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Urteil

12 K 162/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0831.12K162.20.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es betreffend den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, das Verfahren zur Prüfung, ob die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es betreffend den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2019 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2020 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, das Verfahren zur Prüfung, ob die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, einzustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand Die am 00.00.1996 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 00.00.2019 in das Bundesgebiet ein. Sie legte der Beklagten ein Schreiben der Informations- und Beratungsstelle für Migrantinnen und Flüchtlingsfrauen C. e.V. vom 08.10.2019 vor. Danach lägen bei der Klägerin Anhaltspunkte vor, dass sie Betroffene von Frauenhandel sei, weshalb sie eine Bedenkzeit benötige, um das weitere Vorgehen zu klären; die Klägerin sei im achten Monat schwanger. Am 10.10.2019 wurde die Klägerin mithilfe einer Dolmetscherin durch die Ausländerbehörde der Beklagten angehört. Sie gab an, Nigeria verlassen zu haben, um in Italien zur Schule zu gehen. In Italien sei sie aber zur Prostitution gezwungen worden. Daraufhin sei sie zu einer Freundin nach Frankreich geflüchtet. Dort habe sie sich für zehn Monate aufgehalten. Nach Deutschland sei sie gekommen, um nach dem Vater ihres ungeborenen Kindes Herrn U. P. G1. P1. , geboren am 00.00.1969, zu suchen. Sie habe ihn in Frankreich kennengelernt. Er lebe jedoch in Deutschland, vermutlich in der Umgebung von Köln. Er habe eine Niederlassungserlaubnis. Am 24.10.2019 sprachen die Klägerin und Herr G1. P1. beim Jugendamt der Stadt X. vor, um die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Die Urkundsperson stellte die Aussetzung der Beurkundung fest. In der Niederschrift ist ausgeführt, dass sich bei dem Informationsgespräch folgende Anhaltspunkte, die den Verdacht auf eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nahe legen würden, ergeben hätten: Großer Altersunterschied, Mutter sei unerlaubt eingereist, Anerkennungswilliger habe eine Niederlassungserlaubnis, Fehlen von persönlicher Beziehung. Am 02.11.2019 brachte die Klägerin das Kind Stephanie G1. P1. zur Welt. Am 19.11.2019 sprachen die Klägerin und Herr G1. P1. mit einer Dolmetscherin beim Jugendamt der Stadt I. vor, um die Vaterschaftsanerkennung beurkunden zu lassen. Die Beurkundung wurde ausgesetzt. In dem Anhörungsprotokoll ist ausgeführt, dass sich konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung ergeben hätten. Die Klägerin habe angegeben, während ihres Aufenthaltes bei einer Freundin in Paris etwa Mitte Januar 2019 bei einem Besuch in einer Kirche Herrn G1. P1. kennengelernt zu haben. Sie hätten sich sofort verstanden und sich immer mal wieder getroffen und ungeschützten Sex gehabt. Nach einer Woche, so Ende Januar, sei er wieder nach Hause gefahren. Im Februar 2019 habe sie ihn wieder getroffen, ihn aber nur kurz gesehen. Sex hätten sie keinen gehabt. Sie habe irgendwann festgestellt, dass sie schwanger sei. Ihre letzte Periode sei am 27.01.2019 gewesen. Im Oktober 2019 habe sie zufällig den Bekannten von Herrn G1. P1. getroffen, der ihr dessen neue Handynummer mitgeteilt habe. Sie habe Herrn G1. P1. jedoch nicht angerufen. Sie sei nach I. gefahren und hier zur Frauenberatung gegangen, dort hätten die Leute Herrn G1. P1. informiert, dass er Vater werde. Kontakt hätten sie keinen, sie möchte auch nicht mit dem Kindesvater zusammen leben. Er solle das Kind anerkennen, damit sie in Deutschland bleiben könnten. Herr G1. P1. habe angegeben, Anfang Januar 2019 für zwei Wochen bei seiner Schwester in Paris zu Besuch gewesen zu sein. Anfang Januar 2019 habe er die Klägerin kennengelernt. Sie hätten sich sofort verstanden. Während seines Aufenthaltes im Januar seien sie kurz zusammen gewesen, hätten aber keinen Sex miteinander gehabt. Etwa Mitte Februar 2019 sei er wieder in Paris gewesen und habe die Klägerin wieder getroffen. Sie hätten sich sofort wieder verstanden und Zeit miteinander verbracht. Er sei ca. zwei Wochen dort gewesen, sie hätten sich hin und wieder gesehen und auch mal ungeschützten Sex gehabt. Nach seiner Abreise hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Im Oktober 2019 habe er dann einen Anruf von einer Frauenhilfe in I. erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass er Vater werden würde und die Klägerin hochschwanger nach Köln eingereist sei. Sie wolle die Vaterschaftsanerkennung, damit sie mit dem Kind in Deutschland bleiben könne. Er könnte der Vater sein, ob es so sei, wisse er nicht. Aber er würde die Pflichten übernehmen, wenn es so wäre. Im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung legte die Klägerin eine E-Mail der H. GmbH vom 10.12.2019 vor, wonach die Unterlagen zum Vaterschaftstest eingegangen seien und das Testergebnis am 16.12.2019 fertig sein werde. Einen Monat später legte die Klägerin Kopien eines Abstammungsgutachtens vor mit der Zusammenfassung „Vaterschaft praktisch erwiesen“. Das Gutachten wies keine Namen der getesteten Personen aus. Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 12.12.2019 stellte die Beklagte gemäß § 85a Abs. 1 AufenthG die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung des Herrn G1. P1. gegenüber dem am 02.11.2019 geborenen Kind Stephanie G1. P1. fest. Hiergegen hat die Klägerin am 10.01.2020 Klage, mit der sie auch die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Missbräuchlichkeit begehrt, erhoben und einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Mit Beschluss vom 02.07.2020 – 12 L 50/20 – hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2019 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, der Bescheid sei mangels Anhörung des Herrn G1. P1. formell fehlerhaft. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.09.2020 den Bescheid vom 12.12.2019 aufgehoben und angekündigt, ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen. Mit Schreiben vom 07.10.2020 hat die Beklagte die Klägerin, ihr Kind und Herrn G1. P1. zur beabsichtigten Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung angehört. Herr G1. P1. hat dazu mit E-Mail vom 29.10.2020 ausgeführt, dass es schon bestätigt sei, dass T. sein Kind sei. Er sei bereit, alle väterlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Momentan sei er in einer festen Beziehung und jeder Brief, Anruf und jedes Treffen belaste sehr stark seine jetzige Beziehung. Er freue sich, Verantwortung für das Kind zu übernehmen. Mit an die Klägerin sowie zugleich an sie als gesetzliche Vertreterin ihres am 02.11.2019 geborenen Kindes gerichteten und an Herrn G1. P1. gerichteten Bescheiden vom 16.11.2020 hat die Beklagte gemäß § 85a Abs. 1 AufenthG die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung gegenüber dem am 02.11.2019 geborenen Kind festgestellt. Zur Begründung ist insbesondere ausgeführt, dass sich nach der persönlichen Befragung beim Jugendamt X. und beim Jugendamt Köln massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ergeben würden. Diese ließen den Rückschluss zu, dass zwischen der Klägerin und Herrn G1. P1. keine persönliche Beziehung herrsche und die Vaterschaftsanerkennung lediglich zur Sicherung des Aufenthaltes der Klägerin im Bundesgebiet vorgenommen werden solle. Aus dem am 16.01.2020 vorgelegten Abstammungsgutachten gehe nicht hervor, unter welchen Voraussetzungen die DNA-Analyse durchgeführt worden sei. Insbesondere gehe nicht hervor, welche Personen an dem Test teilgenommen hätten, sodass nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden könne, welche DNA eingereicht worden sei. Das Ergebnis eines DNA-Tests unter Zeugen sei nicht vorgelegt worden. In der Gesamtschau des Vortrags der Anerkennenden komme die Ausländerbehörde zu der Überzeugung, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliege. Die Klägerin sei aufgrund ihrer unerlaubten Einreise kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Das aus der Anerkennung folgende Aufenthaltsrecht wäre die einzige zu erwartende Möglichkeit eines rechtmäßigen Aufenthaltes für sie und ihre Tochter. Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und Herrn G1. P1. habe nicht nachgewiesen werden können. Herr G1. P1. hat den an ihn adressierten Bescheid bestandskräftig werden lassen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 14.12.2020 den Bescheid vom 16.11.2020 in die vorliegende Klage einbezogen. Die Klägerin trägt vor, Herr G1. P1. sei nicht bereit, einem weiteren Vaterschaftstest zuzustimmen; er habe eine neue Familie mit einer kleinen Tochter, sei Lkw-Fahrer und studiere nebenberuflich, daher sei er zeitlich stark eingeschränkt. Es gebe bereits den vorgelegten wirksamen Vaterschaftstest eines hierfür akkreditierten Instituts. Darüber hinaus bestehe eine sozial-familiäre Bindung zwischen Vater und Kind. Die Klägerin legt hierzu eine Erklärung des Herrn G1. P1. vom 01.02.2020 vor, wonach er eine sehr enge Bindung zu seinem Kind T. habe. Obwohl er mit der Kindesmutter keine Beziehung führe, komme er zwei- bis dreimal die Woche nach I. , um Zeit mit seiner Tochter zu verbringen und sich an der Erziehung zu beteiligen. Auch in Zukunft möchten sie das Kind gemeinsam erziehen. Die Klägerin legt die schon im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kopien des Abstammungsgutachtens nunmehr zusammen mit einem Anschreiben an Herrn G1. P1. vor, wonach dieser, die Klägerin und das Kind T. in die DNA-Untersuchungen einbezogen worden seien. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2019 gerichtet war, beantragt die Klägerin nunmehr, den Bescheid vom 16.11.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Verfahren zur Prüfung, ob die Anerkennung der Vaterschaft missbräuchlich ist, einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und trägt weiter vor, das vorgelegte Abstammungsgutachten genüge nicht den Anforderungen nach § 8 GenDG. Es fehle die Einwilligung der Beteiligten und die Dokumentation der Beratung. Auf den erneuten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer mit Beschluss vom 15.03.2021 – 12 L 2389/20 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.11.2020 angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstands wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 12 L 50/20 und 12 L 2389/20 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es von den Beteiligten hinsichtlich des angegriffenen und später aufgehobenen Bescheids der Beklagten vom 12.12.2019 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. I. Die Klage ist im Übrigen mit ihrem Anfechtungsantrag (1.) und mit ihrem Leistungsantrag (2.) zulässig. 1. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16.11.2020 ist zulässig. Sie ist fristgemäß durch Schriftsatz der Klägerin vom 14.12.2020 erhoben worden. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt nicht deshalb, weil Herr G1. P1. den an ihn adressierten Bescheid vom 16.11.2020 hat bestandskräftig werden lassen. Dies kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Die Feststellung nach § 85a Abs. 1 AufenthG bezieht sich, wie auch § 1597a Abs. 4 BGB unterstreicht, auf die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen bestimmten Vater als einheitliche, für und gegen alle wirkende Erklärung insgesamt, nicht auf die jeweilige Erklärung des Kindesvaters oder der Kindesmutter. Die Aufhebung der angegriffenen Feststellung lässt das aus ihr folgende Beurkundungsverbot (§ 1597a Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 BGB) insgesamt entfallen. Dementsprechend gibt es eine einheitliche Feststellung und nicht etwa mehrere Feststellungen der Missbräuchlichkeit der betroffenen Vaterschaftsanerkennung und ist es ausreichend, dass hier allein die Klägerin den Feststellungsbescheid, der an sie adressiert wurde, angefochten hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30.20 –Rn. 11, a. A. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2021 – 7 K 3388/19 – Rn. 28 ff., beide juris. 2. Die Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Das Leistungsbegehren kann im Wege der Klagehäufung gemäß § 44 VwGO zusammen mit dem Anfechtungsbegehren in einer Klage verfolgt werden. § 44a Satz 1 VwGO steht schon deshalb hier nicht entgegen. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf Verfahrenseinstellung gerichtete Leistungsklage. Die Aufhebung des Bescheids vom 16.11.2020 durch das Verwaltungsgericht auf ihre Anfechtungsklage hin bewirkt nicht das Ende des Verfahrens zur Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung und beseitigt nicht die Beurkundungssperre nach § 1597a Abs. 3 BGB. Dies bewirkt erst die Verfahrenseinstellung. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 62. II. Die Klage ist auch mit ihrem Anfechtungsantrag (1.) und ihrem Leistungsantrag (2.) begründet. 1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.11.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30.20 – Rn. 12, juris. Rechtsgrundlage für die Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ist § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach prüft die Ausländerbehörde nach Aussetzung des Verfahrens zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch die beurkundende Stelle, ob die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB ist und stellt dies bejahendenfalls durch Verwaltungsakt fest. Nach § 1597a Abs. 1 BGB darf die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes zu schaffen (missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft). Der Bescheid vom 16.11.2020 ist allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil § 1597a Abs. 5 BGB entgegenstünde. Nach dieser Vorschrift kann eine Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist. Zwar hat die Klägerin Kopien eines privaten Abstammungsgutachtens vorgelegt. Damit ist aber nach den Gesamtumständen nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass Herr G1. P1. der leibliche Vater von T. ist. Die Klägerin und Herr G1. P1. haben einander eindeutig widersprechende Angaben zum Empfängniszeitpunkt gemacht. Die Seite, die die Namen der in die DNA-Untersuchung eingezogenen Personen aufweist, hat die Klägerin erst auf mehrfache Anforderung des Gerichts (s. gerichtliche Schreiben vom 30.06.2020, 04.08.2020, 14.04.2021), einundeinhalb Jahre nach Erstellung des Gutachtens vorgelegt, obwohl gerade nach den Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten vom 12.12.2019 und 16.11.2020 Veranlassung zur umgehenden Vorlage bestanden hätte. Aus der nunmehr vorgelegten Kopie geht nicht hervor, in welcher Weise die Identität der betreffenden Personen geklärt wurde. Das Original wurde nicht vorgelegt. Die im Verwaltungsverfahren geäußerte Bereitschaft zur Durchführung eines erneuten Vaterschaftstests haben die Klägerin und Herr G1. P1. im Gerichtsverfahren, obwohl der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, nicht aufrechterhalten. Dem Gericht war es verwehrt, im Wege der Amtsermittlung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das Vaterschaftsanerkennungsverfahren ist nach seiner Konzeption gerade nicht auf die naturwissenschaftliche Feststellung der Abstammung gerichtet. Die Stellung von Absatz 5 am Ende des § 1597a BGB bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber hier eine Klarstellung für einen Ausnahmefall vorgenommen hat und dass die leibliche Abstammung kein von Amts wegen zu klärender Punkt im Sinne der Verdachtsprüfung ist; die leibliche Vaterschaft kann immer nur als entlastender Umstand wirken, ist jedoch nicht Kern der Verdachtsprüfung, Balzer in: beck-online Großkommentar, § 1597a BGB Rn. 116 f. (Stand: 01.08.2021). Der Bescheid vom 16.11.2020 ist aber rechtswidrig, weil die Anerkennung der Vaterschaft für das Kind T. nicht missbräuchlich im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB ist. Die oben angeführte Legaldefinition der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft in § 1597a Abs. 1 BGB ist auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Der Wortlaut lässt eine Auslegung zu, dass die aufenthaltsrechtliche Zwecksetzung der (nahezu) alleinige Zweck der Anerkennung sein muss, um missbräuchlich zu sein. "Nicht gezielt gerade zu dem Zweck" der in § 1597a Abs. 1 BGB genannten aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzuerkennender Zweck verfolgt wird. Nach dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Regelung steht, und ihrem Sinn und Zweck müssen diese hinzutretenden Zwecke bezogen sein auf die Anerkennung einer Vaterschaft selbst, also der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dienen. Mit der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft entsteht rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist normativ für den Anerkennenden mit dem Elternrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), aber auch mit den damit korrespondierenden Pflichten (z.B. Betreuung und Erziehung; Unterhaltsgewährung) verbunden. Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung als ein Grundrecht im Interesse des Kindes muss der Anerkennende auch tatsächlich wahrnehmen ("leben") wollen; eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen. Das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat indes die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Schon dies lässt vielfältige Ausformungen und Abstufungen in Bezug auf die "gelebte" Intensität einer grundrechtlich geschützten Eltern-Kind-Beziehung zu; ein Optimum oder gar ein Maximum gelebter väterlicher Fürsorge in materieller und immaterieller Hinsicht mag im Interesse des Kindes wünschenswert sein, ist aber gerade nicht Voraussetzung einer die Missbräuchlichkeit i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ausschließenden Eltern-Kind-Beziehung. Das tatsächlich "gelebte" Eltern-Kind-Verhältnis kann auch erst angestrebt werden. Dieses Verhältnis umfasst notwendig Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Namentlich müssen nicht alle in der elterlichen Sorge gebündelten Rechte und Pflichten durch den Anerkennenden in eigener Person oder gar in optimaler Weise wahrgenommen werden wollen. Erforderlich, aber hinreichend ist eine - angestrebte oder bereits wahrgenommene - tatsächliche Betätigung in Bezug auf einzelne Elemente der elterlichen Verantwortung wie z.B. die Gewährung von Sach- oder Barunterhalt. Die elterliche Verantwortung setzt eine häusliche Gemeinschaft nicht zwingend voraus; auch das Bestehen einer geistig-emotionalen Nähebeziehung kann ausreichen. Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorge folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können). BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30.20 –, Rn. 26 - 31, m.w.N., juris. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zwischen Herrn G1. P1. und T. eine nach den vorgenannten Maßgaben hinreichende Eltern-Kind-Beziehung bereits besteht, die die Missbräuchlichkeit ausschließt. Herr G1. P1. nimmt Elemente von elterlicher Verantwortung für T. wahr. Er hat zwar verneint, Unterhalt zu leisten, und dies, ohne dass hiernach gefragt worden wäre, mit seinen derzeitigen Ausgaben für sein Fernstudium gerechtfertigt. Er hat aber in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin ausgeführt, dass er, so wie er kann, der Klägerin mal 100 €, mal 150 € in bar für T. gibt, damit die Klägerin T. notwendige Sachen wie Kleidung besorgen kann. Darüber hinaus besteht eine geistig-emotionale Nähebeziehung zwischen Herrn G1. P1. und T. . Herr G1. P1. hat neben (Video-)telefonaten regelmäßigen direkten, wenn auch nicht häufigen Kontakt zu T. von mindestens einem Besuch im Monat. Er kennt die Vorlieben von T. und berücksichtigt sie. Er weiß, dass T. gerne Obst isst und bringt ihr solches zu seinen Besuchen mit. Authentisch schilderte Herr G1. P1. auch, dass T. gerne Rad fährt bzw. fahren würde und wie er mit Halten und Schieben ihr bei ihren Schwierigkeiten mit dem Gleichgewicht hilft. Er gab weiter an, bereits bei T. Geburt im Krankenhaus anwesend gewesen zu sein. Der Eindruck, dass Herrn G1. P1. Teilhabe an T. Leben und die Leistung von Erziehungsbeiträgen wichtig sind, wurde aus Sicht der Kammer auch durch die Reaktion von Herrn G1. P1. zum Thema Taufe unterstrichen. Als Herr G1. P1. nämlich im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge erfahren hat, dass er nicht in T. Taufe einbezogen worden war und hiervon nichts erfahren hatte, war ihm deutlich Verärgerung anzumerken, die zeigte, dass er hiermit nicht einverstanden ist und beteiligt werden wollte. 2. Die Klage ist auch mit dem Leistungsantrag begründet. Die Klägerin hat einen aus § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG folgenden Anspruch auf Einstellung des Verfahrens zur Prüfung, ob die Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich ist. Nach dieser Norm stellt die Ausländerbehörde das Verfahren ein, wenn die Prüfung ergibt, dass die Anerkennung der Vaterschaft nicht missbräuchlich ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist dies der Fall, die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich und der Bescheid vom 16.11.2020 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 und § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin (§ 52 Abs. 1 GKG) auf 5.000 € festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.