Urteil
2 K 6110/20
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0615.2K6110.20.00
2Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kosten für eine krankengymnastische Behandlung. 3 Unter dem 11. September 2018 und 2. Oktober 2018 verordnete Dr. S. , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, dem Kläger jeweils sechs Einheiten Krankengymnastik wegen einer Achillessehnenruptur. Für die krankengymnastischen Behandlungen stellte die N. Praxis für Physiotherapie L. unter dem 19. Oktober 2018 und 26. November 2018 jeweils einen Betrag in Höhe von 117,48 Euro in Rechnung. Die Behandlungskosten beglich das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen. 4 Unter dem 25. Juni 2019 hörte das Polizeipräsidium E. den Kläger zu einer beabsichtigten Rückforderung der Behandlungskosten an und führte aus, dass der Kläger die angeführten Verordnungen nicht zur vorherigen Genehmigung beim Polizeiärztlichen Dienst eingereicht habe. Weiter gab das Polizeipräsidium an, nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (im Folgenden: FHVOPol) sei für Heilmittel die vorherige Anerkennung durch den zuständigen Polizeiarzt einzuholen. Die Voranerkennung der Leistungen sei eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfürsorge mit der Folge, dass bei Fehlen der vorherigen Anerkennung eine Kostenübernahme nur nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FHVOPol in Betracht komme. Ausweislich der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes habe aber vorliegend ein dringender Fall der unverzüglichen Versorgung, den diese Vorschrift voraussetze, nicht vorgelegen. 5 Der Kläger erwiderte hierauf unter dem 9. September 2019 und machte geltend, § 10 Abs. 4 FHVOPol komme lediglich bei einem Erstattungsanspruch von Hilfsmitteln als Anspruchsgrundlage in Betracht. Bei der verordneten Krankengymnastik handele es sich hingegen um ein Heilmittel Im Sinne der § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 9 FHVOPol. Vor dem Hintergrund, dass die im Streitfall verordnete Krankengymnastik nicht über die Regelleistung des Heilmittelkataloges hinausgehen, sei eine vorherige Anerkennung und Kostenübernahmeerklärung durch den Dienstvorgesetzten entsprechend des vorliegend anwendbaren § 9 FHVOPol nicht erforderlich gewesen. 6 Unter dem 23. September 2019 teilte der Polizeiärztliche Dienst mit, dass angesichts des Zeitablaufs, der zwischen dem den krankengymnastischen Behandlungen zugrunde liegenden Dienstunfall vom 5. August 2018 einerseits und den Heilmittelverordnungen andererseits liege, nicht von einem dringenden Fall ausgegangen werden könne, der eine vorherige Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten als verzichtbar erscheinen lasse. 7 Mit Bescheid vom 14. September 2020 forderte das Polizeipräsidium E. von dem Kläger die Erstattung von Heilfürsorgekosten in Höhe von 234,96 Euro. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus, nach § 9 Satz 2 FHVOPol (in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung) sei für Heilmittel die vorherige Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten einzuholen. Daran mangele es indes vorliegend. 8 Am 13. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Kern auf sein bisheriges Vorbringen. 9 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 10 den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 14. September 2020 aufzuheben. 11 Das beklagte Land beantragt schriftlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Es macht zur Begründung des Klageabweisungsantrags im Wesentlichen die Gründe des angefochtenen Bescheides geltend. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und allein durch den Berichterstatter entscheiden (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rückforderungsbescheid vom 14. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Der Rückforderungsbescheid beruht auf § 79 Abs. 3 LBG NRW, § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW und § 812 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 19 Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erhält der Beamte Leistungen. Hierzu zählen auch Fürsorgeleistungen (vgl. § 79 Abs. 2 LBG NRW). Die Vorschrift verweist sodann in ihrem Absatz 3 auf § 15 Abs. 2 LBesG NRW, wonach sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung regelt. Eine solche Rückforderung kann, wie hier, durch Verwaltungsakt erfolgen. 20 So schon BVerwG, Urteil vom 28.09.1967 - II C 37.67 -, BVerwGE 28, 1. 21 Vorliegend hat der Beklagte Behandlungskosten in Höhe von 234,96 Euro erstattet. Damit hat er im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW "zu viel gezahlt", da es hierfür keinen rechtlichen Grund gab. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen der freien Heilfürsorge. 22 Nach § 112 Abs. 2 LBG NRW hat der Polizeivollzugsbeamte Anspruch auf freie, d.h. für ihn kostenlose Heilfürsorge. Dieser Anspruch erstreckt sich auf alle zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit des Beamten notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Das Nähere, insbesondere über den Umfang der freien Heilfürsorge und die Angemessenheit der Aufwendungen, ist in der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamten vom 9. Dezember 2009 (nachfolgend: FHVOPol) geregelt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Satz 1 und 2 FHVOPol umfasst der Anspruch auf freie Heilfürsorge auch Aufwendungen für die Versorgung mit Heilmitteln. Dazu gehören u.a. Maßnahmen der physikalischen Therapie. Um derartige medizinische Leistungen handelt es sich bei der dem Kläger verordneten Krankengymnastik. 23 Allerdings bedürfen derartige Heilmittel gemäß § 9 Satz 2 FHVOPol der vorherigen Anerkennung durch den Dienstvorgesetzten. Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung, dass diese vorherige Anerkennung nicht ein bloßes Ordnungserfordernis ist, dessen Nichtbeachtung unschädlich ist, wenn nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung freier Heilfürsorge gegeben sind, sondern dass es sich bei dieser vorherigen Anerkennung um eine später nicht nachholbare, sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung handelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Dienstvorgesetzten Gelegenheit zu einer fachkundigen Überprüfung der Erforderlichkeit der beabsichtigten Verordnung zu geben. Dies dient zum einen dem Interesse des Dienstherrn an einer möglichst kostenbewussten, d.h. auf die notwendigen und angemessenen Aufwendungen beschränkten medizinischen Betreuung seiner Polizeivollzugsbeamten. Zum anderen liegt das Erfordernis der Voranerkennung auch im Interesse des jeweiligen Beamten, weil hiermit verhindert werden kann, dass dieser sich zu - unter Umständen sehr hohen - Aufwendungen entschließt, die sich nachträglich aufgrund einer Überprüfung durch den Polizeiarzt als nicht erforderlich erweisen und daher von ihm selbst getragen werden müssen. Fehlt es an der erforderlichen Voranerkennung, ist der Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn der Dienstvorgesetzte bei rechtzeitiger Einschaltung die Kostenübernahme erklärt hätte. Denn sonst stünde die Einholung der Voranerkennung im Belieben des Polizeibeamten und der erst nach Beginn oder sogar erst nach Abschluss der Behandlung kontaktierte Dienstherr wäre ohne die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Behandlung im Vorfeld zu überprüfen, immer schon dann zur Leistung verpflichtet, wenn nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge gegeben sind. 24 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 6 A 6/09 -, juris. 25 An einer solchen vorherigen Anerkennung für die verordnete Krankengymnastik fehlt es. Es ist auch nicht erkennbar, dass hierauf ausnahmsweise verzichtet werden konnte. Zwar kann in dringenden Fällen gemäß § 9 Sätze 3 und 4 FHVOPol die Behandlung auch ohne eine solche Voranerkennung stattfinden, wenn die Kostenübernahmeerklärung unverzüglich nachgereicht wird. Es ist aber in keiner Weise erkennbar, weshalb der Kläger nicht in der Lage gewesen sein soll, die Behandlung vorher dem Dienstherrn anzuzeigen. Die Verordnungen von Dr. S. datieren vom 11. September 2018 und 2. Oktober 2018. Der Kläger hatte allein bis zur Ausstellung der erstmals erteilten Verordnung über einen Monat Zeit, die Anerkennung einzuholen. Aus welchen Gründen ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht näher vor. 26 War nach alledem die Vorabanerkennung der krankengymnastischen Behandlungen durch den Dienstherrn für die Gewährung von Leistungen der freien Heilfürsorge zwingend erforderlich, handelt es sich bei der Begleichung der 234,96 Euro um "zu viel gezahlte" Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 LBesG NRW. Sie können damit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden, wobei es sich bei der Rückforderung von ungerechtfertigten Leistungen um den Fall des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (sog. Leistungskondiktion) handelt. 27 Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB muss derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, das Erlangte herausgeben. Der Beklagte hat durch das LZPD dem Krankengymnasten 234,96 Euro erstattet. Dadurch ist der Kläger von der Zahlungsverpflichtung, die er letztlich durch den zwischen ihm und dem Krankengymnasten geschlossenen Behandlungsvertrag hatte, befreit worden. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 29 Rechtsmittelbelehrung: 30 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 31 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 32 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 33 Die Berufung ist nur zuzulassen, 34 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 35 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 36 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 37 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 38 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 39 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 40 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 41 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 42 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 43 Beschluss: 44 Der Streitwert wird auf 234,96 Euro festgesetzt. 45 Gründe: 46 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt. 47 Rechtsmittelbelehrung: 48 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 49 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 50 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 51 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 52 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 53 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.