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Beschluss

22 L 1398/21

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann dahin auszulegen sein, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach §§ 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 S.3 AufenthG begehrt wird, wenn sich dies aus Antragsbegründung und Umständen ergibt. • Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG besteht ein gebundener Anspruch, soweit kein Missbrauchsfall vorliegt; Versagungsgründe des § 60c Abs.2 sind zu prüfen. • Eine Ausbildungsduldung ist nach § 60c Abs.2 Nr.2 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung war. • Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz erfordert, dass die materiellen Anspruchsgrundlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen; bloße Vermutung oder Wunsch genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Abweisung eines Antrags auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung kann dahin auszulegen sein, dass die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach §§ 60c i.V.m. § 60a Abs. 2 S.3 AufenthG begehrt wird, wenn sich dies aus Antragsbegründung und Umständen ergibt. • Für die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs.1 Nr.2 AufenthG besteht ein gebundener Anspruch, soweit kein Missbrauchsfall vorliegt; Versagungsgründe des § 60c Abs.2 sind zu prüfen. • Eine Ausbildungsduldung ist nach § 60c Abs.2 Nr.2 AufenthG zu versagen, wenn der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung war. • Glaubhaftmachung im einstweiligen Rechtsschutz erfordert, dass die materiellen Anspruchsgrundlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen; bloße Vermutung oder Wunsch genügt nicht. Der Antragsteller begehrte mit einstweiliger Anordnung die vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung, um ein zum 1. Juli 2021 begonnenes Ausbildungsverhältnis antreten zu können. Die Ausländerbehörde lehnte die Erteilung durch Bescheid vom 22. Juni 2021 ab. Der Antrag wurde bei Gericht so zu verstehen, dass eine Ausbildungsduldung nach §§ 60c i.V.m. § 60a Abs.2 S.3 AufenthG vorläufig zu gewähren sei. Der Antragsteller war nach einer Ordnungsverfügung seit dem 25. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig; im relevanten Zeitraum der drei Monate vor Antragstellung (11. März bis 11. Juni 2021) hatte er jedoch keine Duldung erhalten. Weder konkrete Abschiebungshindernisse noch eine Mitwirkung der Antragstellers zur Erlangung einer Duldung sind vorgetragen. • Auslegungsgrund: Das Gericht wertete den Antrag nach § 122 Abs.1, § 88 VwGO so aus, dass die Ausbildungsduldung begehrt wird, weil Begründung und Umstände dieses Schutzziel erkennen ließen. • Zulässigkeit: Der so verstandene Antrag ist zulässig, da einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO möglich ist, wenn Gefahr der Vereitelung von Rechten besteht und Glaubhaftmachung gelingt. • Glaubhaftmachung: Für den Anordnungsanspruch und die Eilbedürftigkeit ist Glaubhaftmachung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich; hier hat der Antragsteller diese Voraussetzungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt. • Materielle Voraussetzungen § 60c AufenthG: § 60c Abs.1 Nr.2 setzt voraus, dass der Ausländer im Besitz einer Duldung nach § 60a ist; die Vorschrift sieht aber einen gebundenen Anspruch vor, sofern kein Missbrauchsfall nach § 60c Abs.1 Satz2 vorliegt. • Versagungsgrund Dreimonatsfrist: Nach § 60c Abs.2 Nr.2 ist eine Ausbildungsduldung zu versagen, wenn der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung war; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde. • Antragsfall: Der Antragsteller hatte bei Antragstellung am 11. Juni 2021 die dreimonatige Vorduldungszeit nicht erfüllt, da er erst ab 25. März 2021 vollziehbar ausreisepflichtig war und im maßgeblichen Zeitraum keine Duldung erhielt. • Keine Abschiebungshindernisse: Nach Prüfung lagen keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse einer Abschiebung in die Türkei vor; der Antragsteller verfügte über einen gültigen türkischen Pass bis 2027. • Abwägung und fehlende Eilbedürftigkeit: Wegen des fehlenden materiellen Anspruchs konnte auch die Unzumutbarkeit des Abwartens nicht glaubhaft gemacht werden, sodass kein Anordnungsgrund vorlag. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass der Antragsteller nicht die für eine Ausbildungsduldung erforderliche dreimonatige Vorduldungszeit nach § 60c Abs.2 Nr.2 AufenthG erfüllt hat und daher kein materieller Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Zudem sind keine Abschiebungshindernisse oder sonstige Gründe ersichtlich, die eine Duldung nach § 60a Abs.2 rechtfertigen würden. Mangels glaubhaft gemachter Anspruchsgrundlagen und fehlender Eilbedürftigkeit war dem einstweiligen Antrag nicht stattzugeben. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 1.250,00 Euro festgesetzt.