Leitsatz: Der Inanspruchnahme eines Eigentümers als Zustandsverantwortlichem steht nicht entgegen, dass ein unbefugter Dritter bei einem an einer abschüssigen Straße abgestellten Anhänger Sicherungskeile gelöst hat. Ein Eigentümer ist für eine Sache sofort wieder verantwortlich, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese gegen den Willen des Eigentümers ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten nach einer durchgeführten Abschleppmaßnahme. Der Kläger ist Halter des Pferdeanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Dieser Anhänger wurde am 8. Januar 2020 gegen 23:30 Uhr in T. auf der L. Straße auf der Höhe der Hausnummer 00 auf Veranlassung der Polizei durch das Abschleppunternehmen G. GmbH in T. abgeschleppt. An dieser Stelle weist die L. Straße ein Gefälle auf. Der Pferdeanhänger stand zu diesem Zeitpunkt quer auf der Fahrbahn der L. Straße und touchierte ausweislich der Lichtbildaufnahmen in der Verwaltungsakte des Beklagten ein geparktes Fahrzeug. Bei diesem handelte es sich um einen Pkw der Marke T1. J. mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Der Pferdeanhänger wurde im Zuge der Abschleppmaßnahme auf den Betriebshof der G. GmbH verbracht und dort von dem Kläger am 9. Januar 2020 abgeholt. Dort wurde dem Kläger ein Anhörungsschreiben der Polizei ausgehändigt. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 stellte der Kläger bei dem Polizeipräsidium X. Strafanzeige gegen Unbekannt und nahm Stellung zu der durchgeführten Abschleppmaßnahme. Er führte aus, er habe seinen Anhänger ordnungsgemäß gesichert. Der Anhänger habe mit der Doppelachse etwas schräg zum rechten Bürgersteigrand gestanden und sei mit zwei Unterlegkeilen gesichert gewesen. An der Deichsel habe sich eine Diebstahlsicherung befunden und die Handbremse des Anhängers sei fest angezogen gewesen. Zudem sei das Stützrad der Deichsel so ausgerichtet gewesen, dass der Anhänger nur in Richtung des Bürgersteiges hätte rollen können. Der Anhänger hätte sich nicht aus eigener Kraft lösen und wegrollen können. Daher müsse jemand den Anhänger manipuliert haben, indem er die Handbremse gelöst, die Unterlegkeile entfernt und den Anhänger in Richtung Fahrbahn zum Rollen gebracht habe. Es hatte am 16. Dezember 2019 ebenfalls auf der L. Straße in T. einen ähnlichen Vorfall mit einem Anhänger gegeben. Die Polizeibeamten hatten an dem ursprünglichen Abstellort des Anhängers zwei Unterlegkeile aufgefunden. Die Halterin des an diesem Vorfall beteiligten Anhängers hatte unter dem 19. Dezember 2019 ebenfalls Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet. Durch Sammelverfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft X. das Ermittlungsverfahren ein, weil ein Täter nicht habe ermittelt werden können. Unter dem 27. Februar 2020 erließ der Beklagte einen Gebührenbescheid, mit dem er den Kläger aufforderte, für den Abschleppvorgang eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,00 Euro innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe sein Fahrzeug verlassen, ohne es gegen ein Weiterrollen ausreichend abgesichert zu haben. Der Kläger hat am 27. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf seinen Vortrag aus der Strafanzeige vom 15. Januar 2020. Ergänzend führt er aus, dass die Sicherstellung des Anhängers nicht notwendig gewesen sei, da der Anhänger – nach seiner Auffassung – ein paar Meter weiter auf einer ebenen Fläche am Straßenrand hätte abgestellt werden können. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, es seien bei der Untersuchung der Unfallstelle keine Bremskeile oder andere Sicherungsvorkehrungen zu finden gewesen, die dem Anhänger des Klägers hätten zugeordnet werden können. Es sei festgestellt worden, dass die Handbremse des Anhängers gelöst gewesen sei. Die Ursache, wie der Anhänger in Bewegung geraten sei und ob der Vorfall durch einen Dritten herbeigeführt worden sei, habe nicht abschließend geklärt werden können. Es habe sich kein hinreichender Verdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben. Daher sei das Abschleppunternehmen beauftragt und der Kläger als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden. Es sei auch nicht möglich gewesen, den Anhänger zu versetzen und anschließend zu sichern, da es beispielsweise keine Vorrichtung gegeben habe, um ein unbefugtes Lösen der Handbremse des Anhängers zu verhindern. Die Sicherstellung des Anhängers sei das einzig geeignete und erforderliche Mittel zur Gefahrenabwehr gewesen. Mit Beschluss vom 29. April 2021 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass seit der Klageerhebung auf der L. Straße zwei weitere strafrechtlich relevanten Fälle in Bezug auf Anhänger aufgetreten seien. In einem Fall sei ein Anhänger angezündet und in einem weiteren Fall seien die Bremskeile gelöst worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,00 Euro findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 77 Abs.1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 15 Abs.1 Nr.7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) in Verbindung mit § 8 Abs.1, § 50 Abs.2, § 51 Abs.1 Nr.1, § 52 Abs.2 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Februar 2020 ist formell rechtmäßig. Ob es sich bei der streitgegenständlichen Abschleppmaßnahme um eine Sicherstellung im Sinne des § 43 Nr.1 PolG NRW – wie der Beklagte ausweislich des Bescheides annimmt – oder um eine Ersatzvornahme im Sinne des § 52 PolG NRW handelt bedarf keiner Entscheidung. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2020 – 14 K 6187/19 –, juris, Rn.22; OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 –, juris, Rn.13. Denn die Abschleppmaßnahme ist nach beiden Varianten rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Anhörung gemäß § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist seitens des Beklagten durchgeführt worden. Dem Kläger ist bei der Abholung seines Anhängers bei dem Abschleppunternehmen G. GmbH am 9. Januar 2020 ein entsprechendes Merkblatt der Polizei zu der Anhörung nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW ausgehändigt worden. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 hat der Kläger entsprechend Stellung bezogen. Der Leistungs- und Gebührenbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 77Abs.1 VwVG NRW, § 15 Abs.1 Nr.7 VO VwVG NRW in Verbindung mit § 8 Abs.1, § 50 Abs.2, § 51 Abs.1 Nr.1, § 52 Abs.2 PolG NRW sind erfüllt. Danach hat derjenige, der im Sinne der §§ 4, 5 PolG NRW für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit als Verhaltens- oder Zustandsstörer verantwortlich ist, die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme ohne vorangegangenen Verwaltungsakt entstandene Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die danach erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag vor. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne besteht bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern, bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung – mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze – sowie bei eine Beeinträchtigung des Bestandes und der Veranstaltungen des Staates. Vorliegend war ein Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung gegeben. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug des Klägers – unbestritten - auf der Fahrbahn stand, ein parkendes Fahrzeug touchiert hatte und dort das Parken ausnahmslos unzulässig war. § 12 Abs. 4 StVO erlaubt nur das Parken am rechten Fahrbahnrand. Dadurch, dass der Anhänger quer auf der Fahrbahn stand, blockierte es den fließenden Verkehr und stellte ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer dar, sodass es zu Unfällen und Verkehrsstörungen kommen konnte. Der Anhänger des Klägers war demnach verbotswidrig abgestellt. Die Entscheidung, den Pkw des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG NRW). Ermessensfehler sind nicht gegeben. Weder wurden die Ermessensgrenzen überschritten noch wurde von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen nicht gegeben. Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen des Anhängers geeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Der Kläger konnte seinen Anhänger nicht selbst entfernen. Nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten wurde der Kläger nicht erreicht. Die getroffene Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden. Sie war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Ein Versetzen mit anschließender Sicherung des Anhängers vor Ort war, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht möglich. Die Polizeibeamten vor Ort und die Mitarbeiter des Abschleppunternehmens konnten eine ordnungsgemäße Sicherung des Anhängers im Rahmen der gegebenen Umstände nicht gewährleisten. Die L. Straße weist an der betreffenden Stelle ein Gefälle auf. Ferner waren keine Vorrichtungen vorhanden, mit denen der Anhänger gegen ein Weiterrollen hätte gesichert werden können. Es gab beispielsweise keine Vorrichtung, die ein unbefugtes Lösen der Handbremse des Anhängers hätte ausschließen können. Vor diesem Hintergrund war das Abschleppen des Anhängers und das Verbringen auf den Betriebshof des Abschleppunternehmens die einzige effektive Möglichkeit der Gefahrenabwehr. Der Beklagte hat den Kläger auch zutreffend als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Gemäß dem Grundsatz der Kongruenz von Ordnungspflicht und Kostenlast ist prinzipiell derjenige, der ordnungsrechtlich für die Beseitigung einer Störung verantwortlich ist, auch der kostenrechtlich Verantwortliche. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, wonach die für eine Amtshandlung entstehenden Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Pflichtigen erhoben werden, das heißt von demjenigen, der nach § 4 oder § 5 PolG NRW für die abgewendete Gefahr verantwortlich ist. Gemäß § 4 Abs. 1 PolG NRW sind ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten (Verhaltensstörer). Nach § 5 Abs. 2 PolG NRW haftet der Eigentümer einer Sache für Gefahren, die von dieser Sache ausgehen (Zustandsstörer). Allerdings ist die Frage der endgültigen Kostentragungspflicht für eine ordnungsbehördliche Maßnahme zum Zweck der Gefahrenabwehr nicht aus ex-ante Sicht, sondern nach den tatsächlichen Umständen, wie sie wirklich vorlagen, also aus einer objektiven Betrachtungsweise ex-post zu beurteilen. Insoweit wird die ex-ante Betrachtung auf der Ebene der Gefahrbeseitigung durch eine ex-post Betrachtung bei der (endgültigen) Kostentragungspflicht abgelöst. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Juni 2000 - 5 A 95/00 -, Rn. 14 ff., juris; OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, Rn. 27 ff., juris; OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, Rn. 26 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2014 - 14 K 8743/13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Februar 2014 - 14 K 4595/13 -, Rn. 68, juris; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 K 830/08 -, Rn. 65 ff., juris. Hier kann es dahinstehen, ob der Kläger gegen § 14 Abs. 2 StVO verstoßen und bei Verlassen des Anhängers die notwendigen Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat, so dass es offenbleiben kann, ob er als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden könnte. Jedenfalls ist der Kläger als Eigentümer und Halter des von der eingeleiteten Abschleppmaßnahme betroffenen Anhängers sowohl aus ex-ante Sicht, als auch bei einer objektiven ex-post Betrachtung Zustandsstörer im Sinne von § 5 Abs. 2 PolG NRW und damit richtiger Kostenschuldner im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Der Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsverantwortlichem stünde auch nicht entgegen, wenn die Sicherungsvorkehrungen des Anhängers von einem Dritten unbefugt gelöst worden wären. Denn der unbekannte Dritte hatte im Zeitpunkt der Sicherstellung durch den Beklagten seine Sachherrschaft bereits wieder aufgegeben mit der Folge, dass die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers wieder voll zum Tragen kam. Ein Eigentümer ist nämlich für seine Sache sofort wieder verantwortlich, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt, der diese gegen oder ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausgeübt hat, die Sachherrschaft verliert oder aufgibt. Hierbei ist es unerheblich, ob der Eigentümer im Moment der Besitzaufgabe die tatsächliche Gewalt wieder ausüben kann; das heißt, ein besonderer Besitzbegründungsakt des Eigentümers ist nicht erforderlich, vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16. September 1999 – 6 K 25/98 –, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 1988 – 7 A 22/88 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2020 – 14 K 6292/19. Entgegen der seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung ist der angefochtene Gebührenbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die Inanspruchnahme des Klägers nicht ausdrücklich mit seiner Verantwortlichkeit als Zustandsstörer begründet hat. Denn der Gebührenbescheid ist seitens des Gerichts von Amts wegen dahingehend umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Dabei richtet sich die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht rechtswidrig, vgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 – juris, Rdnr. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2020 – 16 B 1373 (vorgehend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 – 14 L 2212/19 – juris). Vor diesem Hintergrund war die Kammer an einem Austausch der Begründung bzw. an einer weiteren Begründung nicht gehindert, denn der Regelungsgehalt des Gebührenbescheides bleibt mit der weiteren vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Begründung gleich. Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,00 Euro ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühren sind gemäß § 77 Abs.2 Satz 6 VwVG NRW durch feste Sätze oder Rahmensätze – wie sie sich in der VO VwVG NRW finden – zu bestimmen. Nach §77 Abs.3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen in den Fällen des Verwaltungszwangs den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. Er hat die Abschleppmaßnahme als eine solche mit einem normalen Verwaltungsaufwand bewertet und legt einen durchschnittlichen Zeitaufwand von einer Stunde und 25 Minuten zu Grunde. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 112,00 Euro liegt im Rahmen des durch § 15 Abs.1 Nr.7 VO VwVG NRW festgelegten Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro. Insbesondere ist die Betätigung des Ermessens erkennbar, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 – juris. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verwaltungsgebühr als rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 112,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.