Urteil
7 K 3388/19
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
3mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausländerbehörde kann nach §85a Abs.1 AufenthG die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung als missbräuchlich feststellen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sie allein dem aufenthaltsrechtlichen Zweck dient.
• Eine Feststellung der Missbräuchlichkeit ist wirksam, auch wenn später eine notariell beurkundete Anerkennung vorliegt, sofern die Beurkundung nach §1597a BGB ausgesetzt oder unwirksam war.
• Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis führt zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die festgestellte Missbräuchlichkeit bereits gegenüber dem Anerkennenden unanfechtbar festgestellt ist und eine Beurkundung daher ohnehin nicht möglich wäre.
• Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG ist abzulehnen, wenn das Kind infolge missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat.
Entscheidungsgründe
Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung rechtmäßig festgestellt — Aufenthaltserlaubnis abgelehnt • Die Ausländerbehörde kann nach §85a Abs.1 AufenthG die beabsichtigte Vaterschaftsanerkennung als missbräuchlich feststellen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sie allein dem aufenthaltsrechtlichen Zweck dient. • Eine Feststellung der Missbräuchlichkeit ist wirksam, auch wenn später eine notariell beurkundete Anerkennung vorliegt, sofern die Beurkundung nach §1597a BGB ausgesetzt oder unwirksam war. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis führt zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die festgestellte Missbräuchlichkeit bereits gegenüber dem Anerkennenden unanfechtbar festgestellt ist und eine Beurkundung daher ohnehin nicht möglich wäre. • Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG ist abzulehnen, wenn das Kind infolge missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Die serbische Klägerin, mit mehreren Kindern, war nach gescheiterten Asylverfahren ausreisepflichtig. Sie war im Jahr 2018 Mutter eines Sohnes G., für den ein deutscher Staatsangehöriger (O1) die Vaterschaft anerkannte. Das Jugendamt setzte die beurkundende Maßnahme aus und meldete Verdacht auf missbräuchliche Anerkennung zum Zwecke der Aufenthaltsverschaffung an die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde stellte mit Ordnungsverfügung vom 16.04.2019 die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung fest und lehnte einen Aufenthaltstitel der Klägerin nach §28 Abs.1 Nr.3 AufenthG ab. Der Klägerin wurde die Eintragung des Vaters später gerichtlich gelöscht; O1 ließ die gegen ihn gerichtete Ordnungsverfügung bestandskräftig werden. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Feststellung und Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; das Gericht verhandelte, obwohl die Klägerin unentschuldigt fernblieb. • Zuständigkeit und formelle Rechtmäßigkeit: Die Ausländerbehörde war nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständig und hat das gesetzliche Verfahren nach §85a Abs.1 AufenthG und §§1597a, 28 VwVfG NRW eingehalten. • Unzulässigkeit wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis: Eine Aufhebung der gegen die Klägerin gerichteten Ziffer1 der Ordnungsverfügung würde keinen Erfolg bringen, weil die weitgehend gleichlautende Verfügung gegenüber O1 bestandskräftig ist und gem. §1597a Abs.2 S.4 BGB die Beurkundung in diesem Fall zu verweigern ist. • Materielle Prüfung und Beweiswürdigung: Die Behörde hat hinreichend dargelegt und das Gericht ist davon überzeugt, dass O1 die Vaterschaft im Wesentlichen zum Zweck der Aufenthaltsverschaffung anerkennen wollte; Widersprüche in den Angaben der Beteiligten, fehlende persönliche Beziehung und das Unterlassen eines Anfechtungsverfahrens durch O1 stützen diese Bewertung. • Rechtsgrundlage der Feststellung: Die Feststellung der Missbräuchlichkeit stützt sich auf §85a Abs.1 S.2 AufenthG in Verbindung mit §1597a BGB; eine gesetzliche Vermutung nach §85a Abs.2 AufenthG war nicht erforderlich, da überzeugende Indizien vorlagen. • Folgen für den Aufenthaltstitel: Mangels Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes infolge missbräuchlicher Anerkennung sind die Voraussetzungen des §28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG nicht erfüllt, sodass der begehrte Aufenthaltstitel zu Recht abgelehnt wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung durch die Ausländerbehörde war sowohl formell als auch materiell rechtmäßig; zudem fehlt der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, weil die gleichlautende Verfügung gegenüber dem Anerkennenden bestandskräftig ist und eine Beurkundung deshalb ausgeschlossen wäre. Mangels Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes stehen der Klägerin die Voraussetzungen des §28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG nicht zu, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.