Urteil
14 K 6187/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mobile Halteverbotsschilder sind durch fotografische Dokumentation und mehrere übereinstimmende Aufzeichnungen im Regelfall dauerhaft nachweisbar; damit besteht ein Anscheinsbeweis für ihre ununterbrochene Anwesenheit.
• Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug abstellt, hat sich nach vorhandenen Verkehrszeichen mit der gebotenen Sorgfalt umzusehen; tatsächliches Nichtwahrnehmen entbindet nicht von der Rechtswirkung sichtbarer Verkehrszeichen.
• Die Veranlassung des Abschleppens war als Sicherstellungsmaßnahme rechtmäßig, verhältnismäßig und rechtfertigt die Erhebung von Abschlepp- und Verwaltungsgebühren nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG, OBG und PolG NRW.
Entscheidungsgründe
Abschleppen wegen mobilem Halteverbot: Anscheinsbeweis für Aufstellung und Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung • Mobile Halteverbotsschilder sind durch fotografische Dokumentation und mehrere übereinstimmende Aufzeichnungen im Regelfall dauerhaft nachweisbar; damit besteht ein Anscheinsbeweis für ihre ununterbrochene Anwesenheit. • Ein Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug abstellt, hat sich nach vorhandenen Verkehrszeichen mit der gebotenen Sorgfalt umzusehen; tatsächliches Nichtwahrnehmen entbindet nicht von der Rechtswirkung sichtbarer Verkehrszeichen. • Die Veranlassung des Abschleppens war als Sicherstellungsmaßnahme rechtmäßig, verhältnismäßig und rechtfertigt die Erhebung von Abschlepp- und Verwaltungsgebühren nach den einschlägigen Vorschriften des VwVG, OBG und PolG NRW. Der Kläger stellte sein Auto am Wochenende 15./16. Juni 2019 auf einem Parkplatz in N2. ab. Für den Zeitraum einer Veranstaltung vom 19. bis 23. Juni 2019 ordnete die Beklagte mobile Halteverbote an und verfügte deren beschilderte Aufstellung mit Datum und Uhrzeit. Die Beklagte dokumentierte das Aufstellen der Schilder am 13. Juni 2019 in verschiedenen Berichten und Fotos. Als das Fahrzeug am 19. Juni 2019 weiterhin an derselben Stelle stand, konnten Mitarbeiter keinen Fahrer feststellen und veranlassten um 10:17 Uhr das Abschleppen; das Fahrzeug wurde zur Abschleppfirma gebracht. Der Kläger holte es später ab, weigerte sich jedoch, die mängelfreie Rückgabe zu bestätigen. Die Beklagte setzte Gebühren und Kosten in Höhe von insgesamt 298,94 Euro fest. Der Kläger rügte, die Schilder seien nicht rechtzeitig oder erkennbar aufgestellt gewesen; er habe die Schilder am 17. Juni nicht gesehen. • Die Klage ist unbegründet; die Kosten- und Leistungsfestsetzung der Beklagten ist rechtmäßig. • Ermächtigungsgrundlage für Kostenforderung sind u.a. §77 VwVG NRW in Verbindung mit VO VwVG NRW, §§ 14,24 OBG NRW, §§ 43,46 PolG NRW sowie einschlägige Vorschriften des VwVG. • Nach der mündlichen Verhandlung und Beweiserhebung überzeugt das Gericht, dass die mobilen Haltverbotszeichen mit dem Zusatz „ab 17.06.2019 ab 22:00 Uhr“ ab dem 13. Juni 2019 ordnungsgemäß aufgestellt, durchgehend bis zum 19. Juni 2019 vorhanden und nicht entfernt wurden; hierzu dienten Fotos und übereinstimmende Eintragungen verschiedener Mitarbeiter als Belege. • Daraus folgt ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Sichtbarkeit der Schilder; der Kläger hat keine Tatsachen aufgezeigt, die diesen Anscheinsbeweis ernsthaft erschüttern würden. • Verkehrszeichen wirken kraft Aufstellung als öffentliche Bekanntgabe; tatsächliches Nichtwahrnehmen ist unbeachtlich, sofern die Zeichen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar waren (§39, §45 StVO, §35 VwVfG NRW). • An die Sichtbarkeit für ruhenden Verkehr sind geringere Anforderungen zu stellen als für fließenden Verkehr; der Fahrzeughalter muss sich im Nahbereich über Beschilderung informieren und die für das Abstellen relevanten Schilder beachten. • Das Abschleppen war geeignet, erforderlich und angemessen zur Gefahrenabwehr und Durchsetzung der Verkehrsregelungen im Hinblick auf die Veranstaltung; das Ermessen wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. • Die Verwaltungsgebühr von 30,00 Euro liegt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen (§77 VwVG, §15 VO VwVG) und ist nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme und die Kosten- sowie Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 298,94 Euro; die Beklagte durfte die entstandenen Abschlepp- und Verwahrkosten dem Kläger auferlegen. Maßgeblich war der durch Fotos und übereinstimmende Aufzeichnungen gestützte Anscheinsbeweis für die ordnungsgemäße und dauerhafte Aufstellung der mobilen Haltverbotsschilder bereits ab dem 13. Juni 2019. Das tatsächliche Nichtwahrnehmen der Schilder durch den Kläger entbindet nicht von der Verpflichtung, sich vor Abstellen des Fahrzeugs nach vorhandener Beschilderung zu erkundigen. Die Sicherstellung durch Abschleppen war verhältnismäßig, und die festgesetzten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Ermächtigungen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.