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Beschluss

6 A 6/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2010:0511.6A6.09.00
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Leitsätze

Ist die Voranerkennung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfür-sorge, folgt daraus, dass das Fehlen der vorherigen Anerkennung nicht schon dann unschädlich ist, wenn sie bei rechtzeitiger Beantragung ausgesprochen worden wäre. (Fortführung von OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 - 6 A 3369/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, BeamtR ES/E III 1 Nr. 11, vom 15. März 1990 - 6 B 138/90 - und vom 6. Juli 1982 - 12 A 724/81 -)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 86,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Voranerkennung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfür-sorge, folgt daraus, dass das Fehlen der vorherigen Anerkennung nicht schon dann unschädlich ist, wenn sie bei rechtzeitiger Beantragung ausgesprochen worden wäre. (Fortführung von OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 - 6 A 3369/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, BeamtR ES/E III 1 Nr. 11, vom 15. März 1990 - 6 B 138/90 - und vom 6. Juli 1982 - 12 A 724/81 -) Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 86,40 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (vgl. § 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ohne Rechtsgrund Leistungen der freien Heilfürsorge erhalten, weil es an der sachlich-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung der vorherigen Anerkennung gem. § 9 Satz 3 FHVOPol fehle. Der Kläger habe nach seinem eigenen Vorbringen die Einholung einer Voranerkennung nicht entschuldbar versäumt. Würde man der unter Berufung auf den Beschluss des OVG NRW vom 13. Januar 1992 – 6 A 3369/91 – vertretenen Ansicht des Klägers folgen, eine Voranerkennung sei entbehrlich, wenn der Polizeiarzt bei rechtzeitiger Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen, so wäre die Ein-ordnung der Voranerkennung als sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung sinnentleert. Dem hält der Kläger entgegen, nach der Auffassung des OVG NRW (Beschluss vom 13. Januar 1992) sei es nicht ausgeschlossen, auf eine vorherige Anerkennung der Versorgung mit Heilmitteln als Voraussetzung der freien Heilfürsorge zu verzichten, wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass der Polizeiarzt bei rechtzeitiger Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen. Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist die vorherige Anerkennung kein bloßes Ordnungserfordernis, sondern eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfürsorge. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 1992 6 A 3369/91 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, BeamtR ES/E III 1 Nr. 11, vom 15. März 1990 - 6 B 138/90 - und vom 6. Juli 1982 - 12 A 724/81 -. Fehlt es – wie hier – an der nach der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (FHVOPol; hier: § 9 Satz 3 FHVOPol) erforderlichen Voranerkennung, ist der Anspruch auch dann nicht gegeben, wenn der Dienstvorgesetzte bei rechtzeitiger Einschaltung die Kostenübernahme erklärt hätte. Denn sonst stünde die Einholung der Voranerkennung im Belieben des Polizeibeamten und der erst nach Beginn oder sogar erst nach Abschluss der Behandlung kontaktierte Dienstherr wäre ohne die ihm gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Notwendigkeit einer Behandlung im Vorfeld zu überprüfen, immer schon dann zur Leistung verpflichtet, wenn nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Heilfürsorge gegeben sind. Aus der angeführten Entscheidung des OVG NRW vom 13. Januar 1992 ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat die dort vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Leistungsanspruch bestehe, wenn nachträglich feststehe, dass der Polizeiarzt bei rechtzeitiger Einschaltung die Anerkennung hätte erteilen müssen, keineswegs in dessen – und des hiesigen Klägers – Sinne beantwortet, sondern ihr lediglich keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob oder ggf. unter welchen Voraussetzungen auf eine Voranerkennung des Polizeiarztes verzichtet werden kann", ist schon keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechtsfrage. Ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW die Voranerkennung Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung freier Heilfürsorge, folgt daraus ohne weiteres, dass das Fehlen der vorherigen Anerkennung nicht schon dann unschädlich sein kann, wenn sie bei rechtzeitiger Beantragung ausgesprochen worden wäre. Da weitere Einzelfallumstände hier weder geltend gemacht noch erkennbar sind, bedarf es für die Entscheidung dieses Verfahrens keiner Klärung, ob und ggf. wann der Behörde die Berufung auf die fehlende Voranerkennung verwehrt sein kann. Die Berufung ist auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Gerichtsbescheides von dem Beschluss des Senats vom 13. Januar 1992 – 6 A 3369/91 – zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu den Anforderungen an die Gewährung freier Heilfürsorge gem. § 9 FHVOPol keinen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, der mit den in der genannten Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar wäre. Es hat im Gegenteil diese Entscheidung benannt und sie zutreffend dahingehend ausgelegt, dass der vom Kläger daraus zitierte Satz nicht seine Rechtsauffassung stützt, sondern sich allein auf die Beantwortung der Frage bezieht, ob die zu entscheidende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).