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Urteil

25 K 2037/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2021:0930.25K2037.21A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit dem hiesigen Verfahren gegen die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig. Der nach eigenen Angaben am 0.0.2001 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er ist der älteste Sohn seiner Eltern und hat insgesamt vier jüngere Schwestern, die Familie lebt gemeinsam in I. . Der Kläger, sein Vater und die Schwester N. (geb. 2006) reisten am 20. Mai 2014 aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seine Mutter und die drei weiteren Schwestern waren bereits im Jahr 2013, ebenfalls von Griechenland aus, nach Deutschland gekommen. Alle Angehörigen der Familie stellten nach Einreise Asylanträge. Der Kläger und die Schwester N. stellten am 16. Juni 2014 Asylanträge. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. November 2016 stellte die Beklagte zugunsten des Klägers und der Schwester N. – lediglich – fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die familiäre Situation verwiesen. Klage wurde gegen die Entscheidung nicht erhoben. Die Eltern des Klägers gaben in den Anhörungen beim Bundesamt in ihren Asylverfahren an, sie hätten bis 2009 in Kabul gelebt, dort seien auch der Kläger sowie seine drei nachfolgenden Schwestern geboren (in den Jahren 2004, 2006 bzw. 2008). Ihre jüngste Tochter sei im Jahr 2011 in Teheran/Iran zur Welt gekommen. Der Vater des Klägers berichtete, er habe im Jahr 2009 Afghanistan verlassen. Er habe ein Jahr in Pakistan gelebt und sei dann für ein Jahr nach Teheran/Iran gegangen. Nach weiteren zwei oder drei Monaten in der Türkei sei er am 17. September 2011 in Griechenland angekommen, wo er bis zur Ausreise nach Deutschland gelebt habe. Der Großvater des Klägers väterlicherseits habe in Afghanistan ein Geschäft betrieben und Waren in einem LKW aus Pakistan transportiert. Er sei, wie auch der einzige Onkel väterlicherseits des Klägers, von den Taliban ermordet worden, weil er trotz Aufforderung nicht mit ihnen habe zusammenarbeiten wollen. Der Großonkel des Klägers und dessen Söhne seien bei den Taliban. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. Oktober 2015 wurde dem Vater des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zugesprochen, der Mutter des Klägers und drei seiner Schwestern (nicht: N. ) mit Bescheid vom 24. Mai 2016 ebenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Mit Urteil vom 24. August 2017 in den (verbundenen) Klageverfahren dieser Familienangehörigen (18 K 6487/16.A) wurde die Beklagte verpflichtet, den Eltern des Klägers und den drei Schwestern (außer N. ) subsidiären Schutz zuzuerkennen. Daraufhin erkannte die Beklagte dem Vater des Klägers mit Bescheid vom 3. November 2017, seiner Mutter und den drei Schwestern (nicht: N. ) mit Bescheid vom 15. November 2017 den subsidiären Schutzstatus zu. Der Bescheid zugunsten des Vaters des Klägers galt als am 3. Dezember 2017 zugestellt. Der vom 15. November 2017 datierende Bescheid zugunsten der Mutter und der drei Schwestern des Klägers soll ausweislich eines in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerks am 20. November 2017 zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben worden sein. Jedoch richteten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers, seinerzeit bereits für die Familie tätig, noch am 8. Dezember 2017 einen Vollstreckungsantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (18 M 196/17), auf den hin das Bundesamt unter dem 9. Januar 2018 den genannten Bescheid übermittelte, verbunden mit dem Hinweis, dieser werde den dortigen Klägern noch zugestellt werden. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 und „aufgrund des erledigenden Ereignisses (Erlass des begehrten Bescheides)“ wurde das Vollstreckungsverfahren sodann in der Hauptsache von den dortigen Klägern für erledigt erklärt. Am 14. Mai 2018 (vgl. Fax-Sendebericht, Bl. 31 d. GA; insofern dürfte der auf den 15. Mai 2018 datierende Eingangsstempel der Beklagten in Beiakten Heft 1 zu 25 K 431/21.A, Bl. 269, unzutreffend sein) stellten der Kläger wie auch die Schwester N. gemeinsam Folgeanträge, unter Verweis auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zugunsten seiner Familienangehörigen bzw. § 26 AsylG. Der Antrag blieb zunächst unbescheiden, bis das Bundesamt Ende 2020 ein Widerrufsverfahren hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG einleitete und der Kläger an den die Bescheidung des noch offenen Folgeantrags erinnerte. Mit Bescheid vom 14. Januar 2021 widerrief das Bundesamt das mit Bescheid vom 7. November 2016 festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Ziffer 1.) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt (Ziffer 2.); mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 28. September 2021 hob das erkennende Gericht diesen Bescheid vom 14. Januar 2021 auf (25 K 431/21.A). Mit Bescheid vom 23. März 2021 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag vom 14. Mai 2018 als unzulässig ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, in Anbetracht des Verpflichtungsurteils käme eine Änderung der Sachlage zwar in Betracht, da sich der Vortrag des Klägers hinsichtlich der Feststellung des subsidiären Schutzes zugunsten seiner Eltern bei objektiver Beurteilung zu seinen Gunsten auswirken könne. Insbesondere käme, aufgrund des Bescheides vom 3. November 2017, mit dem den Eltern des Klägers nach dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts subsidiärer Schutz bestandskräftig zuerkannt worden sei, subsidiärer Familienschutz gemäß § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG in Betracht. Dessen ungeachtet sei der vorliegende Antrag unzulässig, da dieser nicht gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass nach Kenntniserlangung des Wiederaufgreifensgrundes (namentlich des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2017 – 18 K 6487/15.A – bzw. der Bestandskraft des Bescheides vom 3. November 2017 im Verfahren der Eltern) nicht binnen drei Monaten, sondern vielmehr erst mit Schreiben vom 5. Mai 2018 (sic!) der entsprechende Folgeantrag gestellt worden sei. Dieser sei somit als verfristet anzusehen. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens komme daher nicht in Betracht. Gegen den Bescheid vom 23. März 2021 hat der Kläger am 27. März 2021 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage nahm der Kläger im Wesentlichen Bezug auf seine Angaben im Verwaltungsverfahren und verwies ergänzend auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juni 2021 (C-901/19): Legte man die dort zutreffend formulierten Maßstäbe einer Beurteilung zu Grunde, ob ihm, dem Kläger, subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylG zukomme, so müsste dem Antrag nach heutiger Sach- und Rechtslage stattgegeben werden. Der Bescheid könne keinen Bestand haben, da es auch bei Klagen gegen Entscheidungen des Bundesamtes gemäß § 71 AsylG immer auf die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung ankomme (§ 77 Abs. 1 AsylG). Mit Schriftsatz vom 29. September 2021 nahm der Kläger auch auf die allgemeinkundige Lage in Afghanistan nach dem 15. August 2021 Bezug. Mit Schriftsatz vom 6. August 2021 – auf richterlichen Hinweis vom 4. August 2021 – erklärte der Kläger, dass er nicht mehr daran festhalte, die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf Grundlage des § 26 Abs. 2, 5 AsylG zu begehren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2021, zugestellt am 25.03.2021, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2021, die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. September 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen sowie des Verfahrens 25 K 431/21.A, der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Asyl- und Widerrufsverfahren betreffend den Kläger und seine Eltern und Schwestern und der Verwaltungsvorgänge des Kreises Mettmann betreffend den Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klage hat – mit dem Hauptantrag – Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2021, mit dem der Folgeantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 51 Abs. 1 – 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu Unrecht als unzulässig abgelehnt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (1.), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (2.) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (3.). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Der Kläger hat seinen nach unanfechtbarem Abschluss seines Asyl(erst)verfahrens gestellten Folgeantrag zutreffend auf eine nachträgliche Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gestützt, so dass das Bundesamt ein weiteres Asylverfahren durchzuführen hat. Eine den Kläger begünstigende Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht nur anzunehmen, wenn im Ergebnis eine günstigere Sachentscheidung zu treffen wäre; es genügt, wenn eine solche möglich erscheint. Dazu ist ein schlüssiger Sachvortrag ausreichend, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung, Flüchtlingszuerkennung oder Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu verhelfen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2019, 27 K 10016/18.A, juris (Rn. 16); vgl. Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Auflage (April 2021), § 71 AsylG, Rn. 18; vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage (2020), § 71 AsylG, Rn. 24 ff. Das erkennende Gericht ist nicht befugt, über den Folgeantrag bzw. das erneuerte Asylbegehren des Klägers insoweit „durchzuentscheiden“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016, 1 C 4.16, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat sich die im Fall des Klägers zugrunde zu legende Sachlage durch die neuen Machtverhältnisse in Afghanistan nachträglich dergestalt geändert, dass eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung möglich erscheint. Diese vorzunehmende (Neu-) Bewertung obliegt (zunächst) dem Bundesamt und darf im vorliegenden Folgeantragsverfahren nicht (abschließend) durch das erkennende Gericht vorgenommen werden. Es ist insoweit eine Sachlagenänderung in Bezug auf die individuellen Asylgründe des Klägers eingetreten, als seit ihrer Machtübernahme am 15. August 2021 nunmehr die radikal-islamischen Taliban die Kontrolle über jedenfalls fast das gesamte Staatsgebiet Afghanistans ausüben. Zur von den Taliban (erneut) verkündeten Eroberung auch des Pandschir-Tals vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-pandschir-101.html, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Gefährdung durch die Taliban (2. September 2021), S. 4 und 6 f. Das Vorbringen der Eltern des Klägers wurde in dem seinerzeit geführten Klageverfahren (18 K 6487/15.A) im Hinblick auf einen der gesamten Familie durch Talibankämpfer drohenden ernsthaften Schaden für glaubhaft erachtet. Ausgehend hiervon – und unter erneutem Verweis auf die im Folgeantragsverfahren zu beachtenden Grundsätze – und angesichts der vorstehend beschriebenen neuen Sachlage im Verhältnis zu derjenigen, welche dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 7. November 2016 zugrunde lag, hat die Beklagte nunmehr jedenfalls das Schutzbegehren des Klägers – des einzigen Sohnes der Familie – in Bezug auf die Frage einer internen Schutzmöglichkeit für den Kläger neu zu bewerten, und zwar – über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus – in Bezug darauf, ob ihm in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG) sowie im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer etwaigen internen Schutzmöglichkeit (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Diese Sachlagenänderung als erst im gerichtlichen Klageverfahren vorgebrachte Begründung für die Durchführung eines Folgeverfahrens findet vorliegend auch Berücksichtigung. Ein Folgeantragsteller ist nicht gehindert, zusätzlich zu den bei Antragstellung gegenüber dem Bundesamt, mithin im Verwaltungsverfahren, vorgetragenen Gründen weitere (eigenständige) Begründungsansätze für sein Folgeantragsbegehren vorzutragen, welche jeweils an den Maßstäben des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG zu messen sind. Diese darf er auch in ein anhängiges gerichtliches (erstinstanzliches) Klageverfahren einführen. Dies folgt (auch) aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ist. Vgl. hierzu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2021, 25 K 7009/19.A – zur Veröffentlichung vorgesehen. Der Folgeantrag stößt auch hinsichtlich einer nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhaltenden Frist von drei Monaten nicht auf Bedenken. Selbst wenn unter den zahlreichen Veränderungen der Sach- bzw. Sicherheitslage in Afghanistan der letzten Monate einzelne Ereignisse herauszugreifen wären, insbesondere in der Machtübernahme der Taliban (auch) in der Stadt Kabul Mitte August 2021 ein derartiger „Qualitätssprung“ im Hinblick auf die (mögliche) Gefahrenlage für den Kläger erkannt würde, der es rechtfertigte, einen neuen Fristlauf im Sinne des § 51 Abs. 3 VwVfG in Gang zu setzen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008, 2 BvR 1262/07, juris (Rn. 15), und selbst wenn die Auffassung vertreten würde, dass sich der Folgeantragsteller auf diese veränderten Umstände ausdrücklich berufen müsste, und angesichts der insbesondere in den letzten Wochen und Monaten erfolgten offenkundigen, massiven und täglichen Veränderungen in Afghanistan dies nicht als bloße Förmelei angesehen würde, so hätte der Kläger diese Frist vorliegend jedenfalls gewahrt, denn er hat sich mit Schriftsatz vom 29. September 2021 (nochmals) ausdrücklich auf die aktuellen Geschehnisse in seinem Herkunftsland berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.