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Beschluss

22 M 105/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:1011.22M105.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 1 Gründe: 2 Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. 3 Der Billigkeit entspricht es, die Kosten entsprechend § 156 VwGO dem Vollstreckungsgläubiger aufzuerlegen. Denn der Vollstreckungsschuldner hat durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Vollstreckungsantrages gegeben, 4 vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 156 VwGO auf Vollstreckungsanträge nach § 170 VwGO: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 ‑ 4 S 1100/85 ‑, Leitsatz bei juris. 5 Es gab keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Vollstreckungsschuldner sich weigern würde, den festgesetzten Betrag in angemessener Zeit zu zahlen. 6 Zwar ist die Wartezeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 798 ZPO von mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegend gewahrt. Zur Vermeidung einer Kostenlast entsprechend § 156 VwGO hätte es dem Vollstreckungsgläubiger jedoch oblegen, dem Vollstreckungsschuldner zunächst eine angemessene Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder einem sonstigen Verhalten des Vollstreckungsschuldners, aus dem sich eine fehlende Bereitschaft zur Zahlung der Forderung ableiten lässt, hätte Veranlassung zur Stellung eines Vollstreckungsantrages bestehen können. 7 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 22 M 154/15 -, juris Rn. 5. 8 Daran fehlt es hier. Die im vorliegenden Verfahren vorgelegte (letztmalige) Zahlungsaufforderung des Vollstreckungsgläubigers vom 16. Juli 2021 mit Setzung einer Zahlungsfrist bis zum 26. Juli 2021 war zu knapp bemessen und die Stellung des Vollstreckungsantrages bei Gericht am 26. Juli 2021 erfolgte verfrüht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2021 war dem Vollstreckungsschuldner – worauf das Gericht den Vollstreckungsgläubiger hingewiesen hatte – am 5. Juli 2001 zugestellt worden. Der Vollstreckungsgläubiger konnte unter Berücksichtigung einer noch als angemessen anzusehenden Bearbeitungszeit bei dem Vollstreckungsschuldner sowie einer Verzögerung der Gutschrift wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit bei den mit der Überweisung befassten Kreditinstituten vor dem 5. August 2021 nicht mit dem Eingang des geforderten Betrages rechnen. 9 Behörden ist für die Begleichung von außergerichtlichen Kosten grundsätzlich eine Zahlungsfrist von einem Monat einzuräumen, 10 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005 - 6 D 287/05 -, juris Rn. 3; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 M 15/09 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 22 M 154/15 -, juris Rn. 7; VG des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 6. 11 Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Vollstreckungsgläubiger kein Risiko mit der Setzung einer Zahlungsfrist von grundsätzlich einem Monat verbunden ist. An der Zahlungsfähigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch in Zeiten knapper Haushaltsmittel kein Zweifel bestehen. Hinzu kommt, dass der geschuldete Betrag zu verzinsen ist. 12 Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 M 15/09 -, juris Rn. 3, m.w.N. 13 Die Kosten des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens stellen sich unter diesen Umständen auch nicht als notwendig i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Vielmehr hat der Vollstreckungsgläubiger ohne Abwarten der Monatsfrist gerichtlichen Rechtsschutz beantragt, obwohl es dafür noch keinen Anlass gab. 14 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 22 M 154/15 -, juris Rn. 12. 15 Vor diesem Hintergrund wirkt es sich auch nicht aus, dass die Zahlung durch Gutschrift am 12. August 2021 letztlich über einen Monat nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 5. Juli 2021 erfolgt ist. Denn eine verfrühte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist nicht „heilbar“, da es sich um eine echte Zugangsvoraussetzung wie in § 80 Abs. 6 VwGO oder § 69 Abs. 4 FGO handelt. Diese Regelungen dienen der Entlastung der Gerichte. 16 Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 179. 17 Dies gilt hier umso mehr, da die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erheblich beeinträchtigt wird, wenn die Gerichte über eine Vielzahl verfrühter Vollstreckungsbegehren zu entscheiden hätten, obwohl diese nicht notwendig sind und der Vollstreckungsgläubiger im Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich keines gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf. 18 Wie hier im Ergebnis: VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 - A 4 K 807/14 -, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 1. Februar 2010 - 6 M 15/09 -, juris Rn. 3; VG Neustadt, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 N 708/17.NW -, juris Rn. 8; VG des Saarlandes, Beschluss vom 16. September 2016 - 5 N 2073/15 -, juris Rn. 11; a.A. VG Freiburg, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - A 7 K 2879/17 -, juris Rn. 5, und vom 28. Juli 2017 - A 5 K 5012/17 -, juris Rn. 6 ff.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, 21. Lfg. Juni 2011, § 170 Rn. 21; offen gelassen durch VG Ansbach, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - AN 17 V 20.50334 -, juris Rn. 7. 19 Eine Streitwertfestsetzung für das Vollstreckungsverfahren entfällt mit Blick darauf, dass eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt. 20 Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 26. April 2021 - W 7 V 21.228 -, juris Rn. 3; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2019 - 8 M 110.19 -, juris Rn. 4. 21 Der Beschluss ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.