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Urteil

6 A 4/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1210.6A4.20.00
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Leitsätze
1. Nur geringfügige Baumaßnahmen am Gewässerlauf zur Uferbefestigung stellen keinen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) dar. (Rn.61) 2. Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs 3 WHG (juris: WHG 2009) findet bei der Drittanfechtung hinsichtlich einer einfachen Erlaubnis anders als bei einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 15 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009)) keine Anwendung. (Rn.69)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur geringfügige Baumaßnahmen am Gewässerlauf zur Uferbefestigung stellen keinen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009) dar. (Rn.61) 2. Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs 3 WHG (juris: WHG 2009) findet bei der Drittanfechtung hinsichtlich einer einfachen Erlaubnis anders als bei einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 15 Abs 2 WHG (juris: WHG 2009)) keine Anwendung. (Rn.69) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage in Bezug auf die drei nicht mehr streitgegenständlichen Regenrückhaltebecken zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. A. Im Übrigen ist die Klage zulässig (hierzu unter I.), aber unbegründet (hierzu unter II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO gegen die wasserrechtliche Erlaubnis zulässig. 1. Der Kläger verfügt über die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 – 4 C 41.86 –, juris, Rn. 8). Dieses Gebot ist bei wasserrechtlichen Gestattungen (vgl. § 8 WHG) im Hinblick darauf anerkannt, dass allen Gestattungstatbeständen das Gebot, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden, gemeinsam ist. Die Wasserbehörde ist daher bei der Gestattung einer Nutzung gehalten, die Belange anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 – 4 C 56.83 –, juris, Rn. 11; VG Hannover, Urteil vom 11.01.2022 – 12 A 785/20 –, juris, Rn. 30). Daraus folgt, dass sich im konkreten Fall die Klagebefugnis zwar noch nicht aus der Möglichkeit der Verletzung des Verschlechterungsverbotes, der Wasserrahmenrichtlinie oder von naturschutzrechtlichen Bestimmungen ergibt (hierzu unter a.), wohl aber aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot (hierzu unter b.). a. Soweit der Kläger sich im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit der Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a WRRL stützt, verfängt dies nicht. Diese Regelungen vermitteln ihm weder nach nationalem noch nach Unionsrecht ein Klagerecht (ausführlich hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2021 – 17 K 7316/18 –, juris, Rn. 22). Der Kläger trägt bereits nicht substantiiert vor, dass er durch eine mögliche Verschlechterung der Wassereigenschaften unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein könnte (zu diesem Erfordernis: EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – C-535/18 –, juris, Rn. 132; BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 – 9 A 5.20 –, BVerwGE 170, 378-390, juris, Rn. 43 f.; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.10.2020 – 4 MR 1/20 –, juris, Rn. 23 m. w. N.). Auch soweit der Kläger die Verletzung naturschutzrechtlicher Belange rügt und sich hierbei auf die XXX-Richtlinie stützt, steht ihm eine Klagebefugnis mangels Drittschutz nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 – 7 C 3.20 –, BVerwGE 171, 292-300, juris, Rn. 7 m. w. N.). b. Die Klagebefugnis ergibt sich vorliegend aber aus dem aus § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG herzuleitenden wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Da die von dem Kläger befürchtete Beeinträchtigung des von ihm genutzten Grundstücks durch Erosionserscheinungen aufgrund der Einleitung von Niederschlagswasser aus den B-Plangebieten XXX und XXX angesichts bereits bestehender Auskolkungen an seinem Grundstückshang nicht von vornherein ausgeschlossen, somit möglich erscheint, ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen. Zwar schließt es § 42 Abs. 2 VwGO aus, solche Rechte geltend zu machen, die zwar eigene Rechte des Klägers sind, über die dieser aber nicht allein, sondern nur in notwendiger Streitgenossenschaft mit anderen Rechtsinhabern oder überhaupt nicht verfügen kann. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich jedoch aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft – und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben – Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen. Zwar wird teilweise vertreten, dass das Recht auf verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein Anspruch im Sinne des § 194 BGB, sondern ein Gestaltungsrecht ist, welches nur von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1956 – V C 265.54 –, BVerwGE 3, 208-212, juris, Rn. 13; VG Ansbach, Urteil vom 11.12.2019 – AN 9 K 18.02121 –, juris, Rn. 35; zur Drittanfechtung einer Baugenehmigung: VGH München, Beschlüsse vom 19.03.2012 – 2 ZB 10.2436 –, juris, Rn. 7 und vom 30.07.1999 – 15 ZB 99.275 –, juris, Rn. 2 sowie Urteil vom 24.08.2007 – 22 B 05.2870 –, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.1991 – 8 S 1589/91 –, juris, Rn. 2). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des § 2039 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen betrifft, jedoch keine prozessualen Gestaltungsklagen auszuschließen vermag (vgl. zur Vollstreckungsgegenklage: BGH, Urteil vom 05.04.2006 – IV ZR 139/05 –, juris, Rn. 12; so auch für Verpflichtungsklagen: BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 – 11 C 7.97 –, juris, Rn. 17; für Normenkontrollanträge bejahend, für Drittanfechtungsklagen offenlassend: OVG Lüneburg, Urteil vom 08.09.2021 – 1 KN 143/19 –, juris, Rn. 22; ebenfalls offenlassend: BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 – IV C 24.65 –, juris Rn. 15; NK-VwGO/Detlef Czybulka/Thorsten Siegel, 5. Aufl. 2018, VwGO § 64 Rn. 69, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage, § 42, Rn. 61 u. V. a. Schenke, Aufsatz in JZ 1996, 1055, 1060). Dies gilt umso mehr, wenn das Begehren der Forderung auf Beseitigung einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. v. § 1004 BGB gleich kommt (vgl. MüKoBGB/Gergen, 9. Aufl. 2022, BGB § 2039 Rn. 41, beck-online). Soweit entgegen der hier vertretenen Auffassung eine Klagebefugnis nach § 2039 BGB abgelehnt wird, so ergäbe sich eine Klagebefugnis hier aus der Notgeschäftsführungsbefugnis der Erben für die Erbengemeinschaft aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB aufgrund der einmonatigen Klagefrist (vgl. zur Anfechtungsklage gegen die vermögensrechtliche Restitution eines Nachlassgegenstandes BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 – 7 B 248.97 –, juris, Rn. 4; vgl. zur beantragten Zusammenlegung von Grundeigentum mit selbstständigem Gebäudeeigentum BVerwG, Urteil vom 19.01.2011 – 9 C 3.10 –, juris, Rn. 8). 2. Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Zwar würde bei einer Aufhebung der wasserrechtlichen Erlaubnis die alte Regelung wieder aufleben, wonach der Abfluss ungedrosselt erfolgen darf. Allerdings würde dies auch bedeuteten, dass der Abfluss nur aus dem alten Baugebiet XXX und nicht auch aus den zwei neuen B-Plangebieten XXX und XXX erfolgen würde. II. Die Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Beurteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist nicht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Welcher Zeitpunkt relevant ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Ist den einschlägigen normativen Bestimmungen kein maßgeblicher Zeitpunkt zu entnehmen, gilt für (Dritt-) Anfechtungsklagen, dass auf die Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.12.2016 – 3 K 15.789 –⁠, juris, Rn. 85 m. w. N.). Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 04.09.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2019 abzustellen. Der Kläger kann hierbei, wie bereits ausgeführt, keine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis verlangen. Entscheidungserheblich ist allein, ob die streitgegenständliche Erlaubnis gegen Vorschriften, die zumindest auch den Kläger schützen, verstoßen. Unerheblich ist, ob sie im Übrigen (objektiv) rechtswidrig ist (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.12.2016 – 3 K 15.789 –, juris, Rn. 86; zum Planfeststellungsverfahren: VG Bayreuth, Urteil vom 24.06.2024 – B 7 K 23.11 –, juris, Rn. 54). Es liegen weder Verfahrensfehler (hierzu unter 1.) vor, noch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (hierzu unter 2.). Sonstige Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich (hierzu unter 3.). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht erkennbar, dass dem Beklagten ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Zunächst vermittelt allein der Umstand, dass nicht das richtige Verfahren eingehalten wurde, grundsätzlich keinen vom materiellen Recht unabhängigen Nachbarschutz (vgl. VGH München, Beschluss vom 29.03.2004 – 15 CS 03.2891 –, juris, Rn. 36; OVG Magdeburg Urteil vom 06.07.2016 – 2 L 84/14 –, juris, Rn. 201). Etwas anderes gilt allerdings unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Denn nach § 4 Abs. 3 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO könnte der Kläger als natürliche Person die Aufhebung der Erlaubnis auch dann verlangen, wenn eine nach dem UVPG erforderliche (Vor-) Prüfung (über die UVP-Pflichtigkeit) unterblieben wäre. Dieser Fehler wäre erheblich, ohne dass es darauf ankäme, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob der Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 – 7 C 15.13 –, juris, Rn. 22 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2023 – 9 B 5.15 –, juris, Rn. 144). Für die streitgegenständliche Erlaubnis war jedoch keine Umweltverträglichkeitsprüfung und auch keine Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit i. S. d. §§ 5 ff. UVPG durchzuführen, da es sich, anders als der Kläger meint, bereits nicht um einen planfeststellungspflichtigen Gewässerausbau i. S. d. § 67 Abs. 2, § 68 WHG i. V. m. Ziff. 13.18 der Anlage 1 zum UVPG, sondern nur um Gewässerunterhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 39 Abs. 1 WHG handelt, die ausweislich der Anlage 1 zum UVPG weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung des Einzelfalls erfordern. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Hier kommt allein eine wesentliche Umgestaltung in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen. Wesentlich ist eine Umgestaltung, die nicht so unbedeutend ist, dass sie keine Auswirkungen verursacht, die so ins Gewicht fallen, dass Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle, hier mittels Planfeststellung, besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.08.2015 – 20 A 975/14 –, juris, Rn. 21). Was als wesentliche Veränderung und damit nicht mehr als unterhaltende Entwicklung, sondern als Ausbau i. S. d. § 67 Abs. 2 WHG zu fassen ist, bestimmt sich nach den Gegebenheiten im Einzelfall. Denn auch um die Gewässerunterhaltungspflicht i. S. d. § 39 Abs. 1 WHG zu erfüllen, müssen regelmäßig Veränderungen an dem Gewässer vorgenommen werden, wie beispielsweise leichtes Abflachen oder Anböschen nach Uferabbrüchen oder eine Änderung der Uferbefestigung, um eine wirtschaftlichere und umweltgerechtere Unterhaltung zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sind aber meist so unbedeutend, dass sie nicht als wesentliche Umgestaltung des Gewässers angesehen werden können; sie gehören zur Unterhaltungspflicht und fallen nicht unter § 67 Abs. 2 WHG. Als nicht wesentlich sind z. B. auch Arbeiten am Gewässer, die unter Beibehaltung der Uferlinie und von Uferabbrüchen nur eine Verfestigung der Uferböschung zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.1995 – 11 VR 11.95 –, juris, Rn. 8) anzusehen (zum Ganzen: Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 67 Rn. 31, beck-online). Dies zugrunde gelegt ist nicht von einem Gewässerausbau auszugehen. Zwar lässt sich dem Vorflut- und Entwässerungskonzept vom 26.10.2017 (Beiakte (BA) A, Fach 8) entnehmen, dass Maßnahmen zum "Gewässerausbau getroffen" werden sollten (Ziff. 2.3 – Maßnahmen Gewässerausbau, S. 5). Allerdings handelt es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um solche der Unterhaltung gemäß § 39 Abs. 1 WHG. Wie sich bereits aus den Lichtbildern vom Ortstermin ergibt, haben lediglich geringfügige Baumaßnahmen am Gewässerlauf stattgefunden. Unter anderem wurden zur Uferbefestigung einige Holzpflöcke zur Befestigung von Astwerk eingeschlagen, um eine weitere Erosion am Hang des klägerischen Grundstücks zu verhindern. Ähnliches erfolgte im weiteren Verlauf des Gewässers an einer weiteren Erosionsstelle, an der längere schmale Äste zur Stabilisierung des Gewässerverlaufs eingebracht wurden. Zudem wurde an wenigen Stellen Kies in das Gewässerbett geschüttet, um Sandausspülungen in die XXX zu verhindern. Dass es sich lediglich um geringfügige Maßnahmen handelt, lässt sich auch der Stellungnahme des Ingenieurbüros XXX vom 11.06.2019 (Bl. 103 BA C) entnehmen. Dort heißt es unter Punkt 6, dass bis auf das Einbringen von vier Raubäumen (wobei diese tatsächlich durch anderes aufgefundenes Astwerk ersetzt wurden) als Erosionsschutz keine baulichen Maßnahmen im XXX notwendig seien. Alle anderen Maßnahmen würden der Böschungssicherung und der Aufwertung des Lebensraums dienen. Weiter heißt es, dass die Maßnahmen dazu dienten, der bereits aufgetretenen Auskolkung des Prallhangs entgegenzuwirken, wobei sämtliche Maßnahmen in Handarbeit ausgeführt werden sollten (Bl. 105 BA C). Zu den Raubäumen heißt es abschließend: "Durch die Einbringung von Raubäumen wird das Gewässerufer vor der angreifenden Strömung geschützt. Es werden durch die Äste der Raubäume Feststoffe aus dem Wasser gefiltert (…). Das Ufer wird mittels dieser sedimentierten Feststoffe wieder aufgebaut (…)." Angesichts der geringfügigen Maßnahmen, die im Wesentlichen der Ufersicherung und der Erhaltung der Fließgeschwindigkeit dienen sollten, ist im Ergebnis von reinen Unterhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 39 WHG (§ 25 LWG n. F.; § 38 LWG a. F.) auszugehen mit der Folge, dass weder ein Planfeststellungsverfahren noch – damit einhergehend – eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Vorprüfung i. S. d. § 7 UVPG erforderlich war. Es ist auch nicht erkennbar, dass es sich bei dem XXX um ein, wie der Kläger meint, künstliches Gewässer handelt. Gemäß § 3 Nr. 4 WHG ist ein künstliches Gewässer ein von Menschen geschaffenes oberirdisches Gewässer oder Küstengewässer, wie z. B. Kanäle, Talsperren, Baggerseen, Tagebaurestseen oder angelegte Teiche und Seen (vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, WHG § 3 Rn. 55, beck-online) Für das "Schaffen" eines Gewässers ist somit kennzeichnend, dass es an einer Stelle entsteht, an der zuvor kein Wasserkörper vorhanden war (BeckOK UmweltR/Guckelberger, 72. Ed. 01.10.2024, WHG § 3 Rn. 13, beck-online). Dabei ist zu beachten, dass nach der Gesetzessystematik trotz der Legaldefinitionen in § 3 Nr. 4 und Nr. 5 WHG zusätzlich ein konstitutiver Einstufungsakt erforderlich ist. (BeckOK UmweltR/Ginzky/Brade, 72. Ed. 01.10.2023, WHG § 28 Rn. 3, beck-online). Ausweislich der von Herrn XXX vom Fachbereich Wasserwirtschaft ausgeführten Entstehungsgeschichte des XXX ist nicht von der Schaffung eines künstlichen Gewässers auszugehen. So wurde bereits lange vor der Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet XXX in den 70er Jahren durch die landwirtschaftlichen Flächen oberhalb des XXX über eine Drainage Niederschlagswasser in das Tal eingeleitet. Dabei mag dem Kläger zuzustimmen sein, dass es sich anfangs nur um geringfügige Wassermengen gehandelt hat, die sich stetig in den letzten Jahrzehnten gesteigert haben. Allerdings räumte auch er die bereits langjährige Entwässerung von den landwirtschaftlichen Flächen ein, die wegen der Hanglage über das XXX erfolgte. Diese alten Drainagen sind auch auf den Lichtbildern vom Ortstermin noch erkennbar. Im Übrigen wies Herr XXX in diesem Zusammenhang weiter darauf hin, dass auch über den Quellhang bei starken Niederschlägen immer schon Regenwasser in das Kerbtalgewässer abgeflossen sei. Ab den 70er Jahren erhöhte sich dann die Abflussmenge durch die zunächst genehmigungsfreie Einleitung von Niederschlagswasser aus dem damaligen Neubaugebiet XXX. Bereits zu jenem Zeitpunkt kam es mithin zu deutlich erhöhten Abflussmengen, die jahrelang ungedrosselt über das XXX in die XXX flossen. Es wurde insoweit kein künstliches Gewässer geschaffen. Vielmehr haben die fortdauernde Entwässerung der landwirtschaftlichen Flächen, das abfließende Niederschlagswasser von den Hängen und die hinzugekommene Entwässerung des Gebietes XXX die Abflussmengen erhöht und verstetigt und dazu geführt, dass das XXX seltener trockenfiel. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem von dem Beklagten vorgelegten Kartenmaterial, welches bereits langjährig das Kerbtalgewässer durch eine entsprechende Linienführung als Gewässer ausweist (Bl. 263, 264 d. A.). 2. Die Erlaubnis ist auch materiell rechtmäßig. Die rechtlichen Grundlagen für die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis finden sich in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2, §§ 10, 12 und 57 WHG. Sie gewähren der Beigeladenen die Befugnis, das Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers aus den B-Plangebieten XX und XXX in das XXX erfüllt den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 WHG und erfordert nach § 8 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung. Da § 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG für den Fall der Einleitung von Stoffen in ein Gewässer die Erteilung einer Bewilligung ausschließt, kam hier nur eine Erlaubnis nach § 10 WHG in Betracht. Die Erteilung der Erlaubnis steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Materiell bemisst sie sich nach § 12 Abs. 1 WHG. Nach § 12 Abs. 1 WHG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Bei der Einleitung von Abwasser in ein Gewässer sind darüber hinaus besondere Anforderungen zu beachten, wobei unter Abwasser auch das von Niederschlägen stammende, aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser zählt (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG). Nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG darf insoweit eine Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist (Nr. 1), die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist (Nr. 2) und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern XXX und XXX sicherzustellen. § 12 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG bezwecken ausschließlich den Schutz öffentlicher Interessen und haben keinen drittschützenden Charakter. Insbesondere § 57 WHG ist Ausfluss des allgemeinen umweltrechtlichen Vorsorgegrundsatzes und konkretisiert in Bezug auf die Einleitung von Abwasser das in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG enthaltene Gebot, nachteilige Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden (zu § 12 WHG vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Knopp/Müller, 59. EL August 2024, WHG § 12 Rn. 13, beck-online; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2019 – 13 ME 280/19 –, juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 13.06.2019 – 3 S 2801/18 –, juris, Rn. 56; zu § 57 WHG: VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 –, juris, Rn. 94). Die Möglichkeit der Verletzung einer Rechtsposition des Klägers aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme durch die streitgegenständliche Einleitung von Niederschlagswasser in das Kerbtalgewässer ist ebenfalls zu verneinen. Zwar steht privaten Dritten ein Anspruch auf Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit demjenigen Gewicht zu, das ihnen unter den konkreten Umständen objektiv zukommt. Stehen sich also die privaten Belange des eine (beschränkte) Erlaubnis begehrenden Antragstellers und die privaten Belange des Inhabers einer solchen Erlaubnis zur Ausübung konkurrierender Gewässerbenutzungen gegenüber, ist, wie beim bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot, eine gerechte Abwägung dieser privaten Interessen vorzunehmen. Hieraus folgt, dass bei allen wasserrechtlichen Zulassungen im Rahmen der Ermessensbetätigung auch Belange Privater einzubeziehen sind, deren rechtlich geschützte Interessen von der beantragten Gewässerbenutzung in individualisierter und qualifizierter Weise betroffen werden. Diesen steht ein Anspruch auf ermessensgerechte – d. h. insbesondere rücksichtnehmende – Beachtung und Würdigung ihrer Belange mit dem ihnen objektiv zustehenden Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.2004 – 7 B 62.04 –, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 25.06.2024 – 10 B 26.23 –, juris, Rn. 6; VGH München, Urteil vom 08.10.2019 – 8 B 18.809 –, juris, Rn. 42). Allerdings setzt das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, welches aus § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 13 Abs. 1 WHG hergeleitet wird, nicht nur eine individualisierte, sondern vor allem auch eine qualifizierte Betroffenheit voraus, wobei auch auf bereits vorhandene Nutzungen abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.2004 – 7 B 62.04 – juris, Rn. 10 und Beschluss vom 25.06.2024 – 10 B 26.23 – juris, Rn. 6). Die Belange des Dritten müssen durch die Gewässerbenutzung in gravierender, also unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Eine Rücksichtnahme auf lediglich geringfügige und daher zumutbare Nachteile ist nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.2004 – 7 B 62.04 –, juris, Rn. 23; VGH München, Urteil vom 30.10.2007 – 22 B 06.3236 –, juris, Rn. 29). Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (vgl. VGH München, Urteil vom 30.10.2007 – 22 B 06.3236 –, juris, Rn. 29; VGH Kassel, Urteil vom 01.09.2011 – 7 A 1736/10 –, juris, Rn. 97). Der erweiterte Maßstab des § 14 Abs. 3 WHG findet bei der Drittanfechtung hinsichtlich einer einfachen Erlaubnis – anders als bei einer Bewilligung und einer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 15 Abs. 2 WHG), die hier nicht vorliegt – keine Anwendung (zum Ganzen: VG Augsburg, Urteil vom 15.07.2024 – Au 9 K 23.202 –, juris, Rn. 67). Nach diesen Maßstäben stellt sich die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nicht als rechtswidrig dar, weil durch sie keine rechtlich geschützten Interessen des Klägers in individualisierter und zugleich qualifizierter Weise betroffen sind. Insbesondere stellt sich die Erlaubnis nicht als rücksichtslos dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beigeladene das Niederschlagswasser nicht ausschließlich, wie aus dem Bereich XXX, über die Einleitstelle XXX in das XXX einleitet, sondern oberhalb des Gewässers zur Behandlung des Niederschlagswassers aus den beiden neuen B-Plangebieten XXX und XXX drei groß dimensionierte Regenrückhaltebecken zum Auffangen des Niederschlagswassers errichtet hat. Zugleich wurde am Regenrückhaltebecken XXX eine Drosselungsanlage eingesetzt, um einer weiteren Erosionsgefahr im XXX zu begegnen und diese zu verhindern. Der Beklagte hat die ursprünglich auf 70 l/s beantragte Einleitgenehmigung im Verwaltungsverfahren sogar noch weiter herabgesetzt und zur Verhinderung weiterer Erosionserscheinungen auf 50 l/s festgesetzt. Weiter wurden diverse Maßnahmen geprüft und umgesetzt (Einbringung von Astwerk, etc.), um eine Gefährdung am Grundstück des Klägers auszuschließen. Diese vorgesehenen Maßnahmen sind ausweislich des im Antragsverfahren vorgelegten Vorflut- und Entwässerungskonzepts geeignet, eine weitere Erosion am Grundstück des Klägers zu verhindern. So heißt es dort, dass durch das Ablegen der Stämme im Böschungsbereich die Erosionswirkung und ein weiteres Abtragen des Bodens verhindert würden. Der Kläger legt diesbezüglich nicht dar, woraus sich seiner Ansicht nach dennoch eine weitere Erosionsgefahr ergeben könnte. Insbesondere hat er die ausführliche gutachterliche Stellungnahme nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis: VG Augsburg, Urteil vom 15.07.2024 – Au 9 K 23.202 –, juris, Rn. 72). Es wurden lediglich pauschal Zweifel an dem Ergebnis vorgebracht. Dies reicht nicht aus. Im Übrigen lässt sich auch aus den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildmaterial, welches einen Abgleich der Hanglage vor (Bl. 265 d. A.) und nach (Bl. 266 d. A.) der Umsetzung der Niederschlagswassereinleitung ermöglicht, erkennen, dass nach Einbringung des Astwerkes und Abstützung des Hanges keine erkennbaren zusätzlichen oder erheblichen weiteren Abbrüche augenscheinlich sind. Gleiches ließ sich im Ortstermin (vgl. Bl. 238 d. A.), Anlage zum Protokoll, S. 6) feststellen. Auch aus der von dem Kläger beanstandeten Erhöhung der Abflussmenge ergibt sich keine Unzumutbarkeit. Diesbezüglich ist insbesondere die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz1 WHG von Bedeutung, wonach eine Erlaubnis oder Bewilligung keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit gibt. Diese Vorschrift ist Ausdruck der besonders weitgehenden Sozialbindung, der das Eigentum im Wasserrecht unterliegt. Diese Sozialbindung führt unter Berücksichtigung der natürlichen Gemeinschaft, die alle Wasserbenutzer zum Wasser haben und innerhalb derer sie darauf Rücksicht nehmen müssen, dass das Wasser möglichst vielseitig und zum allgemeinen Vorteil benutzt werden kann, zu einer grundsätzlichen Duldungspflicht gegenüber Nachteilen, die aus einer Wasserbenutzung durch Dritte resultieren. Die Grenze dieser Duldungspflicht ist erst bei einer schweren und unerträglichen Betroffenheit einer Eigentumsposition infolge einer nachhaltig veränderten wasserwirtschaftlichen Situation anzunehmen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.02.2021 – 9 K 18.596 –, juris, Rn. 31). Aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist eine solche unerträgliche Betroffenheit nicht ersichtlich. Insbesondere hat Herr XXX vom Fachbereich Wasserwirtschaft des Beklagten im Ortstermin nachvollziehbar dargestellt, dass es für die Erosionsgefahr gerade nicht auf die Abflussmenge, sondern den jeweiligen Spitzenwert ankomme. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, woraus der Kläger eine Unzumutbarkeit für sein Grundstück oder gar eine Rücksichtslosigkeit in Bezug auf seine Belange, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis hinreichend gewürdigt wurden, herleitet. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass der Beklagte die Belange des Klägers ausreichend in seiner Ermessensentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 WHG berücksichtigt hat. Aus den Verwaltungsakten des Beklagten geht klar hervor, dass eine umfangreiche und mehrfache auch kritische Auseinandersetzung mit dem beantragten Konzept der Beigeladenen stattgefunden hat. Die erstmalig beantragte Vorgehensweise wurde seitens des Beklagten nicht ungeprüft übernommen, sondern vielmehr hinterfragt und im Ergebnis die notwendige Drosselung weiter herabgesetzt. Auf die von dem Kläger vorgetragenen Bedenken hat der Beklagte reagiert und diese gesondert durch das Ingenieurbüro XXX und eine Umweltberatung (XXX, beratender Biologe) einer weiteren Prüfung unterzogen (s. hierzu die eingeholte Stellungnahme des XXX vom 14.06.2019, Bl. 108 ff. BA C). Im Übrigen folgte laufend ein Austausch mit dem Fachdienst Wasserwirtschaft (vgl. hierzu beispielsweise Bl. 134 BA C). Der Beklagte hat sich demnach mit den Belangen des Klägers ausreichend auseinandergesetzt, diese gewürdigt und ihnen entsprechend ihrem Gewicht durch die Fassung der Nebenbestimmungen (insbesondere durch die Festsetzung einer Drosselung) Rechnung getragen. Darüber hinaus hat sich der Beklagte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch ausreichend mit Alternativen auseinandergesetzt und diese in ihren Abwägungsprozess einbezogen. Dem Vorflut- und Entwässerungskonzept lässt sich entnehmen, dass eine Versickerung von Niederschlagswasser aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrundes gemäß Baugrunderkundung nicht möglich erschien. Dies ergibt sich auch aus der vorgenommenen Baugrunduntersuchung (BA A, Fach 11). Dort wurde ausgeführt, dass der erkundete Baugrundaufbau als ungeeignet zur ATV-gerechten Regenwasserversickerung angesehen wurde, da die schluffigen Sande über den Lehmen eine relativ geringe Durchlässigkeit aufwiesen und in zu geringer Schichtdecke vorliegen würden, um nennenswerte Wassermengen aufzunehmen und in den Untergrund abzuführen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens hat sich der Beklagte erneut mit möglichen Alternativen befasst und eine weitere Stellungnahme des Ingenieurbüros XXX eingeholt, aus der hervorgeht, dass die vorgefundenen Bodenstrukturen die Erstellung einer belastbaren Variantenbetrachtung hinsichtlich einer Versickerung des Oberflächenwassers ausgeschlossen hätten (Stellungnahme vom 03.07.2020, S. 1). 3. Sonstige Ermessensfehler sind ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht von dem Kläger auf die Beigeladene. Nach § 40 Abs. 1 LWG a. F. (§ 28 Abs. 1 LWG n. F.) oblag die Unterhaltungspflicht der fließenden Gewässer zweiter Ordnung unter anderem den Eigentümerinnen oder Eigentümern des Gewässers (Nr. 1) oder den Anliegerinnen und Anliegern (Nr. 2). Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 LWG a. F. (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 LWG n. F.) lag die Erfüllung der Unterhaltungspflicht bei Nichterledigung durch Wasser- und Bodenverbände bei diesen Gewässern bei den Anliegergemeinden. Nach § 40 Abs. 2 LWG a. F. (§ 28 Abs. 2 LWG n. F.) galt dies allerdings nicht für kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. Hierunter fielen Gewässer, soweit sie ein Gebiet von weniger als 20 ha entwässern (Nr. 1), Gewässer, die keine besondere Bedeutung für die Vorflut haben (Nr. 2) und Gewässer, die überwiegend der Entwässerung von Verkehrsflächen oder die ausschließlich der Ableitung von Abwasser dienen (Nr. 3). Hier lag nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 LWG a. F. die Erfüllung der Unterhaltspflicht bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers. Aus dem Vorgenannten folgt, dass bereits durch die Neueinstufung des XXX von einem Gewässer untergeordneter Bedeutung (§ 40 Abs. 2 LWG a. F.) in ein solches gemäß § 40 Abs. 1 LWG a. F. (§ 28 Abs. 1 LWG n. F.) die Erfüllung der Unterhaltungspflicht auf die Beigeladene übergegangen ist. Dass es sich um eine rechtlich unzulässige Änderung der Bewertung der Gewässereigenschaft handelt, macht der Kläger weder geltend noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zur Gewässereigenschaft (Ziff. II.1.) verwiesen. B. Soweit der Kläger darüber hinaus die Unterlassung der Durchleitung durch die Beigeladene fordert, so ist dieser Anspruch nicht vom Klagegegenstand umfasst und wäre gegebenenfalls gesondert zu verfolgen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass eine möglicherweise erforderliche Duldungsverpflichtung gemäß § 93 WHG die Rechtmäßigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht berührt und im Übrigen auch noch nachträglich erlassen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 – 7 B 8.07 –, juris, Rn. 16). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich demgemäß nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis. Der Kläger ist Miterbe eines Grundstückes (Flur XXX) in der beigeladenen Gemeinde Escheburg, belegen am Kerbtalgewässer, welches am nördlichen Grundstücksrand entlangfließt und teilweise bzw. zeitweise, je nach Wasserstand und –verlauf, auf dem Grundstück des Klägers liegt. Erblasserin ist die Mutter des Klägers. Nach Erbteilsübertragung gemäß Vertrag vom 08.03.2018 handelt es sich bei den beiden Miterben um den Kläger und seine Schwester, XXX. Das Grundstück der Flur XXX (Grundbuchblatt XXX) besteht aus den Flurstücken XXX und XXX. Am 11.04.2004 schloss die Erblasserin einen Mietvertrag mit dem Kläger über das Haus auf der Flur XXX mit den Grundstücksteilen der Flurstücke XXX und XXX. Hiervon eingeschlossen sind die Waldflächen am Gewässerverlauf. Gemäß § 2 des Mietvertrages war Mietbeginn der 01.05.2004. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vermieter und Mieter verzichteten für die Dauer der Mietzeit von 25 Jahren wechselseitig auf das Recht zum Ausspruch einer Kündigung. Bei Ableben des/der Vertragspartner sollte das Vertragsverhältnis auf den Rechtsnachfolger des/der Unterzeichner übergehen (§ 2). Der Mietvertrag besteht weiterhin. Der Kläger nutzt das Grundstück als Nebenwohnsitz. Derzeit befindet sich das Grundstück in der Zwangsversteigerung gemäß Beschluss des Amtsgerichts XXX (XXX; eingetragen am 14.12.2020) zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Das Kerbtalgewässer, an welchem sich das klägerische Grundstück befindet, ist Bestandteil des Wasserkörpers bi_12, XXX, welcher sich im Wesentlichen auf XXX Gebiet befindet. Die Stadt XXX bescheinigt der XXX ein mäßiges ökologisches Potential und einen schlechten chemischen Zustand. Das Kerbtalgewässer im Bereich der XXX, in die das Gewässer mündet, ist nicht Bestandteil des reduzierten Gewässernetzes des Wasserkörpers bi_12. Es werden für dieses weder Einstufungsdaten erhoben noch ist dieses Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL –) berichtspflichtig. Die XXX ist als Naturschutzgebiet (NSG) "XXX" ausgewiesen, welches das Tal der XXX mit seinen Seitentälern, den dazugehörigen Hangbereichen und den sich daran anschließenden Pufferzonen in unterschiedlicher Breite zwischen den Ortschaften XXX im Norden, XXX im Westen, XXX im Osten und der Bundesstraße XXX im Süden umfasst. Die XXX ist zugleich als XXX-Gebiet ausgewiesen. Etwa seit den 1970er Jahren erfolgte von der Beigeladenen eine Einleitung von Niederschlagswasser aus dem damals neuen Baugebiet "XXX" in das XXX, nachdem bereits zuvor über eine Drainage die auf dem Hang liegenden landwirtschaftlichen Flächen in das Tal entwässerten. Erst mit Bescheid vom 08.02.1996 erhielt die Beigeladene eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Gewässerbenutzung zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Einzugsbereich "XXX" mit knapp 8 Hektar (ha) Einzugsgebiet. Die Einleitung des Niederschlagswassers erfolgte ungedrosselt, ohne Regenrückhaltung. Von den 8 ha Einzugsgebiet konnten je nach Regenereignis bis über 200 l/s in das XXX abfließen. Aufgrund von deutlichen Erosionserscheinungen nach Starkregenereignissen, insbesondere im Bereich des Auslaufs der Rohrleitung an der Einleitstelle, welche außerhalb des Grundstückes des Klägers liegt, wurde die Beigeladene aufgefordert, die Einleitung abzumildern. Am 02.11.2016 wurden im Gemeindegebiet der Beigeladenen die Bebauungspläne (B-Pläne) XXX ("XXX") und XXX ("XXX") aufgestellt. Im Rahmen des B-Planverfahrens wurde eine XXX-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Untersucht wurden die geplante Veränderung der Entwässerungssituation und die möglichen Auswirkungen der beiden B-Pläne auf die Erhaltungsziele des nahe gelegenen XXX-Gebiets und des XXX sowie auf die XXX. Das erstellte Gutachten vom 01.11.2017 kam zu dem Ergebnis, dass für die veränderte Nutzung in den Geltungsbereichen gegenüber heutiger Landwirtschaft keine Beeinträchtigungen im XXX-Gebiet festgestellt werden könnten. Die Drosselung wirke sich positiv auf das nachfolgende XXX und die XXX aus. Für die XXX stelle die Reduzierung der Zuflüsse und Sandeinträge eine Verbesserung dar. Die Umsetzung der Maßnahmen sei damit positiv im Sinne von Naturschutz und Wasserwirtschaft einzustufen. Die Wasserführung sei schwankend und ein zeitweises Austrocknen sei anzunehmen. Da im XXX der XXX die Arten der kiesgeprägten XXX kaum eine Habitateignung fänden, bestehe kein bedeutender funktionaler Zusammenhang zwischen XXX und der berichtspflichtigen XXX. Das Vorflut- und Entwässerungskonzept vom 26.10.2017 kam zu dem Ergebnis, dass die bei der Untersuchung ermittelten geringsten kritischen Durchflussmengen bei rund 70 l/s liegen würden. Die Ausnahme bilde die Station 0+280, an der bereits eine stark ausgebildete Abbruchkante vorliege. Hier sei eine kritische Durchflussmenge von 30 l/s anzunehmen. Daher seien dort Maßnahmen zur Sohl- und Ufersicherung notwendig (Raubäume). Die Station XXX befindet sich auf dem Grundstück des Klägers. Am 14.06.2018 erfolgte die Bekanntmachung der B-Pläne. Normenkontrollanträge wurden nicht gestellt, so dass die Bebauungspläne rechtskräftig wurden. Im Erläuterungsbericht des Ingenieurbüros XXX vom 28.03.2019 erfolgte sodann eine weitere gutachterliche Einschätzung in Bezug auf die Oberflächenentwässerung zur Erschließung der B-Pläne. Am 29.03.2019 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Kerbtalgewässer. In der nachfolgenden Anhörung der Beteiligten nahm der Kläger Stellung und beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, es ergebe sich bereits aus dem gutachterlichen Erläuterungsbericht, dass die bisher zugelassene Einleitmenge von 200 l/s rechtswidrig sei. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass die hydraulische Belastung des Kerbtalgewässers, welches an der Einleitstelle XXX beginne, zu hoch sei, da erhebliche Auskolkungen und Erosionserscheinungen im Gewässerverlauf festgestellt worden seien. Insoweit würden die Antragsunterlagen auf einen falschen Bezugspunkt gerichtet sein. Bezugspunkt der Prüfung seien nämlich nicht Vergleiche mit den Umweltauswirkungen einer bisher praktizierten Nutzung, sondern die Frage, ob die rechtlichen Voraussetzungen für den Bau von drei Regenrückhaltebecken und für die zukünftig beabsichtigten Einleitungen der Abwässer über das XXX in das Gewässer XXX vorliegen würden. Die Antragsunterlagen würden zudem nicht nachvollziehbar belegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nur nach Maßgabe des § 57 WHG zulässigen Direkteinleitungen von Abwässern in Gewässer vorliegen würden. Der zusätzliche Bau von Abwasserbehandlungsanlagen für zwei erst geplante Baugebiete und die für sie notwendigen Abwasserableitungen in ein geschütztes Oberflächengewässer würden zu erheblichen neuen Versiegelungen und neuen Entwässerungserfordernissen führen. Der vorgelegte wasserrechtliche Fachbeitrag vom 01.11.2017 genüge nicht den verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, sei regelmäßig eine vollständige und hinreichend aktuelle Ermittlung des Ist-Zustands der betroffenen Gewässer und hierauf aufbauend eine gewässerbezogene Auswirkungsprognose erforderlich. Hieran fehle es, weil selbst der Fachbeitrag einräume, dass der Ist-Zustand nicht durchgängig nach Maßgabe des Anhangs 5 der WRRL i. V. m. der Oberflächengewässerverordnung ermittelt worden sei. Es sei auch fehlerhaft, das Gewässer XXX als nicht berichtspflichtiges Gewässer nicht eigenständig, sondern nur im Zusammenhang mit seiner Wirkbeziehung zum Wasserkörper bi_12 zu betrachten. Auch werde verkannt, dass es für die Prüfung der Einhaltung der Verbesserungspflicht nicht auf die allein abgehandelte Frage ankomme, ob die jetzt im Fokus stehende Nutzung weniger schlimm als eine vorherige Nutzung wäre. Die betroffenen Flächen stünden überwiegend im Eigentum des Klägers, würden also durch die festgestellten starken Erosionserscheinungen und weiteren Umweltauswirkungen eine Eigentumsverletzung darstellen. Zugleich bestünde keine rechtswirksame Zustimmung zur Abführung von Abwässern aus benachbarten Baugebieten. Darüber hinaus belege die XXX-Verträglichkeitsprüfung nicht nachvollziehbar, dass erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele für die geschützten Wald-Lebensraumtypen sowie der für sie charakteristischen Arten mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden könnten. Eine daraufhin von Beklagtenseite eingeholte ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüros XXX vom 11.06.2019 gelangte zu dem Schluss, dass durch das Einbringen von bis zu vier Raubäumen bzw. einer Pfahlreihe aus Rundholzstangen ein effizienter Erosionsschutz erzielt würde. Zusätzlich wurden mehrere Varianten unter Ansatz verschiedener Drosselabflüsse in das Kerbtalgewässer untersucht. Am 29.08.2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage gemäß § 60 Abs. 3 WHG und § 35 LWG für den Bau und Betrieb von drei Regenrückhaltebecken zur Behandlung des Niederschlagswassers aus dem bisherigen Einzugsgebiet Lindenbreite sowie den Bebauungsplangebieten XXX und XXX. In den Nebenbestimmungen heißt es unter anderem, die Drosselung sei auf 25 l/s einzustellen. Das Volumen der Becken sei so zu vergrößern, dass die Überstauungshäufigkeit von einmal in 20 Jahren erhalten bleibe. Der Bescheid wurde rechtskräftig. Zugleich erhielt die Beigeladene mit Bescheid vom 15.08.2019 eine Befreiung von den Verboten der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "XXX" zur Erschließung der B-Pläne XXX und XXX und damit auch zur Errichtung eines Regenrückhaltebeckens sowie zur Einleitung des aus dem Becken fließenden Wassers unter Sanierung der bestehenden Einleitstelle XXX bei einer maximalen Durchflussmenge von 50 l/s. Mit Bescheid vom 04.09.2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen auf deren Antrag vom 29.03.2019 sodann die hier streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Einzugsgebiet der bisherigen Einleitstelle XXX (XXX) sowie der Bebauungsplangebiete XXX und XXX nach Behandlung in Regenrückhaltebecken in ein Kerbtalgewässer gemäß §§ 8 – 15 und § 57 WHG i. V. m. § 119 LWG. Die Erlaubnis wurde unbefristet und widerruflich erteilt. Die am 08.02.1996 erteilte Erlaubnis für die Einleitstelle XXX sollte erlöschen, sobald der Bescheid Rechtskraft erlangen würde und die Regenrückhaltebecken betriebsfertig seien. Benutzungszweck war die Beseitigung des in den B-Plangebieten sowie des Einzugsgebiets XXX gesammelten Niederschlagswassers von einem Einzugsgebiet mit 24 ha Fläche. Das Einzugsgebiet wurde als gering verschmutzt eingestuft. Als maximale Einleitmenge wurden 50 l/s festgelegt. Zur Begründung heißt es, die Beschränkung der Einleitmenge sei mit böschungssichernden Einbauten von Raubaumabschnitten an kritischen Stellen eine wirksame technische Lösung gegen Erosion. Zur Wasserrahmenrichtlinie (Ziff. 8.2.3) heißt es, der Wasserkörper bi_12 werde durch die Einleitungen in seinen Qualitätskomponenten weder verschlechtert noch stehe die Einleitung einer Erreichung der Bewirtschaftungsziele im Wege. Beeinträchtigungen, die mit einem Wirkbezug zu der Einleitung XXX in das XXX in Verbindung gebracht werden könnten, wären theoretische Stoffeinträge aus dem Niederschlagswasser und/oder Geschiebetrieb und Ablagerung. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung und der geringen Fahrgeschwindigkeit seien die denkbaren Einträge aus Reifen/Bremsstaub bzw. Tropfverlust Motoröl oder unfallbedingte Einträge von Betriebsstoffen vernachlässigbar gering. Für Unfälle mit Austritt von wassergefährdenden Stoffen wie Treibstoffe hätten die Zuläufe für die Regenrückhaltebecken Absatzbecken mit Tauchwänden, in denen das Öl aufgehalten und abgesaugt werden könne. Da die Einleitmenge so gering sei, dass diese bereits im XXX Geschiebetrieb kaum zulasse, werde sich dies nicht auswirken. Negative Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers seien nicht zu befürchten. Durch die Beschränkung der zulässigen Einleitmenge auf 50 l/s werde ausgeschlossen, dass die Erosions-Grenzfließgeschwindigkeit im Gewässer bis auf eine Stelle, an der Raubäume zur Reduzierung der dortigen erhöhten Fließgeschwindigkeit und Sicherung des Prallhangs auf der Grundstücksseite des Klägers zu errichten seien, überschritten werde bzw. Schäden verursache. Die Baumaßnahmen am Auslauf der Rohrleitung ins Gewässer sowie die Zuwegung hierfür befänden sich ebenfalls nicht auf dem Grundstück des Klägers. Unter den weiteren Festlegungen (Ziff. 9) wurde die Gewässerunterhaltungspflicht für das für die Niederschlagswassereinleitung benutzte XXX auf seinem gesamten Verlauf von den Anliegern bzw. Eigentümern des Gewässers auf die Beigeladene übertragen. Zur Begründung hieß es, das Gewässer verliere durch die Ausweitung des Einzugsgebietes der an das XXX angeschlossenen Bebauungsflächen die nach § 40 Abs. 2 LWG geltenden Kriterien eines Gewässers von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung und sei nunmehr als ein solches nach § 40 Abs. 1 LWG einzustufen. Für diese Gewässer erfülle nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 LWG die Beigeladene die Unterhaltungspflicht. Die Genehmigung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Mit Schreiben vom 30.09.2019 legte der Kläger als Vertreter der Eigentümergemeinschaft Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2019, dem Kläger zugestellt am 12.12.2019, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück mit der Begründung, der Kläger könne sich bereits gegen einige Punkte mangels Drittschutz nicht zur Wehr setzen. Dies gelte insbesondere für die XXX-Verträglichkeitsprüfung und die XXX. Das Rücksichtnahmegebot gemäß § 13 Abs. 1 WHG, auf welches sich der Kläger berufen könne, sei hinreichend beachtet worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Beeinträchtigungen an seinem Eigentum entstehen könnten, die unzumutbar seien. Mit der Herabsetzung der Einleitmenge auf 50 l/s erfolge eine wesentliche Verbesserung der Ableitbedingungen. Die Auslegung der Regenrückhaltebecken sei so erfolgt, dass der Eintritt einer Überstauung nicht häufiger als einmal in 20 Jahren prognostiziert sei. Vor allem durch die Drosselung und Begrenzung des Abflusses werde eine deutliche Reduzierung der Erosionswirkung und somit ein Schutz seiner Eigentumsflächen erreicht. Seine Eigentumsrechte würden von dem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Niederschlagsentwässerung aus den Baugebieten überwogen. Der Kläger hat am 10.01.2020 in eigenem Namen Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, er stimme einer Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Baumaßnahmen sowie durch fortgesetzte Siedlungswasserzuleitung nicht zu. Es sei unzutreffend, dass, wie der Beklagte behauptet, sein Vater in den 70er Jahren einer Durchleitung des Siedlungswassers zugestimmt habe. Das in der Genehmigung genannte (alte und neue) Siedlungswasser werde auch nicht in ein Gewässer geleitet, sondern in den ansonsten stets trockenen, freien Waldboden des Naturschutzgebietes ausgegossen. Erst hunderte Meter später finde das kommunale Siedlungswasser der Schwerkraft folgend den Weg zum nächsten Gewässer. Die Verringerung der Spitzeneinleitung auf 50 l/s sei keine Abhilfe. Vielmehr bringe auch das gebremste Abwasser aus einem modernen Regenrückhaltebecken Erosionsrinnen mit sich. Auch mache der Beklagte weder Angaben zur bisherigen Wassereinleitung noch zur zukünftigen Wassereinleitung. Es gehe nicht um die Spitzeneinleitung, sondern um die jährliche Durchschnittsmenge. Hier fehlten Angaben zu Mengen- und Mengenverlaufsangaben. Außerdem werde verkannt, dass das für das XXX Niederschlagswasser missbrauchte XXX-Naturschutzgebiet keine Gewässersohle am fraglichem XXX besitze, sondern seit eh und je trockner, von Wasser unberührter Waldboden gewesen sei. In dem Bereich der XXX habe es früher nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gegeben, dass dort ein Bach- oder Gewässerlauf existiert habe. Erst die insbesondere bei Niederschlagsereignissen erfolgte stoßweise Entwässerung durch Einleitung des Niederschlagswassers habe über die Jahrzehnte hinweg eine Landschaftssituation erzeugt, die als Bach- oder Gewässerlauf bezeichnet werden könne. Dieser sei allerdings künstlich erschaffen worden. Die nun vorgesehene Änderung der Einleitungsbedingungen würde eine dauerhafte Wasserführung des künstlich geschaffenen Gewässerbetts bedingen. Damit werde die Schaffung eines Gewässers perpetuiert, welches ursprünglich nicht vorhanden gewesen sei. Durch die alte Einleitung seit dem Jahr 1976 seien erhebliche Schäden wie Hangabriss, Auskolkung und Baumbestand allein durch waldverrieseltes Niederschlagswasser der Beigeladenen verursacht worden. Die neue, verlangsamte Fließgeschwindigkeit bewirke das Gleiche, nur langsamer. Fehlerhaft sei es darüber hinaus, keine Oberfächenverrieselung auf der Geest vorzunehmen. Der Beklagte verkenne die Tragweite des klägerischen Anspruchs auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange. Für die streitgegenständliche Einleitungserlaubnis resultiere die eigentumsrechtliche Betroffenheit zudem aus der Einbringung von Raubäumen und Kiesnestern auf seinem Grundstück und aus der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Beigeladene. Damit seien mittelbar auch weitere Maßnahmen i. S. d. § 39 WHG durch ihn zu dulden. Die Frage, wie Kosten, die im Rahmen der Unterhaltungslast entstehen würden, verteilt würden, lasse sich aus der Erlaubnis nicht beurteilen. Schon diese Punkte würden die Beurteilung rechtfertigen, dass die wasserrechtliche Erlaubnis nicht rechtmäßig sei. Denn eine hinreichende Berücksichtigung seiner Einwendungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 WHG, ggfs. auch § 14 Abs. 4 WHG, sei nicht erkennbar. Zudem könne die angegriffene Einleitungserlaubnis vom 04.09.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides keine hinreichende Grundlage für die Einleitung von Wasser und damit die Benutzung seines Grundstücks sein. Denn unter Berücksichtigung der vorhergehenden Einleitungserlaubnis und der durch sie bewirkten Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Talboden des seitlichen XXX zur XXX sei davon auszugehen, dass hier zumindest ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau bzw. eine Gewässerneuanlage anzunehmen sei. Nachdem der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 25.10.2020 zunächst erweitert hatte, indem er sich zusätzlich gegen die drei errichteten Regenrückhaltebecken richtete, diese Erweiterung jedoch mit Schreiben vom 14.05.2021 zurückgenommen hat, beantragt der Kläger nunmehr, die wasserrechtliche Erlaubnis vom 04.09.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.12.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, dass naturschutzfachliche Belange keinen Drittschutz vermitteln würden und es dem Kläger insoweit an einer Klagebefugnis fehle. Im Übrigen sei im Rahmen des B-Planverfahrens zu den B-Plänen XXX und XXX die Verträglichkeit mit den Schutzzielen des XXX-Gebiets geprüft und festgestellt worden. Zudem liege eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht vor, wenn die Baumaßnahme durch entsprechende und hier auch eingesetzte schadensbegrenzende Maßnahmen begleitet werde. Dies sei geschehen, z. B. durch den Einsatz von Raubäumen und durch Festlegung des Drosselabflusses von 70 l/s auf 50 l/s. Die Stellungnahme des Ingenieurbüros XXX vom 11.06.2019 bestätige, dass bezogen auf das Grundstück des Klägers, welches rund 200 m von der Einleitstelle entfernt liege, aufgrund der Höhenverhältnisse der Flächen zueinander eine Rückstaugefährdung ausgeschlossen werden könne. Raubaumverbauten am XXX und eine flächige Einleitung des Oberflächenwassers über die Beckenoberkante verhinderten Beeinträchtigungen durch Erosion. Insgesamt größere Wassermengen würden sich wegen der Drosselung auf max. 50 l/s nicht schädigend auswirken. Durch die schlechte Wasserdurchlässigkeit des Bodens in den B-Plangebieten sei der Anteil versickernden Niederschlagswasser bereits im vorherigen Zustand als Ackerfläche relativ gering gewesen, so dass durch die Versiegelung im Baugebiet der Anteil an der lokalen Grundwasserneubildung nicht wesentlich verringert werde. Negative Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushaltes für die anliegenden Grundstücke bzw. Waldflächen ergäben sich daraus nicht. Die vom Kläger favorisierte Versickerungslösung habe sich nicht umsetzen lassen. Aufgrund des größeren Flächenbedarfs wären erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft notwendig geworden. Auch wäre sie wesentlich aufwändiger gewesen. Daher habe sich die gewählte Entwässerungslösung als die geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Lösung dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe es sich bei den getroffenen Maßnahmen am Gewässer auch nicht um einen Gewässerausbau, sondern um Unterhaltungsmaßnahmen i. S. d. § 25 LWG bzw. § 39 WHG gehandelt. Es habe sich um Maßnahmen zur Verhinderung von Uferabbrüchen gehandelt. Zudem sei das bisherige natürliche Gewässerbett erhalten und stabilisiert worden. Hieraus ergebe sich kein Planfeststellungsbedürfnis. Es handele sich auch um ein seit langer Zeit bestehendes und, auch ohne Einleitung der Baugebiete, wasserführendes Gewässer, in das aufgrund der Höhenverhältnisse und der Bodenstruktur entwässert worden sei. Dies ergebe sich aus Landschaftskarten seit 1880. Der Kläger habe geringfügige Uferabbrüche, die den Abfluss nicht behindern würden, darüber hinaus hinzunehmen. Anhand von Lichtbildern aus den Jahren 2019 und 2024 könne belegt werden, dass an den kritischen Stellen, die eine bauliche Unterstützung erfahren hätten, innerhalb von vier Jahren Nutzungszeit keine weiteren Hangabbrüche durch Wassereinträge mehr zu verzeichnen gewesen seien. Die bis zur Gewässerunterhaltungmaßnahme stattgefundene Erosion sei überdies nicht zwangsläufig der Einleitung von Oberflächenwasser aus den Baugebieten zuzuschreiben, sondern vielmehr der Hanglage, Steilheit des Geländes, der Bodenzusammensetzung, der Witterung und dem Vertritt geschuldet. Die Genehmigung aus dem Jahr 1996 beeinflusse dieses Ergebnis nicht. Diese sei bestandskräftig geworden und es habe mangels Beschwerden keinerlei Gründe gegeben, diese aufzuheben. Es sei auch unrichtig, dass der Vater des Klägers einer Einleitung seines Wassers über sein Grundstück nie zugestimmt hätte. Dies ergebe sich aus dem Vermerk des Amtes XXX aus den 1970er Jahren. Im Übrigen wäre im Rahmen des § 93 WHG eine Duldungsverpflichtung des Eigentümers für das Durchleiten von Wasser ohnehin ableitbar. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren auch nicht zur Sache geäußert. Am 25.11.2024 hat ein Ortstermin der Berichterstatterin mit den Beteiligten stattgefunden. Sämtliche Maßnahmen wurden bereits vollständig umgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.