Urteil
13 K 958/21
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Überzahlte Versorgungsbezüge sind nach §52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. §812 Abs.1 BGB herauszugeben, wenn der rechtliche Zahlungsgrund entfällt.
• Der Empfänger kann sich nach §818 Abs.3 BGB nur dann erfolgreich auf Entreicherung berufen, wenn er substantiiert darlegt, dass die Leistung ersatzlos weggefallen ist; bloße pauschale Ausgabenbehauptungen genügen nicht.
• Eine verschärfte Haftung nach §52 Abs.2 Satz2 BeamtVG i.V.m. §819 Abs.1 BGB greift, wenn der Mangel des Rechtsgrundes offensichtlich war; bei einem Beamten kann das Merkblatt und die offensichtliche Höhe der Bezüge diese Obviousität begründen.
• Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §195, §199 BGB kann durch Erlass eines Rückforderungsbescheids nach §53 VwVfG gehemmt werden; ein solcher Bescheid hält hier die Forderung aufrecht.
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf Rückforderung nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG verzichtet werden; hier ist eine Teil- oder Vollbefreiung nicht geboten, eine Ratenzahlung ist jedoch angemessen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge bei offensichtlichem Rechtsgrundmangel • Überzahlte Versorgungsbezüge sind nach §52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. §812 Abs.1 BGB herauszugeben, wenn der rechtliche Zahlungsgrund entfällt. • Der Empfänger kann sich nach §818 Abs.3 BGB nur dann erfolgreich auf Entreicherung berufen, wenn er substantiiert darlegt, dass die Leistung ersatzlos weggefallen ist; bloße pauschale Ausgabenbehauptungen genügen nicht. • Eine verschärfte Haftung nach §52 Abs.2 Satz2 BeamtVG i.V.m. §819 Abs.1 BGB greift, wenn der Mangel des Rechtsgrundes offensichtlich war; bei einem Beamten kann das Merkblatt und die offensichtliche Höhe der Bezüge diese Obviousität begründen. • Die regelmäßige Verjährungsfrist nach §195, §199 BGB kann durch Erlass eines Rückforderungsbescheids nach §53 VwVfG gehemmt werden; ein solcher Bescheid hält hier die Forderung aufrecht. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise auf Rückforderung nach §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG verzichtet werden; hier ist eine Teil- oder Vollbefreiung nicht geboten, eine Ratenzahlung ist jedoch angemessen. Die Klägerin, ehemalige Polizeimeisterin, wurde wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt; ihre Klage gegen die Versetzung wurde zurückgenommen, wodurch die Zurruhesetzung rückwirkend Bestandskraft erlangte. Die Beklagte setzte die Versorgungsbezüge zum 1. März 2017 fest und forderte wegen einer einmaligen Überzahlung für März 2017 1.330,15 Euro zurück. Die Klägerin rügte Vertrauensschutz, behauptete, den Betrag ausgegeben zu haben, und erhob Verjährungseinrede; die Beklagte berief sich auf Merkblattbelehrungen und auf verschärfte Haftung wegen offensichtlichen Fehlers. Die Beklagte setzte Ratenzahlung und Aufrechnung fest; die Klägerin klagte gegen den Rückforderungsbescheid. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. • Rechtsgrund für Rückforderung: §52 Abs.2 BeamtVG i.V.m. §812 Abs.1 BGB; die Klägerin hat ohne rechtlichen Grund 1.330,15 Euro erhalten, weil ab März 2017 nur niedrigere Versorgungsbezüge geschuldet waren. • Wegfall der Bereicherung (§818 Abs.3 BGB) ist nicht festgestellt: Eine einmalige Überzahlung in Höhe von 1.330,15 Euro ist nicht so gering oder über einen langen Zeitraum erfolgt, dass allgemein von Verbrauch auszugehen wäre; pauschale Behauptungen der Klägerin zur Ausgabe genügen nicht zur Substantiierung der Entreicherung. • Verschärfte Haftung: Nach §52 Abs.2 Satz2 BeamtVG i.V.m. §819 Abs.1 BGB kann sich die Klägerin nicht auf Entreicherung berufen, weil der Mangel des Rechtsgrundes für sie offenkundig war; Beamte haben treuepflichtbedingt die Bezüge zu prüfen und wurden durch ein Merkblatt ausdrücklich auf Rückzahlungspflichten hingewiesen. • Verjährung greift nicht: Die regelmäßige Dreijahresfrist (§195, §199 BGB) wurde durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 8. Mai 2020 gehemmt (§53 VwVfG); der Bescheid ist noch nicht unanfechtbar. • Billigkeit: §52 Abs.2 Satz3 BeamtVG erlaubt Billigkeitsentscheidungen; hier sprechen weder Entreicherung noch besondere Umstände gegen die Rückforderung. Die Festsetzung einer angemessenen Ratenzahlung erfüllt die Billigkeitsanforderungen. Die Klage wird abgewiesen; der Rückforderungsbescheid über 1.330,15 Euro ist rechtmäßig. Die Klägerin muss den Betrag herausgeben, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte und der Mangel des Rechtsgrundes für sie offenkundig war, sodass verschärfte Haftung greift und ein Wegfall der Bereicherung nicht nachgewiesen ist. Eine Verjährung steht der Forderung nicht entgegen, da der Erlass des Bescheids die Verjährung gehemmt hat. Aus Billigkeitsgründen hat die Behörde bereits Ratenzahlung gewährt, weshalb die Rückforderung nicht zu ermäßigen war; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.