vorerkrankungen im Sinne der CoronaImpfV für eine Impfung vorgesehen. Dann sollen über 70-Jährige geimpft werden. Eine Impfung von pflegenden Angehörigen und Angehörigen von Schwangeren soll sodann „sobald wie möglich“ erfolgen. Vgl. MAGS, Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen, Informationen zur Schutzimpfung, Thema: Ablauf – vom Termin zur Impfung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf sowie Grafik zum Impffahrplan, abrufbar unter https://www.mags.nrw/media/image/grafik-impffahrplan. Diese vom MAGS vorgenommene weitere Priorisierung bei der Vergabe der aktuell zur Verfügung stehenden Impfdosen innerhalb der nach § 3 CoronaImpfV Anspruchsberechtigten begegnet unter Berücksichtigung des der Verwaltung in diesem Zusammenhang zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2021 – 21 E 411/21 –, S. 12 f.; VG Hannover, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 15 B 269/21 –, juris Rn. 27, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Innerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 CoronaImpfV genannten Gruppen von Anspruchsberechtigten können – wie dargelegt – auf Grundlage der jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse, der jeweils aktuellen Empfehlung der STIKO und der epidemiologischen Situation vor Ort bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage hat das MAGS festgelegt, dass innerhalb der von § 3 CoronaImpfV erfassten Personengruppen zunächst insbesondere Personen mit einem hohen arbeitsbedingten Expositionsrisiko gegenüber SARS-CoV-2 (medizinisches Personal, Beschäftigte in Kindertagesstätten und Kindertagespflegen, Lehrer an Grund- und Förderschulen, Polizisten mit direktem Bürgerkontakt) und Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf von COVID-19 (Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, über 70-Jährige) eine Impfung erhalten. Vgl. hierzu ausdrücklich MAGS, Corona-Pandemie in Nordrhein-Westfalen, Informationen zur Schutzimpfung, Thema: Ablauf – vom Termin zur Impfung, abrufbar unter https://www.mags.nrw/coronavirus-impfablauf: „Es können sich leider nicht alle gleichzeitig impfen lassen. Dafür gibt es nach wie vor nicht genug Impfstoff. Deshalb haben diejenigen Menschen Vorrang, die besonders von der Krankheit gefährdet sind. Das sind vor allem Ältere und Menschen, die aufgrund ihres Berufs von einer Ansteckung besonders bedroht sind.“ Diese Festlegung einer Impfreihenfolge innerhalb der Gruppe der mit hoher Priorität zu impfenden Personen ist sachgerecht und stellt keine gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Die Landesregierung kann sich in einem Massenverfahren wie der hier streitgegenständlichen Impfkampagne gegen das SARS-CoV-2-Virus Generalisierungen, Typisierungen und Pauschalierungen bedienen, ohne dass damit unvermeidlich verbundene Härten im Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, juris Rn. 10. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, innerhalb der von § 3 CoronaImpfV erfassten Personengruppen vorrangig Personen mit einem hohen arbeitsbedingten Expositionsrisiko gegenüber SARS-CoV-2 und Personen mit einem hohen Risiko für einen schweren oder gar tödlichen Verlauf von COVID-19 für eine Impfung vorzusehen. Demgegenüber ist für enge Kontaktpersonen von Schwangeren und pflegende Angehörige, die nach dem „Impffahrplan“ des MAGS nachrangig berücksichtigt werden, davon auszugehen, dass für sie typischerweise ein geringeres Infektionsrisiko besteht, das sie zudem durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen und eine größtmögliche Reduzierung ihrer Kontakte zu einem gewissen Teil selbst beeinflussen können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die aktuelle Empfehlung der STIKO enge Kontaktpersonen von Schwangeren in die Priorisierungsstufe 3 einordnet, Lehrer und Erzieher, die durch das MAGS jedenfalls im Hinblick auf in Kindertagesstätten, Kindertagespflegen sowie Grund- und Förderschulen Beschäftigte vorrangig berücksichtigt werden, hingegen in die Priorisierungsstufe 4 sowie Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit mit erhöhtem Expositionsrisiko, das heißt auch die vom MAGS vorrangig berücksichtigten Polizisten mit direktem Bürgerkontakt, in die Priorisierungsstufe 5. Vgl. Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Epidemiologisches Bulletin 5/2021, Seite 4, 59, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/05/Art_01.html. Zum einen handelt es sich bei der aktuellen Empfehlung der STIKO gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 CoronaImpfV nur um eine von drei möglichen Erkenntnisgrundlagen, die bei einer Entscheidung über eine weitergehende Priorisierung heranzuziehen sind. Daneben sind auch die jeweils vorliegenden infektiologischen Erkenntnisse und die epidemiologische Situation vor Ort zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 – 13 B 58/21 –, juris Rn. 10. Zum anderen sind die durch das MAGS zur Begründung der vorgenommenen Priorisierung herangezogenen Kriterien auch nach der Empfehlung der STIKO grundsätzlich nicht zu bestanden. Diese sieht als Kriterien für die Entscheidung über die Priorisierung einzelner Personengruppen insbesondere die „Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe und -Todesfälle“ sowie den „Schutz von Personen mit besonders hohem arbeitsbedingten SARS-CoV-2-Expositionsrisiko (berufliche Indikation)“ vor. Vgl. Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Epidemiologisches Bulletin 5/2021, Seite 37. Die Entscheidung, die genannten Personengruppen insbesondere gegenüber engen Kontaktpersonen von Schwangeren vorrangig zur Impfung aufzurufen, mag – wie sich auch aus der öffentlichen Diskussion ergibt – nicht zwingend und die einzig denkbare Herangehensweise sein. Sie erscheint aber nach dem Vorgesagten aus Sicht der Kammer wissenschaftlich fundiert und insoweit sachgerecht und verhältnismäßig. Ob der Antragsgegner als untere Gesundheitsbehörde, die die Durchführung der Impfung – wie dargelegt – als Pflichtaufgabe nach Weisung durchführt, über diese Vorgaben hinaus eine Einzelfallentscheidung über den Anspruch einzelner Antragsteller auf eine priorisierte Impfung treffen darf, ist nach Ansicht der Kammer zumindest zweifelhaft. Siehe dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 29 L 142/21 (zur Veröffentlichung vorgesehen). Von der grundsätzlichen Möglichkeit von Einzelfallentscheidungen über die Vorgaben der CoronaImpfV und einer etwaigen weiteren Ausgestaltung durch das Land hinaus scheint jedoch das MAGS jedenfalls in den Fällen auszugehen, in denen sich Antragsteller auf ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus berufen. So hat das MAGS nunmehr mit Erlass vom 25. Februar 2021 („Priorisierung gemäß CoronaImpfV – Einzelfallentscheidungen“), abrufbar unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210225_coronaimpfv_einzelfallentscheidungen.pdf, das Prozedere für eine sog. „übergesetzliche Einzelfallentscheidung“ zumindest für diese Fälle geregelt. Die Frage der Einzelfallentscheidung in atypischen Fällen kann hier im Ergebnis offen bleiben. Eine solche Härtefallentscheidung kann in allen Konstellationen jedenfalls allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn die grundsätzliche Priorisierung unter Zugrundelegung der Empfehlungen der STIKO dem Einzelfall nicht gerecht wird. Bedeutsam dürfte insoweit insbesondere der Hinweis der STIKO in der Impfempfehlung sein, die ausdrücklich klarstellt, dass nicht alle Krankheitsbilder oder Impfindikationen explizit genannt werden könnten. Es obliege daher den für die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen, in Einzelfällen Personen, die nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, angemessen zu priorisieren. Dies betreffe zum Beispiel Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein deutlich erhöhtes Risiko angenommen werden muss. Dies treffe auch für Personen zu, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr oder nicht mehr gleich wirksam geimpft werden können (zum Beispiel bei unmittelbar bevorstehender Chemotherapie). Darüber hinaus seien Einzelfallentscheidungen möglich, wenn berufliche Tätigkeiten bzw. Lebensumstände mit einem nachvollziehbaren, unvermeidbar sehr hohen Infektionsrisiko einhergingen. Vgl. Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Epidemiologisches Bulletin 5/2021, Seite 59. Gemessen an diesen Maßstäben und den Bestimmungen der CoronaImpfV ist der Fall des Antragstellers nicht derart atypisch gelagert, dass er in seinem Einzelfall eine über die dargelegten Vorgaben hinausgehende Ermessensentscheidung verlangen könnte. Es liegt zunächst kein ungeregelter Fall vor, da enge Kontaktpersonen von Schwangeren ausdrücklich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b CoronaImpfV erfasst und auch vom MAGS im Rahmen seines „Impffahrplans“ berücksichtigt worden sind. Diese sind insbesondere nicht, wie der Antragsteller geltend macht, vom MAGS vergessen worden. Vgl. MAGS, Grafik zum Impffahrplan, abrufbar unter https://www.mags.nrw/media/image/grafik-impffahrplan. Umstände, die im Fall des Antragstellers ein über das nachvollziehbare Interesse eines jeden werdenden Vaters an einer möglichst zeitnahen Schutzimpfung gegen das Coronavirus hinausgehendes Interesse begründen würden, sind weder von dem Antragsteller vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner im Rahmen der Antragserwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für die schwangere Ehefrau des Antragstellers, die derzeit nicht selbst gegen das Coronavirus geimpft werden kann, vgl. Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung, Epidemiologisches Bulletin 5/2021, Seite 42 f. oder ihr ungeborenes Kind aufgrund besonderer Risikofaktoren im Einzelfall ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus bestünde. Soweit der Antragsteller sich auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft beruft, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese Einstufung erfolgt ist. Entsprechendes ist insbesondere dem in diesem Verfahren vorgelegten Arztbrief des Lukaskrankenhauses Neuss vom 24. Februar 2021 nicht zu entnehmen. Allein aus der zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Beckenendlage des Kindes ergibt sich im Hinblick auf die hier maßgeblichen Risiken einer Corona-Infektion und die hohen Anforderungen an die Annahme eines atypischen Falles ebenfalls keine andere Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht die Kammer von einer Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2/2013, 57 ff., ab. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.