Beschluss
19 B 2061/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0317.19B2061.20.00
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Leitsätze
Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit in schriftlichen Prüfungen ist im Sinn von § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also der Schüler darauf angewiesen ist, um seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses über den tenorierten Umfang hinaus stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat einen weitergehenden Anordnungsanspruch zu Recht verneint. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen der geltend gemachte weitergehende Anspruch auf Nachteilsausgleich für ihre Tochter G. durch Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/3 in allen Fächern, die der schriftlichen Leistungsüberprüfung unterliegen, zusteht, und die zugesprochenen Verlängerungen der Schreibzeiten um 1/3 in den Fächern Deutsch, Englisch, Spanisch und „Naturwissenschaften und Gesellschaft im Kontext Sport“, um 1/9 im Fach Mathematik sowie um 1/6 in sonstigen Fächern unzureichend sind. Die Antragsteller machen geltend, das Verwaltungsgericht habe das vorgelegte Gutachten des Internationalen Centrums für Begabungsforschung aus dem Jahr 2019 und den kinder- und jugendpsychiatrischen Befundbericht von Ärztin Dr. med. G1. und Dipl. Heilpädagogin F. vom 3. September 2020 nicht hinreichend gewürdigt. Das Gutachten aus dem Jahr 2019 sei nicht veraltet, die diagnostizierte dauerhafte Störung müsse nicht jährlich neu unter Beweis gestellt werden. Das Gutachten aus dem Jahr 2019 enthalte auch konkrete Feststellungen zu dem gebotenen Nachteilsausgleich, namentlich sei empfohlen worden, die Arbeitszeit um 50 % zu verlängern. Die langsamere Schreibgeschwindigkeit sei frühestens bei einer Schreibzeitverlängerung von 1/3 ausgeglichen, eine Zeitzugabe von 1/6 und 1/9 entspreche nicht der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts benötigten „überdurchschnittlich viel Zeit“. Die bei der Untersuchung im Jahr 2020 festgestellte durchschnittliche Leseleistung liege noch immer unter den sonstigen intellektuellen Fähigkeiten ihrer Tochter und beruhe darauf, dass sie den Test schon gekannt habe. Die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es bestehe nach den vorliegenden Erkenntnissen keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Tochter G. der Antragsteller bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen in sämtlichen Fächern eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/3 zu gewähren sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Die Gewährung von Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe I richtet sich nach § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 29. Januar 2021 (GV. NRW. S. 112). Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I kann der Schulleiter, soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin erfordert, Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (Satz 2). Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt (Satz 3). Liegen die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines schulischen Nachteilsausgleichs vor, so muss dieser nach § 6 Abs. 9 Satz 1 APO-S I „angemessen“ sein, d. h. die ausgleichenden Maßnahmen haben sich an der konkreten Behinderung und der jeweiligen schulischen Leistung oder Prüfung zu orientieren. Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht zu einer Überkompensierung von Behinderungen und damit zu einer Verletzung der Chancengleichheit der anderen Schüler führen. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 19 B 1393/19 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 19. November 2018 - 7 B 16.2604 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit ist angemessen, wenn sie zur Herstellung von Chancengleichheit erforderlich ist, also die Schülerin darauf angewiesen ist, um ihre vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzustellen. § 6 Abs. 9 APO-S I vermittelt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Verlängerung der Bearbeitungszeit. In dieser Auslegung steht § 6 Abs. 9 APO-S I im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris, Rn. 15 f. Das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt hingegen keinen Anspruch auf Notenschutz, d. h. auf eine Leistungsbewertung, die das individuelle Leistungsvermögen berücksichtigt. Schulische Prüfungen sind regelmäßig dazu bestimmt festzustellen, ob die Prüflinge über bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dementsprechend werden die Prüfungsleistungen nach einem Maßstab bewertet, der keine Rücksicht darauf nimmt, aus welchen Gründen allgemein geltende Leistungsanforderungen nicht erfüllt werden. BVerwG, a. a. O., Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 9. Bei einer dauerhaften Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie) ist typischerweise die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert. Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Dies ist der Nachteil, der durch eine verlängerte Bearbeitungszeit ausgeglichen werden muss, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Mit der verlängerten Bearbeitungszeit soll mit anderen Worten die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden. BVerwG, a. a. O., Rn. 18 f. Da § 6 Abs. 9 APO-S I keine abweichenden Maßstäbe für die Bemessung der Arbeitszeitverlängerung enthält, ist eine Orientierung an der Herstellung von Chancengleichheit jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Nach diesen Maßstäben können die Antragsteller eine Verlängerung der Bearbeitungszeit hier allenfalls insoweit beanspruchen, als damit eine verringerte Schreibgeschwindigkeit ihrer Tochter G. ausgeglichen werden soll. Denn für eine verringerte Lesegeschwindigkeit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Das Gutachten des Internationalen Centrums für Begabungsforschung aus dem Jahr 2019, in dem eine verringerte Lesegeschwindigkeit festgestellt wurde, beruht ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat ‑ auf einer einmaligen Untersuchung und belegt daher für sich genommen nicht den dauerhaften Charakter der diagnostizierten Störung. Die neuere Untersuchung im Jahr 2020 hat die früheren Ergebnisse nur zum Teil bestätigt, insbesondere wurde lediglich eine isolierte Rechtschreibstörung festgestellt. Sofern die Antragsteller geltend machen, die aktuelle Untersuchung der Leseleistung sei nicht aussagekräftig, obliegt es ihnen, aussagekräftige Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Auch wenn die Lesefähigkeiten der Tochter der Antragsteller ausweislich des vorgelegten Befundberichts vom 3. September 2020 unter ihren sonstigen intellektuellen Fähigkeiten liegen, beeinträchtigt sie dies nicht bei der Darstellung ihres sonstigen Leistungsvermögens. Die Behauptung, die langsamere Schreibgeschwindigkeit sei frühestens bei einer Schreibzeitverlängerung von 1/3 ausgeglichen, ist aus der Luft gegriffen. Insbesondere lässt sich auch aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2015, a. a. O., Rn. 18, kein Mindestumfang der erforderlichen Arbeitszeitverlängerung ableiten. Auch eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/6 oder 1/9 ist erheblich und kann einen überdurchschnittlichen Zeitbedarf ausgleichen, zumal bei einer isolierten Rechtschreibstörung. Es liegt auf der Hand, dass der aus der verringerten Schreibgeschwindigkeit folgende Nachteil umso kleiner ist, je geringer der konkret geforderte Schreibaufwand ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei den Fächern, in denen derzeit eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/3 gewährt wird, um die Fächer mit dem höchsten Schreibanteil handelt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die gewährte Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/9 im Fach Mathematik und 1/6 in anderen Fächern nicht ausreichend ist, um die aus der Rechtschreibstörung folgenden Nachteile auszugleichen, haben die Antragsteller weder gegenüber der Schule noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen. Der Senat hat bei einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung auch bereits bei einem Schüler im 3. Halbjahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um 1/18 im Fach Mathematik und 2/9 in sonstigen Fächern für angemessen im Sinn des § 13 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 APO-GOSt gehalten und die Arbeitszeitverlängerung im Fach Mathematik dabei allein aufgrund der erhöhten Lesezeit für notwendig gehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019, a. a. O., Rn. 21 f. Aus den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, in welchem Umfang bei ihrer Tochter G. die Schreibgeschwindigkeit verringert ist. Der Befundbericht vom 3. September 2020 enthält dazu keine Aussage. Die Schreibgeschwindigkeit wurde auch in dem Gutachten des Internationalen Centrums für Begabungsforschung aus dem Jahr 2019 nicht untersucht. Soweit es dort heißt, dass eine Verlängerung der Arbeitszeit in Klassenarbeiten „um bis zu 50 %“ zu begrüßen wäre, lässt sich aus dieser Aussage entgegen der Annahme der Antragsteller nicht der konkrete Vorschlag ableiten, die Bearbeitungszeit zum Nachteilsausgleich stets um 50 % zu verlängern. Zum einen wird nur ein möglicher Höchstwert angegeben und nicht nach Fächern mit hohem oder geringem Schreibanteil differenziert. Zum anderen wird der genannte Wert nicht näher begründet und empfiehlt das Gutachten mit der Nichtbewertung der Rechtschreibleistung ausdrücklich auch Maßnahmen, die über die Herstellung von Chancengleichheit hinausgehen. Dem Gutachten lässt sich daher trotz der Verwendung des Begriffs des Nachteilsausgleichs letztlich nicht entnehmen, in welchem Umfang auch die „zu begrüßende“ Verlängerung der Bearbeitungszeit lediglich als motivationsfördernde Unterstützung oder als Hilfestellung zur Verbesserung der Rechtschreibleistungen gedacht ist und inwieweit sie einer verringerten Lese- oder Schreibgeschwindigkeit entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).