Beschluss
26 L 1435/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2021:0720.26L1435.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 30. Juni 2021 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 26 K 3078/20 des Antragstellers gegen die mit gesonderter Anordnung vom 14. Juni 2021 für sofort vollziehbar erklärte Disziplinarverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Mai 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin mit gesonderter Verfügung vom 14. Juni 2021 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO angeordnet hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden, auch rechtsgestaltenden oder feststellenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Dabei ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass die Vollziehungsanordnung durch das Gericht aufgehoben wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt vorliegend den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift hat vor allem eine Warnfunktion für die Behörde und soll diese anhalten, sich mit den besonderen, über die Grundverfügung hinaus gehenden Anforderungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung auseinanderzusetzen. Dem wird die hier gegebene Begründung der Anordnung gerecht. Aus ihr wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin die Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung abgewogen hat und aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung als notwendig erachtet. Sie hat ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse überwiege, um Betriebsfrieden innerhalb des Musikzuges sicherzustellen, im Rahmen der Fürsorgepflicht andere Mitglieder des Musikzuges vor weiteren Dienstpflichtverstößen des Antragstellers zu schützen und eine evtl. Einflussnahme des Antragstellers auf das laufende Disziplinarverfahren zu verhindern. Diese Ausführungen genügen dem formalen Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ohne dass es auf deren inhaltliche Richtigkeit ankäme. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende Prüfung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung überwiegt, geht zu dessen Ungunsten aus. Hierbei ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Disziplinarverfahrens führt die Offensichtlichkeitsprüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat ein schweres Dienstvergehen angenommen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW) und den Regelfall des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochen (§ 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW). Ergänzend hat sie ihre Disziplinarmaßnahme auf den seit dem 27. Mai 2017 außer Kraft getretenen § 20 Abs. 3 Satz 1 LVO FF NRW gestützt. Die für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme einschlägigen Verfahrensvorschriften hat die Antragsgegnerin nach kursorischer Prüfung eingehalten. In Übereinstimmung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 VOFF NRW hat der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Antragsgegnerin sowohl die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme als auch die nachträglich angeordnete sofortige Vollziehung selbst gezeichnet. Sowohl die Verfahrensvorschriften des § 23 Abs. 1 bis 8 VOFF NRW als auch die über § 23 Abs. 9 VOFF NRW ergänzend heranzuziehenden Verfahrensvorschriften des LDG NRW sind nicht evident verletzt worden. Mit der an den Antragsteller gerichteten Einleitungsverfügung vom 16. Januar 2018 sind die tatsächlichen Anhaltspunkte, die den Verdacht eines schweren Dienstvergehens begründen, hinreichend konkretisiert und der Antragsteller zugleich über seine Rechte zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung sowie Hinzuziehung eines Beistandes belehrt worden. Die zuständige Vertrauensperson ist in den Entscheidungsprozess ebenso einbezogen worden wie der zuständige Kreisbrandmeister, der sein Benehmen erklärt hat. Die Stellungnahmen der Vorgenannten vom 0. Mai 0000 und vom 00. Mai 0000 sind aktenkundig. Des Weiteren ist der Antragsteller persönlich – soweit er von der Beweiserhebung nicht ausgeschlossen worden ist – und in jedem Fall über seine Verfahrensbevollmächtigten über alle Zeugenvernehmungen vorab in Kenntnis gesetzt worden. Nach jeder durch die Ermittlungsführerin geleiteten Vernehmung bzw. sonstigen Beweiserhebung hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten. Der Antragsteller wurde am 00. November 0000 persönlich angehört; ihm wurde nach Beendigung der Ermittlungen deren Ergebnis mitgeteilt, verbunden mit der Gelegenheit, sich abschließend zu äußern (§ 23 Abs. 9 VOFF NRW in Verbindung mit § 31 Satz 1 LDG NRW). Soweit sich der Antragsteller mit Bezug auf seinen Vortrag in der Hauptsache damit zu Wehr setzt, dass - eine überlange Verfahrensdauer - Fehler bei der Zeugenanhörung - die Verletzung von Verfahrensrechten, namentlich sein Ausschluss von der Teilnahme an den ersten Befragungen der Zeuginnen N. und G. - ein unzulässiger Wechsel in der Disziplinarbefugnis zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme führten, muss er ebenso wie mit seinen Einlassungen zur materiell-rechtlichen Bewertung auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Die danach gebotene Interessenabwägung im engeren Sinne fällt zugunsten der Antragsgegnerin aus. Das Interesse des Dienstherrn an einem reibungslosen Ablauf der Vorgänge innerhalb des Musikzuges seiner Freiwilligen Feuerwehr (Proben, Aufführungen) wiegt höher als das Interesse des Antragstellers, den rechtskräftigen Ausgang des Hauptverfahrens ohne Statusveränderung abwarten zu können. Die von der Antragsgegnerin angesprochenen Gründe lassen keine Zweifel im Sinne einer unverhältnismäßigen Gewichtung der gegenläufigen Interessen aufkommen. Danach korrespondiert die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Ankündigung des Antragstellers vom 24. März 2021 gegenüber dem amtierenden Musikzugführer, aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wieder an den Proben teilnehmen zu wollen. Zuvor ist er wohl der Empfehlung der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr aus Dezember 0000 gefolgt, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr an den Proben oder sonstigen Veranstaltungen des Musikzuges teilzunehmen. Zudem trägt die Antragsgegnerin in ihrer Anordnung vom 14. Juni 2021 unwidersprochen vor, dass pandemiebedingt erst ab dem 18. Juni 2021 wieder Proben abgehalten werden sollen. Die Unterschiede zwischen vorläufig angeordneten Disziplinarmaßnahmen auf der Grundlage von § 21 Abs. 3 Satz 2 VOFF NRW und der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei einer endgültig getroffenen Disziplinarmaßnahme werden vom Antragsteller nicht hinreichend beachtet. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller die Bedeutung des öffentlichen Interesses bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Auch rein innerbetriebliche Abläufe innerhalb des Musikzuges als organisatorisch selbständige Einheit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr entbinden den Dienstherrn nicht von seiner Fürsorgepflicht, für den Schutz anderer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. Wenn der Antragsteller gegen Ende seiner Antragsbegründung den bereits eingetretenen großen Schaden an seiner Reputation und der Reputation seiner Familie in der Stadt I. betont, wird nach seinem eigenen Vortrag deutlich, dass der Musikzug durch seine Konzerte und sonstigen Auftritte in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und durch den hier streitgegenständlichen Vorgang inzwischen eine Außenwirkung erzielt hat. In der Folgenbetrachtung müssen die Interessen des Antragstellers zurückstehen. Die mit dem Fernhalten des Antragstellers von den Proben des Musikzuges bis auf weiteres – sein Amt als Musikzugführer hat er bereits aufgegeben – verbundenen Einschränkungen erreichen nicht das Gewicht der zu befürchtenden Nachteile für die Gemeinschaft der Mitglieder innerhalb des Musikzuges. So hat die Zeugin G. ihre Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr inzwischen gekündigt. Eine Teilnahme des Antragstellers an den Veranstaltungen des Musikzuges wäre nicht nur für die darin verbliebene Zeugin N. eine psychische Belastung, was sich aus dem dokumentierten Aufeinandertreffen beider Personen im Beweistermin am 00. Februar 0000 anschaulich ergibt, sondern dürfte auch zu abträglichen Diskussionen innerhalb des Musikzuges mit zu befürchtender Lagerbildung führen, die sich während des gesamten Ermittlungsverfahrens als roter Faden abgezeichnet hat. Nicht zuletzt haben auch andere weibliche Mitglieder außerhalb der im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe von sexuell motivierten Übergriffen zu ihrem Nachteil berichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Verfahrensart eine Halbierung des Auffangwertes stattgefunden hat. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.