Beschluss
11 B 32/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2022:0216.11B32.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 dem Antragsgegner aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, 3 bleibt ohne Erfolg. 4 Der Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. 6 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ihm steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu. Danach ist eine Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufnimmt. 8 Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Antragsteller im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG. Die in Aussicht gestellte dreijährige Berufsausbildung zum Koch stellt auch eine qualifizierte Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 12a AufenthG, der lediglich eine zweijährige Ausbildungsdauer voraussetzt, dar. 9 Der Antragsteller erfüllt jedoch den Ausschlussgrund nach § 60c Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist. Diese Voraussetzung liegt für den Antragsteller vor. Sein Aufenthalt wurde im Rahmen seines Asylverfahrens gestattet. Nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Asylverfahren am 08.09.2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 14.10.2021 auf, seine Aufenthaltsgestattung und ein aktuelles biometrisches Lichtbild zu übersenden, damit ihm eine Duldung erteilt werden könne. Der Antragsteller übersandte mit Schreiben vom 21.10.2021 seine Aufenthaltsgestattung und ein Passfoto. Mit Schreiben vom 09.11.2021 forderte der Antragsgegner ihn dazu auf, ein biometrisches Lichtbild einzureichen. Das eingereichte Passfoto sei nicht biometrisch und könne nicht verwendet werden. Eine Duldung wurde dem Antragsteller dann erstmals am 10.12.2021 erteilt. Sowohl der mit Schreiben vom 18.11.2021 gestellte und als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung ausgelegte Antrag, als auch der mit Schreiben vom 18.01.2022 ausdrücklich gestellte Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung fallen in den Zeitraum, in dem der Antragsteller noch keine drei Monate lang im Besitz einer Duldung war. 10 Selbst wenn im Rahmen des § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen dem Gesetzeswortlaut („im Besitz einer Duldung“) schon ein Anspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG (offenlassend: VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2021 – 19 B 21.1268 –, juris Rn. 21, m.w.N.) oder das Vorliegen von Duldungsgründen gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2021 – 22 L 1398/21 –, juris Rn. 12) ausreichend wäre, hatte der Antragsteller nach Abschluss des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Etwaige Duldungsgründe, abgesehen von der vorgetragenen Reiseunfähigkeit (dazu unten), wurden nicht dargelegt und sich auch sonst nicht ersichtlich. 11 Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). 12 Bei der Beurteilung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe sind im Rahmen des Verfahrens gegen die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse außer Acht zu lassen. Gem. § 42 Satz 1 AsylG ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gebunden. Insoweit ist durch das Bundesamt im Asylverfahren festgestellt worden, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Diese Entscheidung ist bestandskräftig. Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob eine medizinische Behandlung des Antragstellers im Zielstaat möglich und für ihn zugänglich ist; hierbei handelt es sich ausschließlich um von dem Antragsgegner nicht zu prüfende zielstaatsbezogene Abschiebeverbote. 13 Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich der Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht und die Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Eine Abschiebung muss auch unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) (BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 31. Ed. 1.10.2021, AufenthG § 60a Rn. 12-13). 14 Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten, § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG. 15 Der Antragsteller hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. Der Antragsteller ist schon mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2020 auf § 60a Abs. 2d AufenthG hingewiesen worden. Danach ist der Ausländer verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c AufenthG unverzüglich vorzulegen. Der Antragsteller hat bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt. 16 Er verweist auf das Vorbringen des Mitarbeiters der Diakonie xxx-xxx. Dieser teilte in seinem Schreiben vom 14.02.2022 mit, dass er davon ausgehe, dass der Antragsteller sowohl durch die Haft an sich, als auch die Rückkehr nach Griechenland unter einer enormen psychischen Belastung stehe und er sich vermutlich in einem traumatischen Bereich bewege. Eine solche Bescheinigung, die nicht von einem approbierten Arzt unterzeichnet ist, genügt den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG nicht (Bergmann/Dienelt/Dollinger, AufenthG § 60a Rn. 56). Der Antragsteller verweist außerdem auf seine Anhörung vor dem Bundesamt vom 19.12.2019, aus der hervorgehe, dass eine konkrete Suizidgefahr bestehe. Dadurch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers unmittelbar durch die Abschiebung als solche (und losgelöst von den Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat) wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Dem Antragsteller wäre es auch ohne weiteres möglich gewesen, im Rahmen seines über zweijährigen Aufenthalts in Deutschland eine fachärztliche Untersuchung bezüglich seiner vorgetragenen psychischen Erkrankung einzuholen. Gegen die Annahme einer Reiseunfähigkeit spricht im Übrigen auch der Untersuchungsbericht vom 10.02.2022, in dem der Facharzt für Chirurgie xxx einen Aufenthalt im Polizeigewahrsam für unbedenklich hält. 17 Die vom Antragsteller eingereichte ärztliche Stellungnahme vom 16.02.2022, in der bescheinigt wird, dass aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftwege – mit Begleitung durch einen Arzt – bestünden, steht der Reisefähigkeit des Antragstellers ebenfalls nicht entgegen. Im Hinblick auf die Beachtung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter ist es darüber hinaus nicht zu beanstanden, kumulativ zum Vorliegen einer konkreten Gefahr der wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu verlangen, dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder effektiv gemindert werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 11). Sofern im konkreten Einzelfall eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung möglich ist, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 – 2 BvR 185/98 –, juris Rn. 4). Gerade weil es sich bei psychischen Erkrankungen, in deren Zusammenhang eine Suizidgefahr nicht auszuschließen ist, regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände handelt (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 5; Beschluss vom 27.04.2018 – 4 MB 41/18), liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung – also der gesamte Abschiebungsvorgang, einschließlich der Ankunft im Zielstaat und einer etwaigen Empfangnahme – von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (VGH Bayern, Beschluss vom 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 29; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14.02.2018 – 2 B 21/18 –, juris Rn. 14). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden (OVG Magdeburg, Beschluss vom 06.09.2017 – 2 M 83/17 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 5). 18 Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für den Antragsteller keine Erkrankung, aufgrund derer sich eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit ergibt, der nicht durch entsprechende Vorkehrungen bei der Gestaltung der Abschiebung begegnet werden kann. Die ärztliche Stellungnahme diagnostiziert eine akute Belastungsreaktion, Panikattacken, eine Somatisierungsstörung und Suizidgedanken, sobald der Abschiebetermin näher rückt. Zugleich bescheinigt sie aber die Reisefähigkeit des Antragstellers, solange er durch einen Arzt begleitet wird. Der Suizidgefahr des Antragstellers kann daher durch die Begleitung eines Arztes begegnet werden. Da der Antragsgegner telefonisch zusagte, dass er einen Arzt für den Abschiebevorgang organisiert habe, der während des gesamten Abschiebevorganges präsent sein werde, ist vorliegend von einer Reisefähigkeit des Antragstellers auszugehen. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass der Antragsteller auch bei Begleitung eines Arztes nicht reisefähig wäre, sind weder glaubhaft gemacht worden noch anderweitig ersichtlich. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.