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Urteil

17 K 7316/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0330.17K7316.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Plangenehmigung der Gewässeraufhebung E. Graben zwischen Einleitstelle 343.01 und Regenrückhaltebecken 207 (RRB 207) vom 18. Juli 2018. Der E. Graben beginnt am Auslass des Niederschlagswasserkanals in der Biegung der F.---straße im östlichen Teil des Gewerbegebiets F.---straße in N. -H. . Er verläuft zunächst – mit kleineren Richtungsänderungen – nach Nordosten, verschwenkt dann nach Westen und mündet südwestlich der Siedlung „U. “ in den U1. . Gespeist wird er u.a. aus der Niederschlagswasserkanalisation. Öffentliche Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sind bislang nicht vorhanden. Die Klägerin betreibt ein Service-Center und ein Lager eines Möbelhauses auf dem Grundstück F.---straße 00, 00000 N. , eingetragen – noch unter dem ehemaligen Namen der Klägerin vor einer Umfirmierung im Jahr 2014 – im Grundbuch des Amtsgerichts N. -S. , Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000. Ebenso ist sie als Eigentümerin des daneben liegenden Flurstücks 000 im Grundbuch eingetragen. Angrenzend an die westliche Grenze der Grundstücke befindet sich das im Eigentum der Beklagten stehende Wegegrundstück Gemarkung T. , Flur 0, Flurstück 000 und an jenes angrenzend das ebenfalls in deren Eigentum befindliche Flurstück 000. Auf diesem verläuft – parallel zur westlichen Grenze der Grundstücke der Klägerin – der E. Graben, in den sie über eine vorhandene Einleitungsstelle das von ihren befestigten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser einleitet. Mit Schreiben vom 25. November 2015 und vom 3. Juni 2016 beantragte die Beigeladene als Gewässerunterhaltungspflichtige die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens für die Aufhebung des Gewässers E. Graben zwischen der Einleitstelle 343.01 und dem geplanten RRB 207. Das Vorhaben steht im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen am E. Graben, insbesondere der Errichtung des genannten Regenrückhaltebeckens und eines Regenklärbeckens (RKB 220) auf den Grundstücken Gemarkung T. , Flur 0, Flurstücke 0, 00, 00 und 00. Von dem vorhandenen Auslass an der F.---straße in den E. Graben bis zu dem geplanten RRB 207 ist die streitgegenständliche Erstellung eines Zuleitungskanals anstelle des bisher vorhandenen Grabens vorgesehen, der dadurch auf einer Strecke von ca. 520 m verrohrt wird. Der aus der Niederschlagswasserkanalisation gespeiste Beginn des Grabens würde damit nach Norden an den Auslauf des Regenklärbeckens und den gedrosselten Auslauf des Rückhaltebeckens verlegt. Durch die geplante Verrohrung würde die bisherige Einleitstelle der Klägerin in den E. Graben entfallen. Vorgesehen ist gemäß des – plangenehmigten – Erläuterungsberichts der Beigeladenen (S. 21 f.) stattdessen, ihre Grundstücksanschlussleitung im Schacht P15 an den geplanten Niederschlagswasserkanal anzuschließen. Derzeit ist die Klägerin auf der Grundlage eines bestandskräftigen behördlichen Bescheids vom 20. Dezember 2017 vom Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Abwasseranlage befreit. Die Befreiung ist befristet auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des an Stelle des Grabens geplanten Niederschlagswasserkanals. Solange wird die Einleitung des Niederschlagswassers in den E. Graben von der Beklagten jedenfalls faktisch geduldet. Die Beklagte erteilte am 18. Juli 2018 nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Beteiligter – einschließlich der Klägerin – die beantragte Plangenehmigung. Die Klägerin hat am 5. September 2018 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Plangenehmigung begehrt. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Plangenehmigung gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot verstoße. Dieses vermittele zwar dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, eine Klagebefugnis folge aber aus Unionsrecht. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention müssten Mitglieder der Öffentlichkeit Entscheidungen einer Behörde anfechten können, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen. Nötigenfalls müssten nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nationale Regelungen, die der Zuerkennung von Klagerechten entgegenstünden, im Interesse der vollen Wirksamkeit der materiellen Umweltschutzvorschriften des Unionsrechts unangewendet bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu der Problematik den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren (Beschluss vom 25. April 2018, Az. 9 A 16.16) zu der Frage angerufen, ob Art. 4 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) fordere, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit auch befugt seien, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot gerichtlich geltend zu machen. Solange darüber nicht entschieden sei, bestehe zumindest die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung der Klägerin. In der mündlichen Verhandlung trägt sie ergänzend vor, das nunmehr ergangene Urteil des Gerichtshofs in dem genannten Verfahren beziehe sich lediglich auf Grundwasser; über die Rügemöglichkeiten einer Verschlechterung von Oberflächengewässern sei nach wie vor nicht entschieden. Selbst wenn man die Grundsätze aber übertrage, gehöre die Klägerin zum aus europarechtlichen Gründen klagebefugten Personenkreis der – weit auszulegenden – betroffenen Öffentlichkeit, da sie sich als Einleiterin mit einer bestandskräftigen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang und einer Duldung der Einleitung aus der Allgemeinheit hervorhebe und es keine Klage von „Jedermann“ sei. Nicht erforderlich sei nach Unionsrecht die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten. Das Verschlechterungsverbot gälte auch für Kleingewässer, nicht erst für Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von 10 km². Der E. Graben sei auch Teil des berichtspflichtigen Gewässerkörpers U1. (Wasserkörper-ID 286 152_4772). Durch die Verrohrung erführen insbesondere die hydromorphologischen Qualitätskomponenten in Unterstützung der biologischen Qualitätskomponenten eine erhebliche Verschlechterung. Das von der Beigeladenen mit den Antragsunterlagen vorgelegte Gutachten „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ des Ingenieur- und Planungsbüros M. GbR vom 30. Mai 2016 sei zur Prüfung des Verschlechterungsverbots unzureichend. Die Klägerin beantragt, die Plangenehmigung der Gewässeraufhebung E. Graben zwischen Einleitstelle 343.01 und Regenrückhaltebecken der unteren Wasserbehörde der Stadt N. vom 18. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist im Wesentlichen der Ansicht, die Klage sei unzulässig, es liege aber auch keine Verschlechterung vor. Die Aufhebung eines Teils des oberirdischen Gewässers E. Graben stehe im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme zur Rückhaltung und Reinigung des Niederschlagwassers des Einzugsgebietes vor Einleitung. Diese führe insgesamt zu einer erheblichen ökologischen Verbesserung des Gewässerzustandes im weiteren Verlauf des E. Grabens und des nachfolgenden U2. . Sie verweist insoweit auf das Gutachten „Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG“ des Ingenieur- und Planungsbüros M. GbR und die dortigen Aussagen hinsichtlich des Schutzguts Wasser. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei nicht erkennbar, die Klägerin sei im Sinne der nunmehr ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar betroffen und damit klagebefugt. Sie besitze keine Einleitungsgenehmigung und die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sei befristet. Der E. Graben sei ein oberirdisches Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, aber kein Wasserkörper, auf den das Verschlechterungsverbot anwendbar sei. Er sei auch kein Teil des Wasserkörpers U1. , da der E. Graben erst südlich der Siedlung U. in den U1. münde. Der E. Graben sei allerdings mit Blick auf den Wasserkörper U1. zu berücksichtigen, da er zu dessen Einzugsgebiet zähle. Insoweit sei nicht von einer Verschlechterung auszugehen, vielmehr würden der weitere Verlauf des E. Grabens und der U1. als aquatischer Lebensraum insgesamt aufgewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: A. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da es der Klägerin an der gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, in ihren Rechten verletzt zu sein. Hierfür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 – 1 C 35.00 –, juris Rn. 15. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin ficht die Plangenehmigung nicht als Adressatin eines Verwaltungsaktes, sondern als Dritte an. In einem solchen Fall kann eine Aufhebung nur dann beansprucht werden, wenn zum einen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts von einer öffentlich-rechtlichen Norm abhängt, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist und zum anderen nach dem Vortrag der Klägerin zumindest die Möglichkeit besteht, dass ihre durch diese Norm geschützten Rechte verletzt sind. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Schutznormtheorie vermitteln einen derartigen Drittschutz nur solche Vorschriften, bei denen eine Auslegung ergibt, dass sie auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 – 3 C 27.94 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 13 A 637/10 –, juris Rn. 11 m.w.N. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Verwaltungsakts hängt hier indes nicht von einer öffentlich-rechtlichen Norm ab, die die Klägerin als Dritte zu schützen bestimmt ist. Auf das allein geltend gemachte wasserrechtliche Verschlechterungsverbot kann sie sich nicht berufen (I); eine mögliche Verletzung einer sonstigen subjektiven Rechtsposition ist nicht ersichtlich (II.). I. Soweit sich die Klägerin auf die Möglichkeit der Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL –) stützt, verfängt das nicht. Dieses vermittelt ihr weder nach nationalem (1.) noch nach Unionsrecht (2.) ein Klagerecht. 1. Nach der Dogmatik des deutschen Rechts handelt es sich bei dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot um objektives Recht. Die in §§ 27, 47 WHG enthaltenen Regelungen über die Bewirtschaftungsziele für Gewässer, die Art. 4 WRRL umsetzen, dienen danach ausschließlich dem öffentlichen Interesse und verleihen keine subjektiven Rechte, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 57; BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 – 7 A 1.17 –, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 20 D 79/17.AK –, juris Rn. 170, 174 ff. Einzelne (nicht enteignungsbetroffene) Kläger sind insoweit – anders als Umweltvereinigungen – grundsätzlich nicht befugt, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot geltend zu machen. Sie können mit der Klage gegen eine planerische Entscheidung die fehlerhafte Abwägung ihrer eigenen geschützten Belange rügen, nicht aber eine in jeder, auch objektiver Hinsicht fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen, da sie sich vor Gericht nur auf die Verletzung derjenigen Normen stützen können, die zumindest auch dazu bestimmt sind, ihre eigenen Rechte zu schützen, vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 54. 2. Die Klägerin kann auch keine über dieses Rechtsverständnis hinausgehende Klagebefugnis aus dem Unionsrecht ableiten. Aus diesem folgt nicht, dass sich ein Individualkläger unabhängig von seiner Betroffenheit auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot berufen können muss (a)); eine die Klagebefugnis vermittelnde unmittelbare Betroffenheit durch die geltend gemachte Richtlinienverletzung liegt nicht vor (b)). a) Einen generellen Anspruch darauf, jede natürliche oder juristische Person müsse sich unabhängig von jeglicher eigenen Betroffenheit in einem gerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot berufen können, begründet das Unionsrecht nicht. Dies ergibt sich bereits aus dem auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020. Zwar hat jener zunächst ausgeführt, „zumindest“ natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, müssten die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg – einfordern können, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 123 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 – C‑197/18 –, juris Rn. 32, und insoweit nicht explizit erklärt, ob über diesen Personenkreis hinaus auch anderen Individualklägern Rechtsschutzmöglichkeiten zuerkannt werden müssten. Er hat im Folgenden aber seine Prüfung auf die mögliche Verletzung von Vorschriften zum Schutz des Grundwassers beschränkt und damit begründet, es sei „nicht ersichtlich“, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer etwaigen Verletzung der Pflichten zum Schutz der Oberflächenwasserkörper betroffen sein könnten, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 124. Eine Veranlassung, Individualklägern ohne mögliche Betroffenheit Rechtsschutz zu gewähren, wurde in der vorzitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht gesehen, und auch der vom vorlegenden Gericht angenommene Ausschluss einer Klagebefugnis von nicht „unmittelbar“ betroffenen Personen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 64, nicht in Abrede gestellt, vgl. nunmehr BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 9 VR 1.21 –, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 43. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die Geltendmachung einer Verschlechterung von Oberflächengewässern. Insoweit ist entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht offen geblieben, ob für deren Rüge andere (weitere) Maßstäbe gelten müssen als bei einer Verschlechterung des Grundwassers; vielmehr legt der Gerichtshof dieselben Maßstäbe zugrunde. Darüber hinaus ist unionsrechtlich anerkannt, dass der nationale Gesetzgeber die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zu rügen befugt ist, grundsätzlich auf subjektive Rechte beschränken kann, vgl. zu den Anforderungen aus der UVP-Richtlinie EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 – C-137/14 –, juris Rn. 32 f., 91 f.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 – 20 D 79/17.AK –, juris Rn. 179. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – Übereinkommen von Aarhus –. Danach stellt jede Vertragspartei zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Da die Rechte aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus schon dem Wortlaut nach lediglich Mitgliedern der Öffentlichkeit zustehen, „sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“, hat diese Bestimmung im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung. In Verbindung mit Art. 47 der Grundrechtecharta der Union haben die Mitgliedstaaten aber einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-664/15 –, juris Rn. 45. Das bedeutet allerdings nicht, jeder Individualkläger müsste die Verpflichtungen aus Richtlinien des europäischen Umweltrechts – etwa der WRRL – ungeachtet einer eigenen Betroffenheit gerichtlich geltend machen können. Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seiner klägerseits zitierten Rechtsprechung zu den Rechtsschutzanforderungen vielmehr auf „betroffene Personen“, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-664/15 –, juris Rn. 34. Nur insoweit ist für „Einzelne oder gegebenenfalls eine ordnungsgemäß gegründete Umweltorganisation“ ein Zugang zur gerichtlichen Überprüfung einer Maßnahme im Hinblick auf die Anforderungen der WRRL erforderlich. b) Die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern betrifft sie auch nicht unmittelbar. Maßstab für die Feststellung einer unmittelbaren Betroffenheit sind die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, so nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 44. Es kann zunächst offen bleiben, inwieweit die Richtlinienbestimmungen über die hier nicht in Rede stehende Frage der rechtmäßigen Entnahme und Nutzung von Grundwasser, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 134, auch in Fällen der Entnahme aus einem Oberflächengewässer eine unmittelbare Betroffenheit hinsichtlich einer Verschlechterung dieses Gewässers vermitteln können, da es hier nicht um eine Entnahme, sondern um eine Einleitung in ein solches Gewässer geht, wohl allgemein ablehnend OVG SH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 23, da den Oberflächengewässern keine dem Grundwasser vergleichbare Bedeutung für die menschliche Nutzung zukomme. Für diesen Fall ist jedenfalls nicht erkennbar, die behauptete Verletzung des Verschlechterungsverbots beträfe die Klägerin unmittelbar (aa)). Eine solche Betroffenheit durch die behauptete Verletzung von Richtlinienbestimmungen ergibt sich auch im Übrigen nicht mit Blick auf die Duldung der Einleitung der Klägerin in den E. Graben bzw. auf ihre befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (bb)). aa) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie sowie des Gehalts des Verschlechterungsverbots ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Klägerin durch eine etwaige Verschlechterung des ökologischen Zustands des Gewässerkörpers berührt würden und sie stärker durch eine Verletzung der Richtlinienbestimmung betroffen wäre als jedermann. Nach Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich WRRL soll zu einer ausreichenden Versorgung mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität beigetragen werden. Es ist jedoch nicht jegliche Nutzung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes ohne ein besonderes Entnahmerecht als unmittelbare Betroffenheit zu werten. Der Europäische Gerichtshof ist nicht der Auffassung des Generalanwalts Hogan in dessen Schlussanträgen gefolgt, auch Personen, die das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen, könnten sich auf die Verletzung des Verbots der Wasserverschlechterung berufen, wenn ein Projekt voraussichtlich Auswirkungen auf ihren Wasserverbrauch haben wird, oder wenn sie von dem Vorhaben in anderer Weise besonders betroffen sind, Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 12. November 2019 – C-535/18 –, Rn. 75; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 45 f. Anders als bei einer Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser wird das Wasser des betroffenen Gewässers im hiesigen Fall schon keinem privaten oder sonstigen Gebrauch zugeführt. Eine Versorgung der Klägerin mit Oberflächenwasser von guter Qualität steht damit – unabhängig davon, wie eine Nutzung des Wassers ausgestaltet sein muss, damit eine unmittelbare Betroffenheit vorliegt – nicht in Rede. Sie kommt mit dem Gewässer nur dahingehend in Berührung, als sie dieses als Beseitigungsmöglichkeit für ihr Niederschlagswasser nutzt. Lediglich insoweit unterscheidet sie sich von dem Kreis der Allgemeinheit. Im Übrigen bleibt eine Einleitungsmöglichkeit für die Klägerin erhalten; der Unterschied durch das Vorhaben ist lediglich, dass sie nach dessen Verwirklichung nicht mehr in ein Gewässer einleitet, sondern in einen Kanal. Aus dem Gehalt der als verletzt gerügten Richtlinienbestimmung selbst ergibt sich nichts anderes. Eine Verschlechterung liegt vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL dar, vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 –, juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 479; BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1.15 –, juris Rn. 160. Es ist nicht erkennbar, inwieweit eine etwaige Verschlechterung in diesem Sinne die Klägerin betreffen könnte. Eine Herabstufung einer Qualitätskomponente wäre für sie als bloße Einleiterin irrelevant; gleiches gilt, soweit sich schon eine Qualitätskomponente in der niedrigsten Zustandsklasse befände und durch das Vorhaben nachteilig verändert würde. Die Klägerin behauptet im Übrigen auch selbst nicht, dass es für sie einen Unterschied mache, in welcher Einstufung sich die Qualitätskomponenten des hier in Rede stehenden E. Grabens oder des Wasserkörpers U1. insgesamt befänden. bb) Die bisherige Duldung der Einleitung führt ebenso wie das Vorliegen einer befristeten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu keinem anderen Ergebnis. Denn wenn schon keine Handlung an sich vorliegt, die von der Zweckbestimmung der Richtlinie und dem Gehalt des Verschlechterungsverbots geschützt ist, kommt es nicht weiter darauf an, ob sie berechtigt erfolgt oder nicht. Es kann daher offen bleiben, ob es sich um eine „legitime“ Einleitung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 131 f.; auch das BVerwG hat die unmittelbare Betroffenheit auf Personen mit einem besonderen Entnahmerecht eingeschränkt, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 – 9 A 5.20 –, juris Rn. 46. Im Übrigen ergäben sich insoweit Zweifel, als eine materielle Rechtmäßigkeit der Einleitung ihrerseits – insbesondere hinsichtlich der Konformität mit den Richtlinienbestimmungen – weder offensichtlich noch von der Klägerin vorgetragen ist. Hinsichtlich der Duldung oder der Befristung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist dies nicht in einem förmlichen Verfahren geprüft worden. Die Klägerin hat im Übrigen weder eine Einleitungserlaubnis vorgelegt, noch ist eine solche aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich oder auf die Verfügung des Gerichts vom 1. März 2021 beigebracht worden. Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang dürfte insoweit auch keinen Ersatz für eine Einleitungserlaubnis darstellen, sondern eine anderweitige – legitime – Beseitigungsmöglichkeit des Abwassers voraussetzen. Dementsprechend enthält das von der Klägerin ausgefüllte Formular zur Beantragung der Befreiung die – angekreuzte – Aussage, dass in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll und die hierfür notwendige wasserrechtliche Erlaubnis unverzüglich bei der unteren Wasserbehörde der Stadt N. beantragt wird bzw. bereits wurde. Ungeachtet dessen löste aber selbst eine berechtigte Einleitung durch die Klägerin – wie dargelegt – keine unmittelbare Betroffenheit im Rahmen des Verschlechterungsverbots aus. Es kann endlich entgegen des Vorbringens der Klägerin nicht darauf abgestellt werden, sie sei schon unmittelbar betroffen, weil die Duldung ihrer Einleitung sowie die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang mit der Fertigstellung des geplanten Kanals enden werden. Denn weder die bisherige Duldung noch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang stehen in einem Zusammenhang mit einer potentiellen Verletzung der in Rede stehenden Richtlinienbestimmung durch die Verrohrung. Auswirkungen einer etwaigen Herabstufung oder sonstigen nachteiligen Veränderung von Qualitätskomponenten auf die Situation der Klägerin sind nicht ersichtlich. Dass die Duldung der Einleitung und Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang enden, stellt vielmehr einen bloßen Reflex und damit allenfalls eine mittelbare Folge des Vorhabens an sich dar, da die Befristung an dessen Fertigstellung angeknüpft ist. Darüber hinaus wird schließlich das finanzielle Interesse der Klägerin dahingehend, von den mit einem Anschluss an den geplanten Niederschlagswasserkanal verbundenen Gebühren verschont zu bleiben, nicht durch Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL geschützt. Von entscheidender Bedeutung ist unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich WRRL vielmehr, wer hinsichtlich der Versorgung mit Oberflächenwasser guter Qualität unmittelbar betroffen ist. Das ist bei der Klägerin, die das Gewässer lediglich zur Entsorgung nutzt, nicht der Fall. II. Eine mögliche Verletzung in einem subjektiven Recht ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere mit Blick auf das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum. Die Klägerin ist weder Eigentümerin des betroffenen Grabengrundstücks noch grenzen ihre Grundstücke unmittelbar an den E. Graben direkt an. Ebenso ist nicht ersichtlich, sie sei mittelbar in ihrem Grundstückseigentum relevant betroffen. Wasserrechtliche Eigentümer- und Anliegerrechte kommen gleichermaßen nicht in Betracht. Sonstige Rechtspositionen der Klägerin werden nicht erkennbar durch die angefochtene Plangenehmigung berührt. Insbesondere sind sowohl die behördliche Duldung der Einleitung als auch die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang – ungeachtet der Frage, ob hierbei subjektive Rechte im Raume stehen – von vornherein mit Blick auf das in Rede stehende Vorhaben befristet worden und vermitteln schon insoweit keinen Schutz vor einer Änderung. B. Die Kostenentscheidung folgt §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Streitwert entspricht demjenigen für eine sonstige Beeinträchtigung eines drittbetroffenen Privaten im Planfeststellungsrecht gem. Nr. 34.2.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.