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Gerichtsbescheid

5 K 4861/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0730.5K4861.21A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten zu je 1/2.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten zu je 1/2. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger stammt aus dem Iran. Nach eigenen Angaben reiste er im November 2015 aus dem Iran aus. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) reiste er am 19. November 2015 nach Dänemark ein und stellte dort einen Asylantrag. Gemäß Mitteilung des dänischen Ministeriums für Migration und Integration vom 10. März 2021 an das Bundesamt wurde dieser Asylantrag durch den dänischen „Immigrationsservice“ am 9. Juni 2017 abgelehnt; das dagegen bei dem dänischen „Refugee Appeals Board“ eingelegte Rechtsmittel hatte gemäß Entscheidung vom 25. Oktober 2018 abschließend keinen Erfolg. Nach eigenen Angaben reiste der Kläger im Oktober bzw. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. Januar 2019 einen Asylantrag in Deutschland. Im Januar 2019 hörte das Bundesamt den Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zu seinen Asylgründen an. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2019 – 12 K 1564/19.A –, durch den der zwischenzeitlich auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz (AsylG) ergangene Bescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2019 aufgehoben worden ist, festgestellt hatte, dass die Zuständigkeit für das Asylbegehren des Klägers gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 2021 den Asylantrag des Klägers als unzulässig(en Zweitantrag) ab (Nr. 1 des Bescheides). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (hinsichtlich des Staates Iran) nicht vorliegen (Nr. 2 des Bescheides). Zugleich forderte es den Kläger unter Androhung der Abschiebung in den Iran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden zugleich bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und – für den Fall einer fristgerechten Stellung eines Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3 des Bescheides). Schließlich ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4 des Bescheides). Der Bescheid wurde dem Kläger am 5. Juli 2021 zwecks Zustellung als Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 12. Juli 2021 Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2021 zu verpflichten, ihm Flüchtlingsschutz im Sinne der §§ 3 bis 3e AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Asylverfahren des Klägers sowie zu den Verfahren seiner Geschwister [Bundesamtsaktenzeichen: 0000000-439 (Schwester) und 0000000-439 (Bruder)] und auf die der Kammer vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse, auf die der Kläger hingewiesen worden ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn sie ist nur insoweit zulässig und begründet, als es um die Aufhebung des Bescheides geht. 1. (zur Statthaftigkeit der Klageanträge) a. Die Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes unter Nr. 1 des Bescheides, den (Zweit-)Asylantrag im Sinne des § 71a AsylG als unzulässig abzulehnen, ist nur als Anfechtungsklage statthaft. Die zugleich erhobene Verpflichtungsklage auf Zuerkennung von Schutzansprüchen nach §§ 3 - 3e bzw. nach § 4 AsylG ist demgegenüber unstatthaft, weil das Gericht in dem hier zu betrachtenden asylrechtlichen Verfahrensstadium das Asylbegehren nicht „durchzuentscheiden“ hat; die entsprechende Verpflichtungsklage war deswegen abzuweisen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71a Asylgesetz (AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl I 2016, 1939) der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Seither ist die Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen und – gleichbedeutend – einen Zweitantrag als unzulässig abzulehnen, (nur) mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG hat der Gesetzgeber das Asylverfahren (neu) strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben, die sich in die Stufen der Zulässigkeitsprüfung und der Sachprüfung gliedert. Die Stufe der Zulässigkeitsprüfung ist bei Zweitanträgen auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen Zweitantrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (des Bundes – VwVfG) vorliegen. Vgl. im Sinne des Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 14 ff. Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen; andernfalls wäre eine vorrangige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Vgl. im Sinne des Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 18 a.E. Liegen bei einem Zweitantrag, in dem die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vor, ist der Asylantrag schon unzulässig und vom Bundesamt die in § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheides, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt bzw. gleichbedeutend der (Folge- bzw. Zweit-)Antrag als unzulässig abgelehnt wurde, erreichen, wenn er eine (inhaltliche) Entscheidung über seinen (neuerlichen) Asylantrag erhalten will, d.h. mit anderen Worten er eine Entscheidung auf der Stufe der Sachprüfung erlangen will. Mit Blick auf die gesetzliche Strukturierung des Folge- bzw. Zweitantragsverfahrens in zwei Prüfungsstufen und auf die stärkere Betonung des mit speziellen Verfahrensgarantien ausgestatteten behördlichen Asylverfahrens durch die für die EU-Mitgliedstaaten verbindliche Verfahrensrichtlinie ist eine inhaltlich-sachliche Prüfung des Folgeantrages, die vom Bundesamt bei einer fehlerhaft erfolgten Unzulässigkeitsentscheidung zu Unrecht verweigert worden wäre, vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen. Eine Verpflichtung der Gerichte zum sogenannten „Durchentscheiden“ bei zulässigen Folge- bzw. Zweitanträgen, d.h. zur materiell-inhaltlichen Sachprüfung des Asylbegehrens für den Fall, dass sich im gerichtlichen Verfahren herausstellt, dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren zu Unrecht nicht durchgeführt hat, besteht vor diesem Hintergrund nicht mehr. Seine dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben. Vgl. in Sinne des Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 14 ff. b. Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheides Erfolg hat, ist als Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu dessen Ziffer 2., den Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abzulehnen, ebenfalls nur eine Anfechtungsklage statthaft; denn bei Aufhebung der Ziffer 1. des Bescheides hat das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren mit der Folge durchzuführen, dass sich die Entscheidung zu Ziffer 2. als „zu früh“ ergangen erwiese und daher aufzuheben wäre. Bei – aus Sicht des Schutzsuchenden positivem – Verlauf des weiteren behördlichen Asylverfahrens dürften sich nämlich weitere Entscheidungen zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gemäß § 31 Abs. 3 S. 2 AsylG als überflüssig erweisen; erst bei negativem Verlauf des behördlichen Verfahrens bestünde ein Bedürfnis nach Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Entsprechendes gilt für die Entscheidungen zu Ziffer 3. (Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung) und Ziffer 4. (Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots). c. Für den Fall, dass die Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheides keinen Erfolg hat, ist allerdings hilfsweise die Verpflichtungsklage mit dem Antrag statthaft festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Iran vorliegen. Mit diesem Hilfsantrag begegnet der Schutzsuchende dem Risiko, dass er mit dem Hauptantrag nicht durchdringt und die Ablehnung von positiven Feststellungen zu den Abschiebungsverboten gemäß Nr. 2 des Bescheides in Bestandskraft erwächst. Vgl. in diesem Sinne wohl auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 –1 C 4/16–, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 20 a.E.; s.a. Urteilsanmerkungen Berlit, jurisPR-BVerwG 4/2017 Anm. 2, Teil D. d. Mit den Anfechtungsanträgen bezüglich der Ziffern 3. und 4. des Bescheides begegnet der Schutzsuchende dem ihn dann ebenfalls treffenden Risiko, dass diese Entscheidungen in Bestandskraft erwachsen. 2. (zum Zweitantrag) Die – mithin als Anfechtungsklage und als solche auch im Übrigen zulässige – Klage gegen Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt, weil diese Entscheidung keine Rechtsgrundlage in der – hier infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Dänemark allein näher in Betracht zu ziehenden – Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG findet. Nach der genannten Bestimmung ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG – der hier allein in Betracht kommenden Regelungsalternative – ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ( § 26a AsylG ), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Ein Zweitantrag hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. In dem hier gegebenen Fall, in dem der betroffene Asylbewerber einen (vermeintlich) „ersten“ Asylantrag in Dänemark gestellt hat, stellt aber der nachfolgend in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag keinen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG dar; denn ein in Dänemark erfolglos gestellter „Asylantrag“ schließt kein „Asylverfahren“ im Sinne des § 71a Asylgesetz ab, weil es an der erforderlichen (inhaltlichen) „Identität der Asylverfahren“, die in Dänemark bzw. Deutschland durchgeführt werden, fehlt. Dies ergibt sich aus folgenden überzeugenden Erwägungen, die das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 15. August 2020 – 2 A 565/17 – (veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 20 ff.) niedergelegt hat und denen das erkennende Gericht – nach Maßgabe der eingefügten Anmerkungen – folgt: „Die europarechtliche Ermächtigung, einen Zweitantrag als unzulässig abzulehnen, folgt aus Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (Qualifikationsrichtlinie – die richtige Bezeichnung für diese Richtlinie ist allerdings „Asylverfahrensrichtlinie“, Anmerkung des Unterzeichners ). Danach können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz u. a. nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (d.i. die „Qualifikations- bzw. EU-Anerkennungsrichtlinie“ – Anmerkung des Unterzeichners ) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Ratio hinter dieser Vorschrift ist ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einen neuen Asylantrag nicht vollständig neu prüfen müssen sollen, wenn der Antragsteller erneut einen Antrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. Vielmehr sollen die Mitgliedstaaten in diesen Fällen einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können (Erwägungsgrund 36 der Qualifikationsrichtlinie – müsste richtig „Asylverfahrensrichtlinie“ heißen, Anmerkung des Unterzeichners ). Diese Ratio setzt voraus, dass es sich bei dem in einem anderen Mitgliedstaat abschließend geprüften Asylantrag und dem Zweitantrag um Anträge mit demselben Inhalt handelt. Denn nur dann ist es entsprechend dieser Ratio gerechtfertigt, von einer Sachprüfung abzusehen, weil die Sache bereits rechtskräftig geprüft worden ist. Deshalb scheidet es nach der Rechtsprechung aus, einen Asylantrag vollständig als unzulässig abzulehnen, wenn nicht belegt ist, dass im Rahmen des asylrechtlichen Erstverfahrens auch der Anspruch des Antragstellers auf subsidiären Schutzes geprüft wurde (vgl. VG Trier, Urt. v. 10.2.2016 - 5 K 3875/15.TR - juris Ls. 2 und Rn. 54 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2016 - 1 AE 2790/16 -, juris Ls. 2 und Rn. 10 u. 16 ff.; VG München, Beschl. v. 3.4.2017 - M 21 S 16.36125 -, juris, Rn. 18; VG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 19.01.2018 - 3 A 365/17 -, juris, Rn. 14). An der erforderlichen Identität der Asylanträge, die eine Ablehnung des neuen Asylantrags als unzulässig rechtfertigt, fehlt es darüber hinaus aber auch, wenn in dem Asylverfahren in dem sicheren Drittstaat nicht derselbe Anspruch auf internationalen Schutz – d. h. im Sinne der Qualifikationsrichtlinie (d.h. im Sinne der „Qualifikations- bzw. EU-Anerkennungsrichtlinie“ 2011/95/EU – Anmerkung des Unterzeichners ) – geprüft wurde. Dies kommt in den Tatbestandsmerkmalen des § 71a AsylG zwar nur unzureichend zum Ausdruck, indem dort allein darauf abgestellt wird, dass in dem sicheren Drittstaat Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren zu gelten haben; dies folgt aber jedenfalls aus einer europarechtskonformen Auslegung. Denn die Ermächtigungsnorm Art. 33 Abs. 2 lit. d der Qualifikationsrichtlinie (müsste richtig „Asylverfahrensrichtlinie“ heißen – Anmerkung des Unterzeichners) stellt allein darauf ab, ob der Antragsteller neue Umstände oder Erkenntnisse vorgebracht hat, auf Grund derer er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU“ (d.h. nach Maßgabe der „Qualifikations- bzw. EU-Anerkennungsrichtlinie“ – Anmerkung des Unterzeichners ) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung des Anspruchs auf internationalen Schutz allein die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (d.h. nach Maßgabe der „Qualifikations- bzw. EU-Anerkennungsrichtlinie“ – Anmerkung des Unterzeichners ) maßgeblich sind. Ist indes der erste Antrag in einem sicheren Drittstaat nach Maßgabe anderer Regelungen beurteilt worden, kommt auch die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 lit. d. der Qualifikationsrichtlinie (müsste richtig „Asylverfahrensrichtlinie“ heißen – Anmerkung des Unterzeichners) nicht in Betracht.“ So liegt der Fall hier. In Dänemark galt nämlich in den Jahren seit der im Jahre 2015 erfolgten Einreise des Klägers dorthin die – mithin für die Beurteilung der hinreichenden „Identität der Asylverfahren“ im Sinne einer „res iudicata“ gemäß Erwägungsgrund 36 der Asylverfahrensrichtlinie i.V.m. Art. 33 Abs. 2 lit. d) Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU maßgebliche – Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU ebensowenig wie die Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU selbst; denn Dänemark ist ausweislich des Erwägungsgrundes 51 der Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU bzw. ausweislich des Erwägungsgrundes 59 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU nicht an der Annahme dieser Richtlinien beteiligt und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Zu der Annahme, dass bei der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers in Dänemark die Vorschriften der Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU aufgrund eines anderen dänischen Rechtsanwendungsbefehls zur Anwendung gekommen wären, besteht kein Anlass. Dass in Dänemark eine Prüfung gemäß dem dänischen Ausländergesetz stattgefunden haben mag, das in Art. 7 Abs. 2 unter anderem eine dem subsidiären Schutz vergleichbare Vorschrift enthalten mag, führt auch zu keiner „Identität der Asylverfahren“ im hier in Rede stehenden Sinne. Dazu hat das Verwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 15. August 2020 – 2 A 565/17 – (veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 22) ergänzend folgendes ausgeführt: „Dass in Dänemark eine Prüfung gemäß dem dänischen Ausländergesetz stattgefunden hat, das in Art. 7 Abs. 2 u. a. auch eine dem subsidiären Schutz vergleichbare Vorschrift enthält, ist irrelevant. Denn ob und inwiefern das nach Vorgabe dieser rein dänischen Regelungen durchgeführte Asylverfahren den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie entspricht, kann nicht beurteilt werden (die Gleichwertigkeit bzgl. subsidiären Schutzes verneinend: VG Magdeburg, Urt. v. 19.2.48/20 - 8 A 48/20 -, juris Rn. 23), zumal hinsichtlich der dänischen Vorschrift mangels europarechtlicher Überformung durch die Qualifikationsrichtlinie auch das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht zur Anwendung kommen kann.“ Der Erkenntnis einer fehlenden „Identität der Asylverfahren“ im Sinne einer „res iudicata“ (Erwägungsgrund 36 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU) wegen der in Dänemark fehlenden Prüfung des subsidiären Schutzes nach Maßgabe der Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU schließt sich das erkennende Gericht mit folgender ergänzender Erwägung an: Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 – (ECLI:EU:C:2021:404, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 46 f.) mit den Hindernissen befasst, die der Anwendbarkeit des „Folge-/Zweitantragskonzeptes“ auf Nicht-Mitgliedstaaten der EU, die an dem Dublin-III-System teilnehmen, entgegenstehen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er (selbst dann) zu keinem anderen Ergebnis (als der fehlenden Übertragbarkeit des „Folge-/Zweitantragskonzeptes“ in der von ihm entschiedenen Konstellation) käme, wenn davon ausgegangen würde, dass das – dort in Rede stehende – norwegische Asylsystem ein Schutzniveau für Asylbewerber vorsähe, das dem in der Richtlinie 2011/95/EU (= Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie) vorgesehenen Niveau gleichwertig wäre. Zur Begründung dieser Auffassung hat er ausgeführt, dass eine Gleichstellung nicht von einer Bewertung des konkreten Schutzniveaus für Asylbewerber im betreffenden Drittstaat abhängen könne, da andernfalls die Rechtssicherheit beeinträchtigt wäre. Das Argument fehlender Rechtssicherheit, das der EuGH einer Übertragbarkeit des „Folge-/Zweitantragskonzeptes“ auf Drittstaaten, die am Dublin-System teilnehmen, nach Maßgabe der Bewertung des konkreten Schutzniveaus einzelstaatlicher Regelungen entgegengehalten hat, gilt nämlich für die hier vorliegende Fallgestaltung, in der ein EU-Mitgliedstaat betroffen ist, der nicht an die Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie gebunden ist, entsprechend. Denn auch in der vorliegenden Konstellation wäre die „Identität der Asylverfahren“, die – wie dargelegt – für die Anwendbarkeit des „Folge-/Zweitantragskonzeptes“ erforderlich ist, nicht durch die gemeinsame Verbindlichkeit der einschlägigen europarechtlichen Normen, d. h. hier insbesondere der (materiellrechtlichen) Qualifikations-/EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU, gesichert, sondern hinge ebenfalls nur von einer (allzu) rechtsunsicherheitsbehafteten Bewertung des konkreten, nur durch nationale – hier dänische – Regelungen gewährten Schutzniveaus für Asylbewerber ab. Ist nach allem die Unzulässigkeitsentscheidung zu Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, ist das Bundesamt gemäß § 31 AsylG verpflichtet, inhaltlich über den zulässigen Asylantrag zu entscheiden. Dementsprechend waren auch die Entscheidungen zu Ziffern 2. – 4. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, weil sie sich mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf Durchführung eines Asylverfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) als „zu früh ergangen“ erweisen. Hat die Klage nach allem bereits mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides Erfolg, waren die weitergehenden Verpflichtungsanträge abzulehnen, weil sie aus den oben unter 1. dargelegten Gründen unstatthaft/unzulässig sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83 b AsylG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.Der Antrag soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.