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Beschluss

6 B 1769/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, kommt nur ausnahmsweise wegen effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung unter strengen Maßstäben die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat und dem Antragsteller ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, unheilbare Nachteile drohen. • Subjektive Empfindungen wie "Klatsch und Tratsch" oder die behauptete persönliche Degradierung rechtfertigen regelmäßig nicht die Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es bedarf tragfähiger objektiver Anhaltspunkte. • Die Neustrukturierung einer Verwaltungsorganisation und die Übertragung eines neuen, statusgerecht bewerteten Aufgabenbereichs können einen sachlichen Grund für die Nichtwiedereinsetzung in alte Aufgaben darstellen. • Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind konkrete ärztliche Atteste erforderlich; eine eidesstattliche Versicherung ohne nähere Angaben genügt nicht. • Sind mehrere selbstständige Erwägungen tragfähig, muss die Beschwerde gegen jede dieser Erwägungen durchgreifende Gründe darlegen, sonst bleibt die Entscheidung bestehen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Organisationsumsetzung nur bei strenger Erfolgs- und Unzumutbarkeitsprüfung • Eine einstweilige Anordnung, die die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, kommt nur ausnahmsweise wegen effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung unter strengen Maßstäben die Hauptsache offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat und dem Antragsteller ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, unheilbare Nachteile drohen. • Subjektive Empfindungen wie "Klatsch und Tratsch" oder die behauptete persönliche Degradierung rechtfertigen regelmäßig nicht die Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; es bedarf tragfähiger objektiver Anhaltspunkte. • Die Neustrukturierung einer Verwaltungsorganisation und die Übertragung eines neuen, statusgerecht bewerteten Aufgabenbereichs können einen sachlichen Grund für die Nichtwiedereinsetzung in alte Aufgaben darstellen. • Für die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Beeinträchtigungen sind konkrete ärztliche Atteste erforderlich; eine eidesstattliche Versicherung ohne nähere Angaben genügt nicht. • Sind mehrere selbstständige Erwägungen tragfähig, muss die Beschwerde gegen jede dieser Erwägungen durchgreifende Gründe darlegen, sonst bleibt die Entscheidung bestehen. Der Antragsteller war bis November 2019 Leiter des Amtes für Integration und Inklusion. Der Antragsgegner reorganisierte die Verwaltung zum 1. November 2019 und ordnete die bisherigen Aufgaben anderen Ämtern zu. Dem Antragsteller wurde ab 12. November 2019 der Aufgabenbereich „Verwaltungsinnovation“ übertragen. Der Antragsteller begehrte im einstweiligen Verwaltungsverfahren seine Rückumsetzung auf den früheren Dienstposten oder hilfsweise ein dem bisherigen Status entsprechendes Aufgabengebiet. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab, weil der Antragsteller weder den Anordnungsgrund noch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Dagegen richtete sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. • Voraussetzungen der Vorwegnahme der Hauptsache: Nach § 123 Abs.1 VwGO kommt eine vorweggenommene Entscheidung nur aus Gründen effektiven Rechtsschutzes in Betracht, wenn die Hauptsache bei summarischer Prüfung unter strengen Maßstäben Erfolg verspricht und ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, nicht mehr heilbare Nachteile drohen (Art.19 Abs.4 GG). • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Antragsteller diese beiden Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat; seine Vorbringen begründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache. • Subjektive Empfindungen des Antragstellers ("Klatsches und Tratsches", persönliche Degradierung) sind ohne objektive, tragfähige Anhaltspunkte nicht ausreichend, um die Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme zu rechtfertigen. • Sachlicher Grund für die Umsetzung war die organisatorische Neugliederung; der neue Aufgabenbereich wurde von der Bewertungskommission auf Basis der Stellenbeschreibung der Besoldungsgruppe A14 LBesG NRW zugeordnet, was die Zulässigkeit der Umgruppierung stützt. • Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden nicht durch eine erforderliche ärztliche Bescheinigung belegt; die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ist hierzu untauglich. • Da die Entscheidung auf mehreren selbstständigen, tragfähigen Erwägungen beruht, muss die Beschwerde gegen jede dieser Erwägungen durchgreifende Gründe darlegen; dies ist nicht gelungen. • Die Zuordnung des Aufgabenbereichs erfordert konzeptionelle Tätigkeit und Eigeninitiative; pandemiebedingte Einschränkungen können derzeit praktische Umsetzung hemmen, mindern aber nicht die rechtliche Bewertung der Aufgabenzuweisung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller weder einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die Neustrukturierung und die Vergabe des neuen, statusgerechten Aufgabenbereichs bilden einen sachlichen Grund für die Nichtwiedereinsetzung. Subjektive Wahrnehmungen und ungenügend belegte Gesundheitsvorwürfe reichen nicht aus, die strengen Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz zu erfüllen; daher bleibt die Verwaltungsentscheidung in allen maßgeblichen Punkten bestehen.