Urteil
28 K 2728/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0429.28K2728.19.00
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Leitsätze
Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhal-tung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhal-tung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckendes Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung S. · Flur 0 · Flurstück · 000 (B. Straße 000 · 00000 S. ). Auf dem Grundstück steht ein Wohnhaus auf. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite findet sich das Grundstück Gemarkung S. · Flur 0 · Flurstück · 000 (B. Straße 000 · 00000 S. ). Auf diesem fand sich in Vergangenheit eine Gaststätte. Die sich an die Gaststätte in Richtung Nordwesten anschließenden Grundstücke Gemarkung S. · Flur 0 · Flurstücke · 000 und 0000 (B. Straße 000 · 00000 S. ) waren und sind unbebaut. Die Gaststätte wurde vor mehreren Jahren abgerissen. Auf den sich in Richtung Nordwesten anschließenden Grundstücken finden sich – wie auf den Grundstücken auf der gegenüberliegenden Straßenseite – Wohnhäuser in Gestalt einer Straßenrandbebauung. An der B. Straße in Richtung Südosten finden sich – wie in Richtung Nordwesten – im Wesentlichen Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser in Gestalt einer Straßenrandbebauung. Gleiches gilt in Bezug auf die von der B. Straße abzweigende N. Straße und den von der N. Straße abzweigenden Bienenweg. An der N. Straße finden sich zudem eine Bäckerei und Konditorei sowie ein Getränkehandel und eine Grundschule. Durch Bescheid vom 00. Februar 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung zu Errichtung eines Seniorenzentrums mit einer Tagespflege, 2 Wohngemeinschaften, Kurzzeitpflege sowie 19 Wohnungen (Betreutes Wohnen). Das Gebäude hat eine Grundfläche in H-Form und drei Geschosse. Der Pflegebereich (Tagespflege, Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflege) gliedert sich in 46 Zimmer und Betten. Vorgehalten werden – ausgehend von 25 notwendigen – 27 Stellplätze. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger durch Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2019 bekannt gegeben. Durch Bescheid vom 00. Oktober 2019 erteilte die Beklagte der Beigeladenen nach Veränderung der Anordnung der Stellplätze und der Standorte der Müllcontainer sowie Ergänzung der Betriebsbeschreibung eine Nachtragsbaugenehmigung. Der Kläger hat am 29. März 2019 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Zudem beantragt er am 25. Juni 2019 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag wurde durch Beschluss des Gerichts vom 9. Juli 2019 - 28 L 1811/19 - abgelehnt. Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, das Vorhabengrundstück liege nicht – wie von der Beklagten angekommen – im Innenbereich. Vielmehr handele es sich um eine nach Maßgabe des § 35 BauGB unzulässiges Außenbereichsvorhaben. Selbst wenn man das Baugrundstück dem Innenbereich zuordnete, sei die Baugenehmigung rechtswidrig, da sich das Bauvorhaben nicht nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. Der Gebietscharakter der näheren Umgebung entspreche dem eines reinen Wohngebiets im Sinne von § 3 BauNVO. Es handele sich jedoch um ein großes gewerbliches Objekt, das nicht nur dem Wohnen diene, und deutlich über die Bedürfnisse der Anwohner hinausgehe. Es handele sich bei dem Bauvorhaben nicht um eine Gemeinbedarfsanlage, da der Gemeinwohlbezug in den Hintergrund trete. Die Beigeladene errichte das Bauvorhaben nicht mit einer sozialen Zielsetzung, sondern aus reinem Gewinnstreben. Somit füge es sich nach Art der Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Darüber hinaus verstoße das streitgegenständliche Bauvorhaben gegen seinen Gebietsprägungserhaltungsanspruch. Im Unterschied zum Gebietserhaltungsanspruch beschreibe der Gebietsprägungserhaltungsanspruch das Phänomen, dass ein Vorhaben, dass an sich unter die Regel- oder Ausnahmebebauung der §§ 2 ff. BauNVO subsumiert werden könne und deswegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht tangiere, bei generell-typisierender Betrachtungsweise in dem einschlägigen Baugebiet gebietsunverträglich sei, weil es dem prägenden Charakter des Baugebiets widerspreche. Da allein der „Feinfilter" des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der immer erst bei einzelfallbezogener Gebietsunverträglichkeit eingreife, dem Interesse der Bewohner des Baugebiets an einer Wahrung des prägenden Gebietscharakters nicht gerecht werde, habe das Bundesverwaltungsgericht einen „Grobfilter" in Gestalt des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs vorgeschaltet. Bauvorhaben, die bereits nach generell-typisierender Betrachtungsweise geeignet seien, die Wohnruhe in einem allgemeinen Wohngebiet erheblich zu stören und deshalb gebietsunverträglich seien, könnten also mit dem Gebietsprägungserhaltungsanspruch von den Bewohnern dieses Baugebiets abgewehrt werden. Im faktischen Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB bestehe hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung genau derselbe Drittschutz wie im Bebauungsplangebiet. Entspreche die nähere Umgebung eines Bauvorhabens im Innenbereich einem der Baugebiete nach der BauNVO, so stünden dem Nachbar ebenso wie im beplanten Innenbereich der „Gebietserhaltungsanspruch", der „Gebietsprägungserhaltungsanspruch" und § 15 Abs. 1 BauNVO zur Seite. Vorliegend sei der Gebietscharakter durch Ein-, Zwei- und kleine Mehrfamilienhäuser geprägt. Ein „Solitär" mit 46 Betten in Wohngemeinschaften und 19 Wohnungen, die für jeweils zwei Personen ausgelegt seien, sowie einer Tagespflege mit 12 Plätzen in einem Gebäudekomplex sprenge diesen Charakter, selbst wenn die Nutzung als solche in dem Gebiet grundsätzlich regelhaft oder ausnahmsweise zulässig sein sollte. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in der „Wannsee-Entscheidung" vom 9. August 2018 die Rechtsprechung in Bezug auf den Gebietserhaltungsanspruch unter bestimmten Umständen auf das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Grundstücke in einem wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis stünden. Dies sei vorliegend der Fall. Die Bebauung der umliegenden Grundstücke sei durch Gebäude mit einer maximalen Grundfläche von 580 m 2 geprägt, die durch Klinkerfassaden und Satteldächer homogen ausgebildet sei. Diese homogene Bauweise der Bebauung in der näheren Umgebung begründe ein nachbarliches Austauschverhältnis, das die Ausnutzung des eigenen Grundstücks im gegenseitigen Interesse beschränke. Von der Grundstücksfläche des Baugrundstücks der Beigeladenen werde durch das Bauvorhaben nahezu 50% in Anspruch genommen. Dabei werde das Grundstück durchgehend dreistöckig bebaut. Ein großer Teil der verbleibenden Fläche sei durch Parkplätze und Müllstellplätze in Anspruch genommen, so dass das Grundstück in ungleich stärkerem Maße baulich genutzt werde, als sämtliche Grundstücke in der näheren Umgebung. Damit breche das Bauvorhaben die homogene Siedlungs- und Baustruktur mit dem typischen Wohngebietscharakter einer baulichen Randlage auf und eröffnet den Weg für einer deutlich intensiveren Bebauung der näheren Umgebung mit der hieraus folgenden grundlegenden Änderung des Gebietscharakters. Dies verstoße gegen die gegenseitige Selbstbeschränkung und Einpassung der vorhandenen Nachbarbebauung und damit gegen das vorhandene nachbarliche Austauschverhältnis. Ob er durch die Maßüberschreitung einen konkreten Nachteil erleide, sei unerheblich. Nachbarschutz auf der Grundlage eines wechselseitigen Austauschverhältnisses sei nicht von der konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn abhängig. Entsprechendes gelte für die Bauweise, die unter Heranziehung der Grundsätze der „Wannsee-Entscheidung" des BVerwG ebenfalls einen Drittschutz vermittelt, wenn sie auf einem nachbarlichen Austauschverhältnis beruhe. Zweifelsohne sei die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB ausschließlich durch eine offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt. Unstreitig könne das streitgegenständliche Bauvorhaben auch unter Berücksichtigung der Gliederung der Fassade durch vor- und zurückspringende Bauteile mit einer zusammenhängenden Länge der Häuserfront von mehr als 50 Meter gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht mehr unter eine offene Bauweise subsumiert werden. Danach dürfe die nicht durch seitliche Abstände unterbrochene Bebauung auch bei Hausgruppen in offener Bauweise maximal 20 Meter betragen. Auch die offene Bauweise beruhe auf einem nachbarlichen Austauschverhältnis, da sie die nähere Umgebung präge und die Bebaubarkeit der Nachbargrundstucke im gegenseitigen Interesse des Nachbarn beeinflusse. Eine durch das Planungsamt festgestellte „abweichende Bauweise" sei vorliegend nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt. Diese Feststellung belege indes, dass durch das Bauvorhaben bodenrechtliche Spannungen entstünden, die nur in einem Planungsprozess ausgeglichen werden könnten. Eine Genehmigung des Bauvorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB sei nicht möglich. Schließlich verstoße das Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies werde insbesondere nicht durch die Einhaltung der Abstandsflächen nach der Landesbauordnung ausgeschlossen. Vorliegend füge sich das Bauvorhaben weder nach Art, noch nach Maß der baulichen Nutzung und nach der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Wenn § 34 BauGB hinsichtlich des Einfügens nur auf diese vier Merkmale abstelle, könne für das in dem Begriff des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot nichts anderes gelten. Das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot beziehe sich deswegen nicht nur auf bauordnungsrechtliche Merkmale. Füge sich ein Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB im Hinblick auf eines der genannten vier Merkmale nicht ein, weil es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führe und deswegen rücksichtslos sei, so sei es ohne Belang, ob das Vorhaben bauordnungsrechtlichen Anforderungen standhalte. Hinzu komme, dass von dem Bauvorhaben erhebliche Lärm- und Schadstoffimmissionen im Bereich der öffentlichen Straße ausgelöst würden. Lege man die Angaben des Beklagten zugrunde, wonach es sich um eine stark befahrene Straße handele, so würden die zum Zielverkehr des Bauvorhabens zu rechnenden, am Straßenrand parkenden Fahrzeuge von Mitarbeitern, Pflegediensten und Besuchern zu erheblichen und andauernden Staus auf der zweispurigen Straße führen, die hierdurch auf eine Spur eingeschränkt werde. Dieses führe wiederum zu einer erheblichen zusätzlichen Lärm- und Abgasbelastung seines Grundstücks gegenüber der derzeitigen Verkehrssituation, die eine bestimmungsgemäße Nutzung deutlich beeinträchtigen werde. Bisher parke lediglich eine geringe Anzahl von Anliegern und ggf. deren Besuchern auf der B. Straße. Das Bauvorhaben habe sämtliche Eingänge, nämlich die Eingänge zu den zwei Wohngruppen, zu der Kurzzeitpflege, zu der Tagespflege und zu der Cafeteria zur B. Straße ausgerichtet. Es erscheine naiv, anzunehmen, dass Patienten, Bewohner und Besucher auf der Rückseite des Gebäudes parken werden, um dieses dann zu Fuß umrunden zu müssen, wenn auf der Straße vor dem Gebäude Parkraum zur Verfügung stehe. Dieses bedeute nichts anderes, als dass die B. Straße im Bereich vor dem Bauvorhaben dauerhaft auf einer Seite zugeparkt sein werde. Auch die Ver- und -entsorgungsfahrzeuge könnten nur auf Fahrbahn halten und sperrten den fließenden Verkehr in dieser Richtung. Dem Problem werde man auch nicht durch die – nicht vorgesehene – Einrichtung von Park- und Halteverbotszonen gerecht, die das Verkehrshindernis lediglich einige Meter verschieben würden, an dem erheblichen Rückstau und den damit verbundenen Belastungen aber ersichtlich nichts änderte. Nach der Inbetriebnahme des Bauvorhabens zeige sich, dass die B. Straße auf einer Strecke von mehreren hundert Metern durch Angestellte und Besucher des „S1. Q. N. I. “ und einen in dem Gebäude – abweichend von den genehmigten Nutzungen –ansässigen ambulanten Pflegedienst einseitig zugeparkt sei. Die Belieferung erfolge – wieder den Angaben des Beigeladenen in der Betriebsbeschreibung und im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht – durch 26 t-LKW. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 00. Februar 2019 zur Errichtung eines Seniorenzentrums in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 00. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, das Seniorenzentrum füge sich nach seiner Art und Bauweise sowie seiner Größe in die Umgebung ein. Die Umgebung des Baugrundstücks sei als Allgemeines Wohngebiet einzuordnen. In Bezug auf die Größe sei auf die Grundschule in der N. Straße zu verweisen. Dies habe eine vergleichbar große Grundfläche wie das Seniorenzentrum. Durch den nach hinten versetzten Gebäudetrakt werde die Fassade des Seniorenzentrums an der B. Straße wesentlich aufgelockert. Es bestehe der optische Eindruck einer offenen Bauweise, auch wenn die Hausfront rechnerisch 50 Meter im Sinne des § 22 BauNVO um ~ 2,50 Meter überschreite. Hinsichtlich der Verkehrssituation sei auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW zu verweisen, wonach angesichts der Grundstücksbezogenheit der Baugenehmigung und des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen nur ganz ausnahmsweise zu bejahen sei. Hier werde die Erschließungssituation des Grundstückes des Klägers durch die vorhabenbedingte Belastung der Straße nicht erheblich verschlechtert. Die B. Straße sei eine Kreisstraße (L.00), die mit ~ 4.500 Kfz / Tag frequentiert werde. Diese Gegebenheit habe bereits vor der Bauantragstellung des Vorhabens vorgelegen. Daher könnten vom Kläger nicht die gleichen geringen verkehrlichen Bedingungen erwartet werden wie etwa an einer Wohnstraße. Die Realisierung des Vorhabens werde voraussichtlich eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens mit sich bringen. Hierfür würden jedoch Voraussetzungen geschaffen, durch die diese Situation planerisch bestmöglich gelöst werden könne. Bereits in den Bauantragunterlagen habe die Beigeladene die Zuordnung der Stellplätze auf die Nutzergruppen festgeschrieben und somit Sensibilität im Umgang mit Lärm- und Verkehrserzeugung bewiesen. Das Vorhaben erzeuge auf Grund seiner Nutzung (Senioren-Wohnen und Pflege) fast ausschließlich Verkehre im Tageszeitraum. Schichtwechsel des Personals sowie An- und Ablieferung seien im Tageszeitraum genehmigt. Die Verkehre der älteren Bewohner/innen und deren Besucher/innen seien ebenfalls im Tageszeitraum anzunehmen. Bedenken des Kreises X. als Straßenbaulastträger in Bezug auf die Anordnung der Stellplätze sei durch die Nachtragsbaugenehmigung Rechnung getragen worden. Die B. Straße verlaufe im Zweirichtungsverkehr und habe eine Breite von ~ 6 Meter. Am Straßenrand werde abschnittsweise geparkt. Durch den mit Realisierung des Vorhabens verbundenen Stellplatznachweis werde planerisch angestrebt; den ruhenden Verkehr auf diesen Stellplätzen unterzubringen. Trotz dessen sei nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kraftfahrzeuge auf der B. Straße parkten. In Anbetracht der Straßenklassifizierung der B. Straße als Kreisstraße sei auch bei Eintritt eines solchen Szenarios von einer Zumutbarkeit – auch hinsichtlich der Lärm- und Abgasbelastung – der Anwohnerschaft auszugehen. Aufgrund der Straßendimensionierung sei Begegnungsverkehr – auch größerer Fahrzeuge – konfliktarm, größere verkehrliche Rückstaus seien nicht zu erwarten. Die Beigeladenen beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Baugenehmigung vom 00. Februar 2019 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 00. Oktober 2019 verletze den Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in eigenen Rechten. Der Gebietserhaltungsanspruch ermögliche dem Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet (§ 30 BauGB) oder in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) gelegenen Grundstücks Vorhaben, welche nach ihrer Art nicht zulässig sind, abzuwehren. Im unbeplanten Innenbereich setze dies also zwangsläufig voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche (§ 34 Abs. 2 BauGB). Schon daran könne man hier berechtigterweise zweifeln. Letztlich müsse die Frage aber nicht abschließend geklärt werden, da es sich bei dem genehmigte Seniorenzentrum – unabhängig davon, inwieweit es die Kriterien des Wohnbegriffs des § 3 Abs. 1 BauNVO (i.V.m. § 3 Abs. 4 BauNVO) bzw. § 4 Abs. 1 BauNVO erfülle – jedenfalls um eine Anlage für soziale Zwecke handele, die in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie in einem reinen Wohngebiet (§3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig sei. Sei also eine Verletzung des drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ausgeschlossen, käme allenfalls noch ein Abwehranspruch in Gestalt des „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ in Betracht. Nach diesem könnte ein allgemein oder ausnahmsweise zulässiges, also im Einklang mit den Vorgaben der Baunutzungsverordnung zur Gebietsart stehendes Vorhaben wegen Widerspruchs des Vorhabens zur allgemeinen Zweckbestimmung des maßgeblichen Baugebiets dennoch ausnahmsweise unzulässig sein und damit vom Nachbarn ohne konkrete und individuelle Betroffenheit abgewehrt werden. Allerdings übersehe der Kläger, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten sei, ob und unter welchen genauen Voraussetzungen ein solcher Gebietsprägungserhaltungsanspruch überhaupt anzuerkennen sei, wo er gegebenenfalls dogmatisch einzuordnen sei, insbesondere ob ihm unmittelbarer Drittschutz zukommt und er demensprechend hier einschlägig sei. Auch diese Fragen können hier aber dahinstehen, da jedenfalls dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Ein derartiger Anspruch könnte sich alleine auf die Art der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung beziehen. Abweichungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung oder die Bauweise, auf die der Kläger hier abstelle, soweit er auf die (vermeintliche) Prägung des Gebiets durch Ein- und kleinere Mehrfamilienhäuser abstelle, ließen in der Regel – und so auch hier – den Gebietscharakter aber unberührt und wirkten sich lediglich auf das Baugrundstück und die sich unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke aus. Zum Schutze der Nachbarn sei damit grundsätzlich das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend. Ein darüber hinausgehender, von einer tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sei regelmäßig nicht zu bejahen. Ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des reinen oder allgemeinen Wohngebiets werde mit dem schwerpunktmäßig ebenfalls auf eine „klassische“ Wohnnutzung ausgerichteten Vorhaben ersichtlich nicht begründet. Es könne auch keine Rede davon sein, dass wegen der Dimension des genehmigten Seniorenzentrums eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen werde, also „Qualität in Quantität“ umschlage und das Vorhaben folglich wegen seines Umfangs i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig sei. Der Kläger weise selbst bereits zutreffend darauf hin, dass in der näheren Umgebung nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Mehrfamilienhäuser existierten. Das Vorhaben verletze schließlich auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unter baulichen Nachbarn. Im Besonderen überschreite das Seniorenzentrum im Hinblick auf den zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehr die Grenze der Zumutbarkeit nicht. Der Kläger verkenne insoweit, dass sich allein ein Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und vom Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall nur dann ausnahmsweise als rücksichtslos erweisen kann, wenn die Verletzung der Pflicht zur Schaffung ausreichenden Parkraums für die Nutzer eines Bauvorhabens geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung der benachbarten Grundstücke zu beeinträchtigen. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die in den Bauvorlagen zur Nachtragsgenehmigung vorgesehene Herstellung von insgesamt 27 Stellplätzen sei unter Berücksichtigung der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, die als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als -sachverständig festgestellte Erfahrungswerte nach wie vor von Bedeutung seien, mehr als ausreichend bemessen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht etwa zu befürchten, dass die künftigen Nutzer des Seniorenzentrums statt der Stellplätze den öffentlichen Verkehrsraum in Anspruch nehmen werden. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück mit Blick auf den durch parkende Fahrzeuge auf der B. Straße behinderten Verkehrsfluss und damit einhergehende(Lärm- und Abgasimmissionen bereits erheblich vorbelastet sei. So habe der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Ortstermins am 00. August 2020 selbst vorgetragen, dass sich auf der B. Straße im Bereich seines Grundstücks bereits vor dem Bau des streitbefangenen Seniorenzentrums vor allem abends und an den Wochenenden kein freier Parkplatz finden ließe. Insofern stelle sich die Frage, inwiefern sich die Parksituation auf der B. Straße vorhabenbedingt überhaupt noch signifikant verschlechtern könne oder ob die verkehrsbedingten Immissionen am Wohngebäude des Klägers mit Blick auf die Bordsteinabsenkungen und das Verbot in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht sogar abnehmen werden. Jedenfalls aber spreche die offenkundig angespannte Parksituation auf der B. Straße doch ganz offenkundig dafür, dass selbstverständlich auch die rückwärtig gelegenen Stellplätze des Seniorenzentrums genutzt werden, auch wenn die genehmigten Bauvorlagen dort nur Ausgänge von Rettungswegen, aber keine Hauseingänge vorsehen. Das Gericht hat das Vorhabengrundstück am 00. August 2020 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 00. Februar 2019 in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 00. Oktober 2019 verletzte den Kläger nicht in seinen (Nachbar)rechten. Hierzu hat das Gericht unlängst im Eilverfahren im Beschluss vom 9. Juli 2019 im Einzelnen ausgeführt: „Die Baugenehmigung verstößt gegen keine Vorschriften des Bauplanungsrechts oder des Bauordnungsrechts, welche dem Schutz der Rechte des Antragstellers als Nachbarn zu dienen bestimmt sind, wobei (im Eilverfahren) offen gelassen werden kann, ob das Baugrundstück dem Innenbereich (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist. Geht man – wie der Antragsteller – von einer Außenbereichslage aus, kommt als Abwehrrecht allein das – zugleich in § 34 BauGB (und § 15 BauNVO) verankerte – Rücksichtnahmegebot in Betracht. Das Rücksichtnahmegebot ist Bestandteil der nach § 35 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belange. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, hat in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Niederschlag gefunden, denn bei dem Erfordernis schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, handelt es sich um nichts anderes als eine gesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots, beschränkt darauf, Immissionskonflikte zu vermeiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22/75 -, juris; Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2019, § 35 Rdnr. 89, m. w. N.; Mitschang / Reidt, in: Battis / Krautzberger / Löhr, BauGB, 13. Auflage (2016), § 35 Rdnr. 79, m. w. N. Die weiteren Belange des § 35 Abs. 3 BauGB sind hingegen nicht drittschützend. Vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 185 f., m. w. N. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt jedoch – wie nachstehen ausgeführt – nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dem Antragsteller steht, geht man – wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene – von einer Innebereichlage aus, kein nachbarliches Abwehrrecht unter dem Aspekt des Gebietserhaltungsanspruchs zu. Der Gebietserhaltungsanspruch beziehungsweise Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Grundstückseigentümer als Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung fehlt. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch findet nicht nur in förmlich festgesetzten Baugebieten Anwendung, sondern auch in einem Gebiet, dessen Charakter maßgeblich durch die tatsächliche Bebauung geprägt ist. Allerdings greift der Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht, beschränkt sich auf die Eigentümer der im selben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Der Gebietserhaltungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben abzuwehren, die im festgesetzten Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen näheren Umgebung der Art nach weder allgemein planungsrechtlich zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 - 7 A 775/15 -, juris Rn. 42 ff., m. w. N. Offen gelassen werden kann wiederum, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO oder einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO entspricht. Unabhängig davon, inwieweit der Aufenthalt in dem Seniorenzentrum die Kriterien des Wohnbegriffs des § 3 Abs. 1 BauNVO (i. V. m. § 3 Abs. 4 BauNVO) und § 4 Abs. 1 erfüllt, vgl. hierzu Fickert / Fieseler, Baunutzungsverordnung, 12. Auflage (2014); Rn. 11.1 ff, m. w. N., was in Bezug auf die Wohngruppen und die Seniorenwohnungen zu bejahen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2016 - 7 A 775/15 -, juris Rn.28 ff., und in Bezug auf die Tages- und Kurzzeitpflege zu verneinen sein dürfte, handelt es sich jedenfalls um eine Anlage für soziale Zwecke, welche sowohl nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO in einem allgemeinem Wohngebiet als auch nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinem Wohngebiet zulässig ist. Nach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gibt es für sonstige Anlagen für soziale Zwecke anders als bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke keine Einschränkung auf den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 1 MB 1/19 -, juris Rn. 14, Stock, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 79; Fickert / Fieseler, a.a.O., § 3 Rn 20.6. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Als typische Beispiele werden Einrichtungen für alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die ein besonderes soziales Angebot wahrnehmen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, juris Rn. 5.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 7 D 124/05.NE -, juris Rn. 54. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke aus historischen und systematischen Gründen, nur solche Anlagen, die auch die Merkmale aufweisen, die die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB definierten Gemeinbedarfsanlagen charakterisieren. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 = BRS 58 Nr. 59, und vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, BRS 67 Nr. 68 = BauR 2004, 1567; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 A 1298/09 -, juris Rn. 45; VG Augsburg, Urteil vom 20. April 2011 - Au 4 K 10.1565 -, juris Rn 44. Gemeinbedarfsanlagen zeichnen sich zunächst dadurch aus, dass sie öffentlichen Zwecken dienen, ohne dass jedoch zu verlangen wäre, dass an ihnen Gemeingebrauch herrscht. Weiter müssen sie für die Allgemeinheit zugänglich sein, also einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung dienen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 CN 7.03 -, BVerwGE 121, 192 = BRS 67 Nr. 88; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 A 1298/09 -, juris Rn. 49, juris; VG Augsburg, Urteil vom 20. April 2011 - Au 4 K 10.1565 -, juris Rn 45. Beide Merkmale sind im vorliegenden Fall zu bejahen. Das Seniorenzentrum – im Besonderen die Tages- und Kurzzeitpflege – dient der Betreuung und Pflege alter Menschen, die angesichts des Bedarfs ab Pflegeplätzen und der Finanzierung durch die Pflegversicherung zu den öffentlichen Zwecken zu zählen sind. Zugleich stehen die Betreuungs- und Pflegeplätze der Beigeladenen im Rahmen der Kapazität jedem offen. Auf die Rechtsform des Trägers kommt es nicht entscheidend an. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht den erforderlichen Gemeinwohlbezug einer Anlage oder Einrichtung im Fall eines privaten Rechtsträgers früher (nur) bejaht, wenn eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, hinter der ein privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 -, BVerwGE 102, 351 = BRS 58 Nr. 59. Es hat jedoch in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass es sich hierbei zwar um ein herkömmliches und typisches, aber nicht zwingendes Merkmal von Gemeinbedarfsanlagen handele. Danach kann im Hinblick auf neuere Formen der Grundversorgung der Allgemeinheit mit Dienstleistungen, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer besonderen staatlichen Infrastrukturverantwortung verbinden, die marktwirtschaftlich bedingte Nachteile für die Bevölkerung verhindern soll, auch eine hoheitliche Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit je nach ihrer konkreten rechtlichen Ausgestaltung geeignet sein, den Gemeinwohlbezug auch solcher Anlagen herzustellen, deren Leistungserbringung sich nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen vollzieht und auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 CN 7.03 -, BVerwGE 121, 192 = BRS 67 Nr. 88; OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2010 - 7 A 1298/09 -, juris Rn. 52. Nach diesen Maßstäben ist das hier streitige Seniorenzentrum eine Gemeinbedarfsanlage im vorstehenden Sinne. Dies ergibt sich daraus, dass der Betrieb des Seniorenheims nicht unkontrolliert im Rahmen eines freien Marktgeschehens erfolgt, sondern im Rahmen der Vorgaben des Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und der Kontrolle durch die „Heimaufsicht“ sowie den sich aus den Regelungen zur Pflegversicherung ergebenden Anforderungen. Zugleich Speisen sich die Einnahmen (in Teilen) aus der Pflegversicherung nach Maßgabe der Pflegestufen der Betreuten. Aus dem Zusammenspiel dieser Faktoren ergibt sich, dass der Betrieb des Seniorenzentrums im Rahmen einer ausgeprägten hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit erfolgt und so trotz der privaten Gewinnerzielungsabsicht der Beigeladenen vom Vorliegen einer Gemeinbedarfsanlage und damit einer Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auszugehen ist. Ein Abwehrrecht des Antragstellers in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, vermittelt der Gebietsgewährleistungsanspruchs regelmäßig nicht. Abweichungen von dem (in der näheren Umgebung) vorzufindenden Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehendes Abwehrrecht in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 7 A 830/16 -, juris Rn. 28, m. w. N. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. § 15 Abs. 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots. Die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO. Das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 4 B 68/08 -, juris. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Eine – vom Antragsteller gerügte – erdrückende Wirkung oder eine für den Antragsteller unzumutbare Verschattung, Beeinträchtigung der Besonnung oder Einsichtnahme auf sein Grundstück kann mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Blick auf die Einhaltung der Abstandflächen nicht angenommen werden. Die Beachtung der Abstandflächenregelungen rechtfertigt in der Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die Grenzabstandvorschriften des Landesrechts stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4); 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 9, und 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, Juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 43 ff.. Umstände, die eine davon abweichende Wertung gebieten, sind weder vom Antragsteller aufgezeigt worden noch aus den der Kammer vorliegenden Plänen, Luftbildern und Lichtbildaufnahmen ersichtlich. Durch die H-Form des Gebäudes wird eine „Riegelwirkung“ vermieden. Das Gebäude wirkt dadurch nicht – wie der Antragsteller meint – wie ein „Quader, […] mit 40-50 m Kantenlänge“, sondern vielmehr wie eine Reihenbebauung mit mehreren Gebäuden. Zudem sind das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück durch die B. Straße getrennt. Von einer Rücksichtslosigkeit zu Ungunsten des Antragstellers ist ebenso wenig auf Grund der durch den Betrieb des Seniorenwohnheims verursachten zusätzlichen Verkehrsimmissionen auszugehen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmbelastungen in Nachbarkonflikten kann zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen und die Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden. Das Bundesimmissionsschutzgesetz legt grundsätzlich allgemein die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches fest. Das gilt auch für das Rücksichtnahmegebot. Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm). Allerdings können die Orientierungswerte der TA Lärm zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil für das streitgegenständliche Seniorenzentrum als Anlage für soziale Zwecke schon der Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 Satz 2 Buchstabe h) TA Lärm nicht eröffnet ist. Sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht zugrunde zu legen, ist für die Frage der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots eine situationsbezogene Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich. In die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Zumutbarkeitsbewertung sind die spezifischen Vorhabengegebenheiten sowie die konkreten Nachbargegebenheiten einzustellen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2018 - 10 K 4558/16 -, juris Rn. 68 und 69 Dem Antragsteller sind danach die Lärmbelastungen, die durch den An- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen auf das und von dem Vorhabengrundstück entstehen, zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zum Grundstück des Antragstellers nicht in einem Bereich verwirklicht wird, der bisher nicht mit Verkehr und Verkehrsgeräuschen belastet gewesen wäre. Vielmehr werden das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Antragstellers durch die B. Straße getrennt. Dabei handelt es sich nicht um eine, für ein reines oder allgemeines Wohngebiet typische, im Wesentlichen durch die Anwohner genutzte Nebenstraße, sondern um eine stark befahrene Durchgangsstraße. Nach den nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin hat die Kreisstraße (L. 00) eine gemeindeverbindende Funktion zwischen S. und B1. und es ist auf Grundlage der Bundesverkehrswegezählung von 2015 von einem Verkehrsaufkommen von ~ 4.500 Kfz / Tag auszugehen. In Anbetracht dieser Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers fällt die durch das Vorhaben der Beigeladenen verursachte Zusatzbelastung nicht weiter ins Gewicht. Ausweislich der Betriebsbeschreibung findet der Mitarbeiter- und Besuchsverkehr der Tages- und Kurzzeitpflege zwischen 07.00 Uhr und 18:00 Uhr statt, also nicht zu Nachtzeiten, zu welchen von einem erhöhten Ruhebedürfnis auszugehen ist. Selbst wenn es in den Abend- und Nachtstunden gelegentlich zu Fahrbewegungen oder zu einer Anfahrt durch Rettungsfahrzeuge kommt, sind diese vom Antragsteller hinzunehmen, da die davon ausgehende Lärmbelastung nicht über die einer Wohnnutzung hinausgeht. Weiter ist zu berücksichtigten, dass die Mehrzahl der Stellplätze – welche den Bedarf des Vorhabens ausgehend von der Betriebsbeschreibung im Wesentlichen decken dürften – nach dem Nachtrag zur Baugenehmigung nicht von der B. Straße aus erschlossen werden und auf der vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabens errichtet werden. Schließlich geht mit Blick auf die Vorbelastung durch die B. Straße und dem ohnehin vorhandenen Bedarf der Bewohner des Ortsteils N1. keine unzumutbare Mehrbelastung von dem zu erwartenden Anliefer- und Abholverkehr aus. Nach der durch Grünstempelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Ergänzung der Betriebsbeschreibung vom 20. November 2018 ist von folgendem Anliefer- und Abholverkehr auszugehen: 2 x wöchentlich 1 LKW (7,5 t) Anlieferung und Abholung von Wäsche im Bereich des Haupteigangs an der B. Straße, 2 x wöchentlich 1 LKW (7,5 t) Abholung von Müll im Bereich der N. Straße und 2 x täglich 1 LKW (7,5 t) Anlieferung und Abholung von Mahlzeiten im Bereich des Kücheneingangs an der B. Straße. Der Anliefer- und Abholverkehr findet tagsüber (zwischen 6.30 Uhr und 16.00 Uhr) statt. Der weiter vom Antragsteller erwartete Anlieferverkehr – wie etwa durch Post- oder Paketlieferdienste – dürfte sich im Rahmen des in einem Wohngebiet Üblichen halten.“ An diesen Ausführungen hält das Gericht auch nach der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit und nochmaliger Prüfung im Hauptsachverfahren fest. Zunächst ergeben sich durch die Nachtragsbaugenehmigung in Bezug auf die aufgezeigten Nachbarrechte keine relevanten Abweichungen. Nach der durch Grünstempelung zum Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung gemachten Ergänzung der Betriebsbeschreibung vom 19. Dezember 2018 / 3. Juni 2019 ist von folgendem Anliefer- und Abholverkehr auszugehen: 2 x wöchentlich 1 LKW (7,5 t) Anlieferung und Abholung von Wäsche im Bereich des Haupteigangs an der B. Straße zwischen 8:00 und 16:00 Uhr, 2 x wöchentlich 1 LKW (7,5 t) Abholung von Müll im Bereich der B. Straße zwischen 8:00 und 16:00 Uhr und 2 x täglich 1 LKW (7,5 t) Anlieferung und Abholung von Mahlzeiten im Bereich des Kücheneingangs an der B. Straße zwischen 6:30 Uhr und 12:00 Uhr. Der Anliefer- und Abholverkehr findet sonach gleichbleibend ausnahmslos zur Tagzeit und in gleichbleibendem Umfang wie im Beschluss vom 9. Juli 2019 angenommen statt. Soweit der Kläger wiederholt auf die Belastung der Nachbarn durch auf der B. Straße parkende Fahrzeuge verweist, sei ergänzend zu den Gründen des Beschlusses vom 9. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Klägers – wie sich im Besonderen im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit gezeigt hat – durch den Verkehrsfluss hemmendes Parken und damit einhergehende (Lärm- und Abgasimmissionen) erheblich vorbelastet ist, weil die Anwohner der B. Straße, (wohl) mangels ausreichendender Stellplätze auf den Grundstücken, soweit in einem Haushalt mehrere Fahrzeuge gehalten werden, was in den vorzufinden Strukturen durchaus die Regel sein dürfte, die Fahrzeuge am Straßenrand abstellen. Obdem verweist die Beigeladene zu Recht darauf, dass zweifelhaft erscheint, ob sich die Parksituation auf der B. Straße durch das Seniorenzentrum noch signifikant verschlechtern kann oder ob die Immissionen am Wohngebäude des Klägers mit Blick auf die Bordsteinabsenkungen und das Verbot in § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht vielmehr abnehmen werden, und dass die angespannte Parksituation auf der B. Straße ganz offenkundig dafür spreche, dass – was der Kläger in Abrede stellt – auch die rückwärtig gelegenen Stellplätze des Seniorenzentrums genutzt werden. Soweit der Kläger weiter darauf verweist, die Belieferung des Seniorenzentrums erfolge durch 26 t-LKW, wiederspricht dies der zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung, führt jedoch gerade deswegen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger aufgezeigte Nutzung des Gebäudes durch einen ambulanten Pflegedienst. Diese Nutzungsart dürfte jedoch, soweit die Pflegeleistungen nicht nur außer Haus sondern auch vor Ort erbracht werden, als Anlage für soziale Zwecke auch in einem reinen Wohngebiet genehmigungsfähig sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 - 4 B 44/09 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. November 2018 - OVG 2 B 5.17 -, juris Rn. 30. Das Gericht hält daran fest, dass der Kläger als Nachbar keine weitergehenden Abwehrrechte als den Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot hat. Des Rückgriffs auf den vom Kläger bemühten „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“, der in Literatur und Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, wenn ein Vorhaben, das nach Maßgabe der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung an sich allgemein zulässig ist, im Einzelfall wegen Gebietsunverträglichkeit unzulässig ist, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 7 B 286/20 -, juris. bedarf es zum Ausgleich der Nachbarinteressen nicht. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 1 MB 23/17 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 24. November 2017 - 2 B 56/17 , m. w. N. Das Rücksichtnahmegebot ist zum Schutz des Nachbarn ausreichend. Ohnehin wird ein Anspruch auf Einhaltung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche unter dem Aspekt eines Anspruchs auf Erhaltung der Gebietsprägung derzeit nur in Ausnahmefällen angenommen, in denen diese Festsetzungen ein Baugebiet derart prägen, dass sie in ihren Wirkungen einer Baugebietsfestsetzung gleichkommen. Die bisherigen Entscheidungen stellen zwar auf die Erhaltung der Gebietsprägung ab, die einer Abweichung von den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung entgegenstehen kann, beziehen diese Prägung aber nicht aus einer besonderen tatsächlichen oder besonderen planungsrechtlichen Situation, sondern aus der Zweckbestimmung der Gebietsfestsetzung selbst, wie sie in den Vorschriften der BauNVO zum Ausdruck gelangt. Von einer gesicherten neuen Rechtsfigur des Nachbarschutzes kann obdem wohl (noch) nicht gesprochen werden. Vgl. Ramsauer, Nachbarschutz im Baurecht, JuS 2020, 385 (390). Zudem ist der „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ nicht schon bei jeder Abweichung von der Eigenart des Baugebiets als ein "Widerspruch" in diesem Sinne anzunehmen. Von Bedeutung sind nur solche Abweichungen, die sich – in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 BauNVO – im Verhältnis zu den zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorhaben als Missgriff darstellen, wobei dieser deutlich zu Tage treten muss. Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. August 2020 - 2 K 1444/19 -, juris Rn. 65. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Widerspruch zur Zweckbestimmung des reinen oder allgemeinen Wohngebiets wird mit dem im Schwerpunkt in gleicher Weise auf eine Wohnnutzung ausgerichteten Vorhaben nicht begründet. Zugleich wird wegen der Dimension des Seniorenzentrums keine neue Art der Nutzung – im Sinne eines Umschlags von „Qualität in Quantität“ – in das Wohngebiet hineingetragen. In der Umgebung finden sich nicht nur Einfamilienhäuser, sondern auch Mehrfamilienhäuser. Schließlich kann der „Gebietsprägungserhaltungsanspruchs“ keinen „Milieuschutz“ vermitteln, Vgl. VG Köln, Urteil vom 11. August 2020 - 2 K 1444/19 -, juris Rn. 67. also von den gegebenen abweichende Arten des Wohnens verhindern. Zudem ergibt sich kein Abwehrrecht des Antragstellers in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, aus der vom Antragsteller bemühten „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Urteil vom 9. August 2018 - 4 C 7.17 - betrifft eine drittschützende Wirkung zu Festsetzungen eines (übergeleiteten) Bebauungsplans. Danach können Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch dann drittschützende Wirkung entfalten, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz aus Festsetzungen eines Bebauungsplans noch nicht gedacht hat. Denn der baurechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses, in dem der nachbarliche Interessenkonflikt durch Merkmale der Zuordnung, der Verträglichkeit und der Abstimmung benachbarter Nutzungen geregelt und ausgeglichen wird. Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen. Die in Frage stehenden Festsetzungen müssen aber nach der Konzeption des Plangebers in einem wechselseitigen, die Planbetroffenen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindenden Austauschverhältnis stehen, damit den Festsetzungen nach ihrem objektiven Gehalt Schutzfunktion zugunsten der am Austauschverhältnis beteiligten Grundstückseigentümer zukommt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus aber kein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Keineswegs hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung einen aus Bundesrecht abgeleiteten – generellen – Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung anerkannt. Bereits bei jüngeren Bebauungsplänen dürfte Einiges dafür sprechen, dass angesichts der Dogmatik zum Drittschutz durch Bauleitplanung für den Plangeber ohne Weiteres die Möglichkeit besteht, entsprechende Regelungen durch Dokumentation eines entsprechenden Willens nachbarschützend auszugestalten. Jedenfalls ist eine entsprechende Zwecksetzung der Gemeinde erforderlich, die im unbeplanten Innenbereich aber gerade fehlt. Vgl. Bayersicher VGH, Beschluss vom 2. November 2020 - 1 CS 20.1955 -, juris Rn. 3, m. w. N. Es gibt keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. März 2020 - 1 ME 154/19 ., juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 MB 9/20 -, juris Rn. 7. Ausgehend davon verweist der Kläger im Besonderen ohne Erfolg darauf, das Seniorenzentrum habe eine Länge von mehr als 50 Meter, sei sonach ein in geschlossener Bauweise errichteter Gebäudekomplex im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 22 Abs. 3 BauNVO und füge sich daher nach der Bauweise nicht in die Umgebung ein, da diese durch eine offene Bauweise geprägt sei. Soweit er hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5/12 - bemüht, verkennt der Kläger, dass dieses das Abwehrrecht eines Eigentümers einer Doppelhaushälfte gegen eine abweichende Bauweise auf dem Nachbargrundstück zum Gegenstand hatte. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen des Klägers zu der Grundfläche des Seniorenzentrums. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten sind aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich sonach dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an Ziffer 7 Buchstabe a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 und Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.