OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 394/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0409.18L394.21.00
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Abiturklausur im Fach Deutsch eine um 45 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit, für die Abiturklausur im Fach Mathematik eine um 30 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit und für die Abiturklausur im Fach Erdkunde eine um 30 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt 1/5 und der Antragsgegner 4/5 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, ihm für die Abiturklausuren in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils eine um 45 Minuten verlängert Bearbeitungszeit und für die Abiturklausur im Fach Erdkunde eine um 30 Minuten verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren, 4 hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen war der Antrag abzuweisen. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Im Umfang der tenorierten Anordnung hat der Antragsteller sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat dagegen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm in der Abiturklausur im Fach Mathematik im Wege des Nachteilsausgleichs eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mehr als 30 Minuten zusteht. 7 Bei summarischer Prüfung sprich deutlich Überwiegendes dafür, dass die Bezirksregierung Düsseldorf den dem Antragsteller gewährten Nachteilsausgleich ermessensfehlerhaft reduziert hat und der Antragsteller im tenorierten Umfang einen weitergehenden Ausgleich beanspruchen kann. 8 Gemäß § 13 Abs. 8 i. V. m. Abs. 7 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) kann die Schulaufsichtsbehörde - hier die Bezirksregierung Düsseldorf - die Vorbereitungszeiten in der schriftlichen Abiturprüfung bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens angemessen verlängern. Nach § 13 Abs. 8 Satz 2 APO-GOSt ist die Verlängerung der Vorbereitungszeiten in der Regel nur dann zulässig, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderpraxis für die Schülerin oder den Schüler war. 9 Nach den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen liegt bei dem Antragsteller eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens oder Rechtschreibens im Sinne von § 13 Abs. 7 Satz 2 APO-GOSt vor. 10 Diese Diagnose sowie ihre konkreten Auswirkungen beim Antragsteller ergibt sich zunächst aus den fachärztlichen Bescheinigungen der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Stiftung Krankenhaus C. in N. vom 13. März und 29. Juni 2012, in denen dem Antragsteller eine Lese- und Rechtschreibstörung nach dem ICD-10-Code F81.0 bescheinigt wird. Danach ist Hauptmerkmal dieser Störung „eine umschriebene und bedeutsame Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lesefertigkeiten, die nicht allein durch das Entwicklungsalter, Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar ist. Das Leseverständnis, die Fähigkeit, gelesene Worte wieder zu erkennen, vorzulesen und Leistungen, für welche die Lesefertigkeit nötig ist, können sämtlich betroffen sein.“ Diese Diagnose deckt sich mit den aktuellen Angaben zum Zustand des Antragstellers in den Bescheinigungen der Diplom-Psychologin I. der Erziehungsberatung des Kreises O. vom 10. Dezember 2020 und 23. Februar 2021. Darin wird dem Antragsteller attestiert, das er weiterhin an einer Lese- und Rechtschreibstörung leidet, die zu schweren Beeinträchtigungen seiner Leseleistung führt. Zu demselben Ergebnis kommt auch die ausgebildete Lehrerin - mit Fortbildungen in Lerntherapie, Kinesiologe und Lingusitikdidaktik - Q. K. , in deren Praxis für LRS-Förderung der Antragsteller von September 2011 bis zum Schuljahr 2019/2020 Einzeltherapie erhalten hat. In ihrem Bericht vom 15. November 2020 attestiert sie dem Antragsteller eine deutlich verzögerte Leseleistung und ein erschwertes Leseverständnis. Es sei für den Antragsteller sehr viel schwieriger und zeitaufwendiger als bei Gleichaltrigen, Texte zu verstehen; diese gravierenden Defizite hätten auch in dem erheblichen Förderzeitraum nicht behoben werden können und würden voraussichtlich lebenslang andauern. Dem steht - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht entgegen, dass die Schule in ihrem Antrag auf Nachteilsausgleich vom 17. November 2020 zur Begründung u.a. angegeben hat, der Antragsteller leide unter einer ausgeprägten Lese-Rechtschreib schwäche . Zwar trifft es zu, dass sich eine solche von einer Lese-Rechtschreib störung unterscheidet. Ersichtlich hat die Schule aber fehlerhaft den Begriff der „Schwäche“ verwendet, da sie andererseits ausgehend von den ihr vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen im Antragsformular unter D) a) entsprechend der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD) die Diagnose F81.0, mithin eine Lese- und Rechtschreib störung , eingetragen hat. Gegen das Vorliegen einer solchen Störung spricht auch nicht, dass in dem Bericht der Klinik für Phoniatrie und Pädaudiologie des Universitätsklinikums N1. vom 13. März 2012 auf eine „bekannte Lese-Rechtschreib- Schwäche ‘“ hingewiesen wird. Denn die dortige Behandlung erfolgte nicht zur Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung, sondern zur Abklärung einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung des Antragstellers. Bei der dennoch durchgeführten Prüfung der Lesekompetenz wurden kritische Werte in allen Untertests festgestellt. 11 Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleich vor, muss dieser nach § 13 Abs. 8 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt „angemessen“ sein, d.h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen, 12 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 - und vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, - 19 B 1094/20 -, alle in juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris. 13 Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. § 13 Abs. 7 und Abs. 8 APO-GOSt vermittelt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Bearbeitungszeit. 14 In dieser Auslegung steht § 13 Abs. 7 und Abs. 8 APO-GOSt im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Deshalb muss den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden, 15 BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, Rn. 15 f. 16 Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden, 17 BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9. 18 Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden, 19 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2021 - 19 B 1905/20 -, - 19 B 1094/20 - u. - 19 B 2061/20 -, juris. 20 Da § 13 APO-GOSt keine abweichenden Maßstäbe für die Bemessung der Arbeitszeitverlängerung enthält, ist eine Orientierung an der Herstellung von Chancengleichheit jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. 21 Nach diesen Maßstäben kann der Antragsteller eine Verlängerung der Bearbeitungszeit insoweit beanspruchen, als damit seine deutlich verringerte Lesegeschwindigkeit und eine damit einhergehende verringerte Schreibgeschwindigkeit ausgeglichen werden sollen. 22 Dabei kann dahinstehen, ob Zweifel an einer sachgerechten Ermessenerwägung des Antragsgegners bereits deshalb bestehen, weil er die Verlängerung für die „Korrektur der erstellten Texte“ gewährt hat, ohne zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Beeinträchtigung des Antragstellers in seiner schwerwiegenden Lesestörung liegt. Ermessensfehlerhaft ist das Vorgehen des Antragsgegners jedenfalls deshalb, weil er das Vorliegen einer Lese- und Rechtschreib störung in Zweifel gezogen und die bisher durch die Schule gewährten Bearbeitungszeitverlängerungen nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. 23 Der Antragsteller hat konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die ihm durch den Antragsgegner gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit um 10 Minuten im Fach Mathematik (entspricht einer Verlängerung um ca. 3,7 %), um 15 Minuten im Fach Deutsch (5,5 %) und um 15 Minuten im Fach Erdkunde (7 %) nicht ausreicht, um die aus seiner schwerwiegenden Lesestörung und der damit einhergehenden verringerten Schreibgeschwindigkeit folgenden Nachteile auszugleichen. Aus der Bescheinigung der Schule vom 26. Februar 2021 und der Übersicht über die seit der Klasse 7 gewährten Arbeitszeitverlängerungen ergibt sich, dass für den Antragsteller aufgrund seiner großen Schwierigkeiten im sinnerfassenden Lesen von Texten die zunächst gewährten zusätzlichen Bearbeitungsminuten zur Klausurbearbeitung nicht ausreichend waren. Diese Problematik verstärkte sich in der Qualifikationsphase, insbesondere aufgrund der längeren Dauer der Klausuren, sodass die Schule - nach jeweiliger Beratung in der Zeugniskonferenz - die Bearbeitungszeit für den Antragsteller kontinuierlich bis zum 2. Halbjahr der Q2 auf 45 Minuten in den Leistungskursen und 30 Minuten im Grundkurs verlängert hat. Auch aus den Stellungnahmen der Fachlehrer ergibt sich, dass der Umfang des gewährten Nachteilsausgleichs in den Fächern Deutsch und Erdkunde erforderlich war und keinesfalls zu einer Überkompensierung geführt hat. Bei einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei einem Schüler im 3. Halbjahr der Qualifikationsstufe eine verlängerte Bearbeitungszeit, außer im Fach Mathematik, sogar um 2/9 für angemessen i. S. v. § 13 Abs. 7 Satz 1 APO-GOSt gehalten, 24 OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris. 25 Dem Anspruch des Antragstellers steht nicht entgegen, dass gem. § 13 Abs. 8 Satz 2 APO-GOSt eine Verlängerung von Vorbereitungszeiten in der Regel nur dann zulässig ist, wenn diese Form des individuellen Nachteilsausgleichs Gegenstand der bisherigen Förderung für den Schüler war. Dies bedeutet lediglich, dass die Schule - wie vorliegend - zur individuellen Förderung des Schülers bereits in der Vergangenheit Bearbeitungszeitverlängerungen gewährt haben muss. Aus der Formulierung ergibt sich hingegen entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht, dass darüber hinaus noch weitere schulische oder außerschulische Förderungen nachgewiesen werden müssen. 26 Dem Gericht erscheint daher ein Nachteilsausgleich in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit im Fach Deutsch um 45 Minuten und im Fach Erdkunde - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schreibzeiten von 280 bzw. 210 Minuten - 27 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn 27, 28 um 30 Minuten angemessen i. S. v. § 13 Abs. 7 APO-GOSt. 29 Für das Fach Mathematik hat der Antragsteller hingegen nicht substantiiert dargelegt, dass die diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung so gravierend ist, dass die von ihm begehrte Verlängerung der Bearbeitungszeit um 45 Minuten zum Nachteilsausgleich erforderlich ist. Da die Verlängerung der Bearbeitungszeit nach dem Gebot der Chancengleichheit allein dazu dienen darf, die verringerte Leseleistung des Antragstellers auszugleichen, spricht vieles dafür, dass in Fach Mathematik, in dem in Klausuren typischerweise keine umfangreichen Texte zu lesen und zu schreiben sind, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht in gleichem Umfang wie etwa in Deutsch oder Erdkunde erforderlich ist, 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2021 - 19 B 1094/20 -, juris, Rn 29; Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, wonach im Fach Mathematik in Q3 eine Verlängerung um 1/18 angemessen ist. 31 Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fachlehrers erscheint dem Gericht im Fach Mathematik ein Nachteilsausgleich in Form einer 30-minütigen Verlängerung der Bearbeitungszeit angemessen i. S. v. § 13 Abs. 7 APO-GOSt. 32 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Abiturklausuren in den Fächern Erdkunde, Deutsch und Mathematik finden am 27. April, 30. April und 4. Mai 2021 statt. Mithin ist die einstweilige Anordnung im tenorierten Umfang zur effektiven Durchsetzung seines Anspruchs - soweit dieser besteht - erforderlich. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert des Hauptsacheverfahrens anzusetzen. 35 Rechtsmittelbelehrung: 36 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 38 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 39 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 40 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 41 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 42 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 43 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 44 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 45 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 46 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 47 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.