Leitsatz: 1. Erfolgreiche Berufung der beklagten Stadt in einem Klageerfahren, in dem sich ein Angehöriger des Musikzugs der Freiwilligen Feuerwehr gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wendet. 2. Der Ausübungsvorbehalt des Bürgermeisters gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW ist weder zeitlich noch inhaltlich begrenzt und nicht an weitere Voraussetzungen, etwa an die Darlegung sachlicher Gründe, gebunden. 3. Zur Beteiligung der Vertrauensperson gemäß § 23 Abs. 3 VOFF NRW im Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. 4. a. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 65 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung gegenüber einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eigenständig darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. b. Maßgeblich für die vom Gericht zu treffende Bemessungsentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. 5. Auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bildet ein durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretenes Fehlverhalten ein einheitliches Dienstvergehen und ist einheitlich zu würdigen. 6. Es ist nicht generell unzulässig, schon bei einem erstmaligen Dienstvergehen eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die Höchstmaßnahme zu verhängen. 7. Die überlange Dauer des Disziplinarverfahrens ist nur berücksichtigungsfähig, wenn der Betroffene in der Freiwilligen Feuerwehr verbleiben kann. 8. Der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung findet auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1958 geborene Kläger trat eigenen Angaben zufolge im Jahr 1976 in die Freiwillige Feuerwehr Y. ein. Mit Wirkung vom 12.1.1990 wurde ihm die Funktion des Zugführers des Musikzuges übertragen. Zuletzt war er in der Abteilung Feuerwehrmusik tätig, sein letzter Dienstgrad war Musiker. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Straf- und disziplinarrechtlich ist er nicht vorbelastet. Mit Schreiben vom 21. bzw. 22. September 2017 wandten sich die beiden Musikerinnen G. T. und XX. YY. an die Leitung der Feuerwehr und berichteten von sexuellen Belästigungen durch den Kläger. Frau T. schilderte, dass der Kläger viele Frauen des Musikzuges belästige. Als sie vor sieben Jahren in das Orchester gekommen sei und ein weißes Hemd für einen Auftritt über einem T-Shirt anprobiert habe, hätten seine Hände über ihrer Brust gekreist und er habe gefragt, ob er sie anfassen dürfe. Außerdem dränge er ihr zweideutige Witze auf, obwohl sie deutlich signalisiere, diese nicht hören zu wollen. Beispielsweise sei er in der Z. stube, als es dort Bockwürste gegeben habe, mit einem wackelnden Würstchen auf sie zugelaufen, habe gesagt "Darf ich mal" und habe dann, ohne ihre Reaktion abzuwarten, das Würstchen mit sichtlicher Befriedigung in ihr Ketchup getaucht. Sie habe das ekelig und abstoßend gefunden. Einmal habe er ihr auch etwas ganz Widerliches zugeflüstert, das sie aus Scham nicht wiedergeben wolle. Sie sei so verletzt und angeekelt gewesen, dass sie an einem Konzert nicht habe teilnehmen können. Zuletzt habe der Kläger sie im Februar 2017 in einer Probenpause am Gesäß berührt. Er habe plötzlich hinter ihr gestanden, ihr auf die Schulter getippt und dann beide Hände an ihrem Rücken bis zu ihrem Gesäß hinuntergleiten lassen. Sie sei in ein Gespräch vertieft und so überrascht gewesen, dass sie sich nicht habe wehren können. Frau YY. berichtete von einem Ereignis kurz vor einer Orchesterreise nach E.. Nach der Rückkehr von einem Konzert habe sie ihren Autoschlüssel nicht finden können. Der Kläger habe ihr bei der Suche "geholfen", indem er seine Hände erst in ihre Jackentaschen und dann in die Hosentaschen gestreckt und schließlich auch an ihre Brust gegriffen habe, um die Brusttaschen zu durchsuchen. Am nächsten Freitag habe er sie dann gefragt, ob sie noch einmal "Schlüssel suchen" spielen könnten. Kurz vor dem Konzert in E. sei sie, als sie sich in beengten Verhältnissen an seinem Notenständer vorbeigeschoben habe, mit ihrer Bluse an dem Notenständer hängengeblieben, wodurch sich eine Öffnung in der Bluse gebildet habe. Bevor sie sich habe befreien können, habe der Kläger einen Finger in diese Öffnung gesteckt. Am nächsten Morgen am Frühstücksbuffet sei der Kläger mit seinen Fingern auf ihrem Rücken rauf- und runtergekrabbelt und habe dann gesagt, sie möge es ja nicht, wenn er sie anfasse. Schließlich seien sie und der Kläger bei den Vorbereitungen zu einem Konzert vor wenigen Tagen zusammengestoßen. Der Kläger habe sich entschuldigt, habe dann aber im Wegdrehen mit seiner Hand ihren Rücken hinunter gestrichen, bis die Hand auf ihrem Gesäß gelandet sei. Es sei ihr auch sehr unangenehm, wenn sie mit dem Bulli zu einem Konzert unterwegs seien und der Kläger laut durch den Bus rufe: "Ach XX., nun sitzen wir beide ganz allein hier hinten auf der Rückbank, da können wir ja schön kuscheln!", oder wenn er im Probenraum sage, dass sie beide ja heute ganz alleine in der letzten Reihe säßen. Erst als andere Frauen sie angesprochen hätten, dass sie ähnliches erlebt hätten, habe sie sich getraut, über die Vorfälle zu sprechen. In einem persönlichen Gespräch mit dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr, Herrn C.-U., am 4.12.2017 bestätigten die beiden Zeuginnen ihre schriftlichen Äußerungen. Mit Schreiben vom 19.12.2017 an den stellvertretenden Leiter der Feuerwehr bestätigte der Ehemann von Frau YY., dass seine Frau ihm von sämtlichen, in ihrer schriftlichen Stellungnahme erwähnten Vorkommnissen direkt noch am selben Tag berichtet habe. Die Ereignisse hätten sie sehr verunsichert. Besonders nach dem Vorfall in der Fahrzeughalle sei sie beschämt gewesen und habe sich "schmutzig" gefühlt. Sie hätten damals gemeinsam überlegt, ob sie die Sache melden sollten. Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt aber noch davon ausgegangen, dass sie die einzige sei, der so etwas passiert sei, und habe Sorge gehabt, dass ihr niemand glauben werde. Deshalb habe sie von einer Meldung abgesehen. Am 19.12.2017 informierte der stellvertretende Leiter der Feuerwehr den Kläger in einem Gespräch über die mögliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens und empfahl ihm, bis zum Abschluss des Verfahrens nicht mehr an Proben oder sonstigen Veranstaltungen des Musikzugs teilzunehmen. Mit Verfügung vom 16.1.2018 leitete der stellvertretende Leiter der Feuerwehr ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei hinreichend verdächtig, ein Dienstvergehen begangen zu haben, und warf ihm folgendes vor: "1. Nach einem mir vorliegenden Bericht vom 22.9.2017 sollen Sie im Februar 2017 während einer Probepause Frau Kameradin G. T. mit beiden Händen an den Po gefasst haben. 2. Sie sollen ferner Frau G. T. durch den bewussten Bericht sexueller Themen und Witze verbal belästigen, obwohl Sie (sic) Ihnen mehrfach mitgeteilt hat, dass sie dies nicht wünscht. 3. Nach einem mir vorliegenden Bericht vom 21.9.2017 sollen Sie einige Tage vor der ersten Orchesterreise nach E. vom 20. - 23.09.2013 die Kameradin Frau XX. YY. an die Brust gefasst haben. Bei der Rückkehr von einem Konzert habe Frau YY. ihren Autoschlüssel nicht finden können. Sie hätten ihr bei der Suche "geholfen", indem Sie der Kameradin Ihre Hände in ihre Jackentaschen, dann in ihre Hostentaschen streckten und schließlich dann auch an ihre Brust griffen, um vermeintlich auf die Brusttaschen des Hemdes zu "untersuchen". Nach dem vorliegenden Bericht fühlte sich Frau YY. von Ihrem Verhalten so überrumpelt, dass sie sich nicht gewehrt hat. Einen weiteren Versuch Ihr Verhalten zu wiederholen, sei von Frau YY. jedoch sodann verweigert worden. Während dieses Vorfalls waren Sie beide in der Fahrzeughalle allein. Am darauffolgenden Freitag hätten Sie Frau YY. dann gefragt, ob Sie beide noch einmal "Schlüssel suchen" spielen sollten. 4. Nach dem mir vorliegenden Bericht vom 21.09.2017 sollen Sie während der Orchesterreise nach E. vom 20. - 23.09.2013, als Frau YY. mit ihrem Hemd an einem Notenständer hängenblieb, wodurch sich eine Öffnung in der Kopfleiste bildete, einen Finger durch die Öffnung hindurchgesteckt und Frau YY. im Bereich der Brusthöhle berührt haben. Sie habe daraufhin laut protestiert. 5. Am nächsten Morgen des unter Ziffer 4 beschriebenen Vorfalls sollen Sie Frau YY., während diese am Frühstücksbuffet stand, mit Ihren Fingern den Rücken herauf und herunter "gekrabbelt" sein und gesagt haben, dass "sie es ja leider nicht möge, wenn Sie sie anfassten", was von Frau YY. umgehend laut bestätigt wurde. 6. Ihnen wird ferner vorgeworfen, am 17.09.2017 während der Vorbereitungen für das Konzert in F., nachdem Sie beide versehentlich aneinandergestoßen seien und sie (sic) sich schon weggedrehten (sic), Frau YY. mit Ihrer Hand den Rücken heruntergestrichen zu haben und schließlich mit dieser ihren Po angefasst zu haben. 7. Sie sollen ferner auch gegenüber Frau XX. YY. sexuelle Andeutungen tätigen, die von dieser als sehr unangenehm empfunden werden. So sollen Sie beispielsweises während der gemeinsamen Fahrten im Bus zu einem Konzert gerufen haben "Ach XX., nun sitzen wir beide ganz allein hier hinten auf der Rückbank, da könnten wir ja schön kuscheln" oder im Probenraum betont haben, "dass Sie beide ja heute ganz alleine in der letzten Reihe sitzen würden"." Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr führte weiter aus: Sollten sich die unter den Ziffern 1 bis 7 beschriebenen Vorwürfe tatsächlich bestätigen, wäre der Kläger seiner Pflicht aus § 12 VOFF NRW, die ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Gewissen und durch ein von gegenseitigem Respekt sowie Beistand geprägtem Zusammenwirken wahrzunehmen, nicht nachgekommen. Mit seinem Verhalten wäre er zudem entgegen § 12 VOFF NRW nicht der Achtung und dem Vertrauen, die der Dienst als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr erfordere, gerecht geworden. Es läge dann ein Dienstvergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW vor. Mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragte der stellvertretende Leiter der Feuerwehr Frau Städtische Rechtsrätin HN.. Mit Schreiben vom 7.2.2018 informierte die Ermittlungsführerin den damaligen Bevollmächtigten des Klägers unter Übersendung von Kopien der jeweiligen Zeugenvorladungen über die beabsichtigte Vernehmung der Zeuginnen T. und YY.. Sie teilte weiter mit, dass der Kläger von der Teilnahme an diesen Vernehmungen ausgeschlossen werde, weil hierfür ein wichtiger Grund vorliege. Am 23.2.2018 vernahm die Ermittlungsführerin die beiden Zeuginnen T. und YY. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschriften über die Vernehmungen vom selben Tag verwiesen (Bl. 37 ff. und Bl. 43 ff. des Verwaltungsvorgangs). Am 23. und 26.3.2018 vernahm die Ermittlungsführerin zwei weitere Mitglieder des Musikzugs, Frau R. A. und Frau N. Z., als Zeuginnen. Auch insoweit wird wegen des Ergebnisses auf die Niederschriften über die Vernehmungen verwiesen (Bl. 57 ff. und Bl. 54 ff. des Verwaltungsvorgangs). Durchschriften der Niederschriften über die Vernehmungen wurden jeweils dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers in dessen Büroräumen durch die Ermittlungsführerin persönlich übergeben. Auf entsprechende Aufforderung übersandte die Vertrauensperson des Musikzugs, Herr P. J. Q., der Ermittlungsführerin unter dem 9.5.2018 eine schriftliche Stellungnahme zur Leistung und zum Persönlichkeitsbild des Klägers. Er habe den Kläger als äußerst engagierten, fröhlichen und vorbildlichen Musiker, Musikzugführer und Freund kennen und schätzen gelernt, der viel Wert auf gute Kameradschaft lege. Allerdings könne der Kläger auch sehr stur sein und schrecke vor verbalen Auseinandersetzungen nicht zurück. Über einen längeren Zeitraum sei es zu Spannungen und einem Konflikt zwischen dem Kläger und dem Dirigenten S. B. gekommen. Auseinandersetzungen seien von beiden Seiten dann leider nicht mehr nur sachlich, sondern auch persönlich geführt worden. Nach Proben oder bei Ausflügen habe der Kläger stets einen fröhlichen Spruch auf den Lippen und gebe auch gerne den ein oder anderen Witz zum Besten, wobei es zu späterer Stunde dann auch nicht mehr ganz jugendfrei zugehe. Wegen des Inhalts der Stellungnahme im Übrigen wird auf Bl. 66 f. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Unter dem 10.10.2018 nahm der Kläger durch seinen damaligen Bevollmächtigten schriftlich Stellung. Er bedauere es und leide sehr darunter, dass sich einzelne Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Y. durch seine Person angegriffen fühlten oder sein Verhalten als ungebührlich oder übergriffig empfänden. Durch die jetzige Situation sei er gesundheitlich schwer angeschlagen und habe sich in ärztliche Behandlung begeben müssen. Zu keinem Zeitpunkt habe er wissentlich andere Mitglieder des Musikzugs verbal oder körperlich sexuell bedrängt oder belästigt. Er sei zutiefst betroffen durch diese Vorwürfe; sie entsprächen nicht der Wahrheit. Bis Oktober 2017 sei er auch nie über Dritte darüber informiert worden, dass sein Verhalten, insbesondere gegenüber weiblichen Mitgliedern des Musikzugs, Anlass zu Kritik gebe. Die betreffenden Frauen seien zu keinem Zeitpunkt an ihn herangetreten. Es erscheine merkwürdig, dass solche Vorwürfe erst zu einem Zeitpunkt erhoben würden, als die Abberufung des Dirigenten S. B. beabsichtigt gewesen sei und im Musikzug eine Diskussion um dessen Entlassung geführt worden sei. Ein Mitglied des Vorstands, Frau X. K., habe in einer E-Mail vom 9.3.2018 an ihn, den Kläger, ausgeführt, dass sich offenbar, nachdem in der Führungsgruppe die Entscheidung zur Entlassung des Dirigenten getroffen worden sei, einige Musikerinnen überlegt hätten, "wie sie S. retten und dich loswerden könnten". Frau T. scheine, so Frau K. in ihrer E-Mail weiter, zudem "äußert empfindlich gegenüber ihrer Umwelt zu sein", was in ihrer Jugend begründet sein möge. Frau YY. habe sich bei ihr, als sie noch Anwesenheitslisten bei den Proben geführt habe, mehrfach abgemeldet "wegen ihrer Hochsensibilität"; vielleicht führe diese "hochsensible Wahrnehmung" zu deren Aussagen. Bei dem Ganzen handele es sich doch nur um einen "Machtkampf der S.-Anhänger" gegen den Kläger und den Versuch, ihn "vom Posten des Musikzugführers zu entfernen". Sie wünsche dem Kläger, dass "dieses unsägliche Verfahren" bald eingestellt werde. Auch er, der Kläger selbst, sehe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausschließlich im Zusammenhang mit der Diskussion um den Dirigenten. Der damalige Vorstand des Musikzugs habe beabsichtigt, diesen zu entlassen, weil es fortlaufend zu verbalen Entgleisungen des Dirigenten gekommen sei. Daraufhin sei die Diskussion um ihn, den Kläger, als Zugführer entstanden, quasi zur Entlastung des in die Kritik geratenen Dirigenten. Er sei dadurch tief betroffen, beschämt und sehe sich in seinem Engagement für die Freiwillige Feuerwehr beschädigt. Am 22.11.2018 hörte die Ermittlungsführerin den Kläger auf dessen Wunsch hin in einem persönlichen Gespräch im Beisein seines damaligen Bevollmächtigten an. Der Kläger äußerte sich zu den ihm in der Einleitungsverfügung gemachten Vorwürfen, bestritt diese und wiederholte den aus seiner Sicht bestehenden Zusammenhang mit der Diskussion um den Dirigenten B.. Zudem verwies er auf eine Doppelmoral, wenn bestimmte Äußerungen oder Witze von ihm als "unangenehm" bezeichnet würden, während sich der Dirigent ständig verbal vergreife und "dreckige Witze" mache; es werde mit zweierlei Maß gemessen. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Niederschrift zu der Vernehmung verwiesen (Bl. 116 ff. des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 1.2.2019 regte der Kläger gegenüber der Ermittlungsführerin an, Frau K. zu den Geschehnissen und zu seiner Person anzuhören. Am 22.2.2019 führte die Ermittlungsführerin eine Beweisaufnahme zu dem Vorwurf Nr. 4 in der Einleitungsverfügung durch. Anwesend waren unter anderem der Kläger und sein damaliger Bevollmächtigter sowie die Zeugin YY.. Nachdem die Situation mit dem Notenständer nachgestellt worden war, wurde festgestellt, dass es, wie von Frau YY. dargestellt, möglich sei, mit der Bluse derart an dem Notenständer hängenzubleiben, dass sich dadurch eine Öffnung der Bluse ergebe, durch die ein Finger hindurchgeschoben werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Beweiserhebung verwiesen (Bl. 138 f. des Verwaltungsvorgangs). Am 5.3.2019 vernahm die Ermittlungsführerin Frau X. K. als Zeugin. Diese verwies erneut auf den "Kampf zwischen Dirigent und Musikzugführer" und darauf, dass der Dirigent den Kläger demontiere. Sie sei sich nicht sicher, ob "die Damen" nicht auch nur das im Sinn hätten. Sie könne sich nicht vorstellen, dass der Kläger das, was ihm vorgeworfen werde, gemacht habe. Sprüche sexistischer Art gebe es viele, wenn der Kläger vorher getrunken habe. Solche Sprüche nach vier oder fünf Bier seien aber normal. Im Übrigen wird wegen des Ergebnisses der Vernehmung auf die Niederschrift hierüber verwiesen (Bl. 151 ff. des Verwaltungsvorgangs). Am 8.3.2019 vernahm die Ermittlungsführerin ein weiteres Mitglied des Musikzugs, Frau O. V., als Zeugin. Auch insoweit wird wegen des Ergebnisses auf die Niederschrift über die Vernehmung verwiesen (Bl. 156 ff. des Verwaltungsvorgangs). Am 15.3.2019 vernahm die Ermittlungsführerin Herrn I. L. und Frau W. CW. als Zeugen bzw. Zeugin. Auch insoweit wird wegen des Ergebnisses auf die Niederschriften über die Vernehmungen verwiesen (Bl. 162 f. und Bl. 164 ff. des Verwaltungsvorgangs). Durchschriften der Niederschriften über die Vernehmungen wurden jeweils dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers in dessen Büroräumen durch die Ermittlungsführerin persönlich übergeben. Im Juli 2019 trat die Zeugin G. T. aus der Freiwilligen Feuerwehr Y. aus und begründete dies damit, dass sie und andere Frauen während ihrer Zeit im Musikzug von dem Kläger sexuell belästigt worden seien, und äußerte ihre Enttäuschung über die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie darüber, dass die Feuerwehr Y. kein eindeutiges Signal gegen die innerhalb der Feuerwehr stattfindenden sexuellen Belästigungen und das "teilweise sexistische Klima" setze. Unter dem 9.9.2019 verfasste die Ermittlungsführerin einen Ermittlungsbericht, in dem sie zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger habe unter Beachtung der Einheit des Dienstvergehens ein Dienstvergehen gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW begangen. Den Bericht leitete sie dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr zu, übersandte dem Kläger persönlich sowie seinem damaligen Bevollmächtigten eine Kopie und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Eine Stellungnahme des Klägers hierzu erfolgte nicht. Unter dem 29.1.2020 fasste die Ermittlungsführerin den Ermittlungsbericht neu und gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, der Kläger habe unter Beachtung der Einheit des Dienstvergehens ein Dienstvergehen gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 LVO FF NRW a. F. bzw. § 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW begangen. Diesen Bericht leitete die Ermittlungsführerin wiederum dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr zu, übersandte dem Kläger persönlich sowie seinem damaligen Bevollmächtigten eine Kopie und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Der Bevollmächtigte des Klägers kündigte daraufhin unter dem 13.2.2020 eine schriftliche Stellungnahme innerhalb der ihm hierfür gesetzten Monatsfrist an; eine weitere Stellungnahme erfolgte allerdings trotz erbetener und bis zum 12.3.2020 gewährter Fristverlängerung nicht. Am 27.2.2020 zog der Bürgermeister der Beklagten die Disziplinarbefugnis an sich. Mit Schreiben vom 30.3.2020, dem der Ermittlungsbericht vom 29.1.2020 sowie der Entwurf einer Disziplinarverfügung beigefügt waren, teilte der Bürgermeister der Beklagten dem Kreisbrandmeister mit, dass er beabsichtige, den Kläger gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5 VOFF NRW aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen, und bat unter Hinweis auf § 23 Abs. 8 VOFF NRW um "Zustimmung". Mit Schreiben vom 12.5.2020 erteilte der Kreisbrandmeister sein Benehmen. Mit Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 schloss der Bürgermeister der Beklagten den Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr Y. aus. Der Kläger habe rechtswidrig und schuldhaft ein schweres Dienstvergehen gegen zwei andere Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr begangen, das zugleich Straftatbestände verwirkliche, und habe mehrfach gegen die allgemeine Ordnung verstoßen. Damit habe der Kläger ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Als erwiesen sah die Beklagte die in der Einleitungsverfügung unter den Ziffern 1. bis 6. genannten Vorwürfe an, nicht aber den Vorwurf unter Ziffer 7. Bei den Sachverhalten zu den Ziffern 1. und 6. ging sie von der Verwirklichung einer Straftat nach § 184i StGB aus und bewertete diese Vorwürfe als schwere bzw. besonders schwere Dienstvergehen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW bzw. § 20 Abs. 2 Buchst. c) LVO FF a. F. Die Sachverhalte zu den übrigen Ziffern bewertete die Beklagte als Verstoß gegen die Pflichten nach § 12 Abs. 2 VOFF NRW bzw. als Verstoß gegen die allgemeine Ordnung und sah darin Dienstvergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW bzw. nach § 20 Abs. 1 Buchst. a) LVO FF a. F. Zur Begründung der verhängten Disziplinarmaßnahme (Ausschluss aus der Feuerwehr) führte die Beklagte aus: Das einheitliche Dienstvergehen sei mit dem Ausschluss aus der Feuerwehr angemessen sanktioniert. Dabei habe sie ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens das Persönlichkeitsbild des Klägers und den Grad der Vertrauensbeeinträchtigung bzw. die Tat und die Schuld gewürdigt. Da sich das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen zusammensetze, bestimme sich die Maßnahme primär nach der schwersten Verfehlung. Die Vorwürfe unter den Ziffern 1. und 6. stellten (besonders) schwere Dienstvergehen dar, für die nach der VOFF NRW und der LVO FF a. F. regelmäßig der Ausschluss aus der Feuerwehr vorgesehen sei. Bei der strafrechtlichen Würdigung lägen diese Vorwürfe zwar eher im niedrigen Bereich. Im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung seien diese Straftaten jedoch besonders geeignet, das dem Kläger als Zugführer entgegengebrachte Vertrauen zu erschüttern. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall des Ausschlusses aus der Feuerwehr gebieten könnten, lägen nicht vor. Auch die "einfachen" Verstöße wögen, gerade in ihrer Gesamtschau und mit Blick auf die herausgehobene Stellung des Klägers als Zugführer, schwer. Das Verhalten des Klägers habe die betroffenen Zeuginnen sehr verletzt und nachhaltig erschüttert. Berücksichtigt werde jedoch auch, dass das Verhalten des Klägers nicht mit Zwang einhergegangen sei und die Verstöße gemessen an anderen Formen der sexuellen Belästigung noch eher im niedrigen Bereich anzusiedeln seien. Im Hinblick auf den Vorwurf unter Ziffer 2. sei mildernd zu berücksichtigen, dass die verbalen, sexualbezogenen Äußerungen des Klägers über Jahre toleriert worden seien. Dass der Kläger zuvor nicht straf- und disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und seine Funktion als Zugführer engagiert ausgeübt habe, falle angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Aus der Äußerung des Klägers im Ermittlungsverfahren, die Z. stube sei kein Mädchenpensionat, gehe hervor, dass er nicht willens sei, in der Zukunft einen respektvollen und gleichberechtigten Umgang mit Frauen zu haben. Es komme hinzu, dass der Kläger weder Verständnis noch Einsicht zeige. Soweit er die Vorwürfe nicht abgestritten habe, habe er sie heruntergespielt. Zu einer Entschuldigung bei den Betroffenen sei es nicht gekommen, ebenso wenig zu einer Zusicherung, das Verhalten in Zukunft zu ändern. Für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger fehle es am notwendigen Vertrauen. Der Kläger hat am 8.6.2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Disziplinarverfügung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Der Wechsel der Disziplinarbefugnis vom (stellvertretenden) Leiter der Feuerwehr auf den Bürgermeister im Februar 2020 sei nicht zulässig gewesen. Zudem habe die Ermittlungsführerin die gesamten Ermittlungen voreingenommen geführt, die Sachverhalte nicht hinreichend aufgeklärt und entlastende Umstände nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt. Es sei außerdem rechtswidrig, dass ihm, dem Kläger, die Teilnahme an den Vernehmungen der Zeuginnen T. und YY. verweigert worden sei, und dass sein damaliger Bevollmächtigter nicht zu diesen Vernehmungen geladen und auch diesem dadurch eine Teilnahme verwehrt worden sei. Weiter stelle es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Durchführung eines Disziplinarverfahrens dar, dass der stellvertretende Leiter der Feuerwehr bei Zeugenvernehmungen, insbesondere bei den Vernehmungen der beiden Zeuginnen T. und YY., anwesend gewesen sei. Zudem habe keine formwirksame Anhörung der Vertrauensperson stattgefunden, weil dieser die konkreten Vorwürfe nicht mitgeteilt worden seien und die Anhörung zu früh im Verfahren erfolgt sei. Ein weiterer Fehler liege in der Erstellung eines zweiten Ermittlungsberichts, denn das Ermittlungsverfahren sei bereits durch den ersten Bericht abgeschlossen gewesen. In der Sache habe er sich keines (schweren) Dienstvergehens schuldig gemacht. Die ihm gemachten Vorwürfe träfen nicht zu oder seien eine Interpretation der Zeugenaussagen durch die Ermittlungsführerin oder seien nicht nachgewiesen. Ein Abstellen auf § 184i StGB sei zudem schon deshalb unzulässig, weil die Zeuginnen keinen Strafantrag gestellt hätten. Die Vorfälle aus dem Jahr 2013 seien verjährt. Das Ermittlungsverfahren habe schließlich überlang gedauert; dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK dar und hätte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden müssen. Nachdem der Kläger dem (neuen) Musikzugführer mit E-Mail vom 24.3.2021 (sinngemäß) mitgeteilt hatte, wieder an Proben und Auftritten des Musikzuges teilnehmen zu wollen, hat die Beklagte unter dem 14.6.2021 die sofortige Vollziehung der Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 angeordnet. Ein hiergegen geführtes Eilverfahren (26 L 1435/21 VG Düsseldorf) des Klägers ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.5.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist den vom Kläger erhobenen Rügen im Einzelnen entgegengetreten und hat an den Ausführungen in der Disziplinarverfügung festgehalten. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T., YY., K., A., Z., V. und CW. sowie des Zeugen L.. Wegen des Inhalts der jeweiligen Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Bezug genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 6.5.2022 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Anfechtungsklage sei auch begründet. Der Bescheid vom 13.5.2020 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sei § 20 i. V. m. § 21 Abs. 3 VOFF NRW. Anzuwenden sei mangels Übergangsvorschriften im vorliegenden Fall die am 27.5.2017 in Kraft getretene VOFF NRW, nicht aber die zuvor geltende LVO FF. Der Bescheid vom 13.5.2020 sei formell rechtmäßig, die diesbezüglichen Rügen des Klägers griffen nicht durch. Im Falle des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertige die Verfahrensdauer es nicht, von dieser Maßnahme abzusehen, wenn sie wegen eines endgültigen Vertrauensverlustes geboten sei. Die Teilnahme des Disziplinarvorgesetzten an dem Ermittlungsverfahren, insbesondere bei Zeugenvernehmungen, sei unproblematisch möglich, weil er als Herr des Verfahrens jederzeit in die Ermittlungen eingreifen könne und von ihm beauftragte Personen seinen Weisungen unterlägen. Die Anhörung der Vertrauensperson sei entsprechend § 23 Abs. 3 VOFF NRW erfolgt. Der Ausschluss der Teilnahme des Klägers an den Vernehmungen der Zeuginnen T. und H. im Ermittlungsverfahren sei nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW zulässig gewesen; ein wichtiger Grund habe vorgelegen. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers sei nicht von der Teilnahme ausgeschlossen gewesen. Die Überarbeitung des Ermittlungsberichts stelle keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 31 LDG NRW dar, weil die Anhörungsrechte des Klägers gewahrt worden seien. Die angeordnete Disziplinarmaßnahme sei jedoch rechtswidrig (sic). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 VOFF NRW für den Ausspruch des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr lägen nicht vor. Nach diesen Vorschriften erfordere der Ausschluss vorsätzliche Straftraten gegen andere Feuerwehrangehörige. Solche Straftaten seien dem Kläger aber nicht mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Die Vorwürfe unter den Ziffern 1 und 6 in der Disziplinarverfügung seien zwar zu Recht als strafbare sexuelle Belästigungen nach § 184i StGB bezeichnet. Allerdings sei der Nachweis sexueller Belästigungen zum Nachteil der Zeuginnen T. und YY. nicht zur Überzeugung des Einzelrichters erbracht. Die Zeugin T. habe in der mündlichen Verhandlung die Tat schon nicht mehr zeitlich korrekt einordnen können; zudem habe sie angegeben, sie könne heute nicht mehr sagen, ob die Hand ihren Po berührt habe. In Bezug auf den Vorwurf unter Ziffer 6 der Disziplinarverfügung zum Nachteil der Zeugin YY. könne nach der gerichtlichen Zeugenvernehmung ein anderer, für den Kläger entlastender Kausalverlauf nicht ausgeschlossen werden. Es könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Kläger der Zeugin YY. an den Po gefasst habe. Dass andere Zeuginnen von Vorfällen berichtet hätten, in denen der Kläger sich körperlich und/oder verbal übergriffig gezeigt habe, ersetze nicht den Nachweis der Tat, die dem Kläger unter Ziffer 6 in der Disziplinarverfügung vorgeworfen werde. Fehle es danach am Vorliegen eines schweren Dienstvergehens nach § 21 Abs. 2 VOFF NRW, sei die daran anknüpfende Rechtsfolge, nämlich der Ausschluss aus der Feuerwehr, nicht mehr tragfähig. Ob die verbleibenden "einfachen Verstöße" nach der Beweisaufnahme erwiesen seien, könne dahinstehen. Jedenfalls trügen sie die von der Beklagten getroffene Entscheidung des Ausschlusses aus der Feuerwehr schon deshalb nicht, weil es an einer darauf abgestimmten Ermessensausübung gemäß § 22 Abs. 2 VOFF NRW fehle. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 21.2.2024 die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Die Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr sei § 21 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 i. V. m. § 22 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, Abs. 3 VOFF NRW. Die Disziplinarverfügung sei, wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen, formell rechtmäßig. Sie sei aber auch materiell rechtmäßig. Die Vorwürfe aus der Disziplinarverfügung seien, auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Verfahren, erwiesen. Der Kläger habe vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige und damit ein schweres Dienstvergehen i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW begangen (Vorwürfe aus Ziffer 1 und Ziffer 6 der Verfügung) sowie mehrfach gegen die allgemeine Ordnung verstoßen (Vorwürfe aus den Ziffern 2 bis 5 der Verfügung) und damit Dienstvergehen i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW begangen. Der Ahndung stehe auch nicht das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 15 LDG NRW entgegen. Die Vorschrift finde über die Verweisungsnorm des § 23 Abs. 9 VOFF NRW, die nur auf das Verfahren (§§ 17 ff. LDG NRW) bezogen sei, keine Anwendung. Im Übrigen sehe § 15 LDG NRW kein Verbot bei Verhängung der Höchstmaßnahme vor. Die strafrechtliche Verjährung sei für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht relevant. Nach der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen sei der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr ermessensgerecht und die angemessene Disziplinarmaßnahme. Bei schweren Dienstvergehen sehe § 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW im Regelfall den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr vor. Besondere Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, lägen hier nicht vor. Die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertige in diesem Fall des Ausschlusses keine mildere Maßnahme oder gar das Absehen von einer Pflichtenmahnung. Selbst ohne Annahme eines schweren Dienstvergehens und bei Berücksichtigung nur der "einfachen Verstöße" sei die Höchstmaßnahme erforderlich und angemessen, da die in den Ziffern 3, 4 und 5 der Disziplinarverfügung angeführten Pflichtverstöße bereits einzeln betrachtet schwer wögen. Schon für sich genommen rechtfertigte der Vorwurf unter Ziffer 3 den Ausschluss aus der Feuerwehr. Die Vorwürfe unter den Ziffern 4 und 5 wögen gemeinsam so schwer, dass die Höchstmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. In der Gesamtwürdigung zeige sich, dass das Verhalten des Klägers, insbesondere als damaliger Musikzugführer, nicht der erforderlichen Achtung und dem Vertrauen sowie der Vielfalt der ehrenamtlichen Angehörigen in einer Freiwilligen Feuerwehr gerecht geworden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zur Begründung auf sein erstinstanzliches Vorbringen, wiederholt dieses und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die gegenüber ihm, dem Kläger, erhobenen Tatvorwürfe in den Ziffern 1 und 6 der Disziplinarverfügung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen seien, er den Straftatbestand des § 184i Abs. 1 StGB nicht verwirklicht habe und deshalb kein "Ausschließungsgrund" vorliege. Er wiederholt ferner, dass auch die in den übrigen Ziffern aufgeführten Vorwürfe nicht zuträfen bzw. nicht nachgewiesen seien. Selbst wenn sie zuträfen, rechtfertigten sie jedenfalls nicht seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Ihm hätte sein Fehlverhalten zunächst aufgezeigt und der Ausschluss angedroht werden müssen. Erst im Wiederholungsfall hätte er aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden dürfen. Es sei zudem unzulässig, mehrere leichte Dienstvergehen zusammenzufassen, diese dann als schwerwiegend zu deklarieren und die Höchstmaßnahme auszusprechen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2024 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen T. und YY.. Wegen deren Angaben und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der zugehörigen Akte des Verfahrens 26 L 1435/21 (VG Düsseldorf) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtene Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung bestehen nicht (I.). Der Kläger hat ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen, das mit dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr zu ahnden ist (II.). I. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Durchführung des im Januar 2018 eingeleiteten behördlichen Disziplinarverfahrens sind die Vorgaben der am 27.5.2017 in Kraft getretenen VOFF NRW (§§ 20 ff. VOFF NRW). Diese Verordnung enthält keine Übergangsvorschriften betreffend Disziplinarverfahren, die ‑ wie hier ‑ (auch) Dienstvergehen betreffen, die vor dem 27.5.2017, also unter Geltung noch der alten LVO FF, begangen worden sind. Mangels solcher Übergangsvorschriften findet daher das neue Verfahrensrecht auch auf solche Disziplinarverfahren, mithin auch auf das des Klägers Anwendung. Der Bürgermeister der Beklagten war, nachdem er sich die Ausübung der Disziplinarbefugnis selbst vorbehalten hatte (vgl. seinen Vermerk vom 27.2.2020, Bl. 316 des Verwaltungsvorgangs), für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig (vgl. §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 5 Satz 1 VOFF NRW). Die Disziplinarverfügung entspricht auch den Vorgaben des § 23 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VOFF NRW. Sie ist insbesondere vom Bürgermeister unterzeichnet und wurde dem Kläger zugestellt. Vor dem 27.2.2020 galt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW die Ausübung der Disziplinarbefugnis auf den Leiter der Feuerwehr übertragen. Der stellvertretende Leiter der Feuerwehr hatte als Vertreter des erkrankten Leiters der Feuerwehr das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16.1.2018 ordnungsgemäß eingeleitet (vgl. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 VOFF NRW). Die Einwände des Klägers führen nicht auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. 1. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, der "Wechsel der Disziplinarbefugnis" vom stellvertretenden Leiter der Feuerwehr, der mit Verfügung vom 16.1.2018 das Disziplinarverfahren eingeleitet hatte, auf den Bürgermeister, der sich am 27.2.2020 (sinngemäß) die Ausübung der Disziplinarbefugnis selbst vorbehalten und sodann die Disziplinarverfügung erlassen hat, sei unzulässig, weil das Disziplinarverfahren grundsätzlich von ein- und demselben Disziplinarvorgesetzten durchzuführen sei und ohne Darlegung sachlicher Gründe ein Wechsel in der Disziplinarbefugnis nicht vorgenommen werden dürfe. Vielmehr ist die Ausübung der Disziplinarbefugnis durch den Bürgermeister ab dem 27.2.2020 zulässig gewesen. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW gilt die Ausübung der Disziplinarbefugnis als auf die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr übertragen, soweit die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte sich die Ausübung nicht selbst vorbehält. Dieser Ausübungsvorbehalt des Bürgermeisters, der wohl an den Aufgabenvorbehalt in § 62 Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 GO NRW angelehnt ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW weder zeitlich noch inhaltlich begrenzt und zudem nicht an weitere Voraussetzungen gebunden, namentlich nicht, wie der Kläger meint, an die "Darlegung sachlicher Gründe" (wohl: durch den Bürgermeister). Dass § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW ein Übernahmerecht, wie etwa in § 62 Abs. 1 Satz 4 Alt. 2 GO NRW, nicht ausdrücklich regelt, steht der Annahme einer Befugnis des Bürgermeisters (auch) zur Übernahme eines bereits eingeleiteten Verfahrens - wie hier - nicht entgegen. Denn das Recht, die Disziplinarbefugnis jederzeit selbst auszuüben, umfasst die Übernahme eines bereits eingeleiteten Disziplinarverfahrens. Für die ‑ sich in der entsprechenden Rechtsbehauptung erschöpfende ‑ Auffassung des Klägers, es sei "Grundsatz eines Disziplinarverfahrens", dass das gesamte Verfahren von demselben Disziplinarvorgesetzten durchgeführt werde, fehlt es hingegen an einer normativen Grundlage. 2. Der wiederholte Einwand des Klägers, die Ermittlungsführerin habe die Ermittlungen voreingenommen geführt und sowohl den Sachverhalt, der den ihm vorgeworfenen Dienstvergehen zugrunde liege, als auch entlastende Umstände nicht ausreichend ermittelt, führt nicht auf eine formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung. Für eine Voreingenommenheit der Ermittlungsführerin gegenüber dem Kläger, die die Leitung der Feuerwehr verpflichtet hätte, die Ermittlungsführerin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 21 VwVfG NRW von ihrer Tätigkeit zu entbinden, bestehen nach dem Inhalt der behördlichen Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Voreingenommenheit ist auch unter Berücksichtigung der Vorwürfe des Klägers gegen die Ermittlungsführerin nicht erkennbar. Der Vorwurf, die Ermittlungsführerin habe (nur) "bei den den Kläger entlastenden Aussagen die Zeugen auf ihre Wahrheitspflicht hin ermahnt", trifft in dieser Pauschalität bereits nicht zu. Den Protokollen über die Zeugenvernehmungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Ermittlungsführerin sämtliche von ihr angehörte Zeugen, die in irgendeiner Art und Weise "zugunsten" des Klägers "entlastende" Aussagen gemacht haben, ermahnt hätte, die Wahrheit zu sagen. Dass die Ermittlungsführerin die Zeugin A. in deren Vernehmung, nachdem diese erklärt hatte, sie sei vom Kläger nicht sexuell belästigt worden, an die Wahrheitspflicht erinnert hat, ist nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der Ermittlungsführerin zu zweifeln. Denn dieser Hinweis hatte einen sachlichen Grund. Frau T., die etwa einen Monat zuvor von der Ermittlungsführerin vernommen worden war, hatte auf die Frage, ob sie noch andere Frauen kenne, die belästigt worden seien, Frau A. ausdrücklich benannt. Diese habe gesagt, dass sie sich nicht alleine mit dem Kläger in einen Raum begeben würde. Er habe sie wohl im Auto von allen Seiten begrapscht. Frau A. wolle aber nicht aussagen und habe dafür eigene Gründe. Frau YY., die von der Ermittlungsführerin ebenfalls etwa einen Monat zuvor vernommen worden war, hatte angegeben, Frau A. habe nicht mehr mitkommen wollen [zum Vertrauensmann, um sich diesem anzuvertrauen], da es bei ihr ja nur einmal passiert sei und der Kläger damals betrunken gewesen sei. Frau A. habe gesagt, wenn jemand am Boden liege, solle man nicht nochmal nachtreten. In Kenntnis dieser Aussagen von Frau T. und Frau YY. war die ausdrückliche Erinnerung der Zeugin A. an die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage durch die Ermittlungsführerin nicht nur unvoreingenommen, sondern sogar zur Aufklärung des Sachverhalts geboten. Dass die Ermittlungsführerin Frau A. sodann ganz konkret auf die von Frau T. geschilderten angeblichen Äußerungen angesprochen und Frau A. gefragt hat, ob diese nicht zuträfen, spricht weiter dafür, dass die Ermittlungsführerin bestrebt war, den Sachverhalt objektiv aufzuklären. Entsprechendes gilt für die Erinnerung der Zeugin K. an die Wahrheitspflicht. Die Erinnerung erfolgte, nachdem Frau K. ausgesagt hatte, sich sicher zu sein, tatsächlich dabei gewesen zu sein, als Frau YY. im Beisein des Klägers ihre Schlüssel gesucht habe. Frau YY. hatte in ihrer, zeitlich zuvor erfolgten Vernehmung allerdings angegeben, für den Vorfall, als der Kläger ihr bei der Schlüsselsuche "geholfen" und ihr dabei an die Brust gefasst habe, keine Zeugen zu haben. Nachdem auch hier möglicherweise eine der beiden Aussagen nicht der Wahrheit entsprach, lässt die Tatsache, dass die Ermittlungsführerin die Zeugin K. auf die Pflicht hingewiesen hat, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit zu. Im Übrigen ergibt sich aus den im Verwaltungsvorgang dokumentierten schriftlichen und mündlichen Äußerungen von Frau K. eindeutig das Bestehen eines Näheverhältnisses dieser Zeugin zum Kläger sowie eine Tendenz zu den Kläger schützenden Aussagen (vgl. Bl. 79 f., 99 f., 152 ff. des Verwaltungsvorgangs). Auch vor diesem Hintergrund ist die von der Ermittlungsführerin ausgesprochene Erinnerung der Zeugin K. an die Wahrheitspflicht kein Grund, an ihrer Unvoreingenommenheit zu zweifeln, sondern spricht im Gegenteil für das Bemühen um eine objektive Aufklärung des Sachverhalts. Der weitere ‑ der Sache nach vom Kläger erhobene ‑ Vorwurf, die Ermittlungsführerin habe einseitig zu seinen Lasten ermittelt, trifft ebenfalls nicht zu. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der möglicherweise zu verhängenden Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln (§ 23 Abs. 1 VOFF NRW). Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt der Dienstvorgesetzte bzw. die mit den Ermittlungen beauftragte Person grundsätzlich nach Ermessen (vgl. § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG NRW) unter Berücksichtigung der in § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. den §§ 21 ff. LDG NRW geregelten Vorgaben. Dies zugrunde gelegt ist nicht erkennbar, dass die Ermittlungsführerin die ihr obliegenden Pflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung auch entlastender Umstände verletzt hätte. Mit seinem Einwand, die Geschehnisse, die ihm vorgeworfen werden, hätten sich zum Teil "in aller Öffentlichkeit" zugetragen, so dass es weitere Zeugen geben müsse, die aber nicht vernommen worden seien, zeigt auch der Kläger Derartiges nicht auf. Selbst wenn es weitere Zeugen für einzelne Vorwürfe geben sollte, hätte die Ermittlungsführerin diese nicht vernehmen können, weil sie nicht bekannt sind. Weder der Kläger noch Frau T. noch Frau YY. haben mögliche Zeugen benannt. Wie die Ermittlungsführerin hätte aufklären sollen, welche weiteren Personen, zum Beispiel Hotelgäste, etwa im Jahr 2013 zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort (Buffet) im Frühstücksraum des Hotels anwesend gewesen sind, erschließt sich nicht; eine solche Aufklärung des Sachverhalts ist überhaupt nicht möglich. Welche entlastenden oder sonstigen Umstände die Ermittlungsführerin nicht ermittelt hat, macht der Kläger ebenfalls nicht deutlich. Mit seiner pauschalen Behauptung, die Ermittlungsführerin habe "die Ermittlungen voreingenommen geführt", bewertet er die Tätigkeit der Ermittlungsführerin nur aus seiner eigenen Sicht, ohne diese Bewertung aber durch konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen zu belegen. Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung auch BVerwG, Urteil vom 29.7.2010 ‑ 2 A 4.09 ‑, juris Rn. 122 f. Der Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung, im behördlichen Verfahren sei zu ‑ auch von den Zeuginnen T. und YY. erwähnten - angeblichen Belästigungen anderer Frauen wie etwa Frau A. oder Frau Z. durch den Kläger nicht ermittelt worden, lässt einseitig zu Lasten des Klägers geführte Ermittlungen nicht erkennen. Zum einen sind beide Personen als Zeuginnen im behördlichen Verfahren gehört und dazu befragt worden, ob sie selbst Belästigungen seitens des Klägers erfahren hätten. Zum anderen ist es für den Kläger günstig, dass das Disziplinarverfahren nicht auf weitere Vorwürfe übergriffigen Verhaltens ausgedehnt worden ist, obwohl mehrere Frauen bei ihren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sexuelle Belästigungen durch den Kläger ausdrücklich bestätigt haben. Ein Vorwurf dahingehend, dass er etwa Frau A. oder Frau Z. sexuell belästigt habe, wird dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 nicht gemacht. Abgesehen von alldem wären eine mögliche Befangenheit der Ermittlungsführerin im behördlichen Verfahren im gerichtlichen Verfahren geheilt sowie etwaige Defizite bei der Sachverhaltsaufklärung nachgeholt worden, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 5.6.2019 ‑ 3d A 1849/18.O ‑, juris Rn. 7 ff., weil der Senat eine eigene Sach- und Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (dazu unten II.). 3. Ein Verfahrensfehler liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darin, dass er von den behördlichen Vernehmungen der Zeuginnen T. und YY. ausgeschlossen worden ist. Dieser Ausschluss ist nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW zulässig gewesen. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 24 Abs. 4 Satz 3 LDG NRW kann der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr von der Teilnahme an der Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Wichtige Gründe sind insbesondere die Gefährdung des Zwecks der Ermittlungen und der Schutz der Rechte Dritter (vgl. § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 24 Abs. 4 Satz 5 LDG NRW). Zur Auslegung dieser Bestimmungen kann auf die Vorschrift des § 247 StPO Bezug genommen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2017 ‑ 2 A 6.15 ‑, NVwZ 2018, 1144 = juris Rn. 25, zur vergleichbaren Vorschrift des § 24 Abs. 4 Satz 2 BDG. Nach § 247 Satz 1 StPO kann das Gericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer während einer Vernehmung anordnen, wenn zu befürchten ist, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen. Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass die Ermittlungsführerin den Kläger von der Teilnahme an den Vernehmungen der Zeuginnen T. und YY. ausgeschlossen hat. Schon angesichts der konkret im Raum stehenden Vorwürfe (wiederholte sexuelle Belästigungen durch den Kläger, der als damaliger Zugführer zudem eine Art Vorgesetztenposition gegenüber den Klägerinnen als einfache Orchestermitglieder hatte) stand zu befürchten, dass Frau T. und Frau YY. bei ihren Vernehmungen in Anwesenheit des Klägers in ihrem Aussageverhalten gehemmt sein könnten. Zudem haben beide in einem Gespräch nach der Jahresversammlung am 2.2.2018 gegenüber dem stellvertretenden Leiter der Feuerwehr deutlich geäußert, dass sie Angst vor dem Kläger hätten und darum gebeten, dass dieser, der stellvertretende Leiter der Feuerwehr, eine Teilnahme des Klägers an ihren Vernehmungen verhindern möge. Auch sonst sind die Rechte des Klägers im Zusammenhang mit der Vernehmung dieser beiden Zeuginnen gewahrt worden. Insbesondere ist sein damaliger Bevollmächtigter über die Vernehmungen der Zeuginnen informiert worden. Dass dieser an den Vernehmungen ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ nicht teilgenommen hat, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten bzw. der Ermittlungsführerin. Weiter sind dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers die Niederschriften über die beiden Vernehmungen noch am Tag der Vernehmungen übermittelt worden. 4. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der stellvertretende Leiter der Feuerwehr bei den Zeugenvernehmungen von Frau T., Frau YY., Frau A., Frau Z. und Frau K. anwesend war. Im Zeitpunkt der jeweiligen Zeugenvernehmungen oblag diesem die Ausübung der Disziplinarbefugnis (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW). Dass er Frau HN. mit der Durchführung der Ermittlungen beauftragt hatte (vgl. § 23 Abs. 9 VOFF i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW), ändert daran nichts. In seiner Eigenschaft als Disziplinarvorgesetzter war er aber berechtigt, an den Zeugenvernehmungen teilzunehmen. Der Einwand des Klägers, die Anwesenheit des Disziplinarvorgesetzten bei den Vernehmungen der Zeugen stelle "einen eindeutigen Verstoß gegen die Grundsätze der Durchführung eines Disziplinarverfahrens dar", weil der stellvertretenden Leiter der Feuerwehr bei der Abfassung der Disziplinarverfügung dann nicht mehr unvoreingenommen gewesen sei und weil zudem eine Zeugenbeeinflussung nicht ausgeschlossen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Welche "Grundsätze" des behördlichen Disziplinarverfahrens der Kläger als vermeintlich verletzt ansieht, ist seinem Vorbringen schon nicht zu entnehmen. Zudem hat im Streitfall der stellvertretende Leiter der Feuerwehr die Disziplinarverfügung gar nicht erlassen, sondern vielmehr der Bürgermeister. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass und warum der unmittelbare Eindruck aus einer Beweiserhebung zu einer Voreingenommenheit führen sollte. Weiter bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der stellvertretende Leiter der Feuerwehr, wie der Kläger meint, durch seine bloße Teilnahme an den Zeugenvernehmungen die Zeugen unzulässig beeinflusst hätte. Abgesehen von alldem sind die Zeugen im gerichtlichen Verfahren erneut vernommen worden. Etwaige Fehler bei diesen Vernehmungen macht der Kläger selbst nicht geltend; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein etwaiger, nur unterstellter Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften im behördlichen Disziplinarverfahren, wäre mithin geheilt. Zur Heilungsmöglichkeit im gerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.2010 ‑ 2 B 62.09 ‑, ZBR 2011, 34 = juris Rn. 11. 5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beteiligung der Vertrauensperson nicht zu beanstanden. Nach § 23 Abs. 3 VOFF NRW hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die für die Einheit der oder des Feuerwehrangehörigen nach § 11 Abs. 5 BHKG gewählte Vertrauensperson zu hören. Das ist hier erfolgt. Mit Schreiben vom 19.4.2018 hat die Ermittlungsführerin die Vertrauensperson, Herrn Q., darüber informiert, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet worden sei. Sie hat weiter darüber informiert, dass für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme das sonstige Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie die Persönlichkeit und die Leistung des betroffenen Feuerwehrangehörigen von Bedeutung und entsprechend zu würdigen sei, und hat Herrn Q. um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu gebeten. Unter dem 9.5.2018 hat Herr Q. eine entsprechende Äußerung abgegeben. Der nicht näher begründete Einwand des Klägers, es liege "keine formwirksame Anhörung" vor, ist nicht nachvollziehbar. Eine bestimmte Form sieht § 23 Abs. 3 VOFF NRW für die Beteiligung der Vertrauensperson nicht vor. Insbesondere ist in der Vorschrift keine persönliche Anhörung zwingend vorgeschrieben. Die Einholung einer schriftlichen Äußerung ist daher zulässig. Die weitere Rüge, die Vertrauensperson sei nicht über die dem Kläger konkret vorgeworfenen Dienstvergehen informiert worden, greift ebenfalls nicht durch. Eine solche Information sieht § 23 Abs. 3 VOFF NRW bereits nach seinem Wortlaut nicht vor. Danach ist im Zuge der Ermittlungen die für die Einheit der oder des Feuerwehrangehörigen nach § 11 Abs. 5 BHKG gewählte Vertrauensperson zu hören. Dass sie in diesem Zusammenhang über den konkreten Vorwurf zu informieren wäre, ist dem nicht zu entnehmen. Im Übrigen bestehen Bedenken, ob die Weitergabe derartiger Informationen an die Vertrauensperson unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig wäre. Es ist weiter auch nicht Sinn und Zweck der Beteiligung der Vertrauensperson, an der Aufklärung des konkreten, dem möglichen Dienstvergehen zugrundeliegenden Sachverhalts mitzuwirken; sollte dies im Einzelfall in Betracht kommen, wäre die Vertrauensperson als Zeuge zu vernehmen. Die Beteiligung der Vertrauensperson gewährleistet, dass sie die ihr nach dem Gesetz (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 2 BHKG) obliegenden Aufgaben wahrnehmen kann. Nach der genannten Vorschrift soll sie unter anderem Konflikten vorbeugen und an der Bewältigung bestehender Konflikte mitwirken. In diesem Zusammenhang ist sie auch dazu berufen, zu Umständen, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sein können, etwa zum Persönlichkeitsbild des Feuerwehrangehörigen, Stellung zu nehmen. Dass die Vertrauensperson auch den konkreten Vorwurf betreffende Belange einbringen kann, ist dadurch gewährleistet, dass sie die betroffene Person hierauf ansprechen kann; diese kann dann selbst entscheiden, ob sie Einzelheiten der Vorwürfe offenbaren möchte. Im Übrigen hat der Vertrauensmann hier in seiner Stellungnahme vom 9.5.2018 auch zu solchen Umständen Stellung genommen, die im vorliegenden Zusammenhang Bedeutung erlangen können. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, was er über seine ausführliche Stellungnahme hinaus diesbezüglich noch hätte vortragen können. Entgegen der Behauptung des Klägers ist die Beteiligung der Vertrauensperson auch nicht "zu früh" erfolgt. Die Auffassung des Klägers, die Anhörung hätte erst "nach Abschluss aller Ermittlungstätigkeiten" und unter Übermittlung von "Abschriften der Zeugenbefragungen" (gemeint wohl: Übersendung der Protokolle über sämtliche Zeugenvernehmungen) an die Vertrauensperson erfolgen dürfen, findet in § 23 Abs. 3 VOFF NRW weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die geforderte Weitergabe von Kopien aus der Behördenakte eine normative Grundlage. Anders als vom Kläger behauptet vertritt diese Auffassung auch nicht Klaus Schneider in den vom Kläger angeführten Kommentarstellen (§ 23 Rn. 12 [Gliederungspunkt 2.8] und Rn. 19 [Gliederungspunkt 6]) seines Praxiskommentars zur VOFF NRW (4. Auflage 2018). Vielmehr hat die Beteiligung der Vertrauensperson nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 3 VOFF NRW "im Zuge der Ermittlungen" zu erfolgen. Eine Beteiligung während der Durchführung der Ermittlungen ist hier erfolgt. Im Übrigen ist weder vom Kläger behauptet noch sonst ersichtlich, dass eine zeitlich spätere Beteiligung der Vertrauensperson etwas an deren Einschätzung zur Persönlichkeit des Klägers und zu dessen Leistungen in der Freiwilligen Feuerwehr geändert hätte. 6. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ermittlungsführerin ihren Ermittlungsbericht vom 9.9.2019 unter dem 29.1.2020 neu gefasst hat. Gegen welche Verfahrensvorschrift insoweit verstoßen worden sein soll, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Seine Auffassung, es sei nicht zulässig, dass die Beklagte (gemeint wohl: die Ermittlungsführerin) "nach eigenem Gutdünken nach Abschluss des Disziplinarverfahrens an ihren rechtsfehlerhaften Handlungen Reparaturarbeiten zu Lasten des Klägers" vornehme, ist schon im Ausgangspunkt nicht nachvollziehbar, weil ein Ermittlungsbericht das Disziplinarverfahren noch nicht abschließt. Abgesehen davon lag die Entscheidung zur Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens nach dem Ablauf der Äußerungsfristen im Ermessen der Ermittlungsführerin. Dass der Verfahrensschritt der abschließenden Anhörung (vgl. § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 31 Satz 1 LDG NRW) wiederholt worden ist, war auch nicht mit einer Verletzung von (Verfahrens-)Rechten des Klägers verbunden. Denn auch der überarbeitete Ermittlungsbericht vom 29.1.2020 ist dem Kläger und seinem damaligen Bevollmächtigten übermittelt und dem Kläger ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Rechtliches Gehör, dessen Gewährleistung § 31 LDG NRW sicherstellt, vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 30 BDG: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 30 Rn. 1, ist dem Kläger damit nicht versagt worden. 7. Die Rüge des Klägers, das behördliche Disziplinarverfahren habe unangemessen lange gedauert, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung vom 13.5.2020. Die vom Kläger mit dieser Rüge der Sache nach (wohl auch) geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. § 4 Abs. 1 LDG NRW) begründet keinen Verfahrensfehler. Dabei kann offen bleiben, ob § 4 Abs. 1 LDG NRW in einem Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen eines Musikzuges einer Freiwilligen Feuerwehr ‑ wie hier ‑, bei dem es insbesondere weder um seine Existenz noch um andere unzumutbare Beeinträchtigungen geht, vgl. zu u. a. diesen Gründen für das Gebot der Beschleunigung von Disziplinarverfahren: Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 1, überhaupt über § 23 Abs. 9 VOFF NRW sinngemäß ergänzende Anwendung findet. Selbst wenn man dies im Hinblick darauf, dass jedenfalls das Ansehen der betreffenden Person betroffen sein kann, vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 1, bejaht, folgt daraus jedenfalls kein erheblicher Verfahrensfehler. Die Dauer des behördlichen Verfahrens war zwar, auch unter Berücksichtigung der durchgeführten Ermittlungen, mit ca. 2 Jahren und 4 Monaten lang. Dies zieht aber keine verfahrensrechtlichen Folgen nach sich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2007 ‑ 21d A 1624/06.BDG ‑, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 13.5.2005 - 3 ZD 1/05 -, RiA 2006 187 = juris Rn. 8; Gansen, in: Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2016, § 4 Rn. 7 und 25. Selbst wenn man in Ausnahmefällen, nämlich bei ganz besonders gravierenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot, verfahrensrechtliche Konsequenzen für möglich halten wollte, so Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 5, liegt jedenfalls hier ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass eine Reihe von Zeugen vernommen worden ist, eine weitere Beweiserhebung durch Nachstellen einer konkreten Situation erfolgt ist und dass es hier nicht um einen Beamten, sondern um einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr geht, der in seiner Freizeit im Musikzug mitwirkt, stellt die Verfahrensdauer im konkreten Fall keinen besonders gravierenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar. Dass die Dauer des Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen hingegen materiell-rechtliche Konsequenzen bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme haben kann, ist in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 7.8.2024 ‑ 2 B 10.24 ‑, juris Rn. 11 m. w. N. Diese Grundsätze berücksichtigt auch der Senat bei der ihm obliegenden Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme (dazu II. 3. c. dd). II. Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Durch das streitgegenständliche Verhalten (1.) hat der Kläger ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen (2.), das mit dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr zu ahnden ist (3.). 1. Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung sind allein diejenigen (sechs) Vorwürfe dienstpflichtwidrigen Verhaltens des Klägers, die Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 13.5.2020 sind, nicht hingegen weitere Handlungen des Klägers, etwa solche, die von Zeuginnen im behördlichen Disziplinarverfahren geschildert worden sind. Der Inhalt der Disziplinarverfügung begrenzt insoweit die Kontrollmöglichkeit durch das Disziplinargericht. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28.3.2014 - D 6 A 456/11 -, juris Rn. 23; VG Münster, Urteil vom 29.5.2009 ‑ 20 K 351/08 ‑, juris Rn. 12; Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2024, § 60 Rn. 41; Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 (zur früheren, § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vergleichbaren Regelung in § 60 Abs. 3 BDG). 2. Der Kläger hat vorsätzlich ein (einheitliches) Dienstvergehen begangen. a. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat, ist die Rechtslage im Zeitpunkt des Pflichtverstoßes. Das ergibt sich aus dem Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Vorschrift gilt generell auch für das Disziplinarverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.1.2021 ‑ 2 B 66.20 ‑, juris Rn. 50, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11.6.1969 ‑ 2 BvR 518/66 ‑, BVerfGE 26, 186 = juris Rn. 50. Danach beurteilen sich die im Streit stehenden Handlungen des Klägers, die vor dem 27.5.2017 erfolgt sind, nach den Regelungen der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF), Handlungen nach diesem Zeitpunkt hingegen nach der Verordnung über das Ehrenamt in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Nordrhein-Westfalen (VOFF NRW). Für Handlungen, die vor dem 10.11.2016 erfolgt sind, kommt außerdem eine Beurteilung als Straftat nach § 184i StGB (eingeführt mit Wirkung vom 10.11.2016 durch Art. 1 Nr. 9 des Fünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4.11.2016, BGBl. I S. 2460) nicht in Betracht. b. In tatsächlicher Hinsicht sieht der Senat die in der Disziplinarverfügung aufgeführten Sachverhalte größtenteils als erwiesen an. Die Vorwürfe zu den Ziffern 2 bis 5 sind vollumfänglich erwiesen. Der Vorwurf zu Ziffer 1 ist hingegen nur insoweit erwiesen, als der Kläger im Februar 2017 während einer Probenpause die Zeugin T. gegen ihren Willen am Rücken berührte; dabei ließ er seine Finger bzw. Hände am Rücken der Zeugin herunter wandern. Hinsichtlich des Vorwurfs zu Ziffer 6 steht (nur) Folgendes fest: Nach einem versehentlichen Zusammenstoß mit der Zeugin H. während der Vorbereitungen zu einem Konzert in F. am 17.9.2017 strich der Kläger im Wegdrehen gegen den Willen der Zeugin mit seiner Hand über ihren Rücken und berührte dabei auch flüchtig ihr Gesäß. Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Aussagen der vom Senat vernommenen Zeuginnen T. und YY.(aa.). Sie stehen nicht im Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen, die der Senat seiner Würdigung nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 65 Abs. 4 LDG NRW zu Grunde legt (bb.). Das von den Zeuginnen T. und YY. geschilderte Verhalten des Klägers fügt sich zudem in das Bild des Klägers, wie es sich aus einer Gesamtschau aller Zeugenaussagen ergibt, was die Feststellungen des Senats zusätzlich abrundet (cc.). aa. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der von den Prozessbeteiligten hierzu erhobenen Einwänden ist grundsätzlich Sache des Gerichts und ureigene (originäre) tatrichterliche Aufgabe. Dabei ist zwar das Tatgericht nicht grundsätzlich schon dann aufgrund des Zweifelsatzes an einer Überzeugungsbildung zulasten des - hier ‑ Klägers gehindert, wenn ‑ wie hier, nachdem der Kläger schriftlich die ihm gemachten Vorwürfe bestritten hat ‑ "Aussage gegen Aussage" steht und außer der Aussage des einzigen Belastungszeugen keine weiteren belastenden Indizien vorliegen. Bei einer derartigen Sachlage muss allerdings dessen Aussage einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden. Hier ist eine lückenlose Ermittlung und anschließende Gesamtwürdigung der Indizien sowie aller anderen Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, von besonderer Bedeutung. Mit anderen Worten bedarf es einer besonders sorgfältigen Würdigung der Aussage des Belastungszeugen, insbesondere einer genauen Inhaltsanalyse, einer Prüfung der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage, einer Bewertung des feststellbaren Aussagemotivs sowie einer Prüfung von Konsistenz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.9.2022 ‑ 2 A 17.21 ‑, NVwZ 2023, 760 = juris Rn. 55 m. w. N. Dies zugrunde gelegt sind die Zeuginnen T. und YY. nach dem Eindruck, den der Senat von ihnen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Die Zeuginnen T. und YY. haben gegenüber dem Senat auf offene Fragen hin in sich schlüssig und widerspruchsfrei von sexuellen Belästigungen durch den Kläger während ihrer Zeit im Musikzug der Freiwilligen Feuerwehr Y. berichtet. Ihre Darstellungen entsprachen in den wesentlichen Punkten ihren früheren Aussagen. Der Senat hält die beiden Zeuginnen auch im Hinblick auf ihr Aussageverhalten für glaubwürdig. Die Zeuginnen wirkten authentisch und vermittelten den Eindruck, von wirklich Erlebtem zu berichten. Beide waren zudem erkennbar bemüht, die Geschehnisse trotz des inzwischen langen Zeitablaufs möglichst zutreffend zu schildern, nicht zu übertreiben und keine falschen oder auch nur ungenauen Angaben machen zu wollen, etwa was konkrete Zeitpunkte oder den genauen Wortlaut bestimmter Äußerungen des Klägers betraf. (…) Belastungstendenzen kann der Senat bei beiden Zeuginnen nicht erkennen. Aus ihrem Aussageverhalten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass beide Zeuginnen um eine objektive und wahrheitsgemäße Schilderung der Geschehnisse bemüht gewesen sind, ohne den Kläger wahrheitswidrig zu belasten. (…) Ein Belastungsmotiv ist bei den Zeuginnen ebenfalls nicht erkennbar. Ein solches Motiv sieht der Senat namentlich nicht darin, dass die Zeuginnen ‑ was sie selbst freimütig eingeräumt haben ‑ in Bezug auf den Streit zwischen dem Kläger und dem Dirigenten S. B. auf Seiten des Dirigenten standen. (…) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeuginnen spricht darüber hinaus der Umstand, dass die Schilderungen beider konsistent wiedergegebene Details ent-halten, die ganz unnötig wären, wenn es den Zeuginnen allein um die wahrheits-widrige Belastung des Klägers gegangen wäre. (…) Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Sache geäußert hat, ziehen seine Einlassungen die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel. Zu den sechs Vorwürfen im Einzelnen hat der Kläger keine Angaben gemacht. Sein allgemeiner Verweis auf "anzügliche" Bemerkungen (auch) des Dirigenten tut nichts zur Sache. Es mag zutreffen, dass der Dirigent anzügliche Bemerkungen gemacht hat. Das ändert aber nichts an den dem Kläger gemachten Vorwürfen. Im Übrigen besteht ein Unterschied zwischen Bemerkungen des Dirigenten, die an das gesamte Orchester gerichtet sind, und den dem Kläger vorgeworfenen verbalen Belästigungen gegenüber einer konkreten Person und erst recht zu sexuellen Belästigungen durch körperliche Berührungen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in Bezug auf den Vorwurf unter Ziffer 4 in der mündlichen Verhandlung geltend machen wollte, es sei rein tatsächlich nicht möglich, dass der Kläger mit seiner Hand seinen Notenständer berühre, hält der Senat das für abwegig. Dass der Kläger seine eigenen Noten auch bei Vorbeugen des Oberkörpers nicht mit der Hand habe berühren können, hält der Senat schon mit Blick auf den üblichen Aufbau bei einem Orchesterkonzert für ausgeschlossen und im Übrigen deshalb, weil sonst ein Umblättern der Noten nicht möglich wäre. Dem weiteren Einwand des Prozessbevollmächtigten des Klägers, bei dem Vorwurf unter Ziffer 6 hätte die Berührung auch durch eine andere Person erfolgt sein können, folgt der Senat nicht. Die Zeugin YY. konnte eindeutig und zweifelsfrei den Kläger als denjenigen benennen, der sie berührt hat. Diese Angabe hält der Senat angesichts des klaren und detaillierten Aussageverhaltens der Zeugin (auch) zu diesem Punkt für glaubhaft. (…) bb. Die Aussagen der Zeuginnen T. und YY. werden durch andere Zeugenaussagen nicht in Frage gestellt. Das gilt namentlich für die Angaben der Zeugin K. des Zeugen L. sowie der Zeugin A., zu deren Aussagen die Angaben der Zeuginnen T. und YY. nicht in Widerspruch stehen. (…) cc. Unter Berücksichtigung der Aussagen sämtlicher im Verfahren vernommener Zeugen ergibt sich ein Bild des Klägers zu dessen üblichem Verhalten, das sich bruchlos in die von den Zeuginnen T. und YY. geschilderten Ereignisse einfügt. Auch das spricht für die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeuginnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. (…) Aus der Zusammenschau dieser Äußerungen ergibt sich ein Bild des Klägers zu dessen generellem Auftreten und Verhalten gegenüber Frauen im Musikzug, dass die Aussagen der Zeuginnen T. und YY. nicht nur als plausibel, sondern als zutreffend erscheinen lässt. Dass der Kläger regelmäßig Witze und Bemerkungen mit sexueller Konnotation gemacht hat, steht für den Senat fest, nachdem hiervon übereinstimmend alle gehörten Personen berichtet haben. Ebenso geht der Senat aufgrund der wiedergegebenen Zeugenaussagen davon aus, dass der Kläger Gelegenheiten für körperliche Berührungen gesucht und zum Teil auch gefunden hat. Dass mehrere Personen übereinstimmend ein solches Verhalten des Klägers geschildert und zahlreiche Beispiele und Situationen hierfür genannt haben, spricht für den Senat dafür, dass auch die Aussagen der Zeuginnen T. und YY., die ebenso von einem solchen Verhalten des Klägers ihnen gegenüber berichten, der Wahrheit entsprechen. c. Mit dem festgestellten Verhalten hat der Kläger ihm obliegende Dienstpflichten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Damit hat er ein Dienstvergehen i. S. v. § 20 Abs. 1 Buchst. a) LVO FF, § 21 Abs. 1 Nr. 1 VOFF NRW begangen. Der Kläger hat rechtswidrig und schuldhaft gegen die allgemeine Ordnung verstoßen sowie Pflichten der Mitgliedschaft gemäß § 12 Abs. 2 VOFF NRW verletzt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VOFF NRW nehmen die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr die übertragenen Aufgaben u. a. durch ein von gegenseitigem Respekt sowie Beistand geprägtes Zusammenwirken wahr. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VOFF NRW muss ihr Verhalten der dem Dienst erforderlichen Achtung und dem Vertrauen sowie der Vielfalt der ehrenamtlichen Angehörigen in einer Freiwilligen Feuerwehr gerecht werden. Diese Anforderungen an das Verhalten eines ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr dienen dazu, eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, insbesondere durch die Einsatzabteilung, aber auch durch die anderen Abteilungen und namentlich auch durch den Musikzug, der Freiwilligen Feuerwehr als Teil der Feuerwehr der Gemeinde (vgl. § 7 Abs. 2 BHKG) sicherzustellen und damit deren Funktionsfähigkeit zu gewährleisten. Kameradinnen und Kameraden gegenüber haben sich die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr korrekt und kameradschaftlich zu verhalten, sie müssen den Betriebsfrieden wahren. Verhaltensweisen und unsachliche Äußerungen, die in einem dienstlichen Kontext deplatziert und geeignet sind, das kameradschaftliche Verhältnis der Feuerwehrangehörigen zu beeinträchtigen, hat der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr zu unterlassen. Das gilt in besonderer Weise für Verhalten und Äußerungen mit sexueller Konnotation. Dafür ist im Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr generell kein Raum. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr müssen im Dienst vor Bemerkungen mit sexuellem Inhalt und vor Zudringlichkeiten anderer Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sicher sein. Sexuelle Belästigungen sind - unabhängig davon, ob sie den Straftatbestand des § 184i StGB erfüllen ‑ ein Dienstvergehen. Sie können auch bereits durch Bemerkungen oder Äußerungen erfüllt sein. Vgl. entsprechend zur beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten BVerwG, Urteile vom 1.2.2024 ‑ 2 A 7.23 ‑, NVwZ 2024, 926 = juris Rn. 21 ff., und vom 28.9.2022 ‑ 2 A 17.21 ‑, NVwZ 2023, 760 = juris Rn. 98 ff. Diese Anforderungen an die ihm obliegenden Verhaltenspflichten hat der Kläger mit den festgestellten Äußerungen gegenüber der Zeugin T. und durch die körperlichen Berührungen der Zeuginnen T. und YY. in grober Weise verletzt. Sein Verhalten ist als sexuelle Belästigung zu bewerten. Damit hat der Kläger zugleich gegen die allgemeine Ordnung verstoßen. Der Kläger hat in Bezug auf die festgestellten Pflichtverletzungen auch vorsätzlich gehandelt. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bewusst und gewollt das Verhalten verwirklicht, welches die Pflichtverletzung darstellt. Ausreichend ist dolus eventualis, d. h. der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr muss mit dem Eintritt des Erfolgs seiner Handlung in dem Sinne einverstanden sein, dass er ihn billigend in Kauf nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2021 ‑ 2 C 9.21 ‑, BVerwGE 174, 273 = juris Rn. 32 (zum Dienstvergehen des Fernbleibens vom Dienst); OVG NRW, Urteil vom 3.11.2023 ‑ 31 A 1600/21.O ‑, juris Rn. 118. Das war hier der Fall. Der Kläger hat bewusst und gewollt ein Verhalten gezeigt, das gegen die allgemeine Ordnung verstößt und die Pflichten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr verletzt. Eine vorsätzliche Straftat (hier: § 184i StGB) gegen andere Feuerwehrangehörige, die als Begehung eines besonders schweren bzw. schweren Dienstvergehens i. S. v. § 20 Abs. 2 Buchst. c) LVO FF, § 21 Abs. 2 Nr. 3 VOFF NRW durch den Kläger zu bewerten wäre, sieht der Senat hingegen nicht als erwiesen an. Ein rechtskräftiges Urteil in einem Strafverfahren, an dessen tatsächliche Feststellungen der Senat nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. § 56 Abs. 1 LDG NRW gebunden wäre, existiert nicht. Da die Zeuginnen T. und YY. keinen Strafantrag gestellt haben und kein Einschreiten vom Amts wegen erfolgt ist, sind die ihm unter den Ziffern 1 und 6 vorgeworfenen Taten, die allein sich unter Geltung des § 184i StGB ereignet haben, nicht strafrechtlich verfolgt worden (vgl. § 184i Abs. 3 StGB). Nach Vernehmung der Zeuginnen T. und YY. ist für den Senat nicht erwiesen, dass sich der Kläger einer sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB schuldig gemacht hat. Der objektive Tatbestand des § 184i StGB setzt ein körperliches Berühren des Opfers in sexuell bestimmter Weise voraus. Die körperliche Berührung erfolgt in sexuell bestimmter Weise, wenn sie sexuell motiviert ist, was nahe liegt bei solchen Handlungen, die typischerweise Intimität zwischen den Beteiligten voraussetzen (z. B. Berührung der Geschlechtsorgane, Kuss auf Mund oder Hals oder "Begrabschen" des Gesäßes). Berührungen, die sich mit Blick auf die sexuelle Selbstbestimmung des Betroffenen in u. a. bloßen Ungehörigkeiten oder Distanzlosigkeiten erschöpfen, sind nicht tatbestandsmäßig. Vgl. Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Auflage 2023, § 184i Rn. 2; BT-Drs. 18/9097, S. 30. Dies zugrunde gelegt, geht der Senat davon aus, dass die Sachverhalte unter den Ziffern 1 und 6, so wie sie vom Senat festgestellt worden sind, nicht den objektiven Tatbestand des § 184i StGB erfüllen. Hinsichtlich des Vorwurfs unter Ziffer 1 konnte die Zeugin T. nicht mehr sagen, ob die Hand des Klägers ihr Gesäß berührt hat, weshalb der Senat im Zweifel für den Kläger davon ausgeht, dass er die Zeugin "nur" am Rücken berührt hat, indem er seine Finger bzw. Hände am Rücken der Zeugin herunter wandern ließ. Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise kann der Senat bei dieser Berührung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Entsprechendes gilt für den Vorwurf unter Ziffer 6. Das "nur" flüchtige Berühren des Gesäßes der Zeugin YY., das nach ihren Angaben nach einem versehentlichen Zusammenstoß passiert ist und kein "richtiges Zupacken" war, stuft der Senat als Ungehörigkeit und Distanzlosigkeit ein, nicht aber als Tathandlung i. S. d. § 184i Abs. 1 StGB. d. Die Pflichtverstöße des Klägers überschreiten die Schwelle disziplinarrechtlicher Relevanz. Sexuelle Belästigung, die erhebliche Auswirkungen auf die hiervon betroffenen Personen haben kann ‑ und im Fall der Zeuginnen T. und YY. auch hatte ‑, ist grundsätzlich keine unerhebliche Verfehlung. Das zeigt sich auch daran, dass sexuelle Belästigung (in der Form körperlicher Berührung in sexuell bestimmter Weise) inzwischen strafrechtlich sanktioniert ist (§ 184i StGB). Hinzu kommt, dass der Kläger mehrere solcher Pflichtverletzungen von Gewicht innerhalb eines längeren Zeitraums wiederholt und zudem in seiner herausgehobenen Funktion als Zugführer begangen hat. Diese Umstände lassen es ‑ auch jetzt noch ‑ geboten erscheinen, ihm das Dienstpflichtwidrige seines Verhaltens im Wege disziplinarischen Einschreitens nachhaltig zu verdeutlichen. Sein Fehlverhalten ist in der Gesamtschau eindeutig von solchem Gewicht, dass es nicht als Bagatellverfehlung eingestuft werden kann. e. Das durch mehrere Pflichtverstöße zutage getretene Fehlverhalten des Klägers bildet ein einheitliches Dienstvergehen und ist einheitlich zu würdigen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzung seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2014 ‑ 2 B 37.12 ‑, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 17.1.2024 ‑ 31 A 1818/21.BDG -, juris Rn. 138, und vom 18.10.2023 ‑ 31 A 2161/22.0 -, DÖD 2024, 33 = juris Rn. 53. Diese Überlegungen gelten entsprechend für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen, bei denen pflichtwidriges Verhalten in einem Disziplinarverfahren (vgl. §§ 20 ff. VOFF NRW) geahndet wird. Der Einwand des Klägers, bei den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen handele es sich um vermeintliche Geschehnisse, die sich über einen Zeitraum von vier Jahren "in sehr unterschiedlichen einzelnen Situationen zugetragen haben sollen", weshalb kein einheitliches Dienstvergehen vorliege, verkennt den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und den Begriff des Dienstvergehens. Für letzteren kommt es nicht darauf an, dass zwischen den einzelnen Pflichtenverstößen des Beamten bzw. hier des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ein inhaltlicher, zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2021 ‑ 2 B 34.21 ‑, ZBR 2022, 164 = juris Rn. 8 m. w. N. 3. Nach einer Gesamtwürdigung der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung sowohl des Persönlichkeitsbildes des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als auch des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung hält der Senat eine Ahndung des durch den Kläger begangenen einheitlichen Dienstvergehens ‑ auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige nicht nachgewiesen werden konnten ‑ mit der Höchstmaßnahme, nämlich dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, für angemessen. a. Der Senat ist zu dieser eigenen Bemessungsentscheidung berechtigt. Nach § 23 Abs. 9 VOFF NRW i. V. m. §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW prüft das Gericht bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Daraus folgt, dass das Gericht nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Verhalten (Lebenssachverhalt) tatsächlich vorliegt und als Dienstvergehen zu würdigen ist. Das Gericht hat unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eigenständig darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung ggf. teilweise aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 VOFF NRW niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Obergrenze vielmehr eine eigene Ermessensentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2017 ‑ 2 A 3.16 ‑, juris Rn. 13 (zur vergleichbaren Regelung in § 60 Abs. 3 BDG a. F.); OVG NRW, Urteil vom 25.1.2021 ‑ 3d A 4887/18.O ‑, juris Rn. 148 f. m. w. N. (zu § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). b. Maßgeblich für die vom Senat zu treffende Bemessungsentscheidung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Es wäre mit der Pflicht zur umfassenden Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht vereinbar, die diesbezüglichen Erwägungen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Disziplinarverfügung zu begrenzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.9.2007 ‑ 21d A 3600/06.O ‑, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14.3.2018 ‑ OVG 80 D 4.17 ‑, juris Rn. 14; Hamb. OVG, Urteil vom 6.7.2012 ‑ 11 Bf 251/10.F ‑, DÖV 2012, 895 = juris Rn. 64. Bei der Bemessungsentscheidung sind danach auch solche Umstände zu berücksichtigen, die etwa im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens noch nicht von Relevanz gewesen sind oder aus sonstigen Gründen in dieses nicht eingeflossen sind. Vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2024, § 60 Rn. 43. c. Dies zugrunde gelegt führt das vom Kläger begangene Dienstvergehen nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher bemessungsrelevanter Umstände zu seinem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist angemessen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 Satz 2 VOFF NRW). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 22 Abs. 3 Satz 3 VOFF NRW). Für eine objektive und ausgewogene Bemessungsentscheidung sind die sich aus § 22 Abs. 3 VOFF NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln (vgl. § 23 Abs. 1 VOFF NRW) und in die Entscheidung einzustellen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten bzw. hier den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.1.2021 ‑ 3d A 4887/18.O ‑, juris Rn. 150 f. (zur vergleichbaren Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW). Dies zugrunde gelegt ist nach der Schwere des Dienstvergehens (aa.) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Klägers (bb.) sowie unter Berücksichtigung des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung (cc.) der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr die angemessene (dd.) Disziplinarmaßnahme. Der Verhängung dieser Maßnahme steht ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nicht entgegen (ee.). aa. Das Dienstvergehen des Klägers ist von einer Schwere, die die Verhängung der Höchstmaßnahme indiziert. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 22 Abs. 1 VOFF NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 VOFF NRW im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 ‑ 2 C 62.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 693 = juris Rn. 39 (zur vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 1 BDG). Hiervon ausgehend ist das Fehlverhalten des Klägers nach seiner Schwere dem oberen Bereich zuzuordnen. Sexuelle Belästigungen wiegen generell schwer, weil sie potentiell erhebliche Auswirkungen auf die Opfer haben. Im konkreten Fall sind solche Auswirkungen auch tatsächlich eingetreten. Die Zeuginnen T. und YY. haben ersichtlich unter den Belästigungen durch den Kläger gelitten und sogar professionelle Hilfe durch Dritte (Beratungsstelle, Frauenbeauftragte, Anwältin) zur Unterstützung in Anspruch genommen. Auch die Zeugin V. hat in ihren Aussagen sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren die nach ihrem Eindruck erhebliche Betroffenheit von Frau T. geschildert (vgl. Bl. 158 des Verwaltungsvorgangs sowie Bl. 22 des Protokollabdrucks der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht). Innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr stellen sexuelle Belästigungen aber auch deshalb ein schweres Fehlverhalten dar, weil ein kameradschaftliches und vertrauensvolles Verhältnis der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr untereinander unabdingbar ist für eine funktionierende Aufgabenerfüllung. Ein fehlendes oder schwer beeinträchtigtes Vertrauensverhältnis zwischen den Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kann die Funktionsfähigkeit der Einrichtung nicht unerheblich beeinträchtigen. Das gilt zwar in erster Linie, aber nicht nur für die Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr. Auch die Abteilung Feuerwehrmusik muss ein geschützter Raum sein, in dem Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ohne Angst vor sexuellen Übergriffen musizieren können. Sie müssen sich darauf verlassen können, nicht anlässlich von Proben, gemeinsamen Reisen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen Belästigungen sexueller Art ausgesetzt zu sein. Das dienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers hat hingegen dazu geführt, dass ein vertrauensvolles Miteinander nicht möglich war. Aus Angst vor Übergriffen ist die Zeugin T. phasenweise zudem Proben und Konzerten ferngeblieben. Damit hat das Verhalten des Klägers auch den "Dienstbetrieb" beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass der Kläger die beiden Zeuginnen über mehrere Jahre wiederholt belästigt hat und sein grenzüberschreitendes Verhalten auch fortgesetzt hat, nachdem die Zeuginnen ihm gegenüber geäußert haben, dass sie seine Witze nicht hören wollten und er körperliche Berührungen unterlassen solle. Die intensive Berührung der Brust der Zeugin YY. (Vorwurf unter Ziffer 3) ist für sich genommen bereits von besonderer Schwere, weil sie einen erheblichen Eingriff in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Zeugin darstellt. Als besonders schwer stellt sich das festgestellte Verhalten des Klägers weiter auch deshalb dar, weil er es in seiner Funktion als Zugführer gezeigt hat. Denn aufgrund seiner Funktion bestand ein gewisses Machtverhältnis gegenüber den Zeuginnen, was es für diese zusätzlich erschwert hat, die ohnehin schambehafteten Vorfälle nach außen zu tragen. Beide Zeuginnen haben eben diese Problematik in ihren Aussagen geschildert. bb. Das nach § 22 Abs. 3 Satz 2 VOFF NRW angemessen zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild des Klägers indiziert keine andere Maßnahme. Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr" erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 ‑ 2 B 35.13 ‑, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rn. 6, und OVG NRW, Urteil vom 25.1.2021 ‑ 3d A 4887/18.O ‑, juris Rn. 160 (jeweils zu § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW). Letzteres ist hier nicht der Fall. Das sexuell übergriffige Verhalten des Klägers gegenüber den Zeuginnen T. und YY. stellt zur Überzeugung des Senats kein persönlichkeitsfremdes Verhalten des Klägers dar, sondern entspricht vielmehr gerade dessen Persönlichkeitsbild. Wie ausgeführt, steht für den Senat fest, dass der Kläger regelmäßig, und nicht nur gegenüber den Zeuginnen T. und YY., Witze und Bemerkungen mit sexueller Konnotation gemacht hat und darüber hinaus Gelegenheiten für körperliche Berührungen gesucht und zum Teil auch gefunden hat. Auf die oben gemachten Ausführungen (II. 2. b. cc.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ein Problembewusstsein fehlt dem Kläger. Auch auf konkrete Nachfrage hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, ihm sei nicht bewusst, dass er durch sein Verhalten, insbesondere durch Witze und Bemerkungen mit sexuellen Anspielungen, Kameradinnen im Musikzug belästige. In seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren hat er zudem angegeben, die Z. stube sei kein "Mädchenpensionat", da gehe es schon mal derber zu. Diese Aussage, mit der der Kläger sein Verhalten bagatellisiert, zeigt seine fehlende Einsicht und lässt eine Änderung seines Verhaltens nicht erwarten. Auch das Verhalten des Klägers im Rahmen der im Ermittlungsverfahren durchgeführten Beweiserhebung zum Vorwurf unter Ziffer 4 (Nachstellung der Situation mit dem Notenständer) spricht gegen eine zu erwartende Verhaltensänderung. Dort ist es aufgrund von Äußerungen des Klägers zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der Zeugin YY. gekommen, in der der Kläger immer lauter wurde, so dass die Zeugin YY. mit den Tränen kämpfte und die Inaugenscheinnahme daraufhin beendet wurde (vgl. Bl. 138 f. des Verwaltungsvorgangs). Damit hat der Kläger gezeigt, dass er zu einem angemessenen, sachlichen und respektvollen Verhalten gegenüber Kameradinnen nicht in der Lage ist. Dass der Kläger nach den Angaben der Vertrauensperson mit großem Einsatz seine organisatorischen Aufgaben als Zugführer wahrgenommen hat, fällt angesichts der Schwere des Dienstvergehens demgegenüber nicht mildernd ins Gewicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der fehlenden strafrechtlichen und disziplinaren Vorbelastung des Klägers. Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen und durch ein von gegenseitigem Respekt sowie Beistand geprägtes Zusammenwirken wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der dem Dienst erforderlichen Achtung und dem Vertrauen sowie der Vielfalt der ehrenamtlichen Feuerwehr in einer Freiwilligen Feuerwehr gerecht werden (vgl. § 12 Abs. 2 VOFF NRW). Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtungen kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an die Verhaltenspflichten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Pflichten der Mitgliedschaft noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2021 ‑ 2 B 22.20 ‑, juris Rn. 15 m. w. N. (zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren). cc. Auch die Berücksichtigung des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob und in welchem Umfang durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Vorsätzlichen Straftaten kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.2023 ‑ 2 C 7.22 ‑, BVerwGE 179, 328 = juris Rn. 41 m. w. N. (zu § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Davon ausgehend ist der Vertrauensschaden, den der Kläger durch sein Fehlverhalten verursacht hat, derart gravierend, dass die Höchstmaßnahme des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr gerechtfertigt ist. Der Kläger hat das Vertrauen der Gemeinde, der Freiwilligen Feuerwehr und der Allgemeinheit endgültig verloren. Das gilt angesichts der Schwere des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Kläger die Begehung vorsätzlicher Straftaten zu Lasten von Kameradinnen nicht vorzuwerfen ist. Insbesondere der Umstand, dass der Kläger das ‑ bereits an sich schwer wiegende - Dienstvergehen wiederholter sexueller Belästigung von Kameradinnen in seiner Funktion als Zugführer begangen hat, begründet dabei das erhebliche Ausmaß des Vertrauensschadens. dd. Angesichts des vom Kläger begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung sämtlicher bemessungsrelevanter Tatsachen ist der Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers, der meint, erst im Rahmen eines wiederholten Disziplinarverfahrens dürfe ein Dienstvergehen mit dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sanktioniert werden, ist es nicht generell unzulässig, schon bei einem erstmaligen Dienstvergehen die Höchstmaßnahme zu verhängen. Namentlich gibt der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme, vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 ‑ 2 C 60.17 ‑, BVerwGE 163, 356 = juris Rn. 31, für die Auffassung des Klägers nichts her. Nach diesem Grundsatz kann aus einer Vorbelastung ‑ die im Fall des Klägers schon nicht vorliegt ‑ geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, so dass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Allerdings gilt danach nicht das Gebot, dass schwere Disziplinarmaßnahmen erst dann in Betracht kommen, wenn leichtere versagt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.2021 ‑ 2 B 21.21 ‑, juris Rn. 13. Maßgeblich für die Bemessungsentscheidung sind vorliegend die Vorgaben des § 22 Abs. 3 und des § 21 Abs. 3 Satz 1 VOFF NRW. Die Höchstmaßnahme setzt danach nicht voraus, dass gegen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr zuvor eine mildere Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist und dieser trotz der milderen Maßnahme erneut ein Dienstvergehen begangen hat. Die unangemessen lange Dauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen rund sieben Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn die überlange Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens ist ‑ entsprechend der Grundsätze im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - nur berücksichtigungsfähig, wenn der Betroffene in der Freiwilligen Feuerwehr verbleiben kann. In diesem Fall kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen (persönlichen) Nachteile positiv auf den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. Lässt das Dienstvergehen ‑ wie im Fall des Klägers ‑ einen weiteren Verbleib in der Freiwilligen Feuerwehr dagegen nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern. Das von dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr durch sein Dienstvergehen zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung wiederhergestellt werden. Vgl. zum beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren etwa BVerwG, Beschluss vom 7.8.2024 ‑ 2 B 10.24 ‑, juris Rn. 11 m. w. N. ee. Dem Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr steht kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen. Die Vorschrift des § 15 LDG NRW, die der Kläger möglicherweise mit seinem nicht näher begründeten und ohne Nennung einer rechtlichen Grundlage vorgebrachten Einwand, die Vorwürfe aus dem Jahr 2013 seien "verjährt", ansprechen will, ist im vorliegenden Disziplinarverfahren gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nicht anwendbar. Sie ist nicht vom Verweis des § 23 Abs. 9 VOFF NRW erfasst, weil eine sinngemäße Anwendung nicht möglich ist. Denn § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 LDG NRW betrifft Disziplinarmaßnahmen (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, Zurückstufung), die § 19 Abs. 2 LVO FF bzw. § 22 Abs. 1 VOFF NRW jeweils nicht kennt. Eine eigene Regelung zu einem Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gibt es in den Rechtsverordnungen nicht. Woraus sich sonst eine "disziplinarrechtliche Verjährung" ergeben sollte, ist weder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Auch findet der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung. Die disziplinarische Verfolgung von Dienstvergehen kann nicht durch Verwirkung oder durch Verzicht seitens des Dienstherrn ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.5.2012 ‑ 2 B 3.12 ‑, ZBR 2013, 36 = juris Rn. 5. Das gilt auch für die Ausübung der Disziplinarbefugnis in einem gegen einen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr geführten Disziplinarverfahren. Der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die Erwägung zugrunde, dass der Zweck der Disziplinarbefugnis nicht darin liegt, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, unter Beachtung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten. Diese Erwägung gilt für die Freiwillige Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Auch dort geht es bei dem in den §§ 20 ff. VOFF NRW geregelten Disziplinarverfahren darum, die Integrität der Freiwilligen Feuerwehr und deren Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Sollte der Kläger mit seinem Einwand eine strafrechtliche Verjährung ansprechen wollen, ist schon nicht ersichtlich, welche Sachverhalte aus dem Jahr 2013 strafrechtliche Relevanz haben sollten. Abgesehen davon wären strafrechtliche Verjährungsvorschriften für das Disziplinarverfahren ohne Belang, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.7.2021 ‑ 3d A 2195/19.O ‑, juris Rn. 94, und wäre im Übrigen die Einbeziehung einer strafrechtlich verjährten Pflichtverletzung in die disziplinarrechtliche Betrachtung einschließlich der Maßnahmebemessung über den Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens möglich. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.1.2024 ‑ 2 B 25.23 ‑, juris Rn. 20 f. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.